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Entscheid

UE220037

Einstellung

6. März 2023Deutsch28 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

a) Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung unter anderem gegen B._____ wegen diverser mutmasslicher Delikte zum Nachteil seiner Tochter C._____ wie auch seiner Ehefrau A._____ (Urk. 8/02). Am 11. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (betreffend die angeblichen Handlungen zum Nachteil von C._____ in Dispositiv-Ziffer 1 und betreffend die angeblichen Handlungen zum Nachteil von A._____ in Dispositiv-Ziffer 2) ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm die Kosten der Verfügung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 4; Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 8/02/1.17.6 06). b) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 3. Februar 2022 Beschwerde erheben mit den (teils sinngemässen) Anträgen, Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 sei insoweit aufzuheben, als das gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) geführte Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie wegen falscher Anschuldigung eingestellt werde, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren entsprechend weiterzuführen, und es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 im genannten Umfang aufzuheben. Zudem liess die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) ersuchen und diverse Beweisanträge stellen (Urk. 2 S. 2 ff.). c) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Eintretensvoraussetzungen

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a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). b) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Keine derartige Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, liess die Beschwerdeführerin unter anderem beantragen, dass Dispositiv-Ziffer 2 der teilangefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben sei, als das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingestellt werde. Überdies liess sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 in diesem Umfang sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragen, das Strafverfahren sei betreffend diesen Vorwurf weiterzuführen. In der Beschwerdeschrift fehlen Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung gänzlich. Mithin findet sich darin keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung (Eingabe Rechtsanwalt X._____s vom 2. Februar 2021)" (vgl. Urk. 3/2 S. 10 ff.). Dafür, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aufgrund eines -- 3 of 17 -Versehens oder unverschuldeten Hindernisses eine Begründung der Anträge – soweit sie sich auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung beziehen – unterlassen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Fehlen der Begründung ist derart offensichtlich, dass nicht angenommen werden kann, dies wäre dem Rechtsanwalt entgangen. Entsprechend ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. März 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ("Frauenalimente"; etwa Urk. 8/02/7.1 01 S. 1, F/A 5) für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 18. Februar 2020 (Urk.8/02/7.6 06) und liess den Strafantrag mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2021 auf die weiteren bis zu diesem Datum angeblich nicht bezahlten Unterhaltsbeträge ausweiten (Urk. 8/02/1.12.29 27). Folglich ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und als durch die beanzeigte Tat (ein Dauerdelikt; BGE 132 IV 49) in ihren Rechten unmittelbar Verletzte zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. d) Die teilangefochtene Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 wurde vom Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 in Empfang genommen (Eingangsstempel auf Urk. 3/2 S. 1; Urk. 3/3; Urk. 9). Die der Post am 3. Februar 2022 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 90 f. StPO).

a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). b) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Keine derartige Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, liess die Beschwerdeführerin unter anderem beantragen, dass Dispositiv-Ziffer 2 der teilangefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben sei, als das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eingestellt werde. Überdies liess sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 in diesem Umfang sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragen, das Strafverfahren sei betreffend diesen Vorwurf weiterzuführen. In der Beschwerdeschrift fehlen Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung gänzlich. Mithin findet sich darin keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung (Eingabe Rechtsanwalt X._____s vom 2. Februar 2021)" (vgl. Urk. 3/2 S. 10 ff.). Dafür, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aufgrund eines -- 3 of 17 -Versehens oder unverschuldeten Hindernisses eine Begründung der Anträge – soweit sie sich auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung beziehen – unterlassen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Fehlen der Begründung ist derart offensichtlich, dass nicht angenommen werden kann, dies wäre dem Rechtsanwalt entgangen. Entsprechend ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. März 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ("Frauenalimente"; etwa Urk. 8/02/7.1 01 S. 1, F/A 5) für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 18. Februar 2020 (Urk.8/02/7.6 06) und liess den Strafantrag mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2021 auf die weiteren bis zu diesem Datum angeblich nicht bezahlten Unterhaltsbeträge ausweiten (Urk. 8/02/1.12.29 27). Folglich ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und als durch die beanzeigte Tat (ein Dauerdelikt; BGE 132 IV 49) in ihren Rechten unmittelbar Verletzte zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. d) Die teilangefochtene Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 wurde vom Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 in Empfang genommen (Eingangsstempel auf Urk. 3/2 S. 1; Urk. 3/3; Urk. 9). Die der Post am 3. Februar 2022 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 90 f. StPO).

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e) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme des Vorstehenden (Erw. II.1.b)) ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

2. Standpunkte a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der teilangefochtenen Verfügung zusammengefasst, die Untersuchung habe erbracht, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund eines Militärunfalls Leistungen der SUVA bezogen habe. Diese Berentung habe alleine den Zweck gehabt, dem Beschwerdegegner 1 eine Umschulung zu ermöglichen. Die entsprechenden Taggelder seien dabei nicht ihm überwiesen worden, sondern dem Gemeindeamman- und Betreibungsamt, womit der Beschwerdegegner 1 über diese Zahlungen nicht habe verfügen können. Auf das auf den Beschwerdegegner 1 lautende Konto bei der D._____ AG [Bank] seien zwischen September 2019 und Januar 2020 vereinzelt Zahlungen zweier mutmasslicher Personalvermittlungsagenturen erfolgt, wobei diese Zahlungen mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet worden seien. Die Einnahmen in diesen Monaten seien jeweils umgehend für Kleintransaktionen des täglichen Bedarfs aufgewendet worden. Hinweise auf weitere, nicht deklarierte Einnahmen hätten sich nicht ergeben. So habe sich der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 verfüge über Parkplätze und damit Fahrzeuge oder Mieteinnahmen, nicht erhärtet. Sodann müsse es mit Blick auf die angeblich seiner Tochter C._____ geschenkte Apple Watch auch einem verschuldeten Unterhaltspflichtigen unbenommen sein, im Rahmen seiner Möglichkeiten Geschenke zu machen. Ferner sei der gegenüber dem Betreibungsamt deklarierte Mietzins zutreffend. Gesamthaft habe sich der erhobene Verdacht nicht erhärtet (Urk. 3/2 S. 7 ff.). b) Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegenhalten, indem der Beschwerdegegner 1 behauptet habe, der Unterhaltspflicht zumindest teilweise nachgekommen zu sein – wobei keine Zahlungsbelege vorlägen und es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle –, habe er bestätigt, zur Leistung von Zahlungen imstande gewesen zu sein. Zum Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2019 fehlten Ausführungen in der teilangefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft habe nur auf die Zeitspanne Bezug -- 5 of 17 -genommen, in welcher der Beschwerdegegner 1 Taggelder der SUVA Militärversicherung bezogen habe. Dass die gesamten Taggelder der SUVA dem Betreibungsamt überwiesen worden seien, treffe sodann nicht zu. Nur der gepfändete Teil sei überwiesen worden. Da der Beschwerdegegner 1 in den Jahren 2016 bis 2018 keine Steuererklärungen eingereicht habe, deshalb eingeschätzt worden sei und die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Einkünfte seinen Bedarf nicht deckten bzw. gedeckt hätten, habe er zwingendermassen über weitere Einkünfte verfügen müssen. Seine Behauptung, von März 2016 bis Dezember 2019 krankgeschrieben gewesen zu sein, habe der Beschwerdegegner 1 nicht belegt. Nicht zutreffend sei sodann dessen Standpunkt, er habe Sozialhilfe bezogen, es gäbe jedoch keine Leistungsabrechnungen. Der Bezug von Sozialhilfe werde immer ausgewiesen. Für die Monate ohne Bezug von Sozialhilfe wie auch für die Dauer des Bezugs von Taggeldern der SUVA Militärversicherung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Partnerin, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, mit einem Einkommen aus einer nicht deklarierten selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten habe. Mit dem Geld, welches der Beschwerdegegner 1 verwendet habe, um Kost und Logis für seine Partnerin zu bezahlen, hätte er ohne Weiteres die monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 500.– bezahlen können. Ihre (der Beschwerdeführerin) Beweisanträge seien von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden (Urk. 2 S. 5 ff.).

3. Rechtliches und Würdigung a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich nach Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte.

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b) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 vereinbarten am 14. März 2016 unter anderem, dass letzterer ersterer monatlich "Unterhalt von Fr. 500.– erstmals ab dem 1. Mai 2016 an deren eigenen Unterhalt zu leisten" habe (Urk. 8/02/7.5.1 01-7.5.2 02). Am 9. Januar 2019 verpflichtete sich der Beschwerdegegner 1 sodann, der Beschwerdeführerin "nicht bevorschusste und noch ausstehende Kinder- und Ehegattenalimente für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– zu bezahlen" (Urk. 8/02/7.5.4 04). Daraus geht das Bestehen einer Unterhaltspflicht – vorliegend interessierend sind die Ehegattenalimente – zweifellos hervor. Der Beschwerdegegner 1 anerkannte denn auch am 27. Februar 2020, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf "Frauenalimente" habe. Er sei sich bewusst, dass er ihr Geld schulde, sei bislang wirtschaftlich aber schlicht und einfach nicht in der Lage gewesen, die Forderungen zu begleichen (Urk. 8/02/7.2 02 S. 5, F/A 35 ff.). Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich demnach auf die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügte oder über solche hätte verfügen können. c) Die Beschwerdeführerin wandte sich mit E-Mail vom 20. Januar 2020 an den damals untersuchungsführenden Staatsanwalt, um gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag wegen nicht bezahlter "Frauenalimente" zu stellen. Sie habe herausgefunden, dass der Beschwerdegegner 1 arbeite, dennoch sei dieser der Ansicht, nichts bezahlen zu müssen (Urk. 8/02/7.5.11 11). Von der Kantonspolizei Zürich am 18. Februar 2020 als polizeiliche Auskunftsperson befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner 1 die seit 1. Mai 2016 geschuldeten "Frauenalimente" in der Höhe von monatlich Fr. 500.– noch nie bezahlt habe (Urk. 8/02/7.1 01 S. 1, F/A 7). Sie gehe davon aus, dass er wieder arbeite (a. a. O. S. 2, F/A 15). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Privatklägerin gab die Beschwerdeführerin am 18. März 2021 zu Protokoll, dass sie finde, dass es dem Beschwerdegegner 1 "nicht so schlecht" gehe, dass er nicht arbeiten könnte. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdegegner 1 noch selbständig erwerbend gewesen und habe ihr gesagt, dass er überall einen Job als Bauleiter finden würde (Urk. 8/02/1.10.2 02 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 habe sich geweigert, seine finanzielle Lage bekanntzugeben (a. a. O. S. 6).

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d) Der Beschwerdegegner 1 wurde von der Kantonspolizei Zürich am 26. September 2019 als beschuldigte Person (zu einem anderen Vorwurf innerhalb desselben Strafverfahrens) einvernommen. Er sagte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt aus, selbständiger Sanitärinstallateur zu sein und über ein unregelmässiges Einkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– pro Monat zu verfügen sowie Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– zu haben (Urk. 8/02/2.5.1 01 S. 3, F/A 19 f.). In den polizeilichen Einvernahmen vom 12. Dezember 2019 gab der Beschwerdegegner 1 (wiederum zu anderen Vorwürfen innerhalb desselben Strafverfahrens einvernommen) zu Protokoll, krankgeschrieben und wieder vom Sozialamt abhängig zu sein. Im Vormonat habe er Fr. 2'900.– verdient (Urk. 8/02/5.4 04 S. 3, F/A 15, und Urk. 8/02/6.2 02 S. 3, F/A 17). Am 27. Februar 2020 führte der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein, ein geregeltes Einkommen zu generieren, da er wegen psychischer Probleme zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Er habe mit Unterstützung des Sozialamts und der ihn therapierenden Personen verschiedene Anläufe genommen, wieder eine Stelle zu finden. Im Februar 2019 habe er als Sanitärmonteur gearbeitet, allerdings nicht zu 100 %. Aufgrund körperlicher Probleme sei ihm von ärztlicher Seite empfohlen worden, eine Umschulung zu machen. Er sei derzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Alimente zu bezahlen (Urk. 8/02/7.2 02 S. 1 f, F/A 3). Gegenwärtig erhalte er monatlich netto Fr. 5'000.– an Taggeldern "von der Militär-IV" für eine Umschulung, dies rückwirkend seit Dezember 2019. Von 2016 bis März 2019 sei er krankgeschrieben gewesen und ihm seien in diesem Zeitraum sicher nicht mehr als Fr. 20'000.– oder Fr. 25'000.– vom Sozialamt überwiesen worden. Lohnausweise habe er nicht erhalten. Geregeltes Einkommen habe er nicht generiert und er habe immer unter dem Existenzminimum gelebt, weshalb er auch die Bevorschussung der Alimente für seine Tochter beantragt habe (a. a. O. S. 2 f., F/A 4 ff.). Erst seit dem Jahr 2020 sei er wieder in der Lage, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (a. a. O. S. 3, F/A 15). Im Jahr 2016 habe er einen Teil der "Frauenalimente" bezahlt, wobei er diese Anzahlung in bar geleistet habe (a. a. O. S. 3 f., F/A 21 ff.). Er habe Schulden in der Höhe von über Fr. 50'000.– (a. a. O. S. 6, F/A 43). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschwerde-- 8 of 17 -gegner 1 am 8. April 2021 entgegen seiner diesbezüglichen bei der Kantonspolizei Zürich gemachten Aussage zunächst zu Protokoll, bislang seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin nie nachgekommen zu sein. Es sei ihm nicht möglich gewesen und er sei auch während fast zwei Jahren aus psychischen Gründen krankgeschrieben gewesen (Urk. 8/02/1.7.3 03 S. 4, F/A 18 ff.). Seit 2014 habe er teils temporär gearbeitet und sei teilweise vom Sozialamt unterstützt worden, wobei alles sauber abgerechnet worden sei (a. a. O. S. 4 f., F/A

23 ff.). Er habe in den Jahren 2015/2016 oder 2016/2017 für die "Firma E._____" als selbständig Erwerbender gearbeitet und einen Teil des Lohns in bar erhalten. Bis heute würden ihm ca. Fr. 27'000.– an Lohn aus dieser Tätigkeit geschuldet (a. a. O. S. 5 f., F/A 30 ff.). Schwarz gearbeitet habe er nicht und er habe nur ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– bekommen. Aktuell würden ihm monatlich Fr. 4'900.– von der Militärversicherung SUVA St. Gallen ausbezahlt. Diese Rente sei "aufgeteilt zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und dem Anteil[,] der ans Betreibungsamt" gehe (a. a. O. S. 6 f., F/A 34 ff., und S. 11, F/A 71). Entgegen seiner ursprünglichen Darstellung in dieser Einvernahme führte der Beschwerdegegner 1 im weiteren Verlauf aus, der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 oder 2017 ein paar Tausend Franken an "Frauenalimenten" in bar bezahlt zu haben, was er "damals mit dem Treuhänder alles belegt" habe (a. a. O. S. 7, F/A 41 ff.). Er habe keine nicht deklarierten Einnahmequellen bzw. nicht offengelegten Einkünfte (a. a. O. S. 8, F/A 47 und 52). Er wohne mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Diese gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge demnach über kein Einkommen (a. a. O. S. 9, F/A 55 ff.). Sie wohne bei ihm als Gast und zahle keine Miete. Er gebe ihr auch kein Geld, käme einfach für Kost und Logis auf. Sie habe jemanden, der für sie bürge. Dieser Bürge sei nicht er (a. a. O. S. 10, F/A

64 ff.). Er habe Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.– und werde allenfalls provisorische Nachlassstundung beantragen (a. a. O. S. 13, F/A 86). Im Grossen und Ganzen erweisen sich die aufgeführten, über einen Zeitraum von insgesamt ca. eineinhalb Jahren gemachten Aussagen des Beschwerdegegners 1 als konstant und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Zusammengefasst machte er geltend, ab ca. 2016 während ca. zwei Jahren zu 100 % wegen psychischen Gründen krankgeschrieben gewesen und vom Sozialamt un-- 9 of 17 -terstützt worden zu sein. In dieser Zeitperiode habe er auch die Alimentenbevorschussung für seine Tochter C._____ beantragt. Ab ca. Februar 2019 habe er als selbständiger Sanitärmonteur bzw. -installateur gearbeitet und monatlich zwischen Fr. 2'900.– und Fr. 5'000.– verdient. Ab Dezember 2019 habe er von der Militärversicherung Taggelder in der Höhe von monatlich ca. Fr. 5'000.– für eine Umschulung erhalten, wobei Teile dieser Beträge, nämlich das über das betreibungsrechtliche Existenzminimum Hinausgehende, direkt dem Betreibungsamt überwiesen worden seien. Seit dem Jahr 2020 sei er wieder in der Lage, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, wobei er (Stand April 2021) Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– habe. e) Aus den Akten präsentiert sich das Bild eines Mannes, der in finanziellen Belangen nicht den besten Überblick zu haben scheint. Dafür sowie auch für seine mutmasslich mangelnde Organisation und Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht spricht etwa auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 (mindestens) in den Jahren 2016-2018 steuerlich nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und veranlagt wurde bzw. werden musste (Urk. 8/02/7.7 07). Vor diesem Hintergrund sind auch seine widersprüchlichen Angaben zu den gegebenenfalls wenigstens zeitweise zum Teil geleisteten Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin zu würdigen. Daraus ableiten zu wollen, dass der Beschwerdegegner 1 im Stande gewesen sei, monatliche Zahlungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von jeweils Fr. 500.– zu leisten, überzeugt entsprechend nicht. f) Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 1 bzw. dafür, dass er wahrheitsgemäss aussagte, sprechen auch die vorliegenden Unterlagen, welche seine Darstellungen weitestgehend stützen: Ab 1. August 2018 bis mindestens Ende Juni 2019 erhielt der Beschwerdegegner 1 fürsorgerische Leistungen durch die Gemeinde F._____. Das geht einerseits aus einer diesbezüglichen Bestätigung der Gemeinde vom 27. Mai 2019 hervor (Urk. 8/02/7.5.6 06), andererseits aus den aktenkundigen Abrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2019 (Urk. 8/02/7.5.7 07) und den vorliegenden Kontoauszügen der D._____ AG (vgl. sogleich). Seit dem 1. November 2018 und mindestens bis 8. Februar 2019 war der Beschwerdegegner 1 sodann in der Kli-- 10 of 17 -nik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Behandlung, wobei ihm zeitweise eine einhundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/02/7.5.5 05). Was die Kontoauszüge betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den bereits am 5. Juli 2021 (Urk. 8/02/1.16.8 08) und auch in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen um Edition von den Beschwerdegegner 1 betreffenden Kontounterlagen diverser Banken nachgekommen ist: Die G._____bank rechter Zürichsee teilte der Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2021 mit, dass keine Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner 1 bestehe oder bestanden habe (Urk. 8/02/7.14.7 07). Die Hypothekarbank H._____ bestätigte am 13. Juli 2021, dass die Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner 1, ein "… Bankkonto", am 20. Januar 2021 eröffnet worden sei (Urk. 8/02/7.14.8 08). Die D._____ AG erteilte der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2021 einen abschlägigen Bescheid (Urk. 8/02/7.14.9 09), die D._____ AG hingegen konnte auf den Beschwerdegegner 1 lautende Geschäftsbeziehungen kommunizieren und lieferte diesbezügliche Unterlagen (Urk. 8/02/7.14.10 10-7.14.11 11). Wie die Staatsanwaltschaft in der teilangefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind den Kontoauszügen betreffend das Konto des Beschwerdeführers mit der IBAN CH… bei der D._____ AG ab September 2019 und bis Januar 2020 vereinzelte Gutschriften der Arbeitsvermittlungsagenturen "I._____ ag" und/oder "J._____ AG" zu entnehmen (Urk. 8/02/7.14.11 11 S. 52-63). Ab Januar 2020 erfolgten die teilweise bereits erwähnten Überweisungen durch den "Sozialdienst der Armee" und die "Gemeinde F._____", hernach ab März 2020 (und bis Ende 2020) durch die "Suva" (a. a. O. S. 63-91). Diese Gutschriften der "Suva" lassen sich ab Januar 2021 auf den Auszügen des vorerwähnten … Bankkontos des Beschwerdegegners 1 weiterverfolgen (Urk. 8/02/1.7.4 04 S. 34 ff.). Anderweitige Zahlungseingänge sind nicht auszumachen. Der Beschwerdegegner 1 bezog vom 19. Dezember 2019 bis 31. Oktober 2021 monatliche Taggelder von der SUVA St. Gallen Militärversicherung für eine Umschulung vom Sanitärmonteur zum Technischen Kaufmann. Dies, da die Militärversicherung für die Spätfolgen eines während des Militärdiensts erlittenen Unfalls -- 11 of 17 -des Beschwerdegegners 1 die Haftung übernahm. Die monatlichen Überweisungen beliefen sich auf maximal Fr. 5'000.–, wobei der Beschwerdegegner 1 gemäss Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamts Pannenstiel vom 20. Juli 2020 (erneut; vgl. für die Jahre 2017/2018 Urk. 8/02/7.7.3 03) einer Einkommens- bzw. Lohnpfändung unterlag (Urk. 8/02/7.11 11; vgl. zudem Urk. 3/5 S. 22). Gepfändet wurde der das Existenzminimum von Fr. 3'256.– übersteigende Betrag (Urk. 8/02/1.7.4 04 S. 29). Was die finanzielle Situation des Beschwerdegegners 1 anbelangt, sind sodann in den vorliegenden (mehrseitigen) Auszügen der Betreibungsämter Fällanden und Pfannenstiel aus dem Betreibungsregister seit September 2016 diverse auf ihn lautende Verlustscheine sowie gegen ihn laufende Betreibungsverfahren ersichtlich (bis Februar 2020 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 120'000.–; Urk. 8/02/7.5.14 14-7.5.15 15). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte IK-Auszug deckt den vorliegend relevanten Zeitraum nicht ab, sind darauf doch nur Einkommen des Beschwerdegegners 1 bis und mit 2015 ausgewiesen (Urk. 8/02/-

7.7.8 08). Für die prekäre Finanzlage des Beschwerdegegners 1 sprechen zudem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss den Einschätzungen/Veranlagungen der Steuerbehörden (Urk. 8/02/7.7 07) wie auch die vom Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin übereinstimmend geschilderte bzw. unstrittige (vgl. Urk. 8/02/7.1 01 S. 2, F/A 8, und Urk. 8/02/1.7.3 03 S. 14, F/A 86, sowie Urk. 8/02/2.5.1 01 S. 3 f., F/A 21; vgl. sodann Urk. 8/02/1.10.5 05 S. 4) Bevorschussung der Kinderalimente seit Februar 2017 (Urk. 3/5 S. 21) bis offenbar 30. September 2022 (a. a. O. S. 23). Dass einer solchen Bevorschussung eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der unterhaltspflichtigen Person vorausgeht, ist notorisch (vgl. https://www.zh.ch/de/familie/eltern-in-trennung/alimentenhilfe/alimentenbevorschussungbeantragen.html und die dortigen Merkblätter; zuletzt besucht am 6. März 2023). g) Die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, dass es beim verschuldeten (und zeitweilig gar unter dem Existenzminimum lebenden Beschwerdegegner 1) keine Hinweise auf weitere, nicht deklarierte Einnahmen gebe, ist in Anbetracht des soeben Dargelegten zu bestätigen. Was den Mietzins der vom Beschwerde-- 12 of 17 -gegner 1 bewohnten Wohnung und die im Mietzins enthaltenen zwei Parkplätze angeht, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der teilangefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. zudem Urk. 8/02/7.13 13 und Urk. 8/02/1.12 44 42), welche in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt wurden. Sodann ist betreffend die übrigen in der Beschwerdeschrift – abgesehen von den Migrationsakten der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1 – lediglich aufgeführten, jedoch nicht begründeten (und bereits am 5. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft gestellten; Urk. 8/02/1.16.8 08) Beweisanträge (zur Edition von Bankunterlagen vgl. vorstehende Erw. II.3.f)) auf die zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im Beweisergänzungsentscheid vom 11. Januar 2022 zu verweisen (Urk. 8/02/1.16.25 25). Vom Beizug von migrationsrechtlichen Akten betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1 war und ist nicht nur aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen abzusehen, sondern auch, weil gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1 – wegen denen der Beizug der Migrationsakten verlangt wird (Urk. 2 S. 7 f.) – nicht von Belang sind, zumal an der offenkundig fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB auch dessen Aussage, für Kost und Logis seiner Partnerin aufzukommen, nichts ändert. Denn, wie aufgezeigt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt(e) und folglich wirtschaftlich leistungsfähig im Sinne von Art. 217 StGB war und ist. Allfällige Unterstützungsleistungen zugunsten seiner Lebenspartnerin, möglich etwa durch einen sparsamen Lebensstil, sind vorliegend insofern nicht zu beanstanden bzw. vermöchten keine Strafbarkeit im Sinne des genannten Artikels zu begründen. Sodann erwies und erweist sich eine Edition bzw. der Beizug von Unterlagen eines Treuhänders des Beschwerdegegners 1 wie auch von Personaldossiers und zusätzlichen Dokumenten der Ausgleichskasse angesichts der vorhandenen anderweitigen Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögens- bzw. Schuldverhältnisse wie auch den in den Kontoauszügen dokumentierten Zahlungseingängen als nicht erforderlich und zweckdienlich.

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h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geführte Strafuntersuchung zu Recht einstellte. Strafrechtlich nicht von Relevanz ist, dass sich der Beschwerdegegner 1 offenbar "hartnäckig" der Zwangsvollstreckung der Unterhaltsbeiträge widersetzen soll (Urk. 2 S. 7 sowie Urk. 3/4). Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

a) Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 und S. 8). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, -- 14 of 17 -wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin liess ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens –, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine separate Fristansetzung für die Nachreichung von Unterlagen und einer detaillierten Begründung erübrigt sich. b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'200.– als angemessen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe – es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

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(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-1/2019/10021768, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw N. Baudacci -- 17 of 17 --