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Entscheid

UE220090

Nichtanhandnahme

28. Februar 2023Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Oktober 2021 liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ Strafantrag gegen C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Sachbeschädigung stellen. Sie warfen ihnen im Wesentlichen vor, im Garten der Beschwerdeführer an der E._____-strasse … in F._____ in der Zeit zwischen dem 3. und 18. Juli 2021 einen Löwenmähnen-Ahorn, Acer palmatum "Shishigashira", 110 cm, einen roten Ahorn, Acer palmatum "Bloodgood", 100 cm, sowie eine Rasenfläche von ca. 200 x 180 cm vergiftet zu haben, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'040.– entstanden sei (Urk. 3/4 = Urk. 14/1).

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 30. Dezember 2021 mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 14/6/1). Am 8. Februar 2022 wurden die Beschwerdegegner 1 und 2 durch die Kantonspolizei einvernommen (Urk. 14/4 und Urk. 14/5), welche gleichentags zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportierte (Urk. 14/3). In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. März 2022 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 14/11).

3. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 21. März 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2022 sei aufzuheben, und es sei das Verfahren zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse."

4. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 24. März 2022 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 7), welche fristgerecht einging (Urk. 10). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom

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27. April 2022 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/1-4) den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme mit dem Ersuchen um Einreichung ihrer Akten (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Mai 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (Urk. 14 und Urk. 16). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

5. Aufgrund einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und auch fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Rechtliches Gehör

2.1

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei ihnen vor der Nichtanhandnahmeverfügung keine Akteneinsicht gewährt worden und sie hätten keine Möglichkeit gehabt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 2 S. 6).

2.2

Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragen (Art. 309 Abs. 2 StPO) und erst nach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. Art. 306 f. StPO) über die Eröffnung resp. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2 und 6B_544/2016 vom -- 3 of 13 -17. November 2016 E. 3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N. 8). Die Privatklägerschaft hat vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung – anders als bei der Einstellung des Verfahrens – grundsätzlich kein Recht auf Stellungnahme, sondern lediglich die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten und auf dem Beschwerdeweg dem Anspruch auf rechtliches Gehör Nachachtung zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2,6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2).

2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung ist von diesem Grundsatz nur abzuweichen, wenn vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen stattfanden und es nach Art und Umfang der Abklärungen im Interesse der Wahrheitsfindung liegt, dem Anzeigeerstatter vor einer Nichtanhandnahme Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; OGer ZH, Beschluss UH180386 vom 12.4.19 E. II/4, publ. in ZR 2019 (118) Nr. 41; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1812). Diese Voraussetzungen zur Einräumung des rechtlichen Gehörs sind vorliegend nicht erfüllt, wurden doch lediglich die Beschwerdegegner 1 und 2 kurz befragt und damit keine umfangreichen polizeilichen Ermittlungen durchgeführt, die es geboten hätten, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren. Unter diesem Gesichtspunkt war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die Nichtanhandnahmeverfügung anzukündigen und den Beschwerdeführern vor dem Verfahrensabschluss das rechtlichen Gehör zu gewähren. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.4

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann im Rechtsmittelverfahren im Übrigen geheilt werden, wenn der Verfahrensfehler nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz in Sachverhalts- und Rechtsfragen über volle Kognition verfügt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs wäre von einer Rückweisung der Sache an -- 4 of 13 -die Vorinstanz abzusehen, da die Rückweisung vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2), es sich bei der strafprozessualen Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel handelt und die Beschwerdeinstanz die Sache in allen Sachverhaltsund Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.

Rechtliches

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N. 22 ff. m. w. H.).

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4.

