UE220036
Nichtanhandnahme
22. März 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 22. März 2023 in Sachen Stiftung A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Januar 2022, F-6/2022/10002928
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Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 9/1) erstattete die Stiftung A._____ im Namen des Geschädigten Dr. med. C._____ Strafanzeige gegen Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie FMH an der Klinik D._____, und allfällige weitere involvierte Personen des Zentrums für Rheumatologie an der Klinik D._____ (Urk. 9/1 S. 3 [4. Abschnitt] i.V.m. Urk. 9/2/15). Der Vorwurf lautet auf Betrug und steht im Kontext mit der Anwendung der Tarifbestimmung TARMED bei Knochendichtemessungen. Konkret wird in der Strafanzeige Dr. med. B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachfolgend: Beschwerdegegner) zusammengefasst vorgeworfen, er habe dem Geschädigten, der sich bei ihm am 2. September 2020 einer Knochendichtemessung unterzogen habe, einen Betrag in der Höhe von Fr. 50.30 in Rechnung gestellt und sich selbst über die Krankenkasse … des Geschädigten weitere Fr. 67.10 vergüten lassen. Die (zusätzliche) Rechnungsstellung an den Geschädigten erachtet die Beschwerdeführerin als unzulässig, weil die Kosten für eine Knochendichtemessung gemäss anwendbarer Tarifbestimmung TARMED (Ziffer 39.1950) von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt seien, unabhängig der Anzahl Messpunkte, die im Rahmen der Messung erfasst würden. Es bestehe insofern ein sog. Tarifschutz. Weiter vermutet die Beschwerdeführerin, dass es sich um ein standardisiertes Vorgehen handle, da sich die Patienten der Klinik D._____ bzw. des Beschwerdegegners mittels eines Formulars vorab einverstanden erklären müssten, dass bei der Durchführung der Knochendichtemessungen an zwei Lokalisationen ein Selbstbehalt von Fr. 50.30 anfallen könne, den der Patient möglicherweise selbst zu bezahlen habe bzw. von der Krankenkasse (je nach Versicherungsmodell) nicht übernommen werde. Indem den Patienten ein Formular zur Unterschrift vorgelegt werde, welches unmissverständlich besage, dass nur die Kosten für die Knochendichtemessung an einem einzigen Punkt durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen würden, jeder weitere Messpunkt jedoch vom Patienten selber zu bezahlen sei, werde der Patient (arglistig) falsch informiert.
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2.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorliegend: Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2022 nicht an Hand (Urk. 3).
3.1
Dagegen legte die Stiftung A._____ in eigenem Namen Beschwerde ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner, eventualiter gegen die Ärzteschaft des Zentrums für Rheumatologie (Urk. 2). Da nicht eindeutig feststand, ob die Stiftung A._____ die Beschwerde tatsächlich in eigenem Namen oder aber im Namen des Geschädigten einlegen wollte, wurde sie mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen, wobei ihr für den Fall, dass sie die Beschwerde in eigenem Namen einlegen wolle, auch ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zur Frage der Legitimation zu äussern (Urk. 5). Die Stiftung A._____ nahm mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Stellung, wobei sie ausdrücklich erklärte, die Beschwerde in eigenem Namen erhoben zu haben bzw. einreichen zu wollen (Urk. 6).
3.2
Die am 1. März 2022 (Urk. 8) beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 9) gingen hierorts am 7. März 2022 ein. Da sich die Beschwerdeerhebung durch die Stiftung A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) als unzulässig erweist, kann von Weiterungen abgesehen werden bzw. sogleich ein Erledigungsentscheid gefällt werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO).
4.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Mit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2022 liegt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
4.2
a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert
10.
Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO: (lit. a) die beschuldigte Person; (lit. b) die Pri-
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vatklägerschaft; (lit. c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. b) Als beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kommt vorliegend in erster Linie der Geschädigte in Frage, da er als Patient mutmasslich durch den zur Anzeige gebrachten Betrug in seinen eigenen Rechten (Vermögen) unmittelbar und direkt geschädigt wäre, wobei – je nach Versicherungsmodell – auch die Krankenkasse als Geschädigte in Betracht fällt (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO; statt vieler: LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 1 und 4 zu Art. 115 StPO). c) Inwiefern darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin als privatrechtlich organisierte Stiftung A._____ (https://www….) durch den angezeigten Betrugsfall unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt und daher zur Beschwerde legitimiert sein sollte, ist dagegen nicht ersichtlich. Entsprechendes wird weder in der Beschwerdeschrift noch in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt (Urk. 2 und 6). Die Beschwerdeführerin mag zwar (nur schon) aufgrund des allgemeinen Anzeigerechts (Art. 301 Abs. 1 StPO) zur Einreichung der Strafanzeige "legitimiert" gewesen sein (vgl. Urk. 6 S. 1 [Ziffer 2]) und die Anzeigeerstattung mag aufgrund des Stiftungszweckes auch angebracht gewesen sein. Allein daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie durch den zur Anzeige gebrachten Vorfall auch in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. verletzt worden sein könnte. Der (blossen) Anzeigeerstatterin, die weder Geschädigte noch Privatklägerin ist, stehen jedenfalls keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Sie hat lediglich Anspruch darauf, dass ihr auf Anfrage mitgeteilt wird, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO).
