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Entscheid

UE220050

Einstellung

14. Dezember 2022Deutsch14 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220050-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220050-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte

Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer

gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Februar 2022, G-2/2020/10040738 (Dossier 2-3)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. November 2020 bzw. am 29. Januar 2021 stellten der Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführer 2 je Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 7/D2/2 und Urk. 7/D3/2).

2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3 = 7/D1/15).

3. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder des Beschwerdegegners 1. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). Unterlagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse legten die Beschwerdeführer ihrer Eingabe nicht bei.

4. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) wurden beigezogen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Wie aus den Akten hervorgeht, bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Taten offenbar ein seit längerer Zeit andauernder Nachbarschaftskonflikt, in dessen Zuge mehrfach die Polizei ausrücken musste. Dabei soll es wiederholt zu gegenseitigen Provokationen gekommen sein, indem die benachbarten Parteien u.a. gegenseitig Video- oder Fotoaufnahmen voneinander gemacht hätten. Gemäss Polizeirapport seien sodann gegenseitige Ehrverletzungsklagen hängig und eine friedliche Lösung des Konflikts erscheine unrealistisch (Urk. 7/D1/1 S. 2 f.).

3.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

4.

Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss Polizeirapporten bestehe ein lange andauernder Nachbarschaftsstreit, welcher wiederholt zu polizeilichen Interventionen geführt habe. Der Beschwerdegegner 1 bestreite nicht, sich möglicherweise ehrverletzend über den Beschwerdeführer 1 geäussert zu haben. Gemäss seiner Aussage habe es sich dabei aber um gegenseitige Beschimpfungen gehandelt. Ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 bestreite er. Die Aussagen der Parteien gingen diametral auseinander. Den Aussagen des Beschwerdegegners 1 stünden nur jene der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber, welche nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen. Gleich verhalte es sich mit den mutmasslichen Zeugen, welche ebenfalls in den Nachbarschaftsstreit involviert sein dürften. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Geschädigten zu stützen vermöchten, weshalb die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes nicht möglich sei. Weiter könne auch die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschimpfungen wechselseitig gewesen seien, nicht widerlegt werden, weshalb das Verfahren auch gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen wäre. Sodann habe sich der Beschwerdegegner 1 schriftlich für ein allfälliges ehrverletzendes Verhalten gegenüber den Geschädigten entschuldigt und seine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschädigten per Ende September 2021 verlassen.

5.

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer 2 nicht in seiner Ehre verletzt habe. Diesbezüglich gebe es Zeugen aus der Schule. Die Schulkinder seien unbefangen und hätten sich ehrlich und objektiv zur Situation geäussert, da sie selber auch Angst vor dem Beschwerdegegner 1 gehabt hätten. Keiner der Zeugen sei aber befragt worden. Die Schulkinder hätten mit einem vermuteten Nachbarschaftskonflikt nichts zu tun, weshalb es keinen Grund gebe, an deren Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdegegner 1 habe mehrfach ein ehrverletzendes Verhalten auf dem Schulhof und in der Öffentlichkeit an den Tag gelegt. Damals hätten sich die Schülerinnen und Schüler zur Aussage entschlossen, weil der Schulleiter keine Notwendigkeit gesehen habe, den Beschwerdegegner 1 anzuzeigen. Der Beschwerdeführer 2 müsste jeden Tag einen anderen Weg nehmen und/oder begleitet werden, um dem Beschwerdegegner 1 nicht zu begegnen. Die Einstellung sende falsche Signale, wonach man alles machen dürfe und es keine Konsequenzen gebe. Der damals erst 13-jährige Beschwerdeführer 2 habe wegen dem Beschwerdegegner 1 Alpträume und Ängste gehabt, welche eine Psychotherapie erforderlich gemacht hätten (Urk. 2). Die Beschwerde richtet sich mithin einzig gegen die Einstellung mit Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2, angeblich geäussert gegenüber Schulkindern beim Schulhaus.

6.

Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

7.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stehen bezüglich der beanzeigten Beschimpfung die Aussagen des Beschwerdegegners 1 jenen des Beschwerdeführers 2 gegenüber, welche sich diametral widersprechen. Ersterer bestritt am 16. März 2021, jemals mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen zu haben. Vielmehr gehe er dessen Familie grundsätzlich aus dem Weg (Urk. 7/D3/3 F/A 4 f.). Sodann relativierte er indes, er könne sich nicht daran erinnern, Entsprechendes gesagt zu haben, er könne es aber auch nicht ausschliessen. Er habe absolut keine Erinnerung (Urk. 7/D3/3 F/A 11 f.). Die fraglichen Äusserungen seien nicht seine Umgangssprache, es kämen aber immer wieder solche Vorwürfe. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer 2 diese Vorwürfe gegen ihn erhebe. Allenfalls mache er dies, weil sein Vater oder seine Mutter etwas gegen ihn (den Beschwerdegegner 1) hätten, da sie mit allen Mitteln zu erreichen versuchten, dass ihm von der Verwaltung gekündigt werde (Urk. 7/D3/3 F/A 15 ff.). Auf erneuten Vorhalt der Tatvorwürfe bekräftigte der Beschwerdegegner 1, sich an die angeblichen Äusserungen nicht erinnern zu können und noch nie mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen zu haben (Urk. 7/D3/3 F/A 28 ff.). Betreffend die angeblich gegenüber drei Schülerinnen getätigten ehrverletzenden Äusserungen über den Beschwerdeführer 2 erklärte der Beschwerdegegner 1, er könne sich daran nicht erinnern, er könne es aber auch nicht ausschliessen (Urk. 7/D3/3 F/A 6 ff.).

Der Beschwerdeführer 2 schilderte, er habe am 8. Dezember 2020 von drei Mädchen gehört, dass ein Mann sie gefragt habe, wo die "scheiss Schwuchtel" sei. Als die Mädchen nicht gewusst hätten, wer gemeint war, habe der Mann gesagt "der verfickte B._____." Daraufhin habe er Angst bekommen und sein Lehrer habe ihn nach Hause begleitet (Urk. 7/D3/3 F/A 10). Die Beschreibung der Mädchen habe auf den Beschwerdegegner 1 gepasst. Am 19. Dezember 2020 sei der Beschwerdegegner 1 in seinem Garten gestanden und habe zu ihm (dem Beschwerdeführer 2) "du Mutterficker und so" gesagt. Er habe den Beschwerdegegner 1 gesehen, als er aus dem Fenster geschaut habe. Tags darauf habe dieser sodann, wiederum in seinem Garten, entsprechende ehrverletzende Äusserungen getätigt (Urk. 7/D3/3 F/A 15 f., 21 ff. sowie Urk. 7/D3/5/2).

8.

Des Weiteren findet sich der Screenshot einer Nachricht bei den Akten, worin eine der Schülerinnen auf Aufforderung des Beschwerdeführers 2 aus ihrer Sicht den Vorfall vom 8. Dezember 2020 schildert. Darin führt sie aus, sie seien bei den Containern gewesen, als ein Mann auf einem Roller an ihnen vorbeigefahren sei und angehalten habe. Dieser habe gefragt, ob sie B._____, den "verfickten" B._____ kennen, den schwulen B._____, woraufhin sie verwirrt gewesen seien und gar nicht hätten reagieren können. Sodann habe ihre Kollegin den Mann noch gefragt, was er vom Beschwerdeführer 2 wolle, woraufhin er weggefahren sei (Urk. 7/D3/5/3).

8.

8.1

Ob sich die angeblichen ehrverletzenden Äusserungen auf dem Schulhof anhand der Aussagen der Schülerinnen, welche diese wahrgenommen haben sollen, rechtsgenügend erstellen liessen, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich die betreffenden Äusserungen erfolgt und als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wären, rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der gesamten Umstände, das Strafverfahren gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen.

8.2

Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt.

8.3

Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allgemein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; BGE 146 IV 297 E. 2.3; vgl. BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., Basel 2019, N 14 ff. zu Art. 52 StGB).

8.4

Vorliegend sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – sowohl Schuld als auch Tatfolgen noch als gering einzustufen, sodass sich die Anwendung von Art. 52 StGB rechtfertigt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, sind die dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegten ehrverletzenden Äusserungen vor dem Hintergrund des offenbar länger anhaltenden, wechselseitig geführten nachbarschaftlichen Konflikts zu sehen. Dass es in dessen Zuge von beiden Seiten wiederholt zu ehrverletzenden Äusserungen und anderweitigen Provokationen gekommen sein dürfte, wie der Beschwerdegegner 1 geltend macht, erscheint ohne Weiteres plausibel und lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht widerlegen. So ist insbesondere dem Polizeirapport vom 5. November 2020 zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer 1 sehr aufbrausend geworden sei und kaum vernünftig mit sich habe reden lassen, als es um den erwähnten Konflikt ging (Urk. 7/D1/4). Ebenfalls nicht widerlegen lässt sich sodann die Schilderung des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer 2 in der Schule erzählt habe, er (der Beschwerdegegner 1) sei pädophil (Urk. 7/D1/5/2 F/A 32 ff.). Dass der Konflikt bereits seit längerer Zeit andauerte und beide Parteien das Ihrige zum angespannten nachbarschaftlichen Verhältnis beigetragen haben dürften, geht aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten unzweideutig hervor. Mithin sind die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 vor dem Hintergrund dieser immer wieder aufflammenden, wechselseitigen Auseinandersetzungen zu sehen, welche die Parteien nicht beizulegen vermochten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegegner 1 denn auch nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass ihn dieser bereits länger anhaltende Konflikt sehr belaste und er dem Streit aus dem Weg gehe bzw. deeskalierend sein möchte (Urk. 7/D3/3 F/A 26).

Bei lebensnaher Betrachtung erscheint sodann wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer 2 allein bzw. gerade aufgrund der in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 geradezu traumatisiert gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang macht er geltend, er habe Alpträume und Ängste gehabt, derentwegen er sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Indes dürften es nicht die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners 1, sondern vielmehr die schiere Menge der (weiteren) Vorfälle zwischen den Parteien (beanzeigter Hausfriedensbruch, gegenseitiges Fotografieren, wiederholtes verbales Aneinandergeraten, angebliches wiederholtes Abpassen des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdegegner 1) gewesen sein, welche Vorfälle nicht spurlos am damals 13-jährigen Beschwerdeführer 2 vorübergingen und die von diesem geltend gemachten negativen Folgen zeitigten. Die Vielzahl der im Raum stehenden Vorfälle zwischen den Parteien vermag mithin nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen im Kontext der gesamten nachbarschaftlichen Auseinandersetzung eher von untergeordneter Bedeutung sind. Die Tatfolgen der im vorliegenden Verfahren relevanten Äusserungen können mithin noch als geringfügig eingestuft werden.

8.5

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdegegner 1 – obschon er sich nicht mehr an die ihm vorgeworfenen Äusserungen erinnern konnte, aber auch nicht ausschloss, sich entsprechend geäussert zu haben – mit einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/D1/8) bei den Beschwerdeführern sowie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ausdrücklich für seinerseits getätigte ehrverletzende Äusserungen entschuldigt und die Verantwortung für diese übernommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner 1 auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2021 für die Verwendung des Ausdrucks "der verfickte B._____" eine Entschuldigung bzw. Reue signalisiert und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, seine Ausdrucksweise zu bereuen (Urk. 7/D1/5/2 F/A 38). Damit sind auf Seiten des Beschwerdegegners 1 durchaus Anhaltspunkte für Reue und Einsicht hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zu erkennen, was das Verschulden deutlich relativiert. Mithin kann dem Beschwerdegegner 1 das Bemühen attestiert werden, das Unrecht seiner Taten soweit möglich auszugleichen.

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die beanzeigten ehrverletzenden Äusserungen bereits im Dezember 2020, mithin vor rund zwei Jahren, erfolgt sein sollen. Damit liegt der Vorfall in zeitlicher Hinsicht relativ weit zurück. Des Weiteren kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Nachbarschaft der Beschwerdeführer wohnt, womit die Gefahr erneuter Konflikte und ehrverletzender Äusserungen gebannt bzw. zumindest als sehr gering einzustufen sein dürfte. Auch angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung von Art. 52 StGB. Aus objektiver Sicht erscheinen die fraglichen Äusserungen denn auch nicht als derart erheblich, dass dem Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse zukäme. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte; das öffentliche Interesse an deren Verfolgung ist unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten.

8.6

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist.

2.

In Anwendung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (Geschäfts-Nr. UE220051) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf einen (reduzierten) Betrag von Fr. 700.– festzusetzen.

3.

Da die Beschwerdeführer unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

Entscheid

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2020/10040738, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 14. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte