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Entscheid

UE220098

Nichtanhandnahme

13. Februar 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung erstatten. Konkret liess die Beschwerdeführerin den Vorwurf erheben, die Beschwerdegegnerin 1 sei als Mitarbeiterin des Büros C._____ teilweise mit der Verwaltung der von ihr damals an der D._____Strasse 1 in … Zürich angemieteten Wohnung(en) betraut gewesen und habe am 6. Oktober 2021 zusammen mit zwei Gärtnern die zu den Wohnungen gehörende Terrasse betreten. Zudem soll ihr die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen einer Diskussion um die Auflösung des Mietvertrages eine SMS mit dem Inhalt "You are crazy" geschickt haben (Urk. 17/1 S. 1 ff.).

2. Mit Verfügung vom 21. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 17/6). Diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 23. März 2022 zugestellt (vgl. Urk. 17/7).

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 (Unt. Nr. B-1/2022/10000682) aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung des Vorverfahrens an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse."

4. Die Beschwerdeführerin leistete eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 16) und reichte ihre Akten (Urk. 17) ein. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 ihre Stellungnahme ein (Urk. 19). Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin replizieren (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom -- 2 of 15 -28. Juli 2022 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 29) und auch danach nicht vernehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erfolgt dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt (vgl. 7 S. 3).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.

Wie erwähnt, liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 neben Beschimpfung auch wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Träger des Hausrechts nach Art. 186 StGB ist diejenige Person, der die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 163; 90 IV 76 mit Hinweisen). Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB kann nicht nur der Eigentümer sein, sondern auch der Mieter (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 19). Die Beschwerdeführerin macht als (ehemalige) Mieterin der von der Beschwerdegegnerin 1 verwalteten beiden Wohnungen (möblierte Wohnung und Studio) eine Verletzung ihres (damaligen) Hausrechts und somit eine unmittelbare, direkte Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3); sie ist diesbezüglich folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

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3.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen liess, dass das Verfahren durch Einstellung und nicht durch Nichtanhandnahme hätte erledigt werden müssen (Urk. 2 S. 4), besteht bei ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dies, weil es für sie keinen Nachteil darstellt, wenn das Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung – und nicht wie (implizit) gefordert mit einer Einstellungsverfügung – erledigt wird. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass ihrer Ansicht nach fälschlicherweise eine Nichtanhandnahme anstatt einer Einstellung erfolgte, nicht beschwert, zumal ihr als Privatklägerin in beiden Fällen dieselben Rechte zustehen, derselbe Beschwerdeweg offensteht und die hiesige Kammer als Beschwerdeinstanz ungeachtet der Rechtsnatur der Verfügung mit voller Kognition entscheidet. Überdies untersteht eine Nichtanhandnahme strengeren Anforderungen als eine Einstellung (vgl. Art. 310 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4.

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb – mit Ausnahme des Gesagten – auf die Beschwerde einzutreten ist.

III.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

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2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Hausfriedensbruchs im Wesentlichen damit, dass nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Strafuntersuchungsbehörde auf eine eingereichte Strafanzeige eintrete, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe mit Mietvertrag vom 8. September 2021 ein möbliertes Studio mit Gästebereich gemietet. Im Mietvertrag sei unter Punkt 2 ausdrücklich erwähnt, dass die Waschküche, der Treppenhausbereich sowie auch die besagte Terrasse zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehe ("Additional rooms for shared use"). Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich demzufolge ganz offensichtlich keines Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, da sie unter dem Aspekt der Gemeinschaftsnutzung durchaus berechtigt gewesen sei, die Terrasse zur Ausführung von Unterhaltsarbeiten zusammen mit zwei Gärtnern zu betreten (Urk. 3/1 S. 1 ff.).