4.3
Die für die Beschwerdeführerin erforderliche Legitimation zur Einlegung der Beschwerde lässt sich auch nicht aus Art. 104 Abs. 2 StPO ableiten. Die Beschwerdeführerin ist wie gesagt als privatrechtliche Stiftung zu dem Zweck gegründet worden, … (https://www….). Private Institutionen wie … erhalten gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO jedoch keine besonderen Parteirechte bzw. Rechtsmit-- 4 of 8 -telmöglichkeiten. Die Wahrung überindividueller Rechte und die Durchsetzung des Strafanspruchs ist im Straf- und Strafprozessrecht (gegebenenfalls auf private Strafanzeige hin) Sache der Staatsanwaltschaft und weiterer Behörden nach Abs. 2, wozu jedoch wie gesagt private … wie die Beschwerdeführerin nicht zählen (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 17 f. zu Art.
104.
StPO; KÜFFER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 27 zu Art. 104 StPO; s.a. BuGer 6B_1060/2017, Urteil vom 14. Juni 2018, E. 2.4 f. [Pra 2018 Nr. 108] und BStGer BB.2016.243, Beschluss vom 14. Dezember 2016, E. 1.2, insb. E. 1.2.4). Ein eigenständiges Verbandsbeschwerderecht wie teilweise in anderen Rechtsgebieten besteht insofern nicht (vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1163; ebenso Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001, S. 83; Lediglich ergänzend sei noch erwähnt, dass Art. 115 Abs. 2 StPO zwar eine Erweiterung des Geschädigtenkreises auf Personen bewirkt, die durch die Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind [so legitimiert etwa Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs.
2.
lit. b UWG gewisse … zur Zivilklage und zum Strafantrag], womit solche Personen grundsätzlich auch zum Kreis der potenziell beschwerdelegitimierten Parteien zählen. Dessen ungeachtet setzt das Eintreten auf eine Beschwerde voraus, dass zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides dargetan werden kann [Art. 382 Abs. 1 StPO]. Eine solche unmittelbare und direkte Betroffenheit in eigenen Rechten ist bei … selbst bei einer mutmasslichen Verfälschung des Wettbewerbs nicht gegeben, solange die Organisation persönlich nicht bzw. lediglich im Sinne eines Reflexschadens tangiert ist [vgl. BStGer BB.2016.243, Beschluss vom 14. Dezember 2016, E. 1.2 ff. m.w.H.]).
4.4
Ferner wurde im Kanton Zürich gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden Parteirechte zuerkannt: Nach § 154 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) können (kantonale und kommunale) Behörden und Amtsstellen, die (gestützt auf § 167 GOG) in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde -- 5 of 8 -erheben (H AUSER/S CHWERI /LIEBER, Kommentar GOG, 2. Auflage, Zürich 2017, N
3.
ff. zu § 154 GOG). In der Kasuistik findet sich hierzu jedoch kein vergleichbarer Fall, insbesondere keine privatrechtlich organisierte Institution (a.a.O.). Die Zuerkennung der Legitimation zur Einlegung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung kommt daher auch gestützt auf § 154 GOG nicht infrage.
4.5
Schliesslich existiert auf Bundesebene in Art. 23 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG, SR 415.0) eine spezielle Regelung. Nach dieser Bestimmung wurde einer privatrechtlich organisierten Agentur – konkret der Stiftung für Antidoping – ausdrücklich im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO die Rechtsmittellegitimation zuerkannt zwecks Bekämpfung von Doping im Sport (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 15 und N 18a zu Art. 104 StPO). Eine analoge gesetzliche Grundlage für die Beschwerdeführerin z.B. zwecks Bekämpfung von Missbrauchsfällen bei der Anwendung der Tarifbestimmung TARMED findet sich jedoch nicht.
5.
Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation. Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid.
6.
In materieller Hinsicht kann ergänzungshalber trotzdem das Folgende angeführt werden: Die Staatsanwaltschaft fand in der Sache keine Anhaltspunkte für ein (systematisches) betrügerisches Vorgehen der involvierten Klinik, sondern erkannte eher auf eine falsche Auslegung bzw. Fehlinterpretation der zur Anwendung gelangten Tarifbestimmung, mithin auf eine zivilrechtliche Problematik ohne strafrechtliche Relevanz (Urk. 3 S. 2). Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Dafür spricht zum einen die im Anschluss an den Vorfall zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdegegner bzw. der Klinik sachlich geführte Korrespondenz (vgl. Urk. 9/2/8 und 9/2/10-11) und zum anderen die offen formulierte, informative und transparente Ausgestaltung des fraglichen Formulars zur inkriminierten Abrechnungspraxis (vgl. Urk. 9/2/7). Anzumerken bleibt, dass (entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin, Urk. 2 S. 2) der Beschwerdegegner bzw. die Klinik zwischenzeitlich ihre Abrechnungspraxis offenbar angepasst und einen ent-- 6 of 8 -sprechenden Tarifschutz bei Knochendichtemessungen anerkannt hat (vgl. Urk. 9/2/11).
7.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht.
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2, ad F-6/2022/10002928 (gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli -- 8 of 8 --