UE220183
Nichtanhandnahme
24. November 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220183-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschlu...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220183-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Verfügung und Beschluss vom 24. November 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Februar 2022, B-4/2021/10025705
Erwägungen:
1.
1.1
A._____ (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 21. Juli 2021 Strafanzeige gegen einen Pizzaboten wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 7/9). Dagegen erhob Rechtsanwalt X._____ mit Eingabe vom 28. Juni 2022 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde, mit dem folgenden Antrag (Urk. 2):
« In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 aufzuheben und es sei das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.»
Überdies stellte er die prozessualen Anträge, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.
Da das Datum des Zugangs der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist (der entsprechende Empfangsschein liegt nicht bei den Akten), ist von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde auszugehen.
1.2
Am 13. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt X._____ eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach (Urk. 10) und am 22. August 2022 retournierte er die ihm zur Einsicht übersandten Akten (Urk. 13). Am 20. September 2022 liess der Beschwerdeführer sodann ein ärztliches Zeugnis vom 27. Juli 2022 einreichen, wonach er in Behandlung bei Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Neurologie, stehe und «eine erhebliche Beeinträchtigung bei geplanter Reisetätigkeit, Verhandlungsunfähigkeit, Einvernahme Unfähigkeit, sowie Unfähigkeit der Durchführung von Administrations Arbeiten» bestünden (Urk. 14).
1.3
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
3.
Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdeführer am 24. April 2021 mit den Inlineskates auf dem Trottoir der D._____-strasse in E._____ in Richtung F._____platz gefahren sein. Auf der Höhe des Hintereingangs des «G._____» E._____ sei er von einem Pizzaboten «überlaufen» worden. Dabei sei er gestürzt und habe sich eine Rippe gebrochen. Als Beilage zur Strafanzeige reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 7. Juni 2021 ein, durch welchen eine undislozierte Fraktur der 2. bis 4. Rippe rechts anterolateral mit beginnender Kallusbildung diagnostiziert wurde (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die Stadtpolizei E._____ am 24. April 2021 um 18.49 Uhr an den in der Strafanzeige bezeichneten Unfallort an die D._____-strasse … in E._____ ausrückte und es sich beim beanzeigten Pizzaboten um B._____ (Beschwerdegegner) handelt (Urk. 7/4 S. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
5.
5.1. Der Beschwerdegegner sagte bei seiner polizeilichen Befragung vom 21. Januar 2022 aus, seiner Ansicht nach habe der Beschwerdeführer den Unfall selbst verschuldet. Als er bei der Arbeit aus dem Gebäude herausgekommen sei, habe sich ihm der Beschwerdeführer mit den Inlineskates auf dem Trottoir mit hoher Geschwindigkeit genähert und sei ihm über die Füsse gefahren. Nach der Kollision sei der Beschwerdeführer zu Boden gestützt. Als er dem Beschwerdeführer habe helfen wollen, habe dieser ihn sofort verbal angegriffen, ihm die Schuld gegeben und seine Personalien verlangt. Da er sich unschuldig gefühlt habe, habe er dem Beschwerdeführer seine Personalien nicht sofort bekannt geben wollen. Da sei der – seiner Ansicht nach – unverletzte Beschwerdeführer aufgestanden, aggressiv und verbal ausfällig geworden und mit den Inlineskates im Kreis um ihn herumgefahren. Als die Polizei vor Ort gekommen sei, habe er seine Personalien angegeben (Urk. 7/6).
5.2. Der Beschwerdeführer verweigerte bei einem persönlichen Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in einer anderen Strafsache am 26. November 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft die Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht im vorliegenden Fall. Eine Entbindung wäre nötig gewesen, damit weitere Informationen zu seinen geltend gemachten Rippenfrakturen hätten eingeholt werden können (vgl. Urk. 7/7). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer selber zum Unfallgeschehen nicht befragt werden, weil er gemäss Kantonspolizei Zürich am 21. Januar 2022 unentschuldigt nicht zur Einvernahme auf dem Polizeipost E._____ erschienen war (Urk. 7/4). Die ihm per Einschreiben zugestellte Vorladung hatte er innert Frist nicht abgeholt (Urk. 7/5/2–3).
5.3. Der Beschwerdeführer hatte die vorliegende Strafuntersuchung durch seine Strafanzeige selber initiiert und wusste spätestens seit dem 26. November 2021 von der laufenden Strafuntersuchung; er musste damit auch mit Zustellungen bzw. Vorladungen der Untersuchungsbehörden rechnen. Da er nach der Anzeigeerstattung weder bereit war, sich schriftlich zu Protokoll befragen zu lassen, noch einer Vorladung Folge zu leisten und auch die ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, verunmöglichte er weitere Abklärungen zum beanzeigten Vorfall. Die Staatsanwaltschaft ging in der Folge unter den gegebenen Umständen zu Recht vom Sachverhalt aus, welcher der Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben hatte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Inlineskates auf dem Trottoir mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, was schliesslich zum Zusammenstoss mit dem Beschwerdegegner geführt habe (Urk. 7/9 Erw. 5).
5.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unsubstanziiert vorbringen lässt, er sei in seiner Gesundheit eingeschränkt und es sei auf die entsprechenden bei ihm vorliegenden Diagnosen Rücksicht zu nehmen, erhellt nicht, welche physischen oder psychischen Einschränkungen ihn an einer Aussage gegenüber der Polizei gehindert haben könnten. Dem von seinem Rechtsvertreter eingereichten Bericht der neuropsychologischen Untersuchung vom 4. Januar 2022 des Universitätsspitals Zürich lassen sich jedenfalls keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung durch die Polizei nicht hätte Folge leisten und einer Einvernahme nicht hätte folgen können, zumal er einem Aufgebot des Universitätsspitals Zürich zur neuropsychologischen Untersuchung im fraglichen Zeitraum ohne Weiteres hatte nachkommen können (vgl. Urk. 3/4).
5.5. Inwiefern schliesslich die geltend gemachte reduzierte Impulskontrolle des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 Ziff. 9) diesen an der Mitwirkung zur Sachverhaltserstellung gehindert haben soll, macht er weder geltend, noch lassen sich den eingereichten ärztlichen Unterlagen Hinweise dafür entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorladung nicht fähig gewesen wäre, einer Einvernahme durch die Polizei zu folgen – was von diesem indes nicht substanziiert vorgebracht wurde und wofür keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. vorstehend Erw. 5.4) – und dies gemäss eingereichtem ärztlichem Zeugnis vom 27. Juli 2022 bis auf unbestimmte Zeit weiterhin nicht sein wird (vgl. Urk. 14), kann er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Insofern widerspricht er sich selber, wenn er beantragen lässt, er sei durch die Staatsanwaltschaft nach Bestellung eines Beistandes zu befragen, er sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt stellt, dass er verhandlungs- und einvernahmeunfähig sei (vgl. Urk. 14).
5.6. Bei dieser Sachlage wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – entgegen den Vorbringen seines Rechtsvertreters – nicht verletzt, und hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht.
6.2. In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diesen.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann