Lexipedia

Entscheid

UE220018

Nichtanhandnahme

20. Februar 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr rückte eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich aufgrund einer gemeldeten Körperverletzung zur "C._____" am D._____platz … in Zürich aus. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte geltend, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihr anlässlich einer verbalen Provokationen einen Gegenstand an den Kopf geworfen, so dass sie eine Rissquetschwunde erlitten habe (Urk. 18/1 und Urk. 18/3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt den Vorwurf und machte geltend, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung selber zugefügt habe, in dem sie mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt sei (Urk. 18/4 S. 1 f.). Aufgrund der stark voneinander abweichenden Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin einerseits und der Beschwerdegegnerin 1 sowie einer Auskunftsperson andererseits, lud die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zu einer Einvernahme resp. einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 18/8/1-1-1--2). Am 20. Dezember 2021 meldete sich die Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/8/3). In der Folge lud die Staatsanwaltschaft beide Parteien mit Verschiebungsanzeige vom 22. Dezember 2022 auf den 13. Januar 2022 erneut vor; unter ausdrücklichem Hinweis, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zurückgezogen gelte (Urk. 18/8/4-6).

2. Weil die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 gleichwohl nicht zur Verhandlung erschien, verfügte die Staatsanwaltschaft gleichentags androhungsgemäss eine Nichtanhandnahme (Urk. 5 = Urk. 18/10).

3. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Poststempel 25. Januar 2022) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wieder aufzunehmen (Urk. 2). Da die Eingabe nicht unterschrieben war und

-- 2 of 14 --

diverse Beilagen fehlten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2022 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Ein E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin mit diverse Beilagen leitete die Oberstaatsanwaltschaft (physisch) an die hiesige Kammer weiter (Urk. 6 und Urk. 7). Die Beschwerdeführerin selber reichte die unterschriebene Beschwerde samt Beilagen am 24. Februar 2022 ein (Urk. 9 und Urk. 10). Am 7. März 2022 übermittelte das Bezirksgericht Zürich der hiesigen Kammer zudem ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen (Urk. 13-15), woraufhin ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution vorläufig abgenommen wurde (Urk. 20). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen, jedoch wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 17 und Urk. 18).

4. Aufgrund einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2022 zuerst die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin zusammen. Danach erwog sie, dass der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 eine Vorladung auf den 6. Januar 2022, 13.00 Uhr, zugestellt worden sei. In der Folge habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 gemeldet und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weile und erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehre, weshalb sie darum bitte, den Termin zu verschieben. Der Termin sei am 22. Dezember 2021 neu auf Don-- 3 of 14 -nerstag, 13. Januar 2022, 09.00 Uhr, angesetzt worden. Trotz ausdrücklichem Hinweis in den Vorladungen, dass bei Nichterscheinen der gestellte Strafantrag als zurückgezogen gelte, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen. Entsprechend gelte der am 24. August 2021 gestellte Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung als zurückgezogen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe nicht zum angegebenen Termin erscheinen können, da sie sich in den Ferien in Brasilien aufgehalten habe. Sie sei am 13. Januar 2022 erst um 17.00 Uhr in Zürich gelandet. Sie (resp. ihre Tochter) habe der Assistenzstaatsanwältin, welche den Fall bearbeitet habe, versucht E-Mails zuzustellen, welche leider nie bei ihr angekommen seien. Sie habe mehrfach versucht die fallführende Assistenzstaatsanwältin telefonisch zu erreichen, was ebenfalls erfolglos geblieben sei. Auch ein Rückruf sei nicht zustande gekommen. Sie wolle sich zu diesem Fall äussern und bitte darum, dass der Fall wieder aufgenommen werde (Urk. 2).

3.

3.1

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u. a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die -- 4 of 14 -Hand nehmen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, 288 E. 2.3.; vgl. Urteile des Bundsgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2. und 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1., je m.H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2. betr. die Verfahrenseinstellung; vgl. sodann BGE 146 IV 68,

69.

f. E. 2.1.). Gleichwohl müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2.; vgl. sodann Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3. und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4.).

3.2

Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).

3.3

Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen und Verhandlungstermine verschieben. Die einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen wird. Solange ein Gesuchsteller auf ein gestelltes Verschiebungsgesuch hin keine Antwort von der Strafbehörde erhalten hat, muss er von der Gültigkeit des mitgeteilten Termins ausgehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 92 N. 8).

4.

4.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt. Aufgrund der bis zu ihrem Entscheid vom 13. Januar 2022 vorliegenden Informationen durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, bei der relevanten Verletzung der Beschwerdeführerin handle es sich um das Antragsdelikt einer einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB resp. Art. 125 Abs. 1 StGB -- 5 of 14 -(vgl. Urk. 18/1 und Urk. 18/7/2). Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen.

