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Entscheid

UE220144

Nichtanhandnahme

23. Februar 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ reichte am 14. Januar 2021 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein. Eine unbekannte Täterschaft habe ihm im Hotel B._____ in C._____ ab dem 1. Oktober 2020 bis zur Einreichung der Strafanzeige mit elektromagnetischen Waffen bzw. durch thermische Erwärmung des menschlichen Gewebes Schmerzen zugefügt. Die Schmerzzufügung habe sich zunächst auf den Unterleib beschränkt und sei dann an unterschiedlichen Punkten des Kopfes erfolgt. Die Einwirkung von gebündelter hochfrequenter Energie sei medizinisch nicht nachweisbar. Ein Arztzeugnis einzufordern habe daher keinen Sinn (Urk. 8/1). Am 3. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 8/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. April 2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/11/6). Die Beschwerde war insofern begründet, als nicht die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, sondern die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Behandlung der Strafanzeige zuständig war (vgl. Urk. 8/11/6). Am 3. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.

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Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf-untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1).

2.2

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige geltend gemacht, eine unbekannte Täterschaft habe ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung an seinem Wohnort im Hotel B._____ mit elektromagnetischen

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Waffen, folglich einem gefährlichen Gegenstand, Schmerzen zugefügt, indem sein Körper erwärmt worden sei. Die Schmerzzufügungen hätten sich anfänglich auf den Unterleib beschränkt. Dann seien sie auch gegen den Kopf gerichtet worden. Dadurch sei seine körperliche Integrität verletzt worden. Ein Arztzeugnis könne nicht eingefordert werden, da bei thermischer Erwärmung keine nachweisbaren Spuren ersichtlich seien. Am 19. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Strafanzeige eingereicht, in welcher er ausgeführt habe, seine Reservation im Hotel B._____ sei ab dem 28. Januar 2021 durch die Hotel B._____ AG nicht verlängert worden, was rechtlich nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei Opfer des EKF-Tatmittels "Mind Control". Ihm seien im Dezember 2013 Metalloxyde verabreicht worden. Seien die Metalloxyde im Körper nicht vollständig abgebaut, bleibe eine Schädigung und damit liege eine schwere Körperverletzung vor. Ferner seien radioelektronische Sende- und Empfangsanlagen am 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden. Diese würden den Tätern den Raub seines geistigen Eigentums ermöglichen. Am 1. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer die Durchführung einer körperlichen Untersuchung bei ihm durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich beantragt zwecks Prüfung, ob sich in seinem Hirn Metalloxyde befänden. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, dass sich aus diesen Schilderungen kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung ergebe. Der geschilderte Sachverhalt sei vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, durch wen und weshalb der Beschwerdeführer in seiner physischen oder psychischen Integrität verletzt bzw. seines geistigen Eigentums beraubt worden sein soll. An diesen Feststellungen würde auch die Untersuchung des Hirns des Beschwerdeführers nichts ändern, weshalb der Beweisantrag als unerheblich abzuweisen sei (Urk. 5).

2.3

Der Beschwerdeführer rügt, er habe einen begründeten Beweisantrag für das Einholen eines Gutachtens gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt (Urk. 2 und Urk. 3/3).

2.4

In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, woraus sich ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ergeben

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soll. Aus seiner Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der Tatverdacht seiner Ansicht nach erst aufgrund des einzuholenden Gutachtens begründen lasse (vgl. Urk. 2). Gutachten sind Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte lassen Gutachten erst erstellen, wenn konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat vorliegen bzw. ein Tatverdacht vorliegt. Nach den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist der geschilderte Sachverhalte vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Das trifft zu. Es gibt keine konkreten Hinweise, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt zutreffen könnte. Ohne irgendwelche objektiven Hinweise werden keine weiteren Beweismittel erhoben. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts.

2.5

Der Beschwerdeführer beantragt, die Fallführung sei durch eine Staatsanwältin zu übernehmen (Urk. 2 S. 5). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Ausstandsgründe geltend macht, die sich auf das bisherige Verfahren beziehen, ist sein Antrag so zu verstehen, dass seine Anzeige von einer Staatsanwältin bearbeitet werden soll, wenn die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Einschreiben − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2021/10002812, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2021/10002812, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 23. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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