3.1

Die Beschwerdeführerin liess dazu vorbringen, der Sachverhalt betreffend Hausfriedensbruch sei falsch erfasst worden. Die Liegenschaft verfüge über zwei Terrassen. Im Mietvertrag sei zwar festgehalten worden, dass die Terrasse der gemeinsamen Nutzung diene. Gemeint gewesen sei damit jedoch die Terrasse auf dem ersten und nicht diejenige auf dem zweiten Stock, wo es abgesehen von der möblierten Wohnung und dem Studio, welche sie für monatlich Fr. 13'000.– gemietet habe, keine weiteren Räumlichkeiten gäbe. Zudem sei den Vermietern bekannt gewesen, dass sie aufgrund ihrer medizinischen Behandlung einen Ort der Ruhe und Entspannung gesucht habe. Wäre die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich davon ausgegangen, dass sie berechtigt gewesen sei, die Terrasse zu betreten, hätte sie zuvor nicht derart vehement an die Türe klopfen müssen, um sie (die Beschwerdeführerin) vermutungsweise um Erlaubnis zu fragen (Urk. 2 S. 1 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 brachte dazu in ihrer Stellungnahme vor, dass sich im zweiten Obergeschoss des Gebäudes zwei separate, möblierte Wohneinheiten mit Gemeinschaftsflächen befänden. Wie aus dem befristeten Mietvertrag hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin ab dem 9. September 2021 die möblierte Wohnung und ab dem 9. Oktober 2021 das möblierte Studio, beide im zwei-- 5 of 15 -ten Obergeschoss, angemietet. Als die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 die möblierte Wohnung bezogen habe, sei das Studio noch anderweitig vermietet gewesen. Die Vermietung der beiden Wohneinheiten an die Beschwerdeführerin sei gemäss Mietvertrag gestaffelt und mit dem Vermerk "additional rooms for shared use: laundry, staircase, terrace" erfolgt. Anfangs Oktober [2021] hätten an der Liegenschaft reguläre Unterhaltsarbeiten stattgefunden, unter anderem auch auf der Terrasse im zweiten Obergeschoss. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin zwar die möblierte Wohnung, jedoch noch nicht das erwähnte Studio angemietet. Man habe vorgängig vergebens versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren, um sie über die Unterhaltsarbeiten zu informieren. Der Hauswart und der Gärtner hätten aus Rücksicht erst nach 10:00 Uhr mit den Arbeiten begonnen. Weil die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) an die Tür der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung geklopft, um auf das Betreten der Gemeinschaftsterrasse aufmerksam zu machen, auch wenn dazu keine Verpflichtung bestanden habe. Sie bedauere, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Betreten der Gemeinschaftsterrasse gestört gefühlt habe, was nicht die Absicht gewesen sei. Im Mietvertrag sei jedoch kein ausschliessliches Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin vereinbart worden und sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei als Vertreterin der Eigentümerschaft befugt gewesen, die Terrasse zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten zu betreten. Weder bei ihr noch beim Hauswart und/oder dem Gärtner habe eine böse Absicht bzw. der Vorsatz vorgelegen, sich unrechtmässig Zugang zur Terrasse zu verschaffen. Sie seien davon ausgegangen, die Terrasse nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu betreten (Urk. 19 S. 1 ff.).

3.3

Die Beschwerdeführerin liess replizieren, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, den Sachverhalt genauer abzuklären. Ihr sei spätestens ab dem 9. Oktober 2021 das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Terrasse im zweiten Obergeschoss zugestanden. Faktisch sei aufgrund ihres Ruhebedürfnisses auch bereits vor diesem Zeitpunkt ein ausschliessliches Nutzungsrecht vereinbart gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe trotz ausdrücklicher Anweisung, sie (die Beschwerdeführerin) an diesem Tag nicht in ihrem Schlaf zu stören, -- 6 of 15 -gehandelt, was als Hausfriedensbruch zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit böser Absicht gehandelt (Urk. 27 S. 1 ff.).

4.1

Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Eindringen bzw. Verweilen muss unrechtmässig sein. Es handelt sich dabei um ein objektives Tatbestandselement. Daran fehlt es etwa, wenn das Betreten eines geschützten Raums im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 504 f.). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird. Vorsätzlich verübt ist nach Art. 12 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das neben dem Willen zur Tat erforderlich ist, gehört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (DELNON/R ÜDY, a. a. O., Art. 186 N 38 f., BGE 90 IV 74 E. 3).

4.2

Gemäss den vorliegenden Akten wurden der Beschwerdeführerin mit Mietvertrag vom 9. September 2021 von der Vermieterschaft (Büro C._____) zeitlich befristet zwei Wohnungen ("furnished guest area and studio") im zweiten Obergeschoss der besagten Liegenschaft vermietet. Die erste, im Mietvertrag als "furnished guest area" bezeichnete Wohnung wurde der Beschwerdeführerin ab dem 9. September 2021 und die zweite, im Mietvertrag als "furnished studio" bezeichnete Wohnung, ab dem 9. Oktober 2021 vermietet. Somit war die Beschwerdeführerin erst nach dem fraglichen Ereignis vom 6. Oktober 2021 überhaupt Mieterin -- 7 of 15 -beider Wohnung im zweiten Obergeschoss. Unter dem Titel "Rented property" wurde vereinbart, dass neben den beiden angemieteten Wohnungen ("rented object") zusätzliche Räume bestanden, welche zur gemeinsamen Nutzung ("Additional rooms for shared use") vorgesehen waren. Vertraglich zugeordnet wurden dazu ausdrücklich die Waschküche, das Treppenhaus und die Terrasse ("Laundry, staircase, terrace"; Urk. 17/2/1 S. 1). Gemeint war damit offensichtlich die Terrasse im zweiten Obergeschoss und nicht etwa – wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Urk. 2 S. 5) – diejenige im ersten Obergeschoss, ergibt sich dies doch bereits daraus, dass sich auch die beiden angemieteten Wohnungen im zweiten Obergeschoss befinden. Hinzu kommt, dass das erste Obergeschoss offenbar von der Eigentümerschaft der Liegenschaft als Büro genutzt wird (Urk. 19 S. 1), weshalb umso weniger erhellt, weshalb der Beschwerdeführerin (im Rahmen eines Mietvertrags betreffend zwei Wohnungen im zweiten Obergeschoss) ein Mitbenutzungsrecht an der dortigen Terrasse eingeräumt worden sein soll. Auch die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei "aufgrund des ausgesprochenen Ruhebedürfnisses" ein ausschliessliches Nutzungsrecht an der Terrasse im zweiten Obergeschoss zugekommen, vermag aufgrund des Wortlautes des Mietvertrages ("shared use") nicht zu überzeugen. Für ein über die beiden angemieteten Wohnungen hinausgehendes ausschliessliches Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin besteht somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – weder eine vertragliche noch sonstige (dingliche oder öffentlich-rechtliche) Grundlage. Ausgehend davon, dass es sich bei der Terrasse im zweiten Obergeschoss um einen der gemeinsamen Nutzung zugeordneten Teil der Liegenschaft gehandelt hat, ist bereits mehr als fraglich, ob das Betreten durch die Beschwerdegegnerin 1 (objektiv) überhaupt tatbestandsmässig im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sein kann (vgl. DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 186 N 14 und 38). Dies kann allerdings offen bleiben, ist bei der Beschwerdegegnerin 1 doch offensichtlich kein vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Vorgehen erkennbar: Unbestritten geblieben und erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Terrasse (nicht durch von der Beschwerdeführerin gemietete Räumlichkeiten und nach mehrfachem vorgängigem Kontaktaufnahmeversuch [telefonisch und durch Klopfen an die Wohnungstüre]) mit zwei Gärtnern bzw. einem Gärtner und dem -- 8 of 15 -Hauswart betrat, um darauf nötige Unterhaltsarbeiten zu erledigen (Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 19 S. 1 f. und Urk. 27 S. 2 ff.). Dies musste auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, ist doch auf den von ihr mit der Strafanzeige eingereichten Fotos klar ersichtlich, wie zwei Männer damit beschäftigt waren, Terrassenpflanzen winterfest zu machen (Urk. 17/2/2 S. 1 ff.). Entsprechend liess die Beschwerdeführerin auch in ihrer Strafanzeige ausführen, dass zwei Gärtner während gut einer Stunde an den Terrassenpflanzen "herumgewerkelt" hätten (Urk. 17/1 S. 3). Die berechtigte Erledigung solcher Arbeiten und das Betreten der Terrasse durch die Beschwerdegegnerin 1 in diesem Zusammenhang stellen offensichtlich keine strafbaren Verhaltensweisen dar und erfolgten nicht im Willen, ein allfälliges Hausrecht der Beschwerdeführerin zu verletzen.

4.3

Das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes bzw. wenigstens Eventualvorsatzes betreffend Hausfriedensbruch ist somit eindeutig nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 wegen Hausfriedensbruchs ist damit ausgeschlossen.

5.1

Was den Vorwurf der Beschimpfung anbelangt, hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass als ehrverletzend gelte, was den Anspruch einer Person auf Geltung als ehrbarer Mensch verletze. Darunter fielen namentlich Äusserungen wie insbesondere Formalinjurien und Schimpfworte, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und auch so verstanden würden. Solche Äusserungen müssten jedoch von einiger Erheblichkeit sein, mithin sei nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung. "You are crazy" bedeute übersetzt "Sie sind verrückt", wobei das Wort "crazy" umgangssprachlich eine breite Bedeutung haben könne (wahnsinnig, fetzig, durchgeknallt, verdreht etc.). Dieser Begriff stelle zudem keinen Kraftausdruck und kein eigentliches Schimpfwort dar und müsse je nach Kontext nicht als negative Darstellung verstanden werden. Die Beschwerdeführerin habe zudem lediglich einen Screenshot dieser einzelnen Nachricht eingereicht, welche im Rahmen einer Diskussion um die gegenseitige Auflösung des Mietvertrages geschrieben worden sein soll. Eine allfällige vorhergehende Diskussion sei daraus nicht ersichtlich, weshalb auch nicht klar sei, in welchem Zusammenhang die Be-- 9 of 15 -schwerdegegnerin 1 diese Mitteilung geschickt haben sollte und was sie damit konkret gemeint hätte. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 damit zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass die Beschwerdeführerin "irre" sei, so wäre dies offensichtlich vor dem Hintergrund einer Uneinigkeit über die Auflösung des Mietvertrages geäussert worden, wobei die Nachricht diesfalls den gebührenden Anstand vermissen liesse, jedoch immer noch als sozial adäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit zu beurteilen wäre. Eine Strafbarkeit wegen Beschimpfung sei daher ausgeschlossen (Urk. 3/1 S. 1 f.).

5.2

Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzende Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Erfasst werden insbesondere Ehrverletzungen in Form sogenannter Formal- oder Verbalinjurien, also reine Werturteile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen. Der Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Die Strafbarkeit einer Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat dieser unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Äusserung ehrenrührig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018, E. 2.1 f., RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4.

Aufl. 2019, Art. 177 StGB N 2 ff.).

5.3

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Strafanzeige ausführen, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr am 13. Dezember 2021 eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt "You are crazy" geschickt (Urk. 17/1 S. 3, vgl. Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits entgegnete in ihrer Stellungnahme, dass ihr eine derartige Korrespondenz nicht bekannt sei, weshalb sie bestreite, dies je geschrieben zu haben (Urk. 19 S. 2). Ein Nachweis dafür, dass diese SMS-Nachricht von der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdeführerin verschickt -- 10 of 15 -worden wäre, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen: Zwar liess die Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige einen Printscreen-Auszug einreichen, auf welchem ersichtlich ist, dass am "13 Dec" von der Rufnummer "1" die Nachricht "You are crazy" verschickt wurde. Angesichts der Schwärzung bzw. Abdeckung aller weiteren Nachrichten auf diesem Printscreen-Auszug durch die Beschwerdeführerin lässt sich damit nicht belegen, dass die Nachricht "You are crazy" von der Beschwerdegegnerin 1 geschrieben worden ist (Urk. 17/2/3). Hinzu kommt, dass die oberhalb dieser Nachricht ersichtliche Rufnummer "1" – zumindest gestützt auf die vorliegenden Akten – nicht der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Vermieterschaft zugeordnet werden kann (vgl. Urk. 19 S. 1, wo "2" als Kontaktnummer angegeben ist). Unabhängig davon könnte selbst wenn erstellbar wäre, dass die Nachricht "You are crazy" von der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdeführerin geschickt worden wäre, wie bereits dargelegt nicht ohne Weiteres von einer Beschimpfung ausgegangen werden: Der Ehrangriff müsste dafür unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einiger Erheblichkeit sein. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige selbst ausführen liess, die Nachricht "You are crazy" sei ihr von der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der "gegenseitigen Auflösung des Mietvertrages" (gemeint wohl: Beendigung des Mietverhältnisses) geschickt worden (Urk. 17/1 S. 3) und sie darin gar eine "böse Absicht und ein Vorsatz" zur Begehung des zuvor abgehandelten Hausfriedensbruchs manifestiert sehen will (Urk. 27 N 5 S. 3), erschiene es selbst in diesem Fall plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den Worten "You are crazy" bloss ihr Missfallen über das Verhalten der Beschwerdeführerin in der konkreten Situation rund um die Beendigung des Mietverhältnisses zum Ausdruck bringen wollte. Keine Anhaltspunkte bestehen jedenfalls dafür und es erscheint auch aus dem konkreten Kontext gerissen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin mit dieser Nachricht als "irre" (vgl. Urk. 2 S. 6) im Sinne von psychisch krank hinstellen wollte. Im gegebenen Kontext wäre der potentiell ehrenrührige Gehalt der Nachricht "You are crazy" zudem ohnehin nicht derart erheblich, dass allein damit die Grenze des Tolerierbaren bereits überschritten worden wäre.

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5.4

Die Nachricht "You are crazy" würde somit – selbst wenn nachweislich von der Beschwerdegegnerin 1 geschrieben – unter den konkreten Umständen keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB darstellen.

6.1

Auch was die Kritik am konkreten Vorgehen der Staatsanwaltschaft rund um den Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung betrifft (Urk. 2 S. 4), überzeugen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nicht: Die Strafanzeige datiert vom 6. Januar 2022 und ging 7. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 17/1). Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 bestätigte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin schriftlich den Eingang der Strafanzeige (Urk. 17/3). Mit Vorladungen vom 24. Februar 2022 wurden die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdeführerin – nach vorgängiger Terminabsprache mit ihrer Anwältin (vgl. Urk. 17/5/6) – zur Vergleichsverhandlung auf den 14. April 2022 vorgeladen (Urk. 17/5/1-2). Am 2. März 2022 liess die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft ausrichten, dass sie am 14. April 2022 doch auslandabwesend sei, woraufhin die Vorladung abgenommen (Urk. 17/5/5) und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, datierend vom 21. März 2022, erlassen wurde (Urk. 6). Ein formell gegen Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verstossendes Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 4 f.) ist darin nicht zu sehen: Angesichts der auf den 14. April 2022 terminierten Vergleichsverhandlung ist nachvollziehbar und begründet, dass die Staatsanwaltschaft zunächst mit der Erledigung des Verfahrens zuwartete und dann – nach Abmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 – noch im gleichen Monat das Verfahren mittels Nichtanhandnahmeverfügung zum Abschluss brachte. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft macht weder die angefochtene Verfügung "rechtswidrig", noch ist darin ein Verstoss gegen die Strafprozessordnung zu sehen. Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine unzulässige "Sanktionierung des Verschiebungsgesuchs" der Beschwerdeführerin handle (Urk. 2 S. 4), präjudiziert eine Vorladung zur Vergleichsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft die Art und Weise des späteren Abschlusses des Verfahrens – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – doch in keiner Weise und kann dieses Vorgehen auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen Straftatbestände -- 12 of 15 -"nicht als eindeutig nicht erfüllt" betrachtet hätte (vgl. Urk. 2 S. 5). Vielmehr stand es der Staatsanwaltschaft auch nach später ohnehin wieder abgenommener und nicht durchgeführter Vergleichsverhandlung offen, die Strafsache im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens mittels Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gegeben waren, wurde bereits mit den vorstehenden Erwägungen dargelegt.

6.2

Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der von dieser geleisteten Kaution von Fr. 1'800.– (vgl. Urk. 12) zu beziehen.

2.

Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Antrag und wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2022/10000682 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2022/10000682, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen -- 14 of 15 -richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger -- 15 of 15 --