4.1 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt. Aufgrund der bis zu ihrem Entscheid vom 13. Januar 2022 vorliegenden Informationen durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, bei der relevanten Verletzung der Beschwerdeführerin handle es sich um das Antragsdelikt einer einfachen, eventualiter fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB resp. Art. 125 Abs. 1 StGB -- 5 of 14 -(vgl. Urk. 18/1 und Urk. 18/7/2). Sie war demzufolge berechtigt, ein Verfahren nach Art. 316 StPO durchzuführen.

4.2 Am 15. Dezember 2021 lud die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. Januar 2022 vor (Urk. 18/8/1 und Urk. 18/8/2). Die Vorladung an die Beschwerdeführerin enthielt folgenden Hinweis: "Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Verhandlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen." Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von der Vorladung, da die Tochter der Beschwerdeführerin sich (wohl im Auftrag der Mutter) mit der Terminverschiebung befasste. Diese meldete sich am 20. Dezember 2021 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien sei und erst am 11. Januar 2022 in die Schweiz zurückkehren werde (Urk. 18/8/3). Mit Verschiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 über den neuen Termin vom 13. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8A; Urk. 18/8/4 und Urk. 18/8/5). Die Vorladungen vom 15. resp. 22. Dezember 2021 erweisen sich als frist- und formgerecht im Sinne von Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso erfüllen sie die inhaltlichen Voraussetzungen nach Art. 201 Abs. 2 StPO. Die Säumnisfolgen wurden präzise angedroht. Sie zeigen die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens – nämlich dass der Strafantrag dann als zurückgezogen gilt – unmissverständlich auf (vgl. Urk. 18/8/2). Die Staatsanwaltschaft hat somit rechtsgenüglich gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 6. resp. 13. Januar 2022 bewusst sein mussten.

4.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerde an die hiesige Kammer Ausdrucke von diversen an die damals zuständige Assistenzstaatsanwältin Rosmarie Hotz gerichteten E-Mails ein, worin die Tochter der Beschwerdeführerin um eine erneute Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhand-- 6 of 14 -lung ersuchte. Ausserdem reichte sie diverse Ausdrucke von getätigten Anrufen und die Flugbestätigung ein (Urk. 3/3, Urk. 6 und Urk. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die E-Mails offenbar an eine falsche E-Mailadresse versendet worden sind. Anstatt an "rosmarie.hotz@ji.zh.ch" richtete die Tochter der Beschwerdeführerin die E-Mails vom 12. Januar 2021 an "rosmarie.holtz@ji.zh.ch" (vgl. Urk. 6 S. 7-8). Gemäss Aktennotiz der fallführenden Assistenzstaatsanwältin kontaktierte die Tochter der Beschwerdeführerin, E._____, sie am 20. Dezember 2021 und teilte ihr mit, dass die Beschwerdeführerin erst am 11. Januar 2022 wieder in die Schweiz zurückkehren werde und bat daher um eine Terminverschiebung, welche sogleich bewilligt wurde (vgl. Urk. 18/8/3 und "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Die nächste Notiz betrifft den 13. Januar 2022: Die Tochter der Beschwerdeführerin habe um 14.12 Uhr erneut angerufen und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei im Urlaub und der Vorladungstermin müsse verschoben werden. Auch für den 14. Januar 2022 wurde ein Anruf der Tochter notiert. Anlässlich dieses Gesprächs teilte die Tochter mit, dass die Beschwerdeführerin nun in der Schweiz sei und bat um einen neuen Termin (vgl. "Aktennotiz" vom 17. Januar 2022). Erst am 21. Januar 2022 (nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung) verfasste die Tochter der Beschwerdeführerin eine an die Kanzlei der Oberstaatsanwaltschaft gerichtete E-Mail und erklärte, weshalb ihre Mutter am Termin vom 13. Januar 2022 nicht habe teilnehmen können (Urk. 3/2). Insgesamt betrachtet war es der Tochter der Beschwerdeführerin durchaus möglich, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu erreichen. So war sie ohne Weiteres in der Lage den ersten Termin rechtzeitig zu verschieben, wie die Staatsanwaltschaft in einer Aktennotiz festhielt. Dahingegen besteht kein Nachweis darüber, dass sie vor dem Termin am 13. Januar 2022 tatsächlich mit jemandem von der Staatsanwaltschaft telefoniert und versucht hat, den Termin zu verschieben und dass ihr die Verschiebung des Termins vom 13. Januar 2022 in Aussicht gestellt worden war. Namentlich lässt sich allein anhand der Ausdrucke von getätigten Anrufen nichts über den Inhalt eines Gesprächs herleiten bzw. ableiten, ob überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat. Zudem ist auch nicht klar, wessen -- 7 of 14 -Ausdrucke dies sind, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, sie habe erfolglos versucht, die fallführende Assistenzstaatsanwältin zu erreichen (vgl. Urk. 2). Des Weiteren konnte die Tochter der Beschwerdeführerin am

13. und 14. Januar 2022 erfolgreich mit der fallführenden Assistenzstaatsanwältin telefonieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch vor dem Termin am 13. Januar 2022 um 09.00 Uhr hätte möglich sein sollen. Dies gilt umso mehr, als ihr die Verschiebungsanzeige vom 22. Dezember 2021 nicht erst unmittelbar vor dem 13. Januar 2022 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin (und auch deren Tochter) mit der Zustellung einer neuen Vorladung rechnen musste. Es genügt in dieser Situation nicht, ohne entsprechende Rückmeldung der Strafbehörden schlicht auf die Gutheissung einer beantragten Verschiebung zu vertrauen. Dass die Angaben der Tochter, die Beschwerdeführerin sei (lediglich) bis am 11. Januar 2022 abwesend, unzutreffend waren, kann sodann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Diese kam mit der Verschiebung der Verhandlung auf den 13. Januar 2022 dem Gesuch der Beschwerdeführerin, diese auf einen Termin nach ihrer Rückkehr am 11. Januar 2022 zu verschieben, nach. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selber Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gesucht und versucht hätte, den Termin zu verschieben, ergeben sich aus den Akten keine. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 22. Dezember 2021 zur Verhandlung vom 13. Januar 2022 nicht abgenommen wurde und folglich Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass sie rechtzeitig um Verschiebung der Verhandlung vom 13. Januar 2022 ersucht hatte, noch dass sie unverschuldet keine rechtzeitige Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Die Beschwerdeführerin war damit von ihrer Erscheinungspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 StPO nicht entbunden. Zusammenfassend ist festzuhalten, indem die Beschwerdeführerin der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, durfte diese in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausgehen. Infolgedessen verfügte sie angesichts einer fehlenden Prozessvoraussetzung in Anwendung von -- 8 of 14 -Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme der Untersuchung betreffend einfacher, eventualiter fahrlässiger Körperverletzung. 4.4

4.4.1 Aber selbst wenn nicht von einem Rückzug des Strafantrags auszugehen wäre, wäre die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführerin soll anlässlich eines Barbesuchs am 20. August 2021 gegen 22.00 Uhr durch die Beschwerdegegnerin

1 eine Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden sein. Gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. August 2021 erlitt die Beschwerdeführerin eine Contusio capitis mit Zuzug einer Rissquetschwunde frontal. Zudem wies die Beschwerdeführerin einen Alkoholwert von 1.5 Promille auf (Urk. 18/7/2).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme am 24. August 2021 diesbezüglich aus, sie sei mit einem Bekannten zur "C._____" gegangen, um etwas zu trinken. Dort angekommen habe sie die stark alkoholisierte Beschwerdegegnerin 1 angetroffen. Sie habe alle Anwesenden, abgesehen von einer Brasilianerin namens "F._____" begrüsst. "F._____" habe sie dann gefragt, ob eine weitere anwesende Dame – ihrer Meinung nach eine Prostituierte – ihre Tochter sei, was sie sehr verletzt habe. Als der Mann der Beschwerdegegnerin 1 (G._____) bemerkt habe, dass sich die Situation zuspitze, sei er zu ihr gekommen und habe sie gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe sie sich wieder gesetzt und sich beruhigt. Unmittelbar danach habe sich die Beschwerdegegnerin 1 genähert und ihr aus einer Distanz von ca. zwei Meter unvermittelt einen Gegenstand an den Kopf geworfen. Sie habe sofort stark geblutet und kurz darauf sei die Polizei gekommen. Sie wisse nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 etwas nach ihr geworfen habe. Sie kenne die Beschwerdegegnerin 1 schon seit ca. zwölf Jahren und sehe sie ca. einmal im Monat. Den Vorfall beobachtet hätten wohl "G._____", die Schwester der Beschwerdegegnerin 1, "H._____" (ihre Begleitung), "F._____" und zwei Portugiesen; einer davon heisse "I._____". Sie wisse nicht, wo der geworfene Gegenstand hingefallen sei; die Polizei habe ihn später nicht gefunden (Urk. 18/3).

-- 9 of 14 --

4.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 gab am 13. September 2021 hingegen zu Protokoll, sie habe die Beschwerdeführerin nicht verletzt. An diesem Abend seien mehr als 20 Gäste anwesend gewesen, wobei sich alle ausserhalb des Lokals auf der Gartenterrasse befunden hätten. Zwischen der Beschwerdeführerin und "F._____" habe es einen Streit gegeben. Sie habe dann die Beschwerdeführerin gebeten, mit der Streiterei aufzuhören. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass sie in der Bar Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Sie habe ihr in der Vergangenheit auch schon ein Taxi gerufen, um sie nach Hause chauffieren zu lassen. Die Beschwerdeführerin trinke häufig Alkohol, nicht nur bei ihr, sondern auch in anderen Bars rund um die J._____-strasse. Da die Aggressionen von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) nicht "F._____", sondern die Beschwerdeführerin angesprochen. Wie es zur Verletzung gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Ihr sei erzählt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kopf gegen die Schrauben auf der Tischplatte gestossen und sich die Wunde so zugezogen habe. Ein portugiesischer Gast, K._____, habe ihr erzählt, die Beschwerdeführerin sei selbst mit dem Kopf gegen die Tischplatte geknallt. Sie habe die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert wahrgenommen und sie sei schon angetrunken gewesen, als sie bei der "C._____" angekommen sei. Als sie am Folgetag die Tische geputzt habe, sei der fragliche Tisch auf der Oberfläche mit Blut beschmiert gewesen. Sie habe jedoch nirgends Scherben gesehen (Urk. 18/4).

4.4.4 Der als Auskunftsperson am 18. Oktober 2021 einvernommene K._____ (K'._____) gab hinsichtlich des Vorfalls an, dass er bereits in der Bar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin mit einem Mann erschienen sei. Sie sei offensichtlich schon alkoholisiert gewesen und habe begonnen, andere jüngere Frauen zu beleidigen. Weil dies keine Wirkung gezeigt habe, habe sie die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Mann beschimpft, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 in Richtung der Beschwerdeführerin eine Bierflasche geworfen habe, ohne sie jedoch zu treffen. Als Reaktion habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie nun Geld von der Beschwerdegegnerin 1 "absaugen" werde und habe dann begonnen, mit ihrem Kopf bzw. der Stirn auf den Tisch zu schlagen. Am runden Tisch habe es grosse Schrauben, an welchen sich die Beschwerdeführerin die -- 10 of 14 -Stirn aufgeschlagen habe. Das sei völlig irre gewesen. Alle seien völlig perplex gewesen und bis er realisiert habe, was sie (die Beschwerdeführerin) mache, seien einige Sekunden vergangen. Er habe sie dann zurückgehalten, damit sie sich nicht weiteren Schaden zufüge. Dies sei anstrengend gewesen, weil sie kräftiger gewesen sei, als er gedacht habe. Er sei sofort voller Blut gewesen und da er so nicht habe in der Bar bleiben können, habe er sich anschliessend ein Taxi bestellt (Urk. 18/5).

4.4.5 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet für die Verletzung der Beschwerdeführerin verantwortlich zu sein, was bei einer solchen Konstellation jedoch nicht unüblich ist. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Augenzeuge K._____ (K'._____) den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ebenfalls nicht bestätigte. Vielmehr stimmen seine Aussagen in weiten Teilen mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 1 überein, wonach die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert gewesen sei, andere Gäste sowie die Beschwerdegegnerin 1 und ihren Mann beschimpft habe und die Beschwerdegegnerin 1 nichts mit der erlittenen Verletzung zu tun habe. Seine Aussagen sind stimmig, detailliert und anschaulich und es ist nicht ersichtlich, warum er fälschlicherweise behaupten sollte, die von der Beschwerdegegnerin 1 geworfene Bierflasche habe die Beschwerdeführerin nicht getroffen und diese habe daraufhin ihren Kopf auf den Tisch geschlagen. Demgegenüber stehen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur im Widerspruch zu dessen Angaben, sondern sind auch sehr pauschal und daher nicht überzeugend. Ihre Aussagen erscheinen weder als zuverlässig und unbefangen, noch werden ihre Aussagen durch Indizien gestützt. Insgesamt ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerde wäre daher auch aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.

5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin unbegründet und daher abzuweisen.

III.

1. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

-- 11 of 14 --

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragte jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 und Urk. 15/1-17).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint.

3. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen – aus denen sich auch ergibt, dass die Verlustgefahren von Anfang an erheblich grösser waren, als die Gewinnaussichten – offensichtlich unbegründet und das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG sowie unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf moderate Fr. 600.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege auch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Urk. 14 S. 4). Das Gesuch erweist sich als unbegründet. Einerseits erscheint die Beschwerde aussichtslos und andererseits wirkt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und damit auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst ab dem Datum, ab welchem es gestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch erst nach der Erhebung der Beschwerde gestellt (vgl. Urk. 2 und Urk. 14). Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt, sodass ein allfälliger Rechtsbeistand keine Funktion mehr hätte haben können.

5. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zu Stellungnahme eingeladen. Mangels Antrags und Aufwendungen ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

-- 12 of 14 --

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und 3/1-3 jeweils in Kopie (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-3 jeweils in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-6/2021/10036392, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim

-- 13 of 14 --

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic -- 14 of 14 --

Nichtanhandnahme | Lexipedia