Parteistandpunkte

4.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 diverse Gründe für das Absterben der genannten Pflanzen bestehen könnten. Die professionelle Einschätzung eines Landwirts und eines Gärtnermeisters sei zwar nicht zu vernachlässigen, es bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass eine falsche Pflege, Krankheit bzw. Schädlinge oder auch zu wenig Wasser für das Braunwerden der Pflanzen bzw. der Rasenfläche habe verantwortlich sein können. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe zwar den Antrag auf eine toxikologische Untersuchung gestellt, eine solche erscheine in casu weder verhältnismässig noch zielführend. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführern jederzeit vorbehalten, eine solche selbständig in Auftrag zu geben, um ihre Mutmassungen zu unterstützen. Ob überhaupt ein strafbares Verhalten, namentlich eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und nicht bloss Zufall oder eine fahrlässige Tatbegehung gegeben sei, könne schliesslich offen bleiben, soweit ein diesbezüglich hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens überhaupt bejaht werden könne. Jedenfalls richte sich das Strafverfahren vorliegend gegen die Beschwerdegegner 1 und 2, wobei festzuhalten sei, dass eindeutig kein hinreichend konkreter Verdacht auf deren Täterschaft vorliege. Wie der Vertreter der Beschwerdeführer selber ausführe, sei das Grundstück grundsätzlich durch jedermann erreichbar. Dies werde auch durch die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 gestützt. Dass es sich beim Privatweg um eine Sackgasse handle, welche beim Grundstück ende, vermöge noch keine objektiven Anhaltspunkte zu begründen, dass lediglich die Beschwerdegegner 1 und 2 als Nachbarn der Beschwerdeführer für eine allfällige strafbare Handlung in Frage kämen. So sei auch nicht erwiesen, dass die Rasenfläche nur vom Balkon der Beschwerdegegner 1 und 2 aus auf die von den Beschwerdeführern dargelegte Art und Weise habe beschädigt werden können. Der Täterkreis lasse sich im Ergebnis nicht derart eingrenzen, dass sich ein begründeter Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ergebe. Daran würden auch die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer nichts ändern, dass es bereits früher wiederholte "Giftanschläge" gegeben habe, wobei auch diesbezüglich festzuhalten sei, dass -- 6 of 13 -keinerlei Beweise vorlägen, wonach tatsächlich eine pflanzenschädigende Substanz oder Ähnliches für den Untergang der Pflanzen verantwortlich gewesen sein soll. Es bestehe somit kein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung seitens der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 3 f.).

4.2

Die Beschwerdeführer liessen in ihrer Beschwerde ausführen, der beigezogene diplomierte Gärtnermeister und der fachkundige Landwirt hätten bestätigt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache ein bewusstes Applizieren einer pflanzenschädigenden Substanz oder heisses Wasser feststehe. Es könne weitestgehend ausgeschlossen werden, dass es sich um einen natürlichen Vorfall handle. Von einer "Mutmassung" könne keine Rede sein. Schon allein aufgrund der Aussagen eines Sachverständigen und des ebenfalls fachkundigen Landwirts hätte die Staatsanwaltschaft nie eine Nichtanhandnahmeverfügung wegen eines fehlenden Anfangsverdachts erlassen dürfen. Bei ihrer Rückkehr aus den Ferien am 18. Juli 2021 seien noch keine Schädigungen an den Pflanzen feststellbar gewesen. Fünf Tage später seien beide Pflanzen ausgedörrt und braun gewesen. Dies könne keine natürliche Ursache haben. Auch beim Rasen sei eine natürliche Ursache auszuschliessen, da die restliche Rasenfläche grün gewesen sei und nur ein Teil komplett ausgedörrt und braun. Der Einsatz von Gift oder heissem Wasser könne nicht fahrlässig oder bloss zufällig erfolgt sein. Selbst wenn dies möglich sei, dürfe die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Hinsichtlich des Antrags auf eine toxikologische Untersuchung übersehe die Staatsanwaltschaft, dass es ihre Aufgabe sei, den Sachverhalt zu ermitteln und sie eine toxikologische Untersuchung hätte in die Wege leiten müssen. Dass kein konkreter Verdacht auf die Täterschaft vorliege, treffe nicht zu. Selbst wenn das für die Pflanzen gelten würde, treffe dies für die beschädigte Rasenfläche mit Sicherheit nicht zu. Wenn man das Schadensbild vom Balkon aus ansehe und die Linien dieses Bildes beim Rasen verlängere, so spreche alles dafür, dass die pflanzenschädigende Substanz oder das heisse Wasser vom Balkon des anderen Hausteils des -- 7 of 13 -Doppeleinfamilienhauses verbreitet bzw. verabreicht worden sei, was für die Bewohner des anderen Hausteils als Täterschaft spreche. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es sei nicht erwiesen, dass die Rasenfläche nur vom Balkon der Beschwerdegegner 1 und 2 aus auf die dargelegte Art und Weise habe beschädigt werden können, so gestehe sie letztlich ein, dass dies die mit Abstand wahrscheinlichste Variante sei. Eine Schädigung vom Balkon der Beschwerdegegner 1 und 2 müsse nicht erwiesen sein, um eine Untersuchung zu eröffnen. Es sei eine reine Schutzbehauptung der Beschwerdegegner 1 und 2, wenn sie ausführten, dass sie (die Beschwerdeführer) ihnen seit Jahren Schwierigkeiten bereiten würden. Vielmehr habe die Eigentümerschaft permanent mit den Beschwerdegegner 1 und 2 Probleme, weil sie ihre Pflanzen nicht korrekt schneiden. Es treffe zu, dass das Grundstück nicht durch einen Zaun begrenzt werde. Der Weg sei von der Strasse her indessen nicht sichtbar und werde lediglich vom Pöstler oder von Gästen der Parteien benutzt. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass Dritte sich dort "verirren" würden. Die Azalee und ein japanischer Pflaumenbaum würden an einer Welkekrankheit, einem Pilz leiden, welcher speziell Ahorn eingehen lasse. Die Schäden bei den Beschwerdegegner 1 und 2 hätten somit andere Ursachen als diejenige bei ihnen (Urk. 2 S. 2 ff.).

