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Entscheid

UE220043

Nichtanhandnahme

8. August 2022Deutsch20 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220043-O/U/HAT>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 8. Aug...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220043-O/U/HAT>MUL

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 8. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, Dr. iur.,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Januar 2022, G-7/2021/10012284

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. März 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und Dr. iur. C._____ wegen Erpressung, Nötigung und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 16/1/1). Am 26. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner (Urk. 5 = Urk. 16/5) als auch gegenüber Dr. iur. C._____ (Urk. 16/3) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.

2. Gegen die ihr am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ gemäss Strafanzeige vom 31. März 2021 anhand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."

3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 ein (Urk. 7, Urk. 13). Die Untersuchungsakten wurden aus dem Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UE220042, beigezogen (Urk. 16).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar zwei separate Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen habe, so dass sie beide einzeln angefochten habe. Diese beträfen jedoch den identischen Sachverhalt, weshalb aus "Opportunitätsgründen" eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren angezeigt sei (Urk. 2 S. 3 N 5). Dem ist nicht zuzustimmen. Es trifft zwar zu, dass die erhobenen Vorwürfe auf demselben Sachverhalt beruhen, doch wird gegenüber dem Beschuldigten Dr. iur. C._____ ein zusätzlicher Vorwurf erhoben. Dementsprechend ist es nicht angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit zu entsprechen, als dass dieselbe Gerichtsbesetzung zum selben Zeitpunkt über beide Beschwerden befindet.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2.

Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich wie folgt dar:

Am tt.mm.2011 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, †D._____. Alleinerbin ist die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____

wurden vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zu gemeinsamen Willensvollstreckern ernannt. Sie nahmen das Mandat an (Urk. 16/1/3). Es handelt sich bei ihnen um die ehemaligen Büropartner des Verstorbenen (Urk. 3/5 S. 3).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich mit den beiden Willensvollstreckern in einer zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend eine Rückzahlungsforderung für zu viel bezogenes Honorar als Willensvollstrecker befunden habe. Ausserdem habe sie sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit E._____ betreffend die Beurteilung eines Darlehens, welches der Verstorbene E._____ gewährt habe, befunden (Urk. 5 S. 1, Urk. 2 S. 4 N 6 f.). In diesem Kontext erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe strafrechtlicher Natur gegenüber dem Beschwerdegegner, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

3.1

Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner an, zusammen mit Dr. iur. C._____ mittels Schreiben vom 3. September und 23. September 2020, unter Androhung das Willensvollstreckermandat nicht zu beenden, versucht zu haben, sie, die Beschwerdeführerin, zu erpressen, die "Honorarklage" bzw. das Schlichtungsgesuch nicht einzureichen oder zurückzuziehen. Durch die Weiterführung des Willensvollstreckermandats und die damit verbundene weitere Verrechnung von Honoraren wäre sie am Vermögen geschädigt worden (Urk. 5 S. 1).

3.2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme bezüglich dieses Vorwurfs zusammengefasst damit, dass angesichts dessen, dass die Willensvollstrecker auch weitere Gründe angeführt hätten, welche einer sofortigen Beendigung des Willensvollstreckermandats entgegenstünden, eine Drohung, wonach die Beendigung der Willensvollstreckung vom Rückzug der "Honorarklage" abhängig gemacht werde, nicht ersichtlich sei. Daher fehle es an einem ernstlich angedrohten Nachteil. Weiter müsse für eine Erpressung die Vermögensverschiebung durch die geschädigte Person selbst veranlasst worden sein, was vorliegend nicht der Fall sein dürfte (Urk. 5 S. 2).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ mit einer Honorarminderungsklage von mehreren hunderttausend Franken konfrontiert sähen. Die Beschuldigten seien mehrere Male aufgefordert worden, das Mandat endlich zu beenden. Zudem habe sie eine Klage eingeleitet und die Rückzahlung des gesamten bezogenen Honorars gefordert. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hätten die Beschuldigten mitgeteilt, dass sie die Beendigung des Willensvollstreckermandats davon abhängig machen würden, ob sie, die Beschwerdeführerin, auf eine Honorarklage verzichte oder nicht. Dies gehe auch aus einem weiteren Schreiben vom 23. September 2020 hervor. Die Aussage der Willensvollstrecker, dass sie sich als amtierende Willensvollstrecker gegen die Honorarminderungsklage zur Wehr setzen müssten und ihre Zeit dem Nachlass belasten würden, sei falsch. Indem die Beschuldigten als Gegenleistung zur Beendigung des Mandats ihr den Verzicht auf eine allfällige Honorarminderungsklage abzunötigen versuchten, um damit eine Klage gegen sich und somit eine Entreicherung rechtswidrig zu verhindern, würde versucht, sie zu erpressen. Der ernstliche Nachteil habe darin bestanden, dass die Beschuldigten die Beendigung des Mandats für die Dauer verweigert und den Nachlass teilweise vorenthalten hätten, bis der Zivilprozess abgeschlossen gewesen wäre, was sich über mehrere Jahre hinausgezögert hätte. Eventualiter handle es sich um eine rechtswidrige Nötigung. Die von den Beschuldigten angeführten "anderen Gründe", die einer Beendigung des Mandats entgegenstünden, seien klar vorgeschoben. Im Übrigen würde ein Forderungsverzicht resp. der Verzicht auf die Honorarminderungsklage eine Vermögensdisposition ihrerseits darstellen (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.3

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung strafbar (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung wird vom Tatbestand der Erpressung konsumiert. Scheidet aber der Tatbestand der Erpressung z.B. mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aus, kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein; dieser stellt gegenüber der Erpressung den Grundtatbestand dar (BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 51).

3.4

Am 3. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Sie teilten mit, dass die Willensvollstreckung noch nicht abgeschlossen sei. Sie orientierten darüber, dass u.a. die Prüfung der Abrechnung und Rechnung der definitiven SVA-Verfügung für 2009 noch zu erfolgen habe und die definitiven SVA-Verfügungen für die Jahre 2010 und 2011 noch offen seien, ebenso wie allfällige nachträgliche Steuerrechnungen aufgrund der Steuereinsprachen und -rekurse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Hernach hielten sie das Folgende fest (Urk. 16/1/7 S. 1):

"In Ihrem Schreiben vom 11.5.2020 behielten Sie sich vor, "mit diversen offenen Themen und Ansprüchen" an uns zu gelangen. Erst wenn definitiv ausgeschlossen ist, dass Sie keine kostenpflichtigen Anfragen mehr an uns haben, können wir an den Abschluss des Willensvollstrecker-Mandats denken. Vor Abschluss unseres Willensvollstrecker-Mandats sind sodann unsere offenen Honorarrechnungen zu bezahlen Nach einer abschliessenden Einigung mit Ihrer Mandantin über den Abschluss des Willensvollstrecker-Mandats werden wir ihr den verbleibenden Restbetrag aus dem F._____-Nachlasskonto überweisen und das Konto saldieren"

Am 23. September 2020 schrieben der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ erneut an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. In diesem Schreiben nahmen sie zu einem nicht eingereichten Schreiben der Gegenseite vom 17. September 2020 Stellung und führten insbesondere Folgendes aus (Urk. 16/1/8 S. 1):

"Entgegen Ihrer Behauptung haben wir Ihr Schreiben vom 1. September 2020 am 3. September beantwortet und klar ausgedrückt, weshalb das Willensvollstrecker-Mandat noch nicht beendet werden kann. Kommt nun noch hinzu: Sie haben im Auftrag Ihrer Mandantin gegen uns Willensvollstrecker beim Friedensrichteramt … eine ungeheure Forderungsklage erhoben, welche Sie auf ebenso ungeheuerliche Vorwürfe gegen unsere Nachlassabwicklung abstützen. Gegen diese Vorwürfe müssen wir uns im nachfolgenden Zivilprozess in unserer Funktion als noch amtierende Willensvollstrecker zur Wehr setzen können. Eine formelle Beendigung des Willensvollstrecker-Mandats kommt insb. auch aus diesem Grund nicht in Frage"

3.5

Aus den soeben genannten Schreiben des Beschwerdegegners und Dr. iur. C._____ kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – kein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Die beiden Schreiben sind sachlicher Natur und erfolgten als Antwort auf Nachfragen der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 16/1/7 S. 1, Urk. 16/1/8 S. 1), welche mehrfach um Beendigung des Mandats ersucht hatte (Urk. 2 S. 5 N 9). Der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ bezogen in ihrer Funktion als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 3. und 23. September 2020 lediglich Stellung betreffend die Anfrage der Beschwerdeführerin auf Beendigung des Willensvollstreckermandats und legten hierbei aus ihrer Sicht dar, weshalb das Willensvollstreckermandat noch nicht beendet werden könne. Hierbei versuchten sie mit keinem Wort, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, ihre Klage einzureichen, resp. sie zum Rückzug der eingereichten Klage zu bewegen. Aus dem Kontext ergibt sich klar, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5 N 10) – mit der verwendeten Formulierung des definitiven Ausschlusses "kostenpflichtiger Anfragen" nicht die eingereichte Honorarklage gemeint sein kann [dementsprechend machten sie auch nicht geltend, allfällige Kosten in Bezug auf den Honorarforderungsprozess dem Nachlass zu belasten, wie es die Beschwerdeführerin moniert; Urk. 2 S. 6 N 12]. Dass sich der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ auf den Standpunkt stellen, das Mandat könne vor Bezahlung des Honorars nicht abgeschlossen werden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der öffentlichen letztwilligen Verfügung von †D._____ vom 1. März 2011 ist festgehalten, dass die Willensvollstrecker ihre Tätigkeiten dem Nachlass zu deren üblichen Honorarsätzen verrechnen sollen und sie Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten und Auslagen haben (Urk. 3/5 S. 3 Ziff. 5 lit. g). Den Willensvollstreckern kommt u.a. die Aufgabe zu, die Schulden des Erblassers zu bezahlen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Begleichung der Erbgangsschulden, inklusive die Kosten des Willensvollstreckerhonorars, gehört (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 142 III 9 = Pra 2017 Nr. 11 E. 9.4). Durch die Bekanntgabe, dass ihres Erachtens insbesondere erst nach Festlegung des Honorars resp. der Begleichung dieser Erbgangsschuld ihr Mandat beendet werden könne, fordern der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ keinen Rückzug der Honorarrückforderungsklage. Sie gaben – wie gesagt – lediglich ihre rechtliche Meinung wieder. Im Übrigen wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ein Rückzug der Honorarrückforderungsklage nicht die sofortige Beendigung des Mandats zur Folge gehabt hätte, machten der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ doch noch weitere der Beendigung des Mandats entgegenstehende Gründe geltend. Dass die anderen genannten Gründe, welche einer Beendigung des Mandats entgegenstehen sollen, vorgeschoben waren, geht aus den Akten nicht hervor. Es handelt sich dabei lediglich um eine unsubstantiierte, unbelegte Behauptung seitens der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7 N 14 f.). Aus dem Inhalt der Schreiben geht somit keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Die von der Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts verfügte Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden.

4.1

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin zur Anzeige, dass der Anwalt von E._____ sie, die Beschwerdeführerin, im Zivilverfahren mit einer Tatsache konfrontiert habe, die zu der Zeit nur ihr Anwalt, sie (die Beschwerdeführerin) sowie der Beschwerdegegner und Dr. iur. C._____ hätten wissen können. Es sei daher zu vermuten, dass der Anwalt von E._____ diese Information von den Willensvollstreckern erhalten habe. Beim Willensvollstreckermandat handle es sich um eine vorübergehende amtliche Funktion, weshalb diese durch die Bekanntgabe das Amtsgeheimnis verletzt hätten (Urk. 5 S. 3).

4.2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass das Institut des Willensvollstreckers ein privatrechtliches Institut sui generis sei. Aus der dispositiven Regelung von Art. 518 ZGB könne nicht geschlossen werden, der Willensvollstrecker übe eine amtliche Funktion aus. Die Willensvollstrecker hätten mit der Verwaltung des Nachlasses auch keine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit wahrgenommen. Ein Willensvollstrecker sei daher kein Beamter oder Mitglied einer Behörde und unterstehe daher nicht dem Amtsgeheimnis (Urk. 5 S. 3).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass – wie ein Rechtsanwalt das Berufsgeheimnis zu wahren habe – ein Willensvollstrecker das Amtsgeheimnis zu wahren habe. Indem der Beschwerdegegner die Information, dass die Prozessführungsbefugnis nur unter einer Bedingung erteilt worden sei, an einen unbefugten Dritten weitergegeben habe und dabei nicht über ihre Einwilligung verfügt habe, habe er sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht. Das Bundesgericht lege den Beamtenbegriff weit aus. Der Willensvollstrecker stehe in den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters. Aufgrund der fehlenden "Gegenpartei" des Vertrags, der Erblasser sei zu jenem Zeitpunkt verstorben, nähmen Willensvollstrecker durchaus eine öffentliche Funktion wahr und stünden daher unter der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde. Eventualiter handle es sich um eingetragene Rechtsanwälte. Das Willensvollstreckermandat betreffe den Nachlass eines Rechtsanwalts, womit die gesamte Tätigkeit unter das Anwaltsgeheimnis falle (Urk. 2 S. 8 ff.).

4.3.1

Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

4.3.2

Nach Art. 110 Abs. 3 StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Entscheidend für die Annahme der Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde. Die Beamteneigenschaft ist im Einzelfall zu prüfen. Bei funktionellen Beamten ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform sie für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Die betreffende Person muss zum Gemeinwesen nicht in einem Dienstverhältnis, wohl aber in einem Verhältnis der Abhängigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.4).

4.3.3

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen grundsätzlich in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Diese Regel ist dispositiver Natur und der Erblasser kann die Befugnisse der Willensvollstrecker erweitern oder umgekehrt auf gewisse Bereiche der Liquidation des Nachlasses, auf gewisse Teile des Vermögens und auf eine gewisse Dauer beschränken. Soweit der Erblasser nicht anders verfügt, hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten, insbesondere den Nachlass zu verwalten, die Schulden des Nachlasses und des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Der Willensvollstrecker haftet für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts; gegenüber den Erben trägt er die gleiche Verantwortung wie ein Beauftragter, dem er gleichgestellt wird (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Willensvollstrecker ist der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellt, die namentlich Disziplinarmassnahmen gegen ihn treffen kann; materiell-rechtliche Fragen fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Willensvollstrecker hat die Interessen der Gesamtheit der Erben zu wahren, indem er Handlungen vornimmt, welche die Erben vornehmen müssten, was zur Folge hat, dass deren Nachlassrechte geschmälert werden und sie bis zum Ende der Durchführung des Erbgangs keinerlei Verfügungs- oder Verwaltungsbefugnisse haben (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.1). Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen die Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu (Art. 518 Abs. 3 ZGB).

4.3.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Willensvollstreckung um ein privatrechtliches Institut sui generis (Urteile des Bun-

desgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.5.1; siehe auch BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl., Basel 2019, Vorbemerkungen zu Art. 517-518 N 6 f.; Bürgi, in: OFK ZGB Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2021, Art. 517 N 2; Künzle, in: CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 517-518 N 2). Dass der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht untersteht, vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 N 30) – hieran nichts zu ändern (vgl. BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 2, wonach das Willensvollstreckermandat durch die Behördenaufsicht nicht zum öffentlichen Amt wird [mit weiteren Hinweisen auf die Lehre]). Ein Willensvollstrecker erfüllt auch keine öffentlich-rechtliche Aufgabe, denn – wie bereits aufgezeigt (siehe vorstehend E. II. 4.3.3) – vertritt er die Interessen des Erblassers resp. der Erben, Vermächtnisnehmer sowie Gläubiger und damit ausschliesslich private Interessen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zum ausseramtlichen Konkursverwalter sowie die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Willensvollstrecker unterstehe gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB den Regeln des amtlichen Erbschaftsverwalters (Urk. 2 S. 10 N 27), nicht verfangen. Bei der Erbschaftsliquidation, auf deren Regeln in Art. 518 Abs. 1 ZGB verwiesen wird (BSK ZGB-Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., Art. 518 N 1), handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, obwohl der Erbschaftsliquidator von einer Behörde ernannt wird und unter deren Aufsicht steht, ebenfalls um ein privatrechtliches Amt, da die amtliche Liquidation vornehmlich den Interessen der Erbschaftsgläubiger und der Erben dient (BGE 145 III 205 = Pra 2020 Nr. 16 E. 4.4.2.2, insb. mit Verweis auf BGE 130 III 97 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich im Weiteren der Aufgabenbereich des Willensvollstreckers nicht mit demjenigen eines ausseramtlichen Konkursverwalters vergleichen, weshalb sich Ausführungen zum angeführten Bundesgerichtsentscheid erübrigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Beamteneigenschaft ausgeschlossen und dementsprechend in Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt.

4.4

Eventualiter stellt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, dass eine Berufsgeheimnisverletzung im Sinne

von Art. 321 StGB vorliege. Der Straftatbestand wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit zur Anzeige gebracht, betrifft jedoch den beanzeigten Sachverhalt. Ob hierdurch seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig Strafantrag gestellt worden ist (vgl. BSK StGB-Riedo, a.a.O., Art. 30 N 54), kann – da ohnehin keine Berufsgeheimnisverletzung vorliegen kann – offen gelassen werden. Beim Beschwerdegegner handelt es sich zwar um einen Rechtsanwalt. Dem Berufsgeheimnis unterliegt er jedoch nur in Bezug auf seine berufsspezifische Tätigkeit. Andere Dienstleistungen, die auch durch andere Berufsgruppen erbracht werden können, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 = Pra 2010 Nr. 52 E. 3.3, BGE 147 IV 385 = Pra 2022 Nr. 27 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]). Vorliegend hat der Erblasser, ein Anwalt, zu Lebzeiten einen Berufskollegen als Willensvollstrecker in seinen Nachlass eingesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit der Annahme dieses Amtes implizit die Auflage verbunden, sämtliche in Ausübung dieses Amtes wahrgenommenen Informationen, die in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln, zumal der Erblasser ihm diese zu Lebzeiten vorbehältlich eines Rechtfertigungsgrundes nicht hätte anvertrauen können. Diesbezüglich ist die Ausübung des Amtes als Willensvollstrecker im Nachlass eines Anwaltes daher als berufsspezifisch zu qualifizieren, weshalb der als Willensvollstrecker tätige Anwalt bezüglich sämtlicher in Ausübung des Willensvollstreckermandats wahrgenommener Informationen, welche in Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers stehen, unter dem Berufsgeheimnis steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]; Künzle, in: Berner Kommentar, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB, 5. Abschnitt/Kapitel F, N 218). Vorliegend soll der Beschwerdegegner – gemäss Vorwurf der Beschwerdeführerin – die Prozessgegenseite im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Zivilprozesses über die von ihm als Willensvollstrecker nur mit Auflagen erteilte Prozessführungsbefugnis informiert haben. Diese Information weist keinerlei Bezug zur früheren anwaltlichen Tätigkeit des Erblassers auf, weshalb diese nicht unter das Berufsgeheimnis fällt. Es erübrigen sich dementsprechend weitergehende Ausführungen zu diesem Vorwurf. Eine Berufsgeheimnisverletzung liegt per se nicht vor.

5.

Zusammenfassend erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung des parallel geführten Beschwerdeverfahrens (UE220042) mit überschneidender Thematik ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.00 zu beziehen (Urk. 13).

2.

Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Dementsprechend sind mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen.

3.

Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UE220042, retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 8. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann