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Entscheid

UE220112

Einstellung

6. Februar 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. November 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 13/2/1 = Urk. 13/2/2). Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie mit einer unbekannten Substanz berührt, worauf es ein paar Tage später zu Reizungen gekommen sei (Urk. 13/4 S. 1 f.). Der Vorfall habe sich anlässlich der Installation von Kameras durch den Beschwerdegegner 1 am 8. September 2021 in ihrem Landhaus ereignet (Urk. 13/4 S. 1).

2. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/2 = 13/20).

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde einlegen. Darin verlangt sie unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2). Da keine Empfangsbestätigung für die Einstellungsverfügung vorliegt (vgl. Urk. 13), ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

4. Die einverlangte Prozesskaution erfolgte fristgerecht (Urk. 5 und 8). Anschliessend wurden der Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Stellung, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12). In der Replik vom 18. Juli 2022 und Schreiben vom 19. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen festhalten und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 22,

24 und 25). Der Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (vgl. Urk. 27-29). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

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5. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

6. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt (Urk. 5).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1247 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff., insbes. N. 5, zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 308 N. 1 f., Art. 319 N. 1 ff., insbes. N. 15).

1.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende

1.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende

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Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung einfach pauschal bestritten wird (G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 391 f. mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3 und BGE 131 II 470 E. 1.3; G UIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art.

396 StPO).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung im Wesentlichen mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Folgen und der Tathandlung, den diametralen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1, der langen Zeitspanne zwischen dem angeblichen Vorfall und dem Aufsuchen der Ärzteschaft, den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass der am zeitnahsten aufgesuchte Arzt die Hautveränderungen klinisch gesehen als altersbedingte Hauteinblutungen einstufte (Urk. 3/2 S. 4).

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft habe durch die Ausführung, es lägen diametrale Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 vor, der richterlichen Beweiswürdigung des Sachgerichts vorgegriffen und damit insbesondere den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt (Urk. 2 Rz. 14 ff.).

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Die Beschwerdeführerin lässt weiter erklären, es könne ohne Not weder die Kausalität bestritten noch können die Aussagen dergestalt gewürdigt werden, dass eine Einstellung legitimiert sei. Die blosse Feststellung, die Aussagen seien "diametral", legitimiere keine Einstellung, dies sei bei Vieraugendelikten regelmässig der Fall (Urk. 2 Rz. 18). Hinzu komme, dass die Kausalität zwischen Verletzungsfolgen und Tathandlung weiter hätte abgeklärt werden müssen. Es hätte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müssen, so dass sich letzten Endes ein Gericht über die Beweislage ein entsprechendes Urteil hätte bilden können (Urk. 2 Rz. 18 ff.).

3.

3.1 Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Täters und der Körperverletzung (vgl. BGE 125 IV 195).

3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert auf, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend fehlender Kausalität zwischen Tathandlung und Verletzungsfolge unzutreffend sein sollten. Sie begnügt sich damit, in pauschaler Weise auszuführen, dass im Fall von Zweifeln an der Kausalität zwischen Verletzungsfolgen und Tathandlung weitere Abklärungen erforderlich seien und erklärt, dass ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft nicht über die erforderliche ärztliche Kompetenz verfüge (Urk. 2 Rz. 19). Worin die Beschwerdeführerin vorliegend Zweifel erblicken will, welche ein Gutachten erforderlich machen sollen, wird in der Beschwerde nicht substantiiert ausgeführt. Sodann zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ein Sachverständigengutachten eines Arztes vorliegend geeignet wäre, die Kausalität zwischen Tathandlung und Verletzungsfolge zu belegen. Damit kommt die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

3.3 Bezüglich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, dass die

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Staatsanwaltschaft keine Abwägung und Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten vornehmen dürfe (Urk. 2 Rz. 14 ff.). Dies ist nicht zutreffend. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreten Aussagen ihrerseits der vorliegend massgebende Sachverhalt anklagegenügend erstellt werden könnte. Die bloss pauschale Behauptung der Verletzung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde nicht.

3.4 Wie bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, der Beschwerdegegner habe ihr den Arm um die Schulter gelegt und sie mit einer unbekannten, ätzenden Substanz am rechten Oberarm berührt, worauf ihre Haut gereizt worden sei (u.a. Urk. 13/3 S. 1). Einen Arzt suchte die Beschwerdeführerin erst acht Tage nach dem Vorfall auf, wobei dieser die von der Beschwerdeführerin als Reizungen bezeichneten Hautveränderungen als altersbedingte Hauteinblutungen einstufte (u.a. Urk. 13/6/2 S. 1). Welche Substanz der Beschwerdegegner aus welchem Grund der Beschwerdeführerin auf deren Haut aufgetragen haben sollte, konnte diese in ihrer Einvernahme nicht angeben (vgl. Urk. 13/4). Von der Haut der Beschwerdeführerin existieren keine Abstriche o.ä., welche über die Art der Substanz Aufschluss geben können. Unter diesen Umständen ist schlechterdings nicht vorstellbar, inwiefern sich – auch nach durchgeführter Strafuntersuchung und erstellten Sachverständigengutachten – anklagegenügend erstellen lassen könnte, dass der Beschwerdegegner auf die Haut der Beschwerdeführerin eine Substanz auftrug, welche dann ursächlich war für diejenigen Hautveränderungen, welche die Beschwerdeführerin geltend macht. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, die Hautveränderungen könnten auch durch einen festen Griff an den Oberarm verursacht worden sein (Urk. 22), ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Mit Rügen, welche die Be-- 6 of 9 -schwerde führende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und bisherige Praxis der hiesigen Beschwerdekammer).

4. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Strafuntersuchung einstellte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Entschädigungen werden für das vorliegende Verfahren keine zugesprochen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag von Fr. 600.– wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-3/2021/10025158 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-3/2021/10025158 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins)

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler -- 9 of 9 --