5.

Würdigung

5.1

Die Beschwerdegegner 1 und 2 sagten in ihren Einvernahmen vom 8. Februar 2022 übereinstimmend aus, zu ihren Nachbarn (den Beschwerdeführern) kein gutes Verhältnis zu haben. Sie hätten mit der Beschädigung der Pflanzen sowie des Rasens nichts zu tun und hätten gar nicht gewusst, dass die Beschwerdeführer in den Ferien gewesen seien. Sie hätten selbst einen Ahorn, welcher geschädigt sei und jedes Jahr vorzeitig Blätter verliere. Sodann hätten sie diverse andere Pflanzen, welche die gleichen Schäden zeigen würden. Die Beschwerdeführer hätten beim Eingang einen Ahorn, welcher bereits seit fünf oder sechs Jahren tot sei und nicht entsorgt werde, obwohl er möglicherweise krank und hochansteckend sei. Der Beschwerdegegner 1 äusserte aufgrund von Internetrecherchen ausserdem den Verdacht, dass es sich um die Welkekrankheit handeln könnte, da dies ein Pilz sei, welcher speziell Ahorn eingehen lasse -- 8 of 13 -(Urk. 14/5/ F./A. 16 ff.). Die Beschwerdegegner 1 und 2 gaben zudem an, dass, wenn sie etwas vom Balkon ausgeschüttet hätten, sie auch ihre eigenen Pflanzen beschädigt hätten. In den Garten der Beschwerdeführer könne jedermann gelangen, da kein Zaun vorhanden sei (Urk. 14/4 und Urk. 14/5).

5.2

Den Akten liegen diverse Fotoaufnahmen bei, welche die fraglichen Schäden belegen sollen (Urk. 14/2/3-4). Auf den hier relevanten Fotografien ist ein Stück braune Rasenfläche (Urk. 14/2/3 Bilder 1-6 und Urk. 14/2/4) sowie zwei ausgedörrte Topfpflanzen (wohl der Löwenmähnen-Ahorn, Acer palmatum "Shishigashira" [Urk. 14/2/3 Bilder 1-3] und der rote Ahorn, Acer palmatum "Bloodgood" [Urk. 14/2/3 Bild 7]) zu sehen. Die Aufnahmen (Urk. 14/2/5-6) aus den Jahren 2018 und 2019 sind hier nicht von Belang.

