UE220083
Nichtanhandnahme
3. November 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220083-O/U/AHA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 3. Novem...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220083-O/U/AHA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 3. November 2022
in Sachen
A1._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2022, A-1/2022/10006719
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Januar 2022 erstattete die A._____ AG als Vertreterin der A1._____ AG Strafanzeige gegen B._____ wegen eines Vermögensdelikts. B._____ habe am 1. Oktober 2021 am Schalter der A1._____-filiale C._____ Fr. 5'000.-- von seinem Konto abgehoben. Die Schaltermitarbeiterin habe den Bargeldbezug irrtümlich als Einzahlung verbucht. Anschliessend habe B._____ den irrtümlich gutgeschriebenen Betrag von Fr. 5'000.-- bei einer anderen A1._____-filiale bezogen (Urk. 13/2).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 25. Februar 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1).
2. Die A1._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen des Verdachts der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten zu eröffnen.
Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3. Infolge krankheitsbedingter Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung - oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die bundesgerichtlichen Vorinstanzen über einen gewissen Spielraum des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe den Irrtum am 1. Oktober 2021 bemerkt und buchhalterisch korrigiert. Die A._____ AG habe die Strafanzeige am 24. Januar 2022 eingereicht. Beim Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) handle es sich um ein Antragsdelikt. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Oktober 2021 Kenntnis von der Tat und der Täterschaft gehabt, weshalb die Antragsfrist (wegen des Wochenendes) am 3. Januar 2022 abgelaufen sei. Die Strafanzeige sei daher zu spät erfolgt. Es könne offen bleiben, ob die A._____ AG die Beschwerdeführerin vertreten könne (keine Vollmacht eingereicht). Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 3/1).
3.2 Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141bis StGB).
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2020 vom 3. Februar E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdegegner 1 soll am 1. Oktober 2021 Fr. 5'000.-- von seinem Konto abgehoben haben. Dabei soll der Bezug falsch verbucht worden sein. Der Beschwerdegegner 1 soll dies bemerkt und an demselben Tag noch mehr Geld abgehoben haben (vgl. Urk. 13/1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 26. November 2021 durch das Personenmeldeamt der Stadt Zürich ins Bild gesetzt worden, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar das Land verlassen und nach Ungarn gezogen sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe sie keinen hinreichenden Anlass gehabt, um davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Fehlbetrag unrechtmässig verwenden und nach entsprechender Kontaktaufnahme nicht erstatten werde. Erst die Kenntnis des Wegzugs des Beschwerdegegners 1 ins Ausland habe den konkreten Verdacht begründet. Es sei auch die Kenntnis des subjektiven Tatbestands notwendig, um von einer allfälligen Straftat ausgehen zu können (Urk. 2 S. 4).
3.4 Die Beschwerdeführerin hat ihren Irrtum am 1. Oktober 2021 bemerkt. Gemäss dem Kontoauszug betreffend das Konto des Beschwerdegegners 1 für den Monat Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin bis zum 18. Oktober 2021 die Geldbezüge registriert und die Fehlbuchung korrigiert (Urk. 13/3). Der Beschwerdeführerin war demnach am 18. Oktober 2021 bewusst, dass der Beschwerdegegner 1 nicht nur den Betrag der irrtümlichen Buchung abgehoben hatte. Er hatte unmittelbar danach nicht nur weitere Fr. 5'000.-- abgehoben, sondern das gesamte Konto geleert. Gemäss dem Kontoauszug und den darin erfolgten Korrekturen der Fehlbuchung resultierte am 18. Oktober 2021 ein Minussaldo in der Höhe von Fr. 9'836.69 (Urk. 13/3 S. 2).
Nach der Lehre und Rechtsprechung ist das Abdisponieren von Vermögenswerten, sodass ein Minussaldo resultiert, eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (vgl. Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N. 32 zu Art. 141bis StGB).
Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin bereits am 18. Oktober 2021 genügend Hinweise für eine allfällige Straftat gehabt. Die Strafanzeige vom 24. Januar 2022 erfolgte nicht innert der dreimonatigen Frist und erweist sich als verspätet. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
4.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm steht mangels Aufwendungen keine Entschädigung zu.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auferlegten Kosten sind aus der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, ad acta − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2022/10006719, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2022/10006719, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 3. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen