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Entscheid

UE220160

Nichtanhandnahme

22. Juni 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 11. März 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen ihre Eltern B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Sachbeschädigung. Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 einen von ihr aufgestellten Zaun mutwillig entfernt hätten (Urk. 16/2 S. 2). Am 11. April 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Hinwil (nachfolgend: Statthalteramt) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Urk. 16/2 S. 2).

2. Mit zwei separaten Verfügungen, beide datierend vom 20. Mai 2022, nahm das Statthalteramt die Strafuntersuchungen (ST.2022.2167/WH und ST.2022.2166/WH) gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung nicht an Hand. Das Statthalteramt nahm darin die Verfahrenskosten jeweils auf die Staatskasse und richtete der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Urk. 3/1/1 und Urk. 3/1/2 = Urk. 16/14 und Urk. 16/15).

3. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2022 innert Frist (vgl. Urk. 16/16) persönlich Beschwerde mit den teils sinngemässen Anträgen, die beiden Verfügungen seien aufzuheben, es seien Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 durchzuführen und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 220.80 zuzusprechen (Urk. 2 S. 1 ff.).

4. Die Beschwerdeführerin leistete am 7. Juli 2022 die von ihr verlangte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– fristgerecht (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 15) und reichte seine Akten (Urk. 16) ein. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich innert Frist (vgl. Urk. 13 und Urk. 14) und auch da-- 2 of 7 -nach nicht vernehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Vorliegend erfolgt die Beurteilung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, da die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung (geringfügige Sachbeschädigung) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).

6. Aufgrund hoher Geschäftslast und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt, zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung an und stellte gegen sie am 14. April 2022 je einen Strafantrag (Urk. 3/3/3 und Urk. 3/3/4). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 357 Abs. 1 i. V. m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Übertretungsstrafbehörde die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 357 StPO).

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3.

Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 in den beiden angefochtenen Verfügungen damit, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin kein Sachschaden entstanden sei (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin liess dem im Wesentlichen entgegnen, dass diese Begründung offensichtlich falsch sei. Sie habe keine entsprechende Aussage gemacht, was sie dem Statthalteramt telefonisch mitgeteilt habe; auch habe sie das Statthalteramt informiert, dass klar eine Sachbeschädigung vorliege und ihr ein finanzieller Schaden entstanden sei. Der Polizeirapport vom 11. April 2022 enthalte somit falsche Aussagen (Urk. 2 S. 1 ff).

4.1

Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, wer fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Ein geringer Schaden liegt vor, wenn die Beschädigung einen Wert von Fr. 300.– nicht überschreitet (BGE 142 IV 129 = Pra 105 [2016] Nr. 84 E. 3.1). Eine allfällige Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst (PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N. 41 zu Art. 144 StGB).

4.2

Gemäss Polizeirapport vom 11. April 2022 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 11. März 2022 telefonisch zu Protokoll gegeben, dass der Zaun durch die Wegnahme nicht kaputt gegangen sei (Urk. 16/2 S. 2). Betreffend den pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, dieser Polizeirapport sei inhaltlich falsch, ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweis;6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und ihm überdies insofern Urkundenqualität zukommen, als er seiner Natur nach dazu bestimmt und geeignet ist, als solches zu dienen. Denn die Polizei bzw. die rapportierende Polizeifunktionärin oder der rapportierende Polizeifunktionär gibt darin die von ihr oder ihm festgestellten Tatsachen wieder (Urteil des Bundesge-- 4 of 7 -richts 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinweise auf unrechtmässiges polizeiliches Handeln wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das im Polizeirapport vom 11. April 2022 Festgehaltene auf pflichtgemässem polizeilichem Handeln beruht und inhaltlich korrekt ist. Dafür sprechen auch die von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und als Beilage zur Beschwerde eingereichten Foto-Aufnahmen, worauf unter dem Titel "Zaun nach Zerstörung (Fotos vom 20.02.2022)" ein auf dem Boden liegender Vierkant-Holzpfahl mit spitzer Basis und einem Stück Weidezaunseil zu sehen ist. Dass der Zaun bestehend aus einem Holzpfahl mit Zaunseil beschädigt und/oder aus anderen Gründen in seiner Funktionsfähigkeit gemindert wäre, geht aus diesen Foto-Aufnahmen nicht hervor (Urk. 16/5 S. 2 = Urk. 3/3/5 S. 2). Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen belegen zwar ein offenbar angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, den Beschwerdegegnern 1 und 2, liefern jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Zaun bzw. der Holzpfahl in seiner Substanz verändert und/oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre (Urk. 16/6-12, Urk. 3/3/3/6-11 und Urk. 3/3/4-6B). Die Endlage des Zauns bzw. des Holzpfahls direkt neben dem Schopf, wo die Beschwerdegegner

1.

und 2 ihr Wohnmobil parkieren dürfen (Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/5 S. 2 und Urk. 16/12 S. 3 ff.) sowie die Gesamtumstände deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen zur Durchfahrt zur Seite gelegt haben (vgl. auch Urk. 16/2 S. 2). Darin ist kein strafbares Verhalten zu sehen. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist somit eindeutig nicht gegeben. Die Schlussfolgerung des Statthalteramts in den beiden angefochtenen Verfügungen, dass keine Untersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 an Hand zu nehmen seien (Urk. 3/1/1 S. 1 und Urk. 3/1/2 S. 1), ist somit zutreffend und nicht zu beanstanden.

5. Der angefochtene Entscheid hat somit Bestand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. Der angefochtene Entscheid hat somit Bestand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

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III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des (nicht unerheblichen) Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'300.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 9) zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1 und 2, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht haben vernehmen lassen, ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.

(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

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− die Beschwerdegegner 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Hinwil, zweifach, ad ST.2022.2166 und ST.2022.2167, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger -- 7 of 7 --