5.3

Es ist offenkundig und wird auch von den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht in Abrede gestellt, dass es bei den Pflanzen und dem Rasenstück zu Schädigungen gekommen ist. Vorliegend mangelt es jedoch von vornherein an einem Tatverdacht für eine kausale Beschädigung i. S. v. Art. 144 StGB durch die Beschwerdegegner 1 und 2. So geht aus den Akten nicht hervor, auf welche Art und Weise die Pflanzen und der Rasen Schäden erlitten haben sollen. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dass es sich um einen Giftanschlag handeln müsse (Urk. 2 S. 2 ff. und Urk. 14/1 S. 3 ff.), belegen dies jedoch mit keinen konkreten Hinweisen. Aufgeführt werden lediglich die (mutmasslichen) Aussagen eines Gärtnermeisters sowie eines Landwirts. Gemäss deren Einschätzung könne angeblich ein natürlicher Vorfall weitestgehend ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 4). Eine schriftliche Auskunft oder Bestätigung dieser Einschätzungen finden sich in den Akten indes ebenso wenig wie anderweitige auf eine Vergiftung deutende Hinweise. Vielmehr scheinen der Gärtnermeister und der Landwirt nicht einer Meinung zu sein. Der Landwirt hält auch kochendes Wasser als schädigende Substanz für möglich, der Gärtnermeister geht hingegen eindeutig von einer Vergiftung aus und schliesst kochendes Wasser gar aus (Urk. 14/1 S. 5). Die Ursache für das Eingehen der Pflanzen ist somit alles andere als klar. Unbesehen einer möglichen Täterschaft, fehlt es bereits an konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung im Sinne einer gezielten Vergiftung oder Beschädigung durch ko-- 9 of 13 -chendes Wasser. Da keine weiteren Hinweise bestehen, können aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien keine Schlüsse gezogen werden. Insofern ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wonach auch eine toxikologische Untersuchung nicht angezeigt ist. Nachdem keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, ist es nicht Aufgabe des Staates abzuklären, warum die Pflanzen und der Rasen der Beschwerdeführer eingegangen sind.

5.4

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Pflanzen und die Grasfläche gezielt vergiftet worden wären, könnten daraus keine Rückschlüsse auf die Täterschaft gezogen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 für die Schädigungen verantwortlich sein sollen, gehen nicht über Mutmassungen hinaus und es gibt keine objektiven Anzeichen, die auf eine Täterschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 schliessen lassen. Insbesondere lässt sich Solches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch nicht aus dem Schadensbild der beschädigten Rasenfläche herleiten. Denn auch dieses lässt verschiedene Möglichkeiten der Entstehung offen und spricht nicht dafür, dass vom Balkon des anderen Hausteils aus eine pflanzenschädigende Substanz (oder heisses Wasser, was aber der beigezogene Landwirt in Abrede stelle, da Rasen bei Verbrühen mit heissem Wasser nicht oder jedenfalls nicht derart braun werde [Urk. 14/1 S. 5]) verbreitet worden war. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, wie oder mit welchen Beweismitteln die Ermittlung der Täterschaft ermöglicht werden soll. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, sind Aussagen zu früheren angeblichen Giftanschlägen der Aufklärung des konkreten Tatgeschehens nicht dienlich. Tatsächliche Feindseligkeiten oder Streitigkeiten zwischen Nachbarn können zwar Motive für eine Sachbeschädigung sein. Nachdem hierfür aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, vermag einzig der Umstand, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Nachbarn der Beschwerdeführer sind und folglich als Täter nicht ausgeschlossen werden können, keinen konkreten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gebietet, zu begründen. Angesichts der aktuellen Faktenlage ist so auch nicht zu erwarten, dass sich der Verdacht erhärten liesse.

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Die Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht verpflichtet, allen möglichen von einem Anzeigeerstatter präsentierten Spuren resp. Mutmassungen nachzugehen, wenn sie die entsprechenden Beweisabnahmen aus wie hier nachvollziehbaren Gründen nicht für sachdienlich hält. Beweismittel, die weiterführende tatsächliche Erkenntnisse liefern könnten, sind keine ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 eröffnete.

6. Zusammengefasst fehlt es bereits an objektiven Hinweisen auf eine strafbare Handlung. Im Weiteren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 etwas mit dem Absterben der Ahorne und der Rasenfläche der Beschwerdeführer zu tun hatten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtete. Demnach ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6. Zusammengefasst fehlt es bereits an objektiven Hinweisen auf eine strafbare Handlung. Im Weiteren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 etwas mit dem Absterben der Ahorne und der Rasenfläche der Beschwerdeführer zu tun hatten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtete. Demnach ist die Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, je hälftig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 418 Abs. 1 und

2 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; den Beschwerdeführern aufgrund ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche keine Stellungnahme einreichten, mangels entschädigungsfähiger Umtriebe.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, den Beschwerdeführern – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je hälftig auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 16 in Kopie (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 1 und 2, je unter Beilage von Urk. 16 in Kopie (je per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-7/2021/10035875 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-7/2021/10035875, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic -- 13 of 13 --