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Entscheid

UE220184

Nichtanhandnahme

2. August 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 4. April 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 StGB, Art. 174 StGB und Art. 177 StGB (Urk. 9/2). Ihm wird vorgeworfen, am 8. bzw. 14. Januar 2021 die vom Beschwerdeführer auf der Theke des Empfangsschalters des Polizeipostens Wädenswil deponierten Strafanzeigen und die dazugehörigen Beweismittel im Aktenvernichter vernichtet zu haben. Zudem soll er sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2021 ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert haben, indem er gesagt habe (Urk. 3/1 S. 1 f.): - (Antwort 17): "[…] Es war wie bei einem Kind, das «toibelet»." - (Antwort 41): "[…] Er ist etwas speziell und aus den Medien bekannt. Es gibt zig Artikel in der C._____ [Zeitung]. Er macht diverse Strafanzeigen gegen Behörden und Beamte. Jeder, der sich nicht so verhält, wie er dies will, oder sich exponiert, kommt in sein Schussfeld. Es geht so weit, dass ich von Privaten und Kollegen angesprochen werde, die mich fragen, was das für einer sei. Er schickt rufschädigende E-Mails an wahllose Empfänger, an Privatpersonen, Firmen etc. Es steht dann, dass z.B. der Polizist B._____ dieses und jenes getan oder nicht getan haben soll. Es kommt dann auch zu internen Beschwerden. Ich musste dann auch Stellung nehmen. Ich habe auch in dieser Sache eine schriftliche Stellungnahme bei unserem Rechtsdienst abgegeben. […]" - (Antwort 59): "Ich habe das Verhalten als Quengelei angesehen. Es handelte sich bei ihm um einen bekannten Behördenschreck. […]" - (Antwort 60): "[…], höchstens meine jungen Mitarbeiter, damit diese nicht ins Schussfeld von Herrn A._____ geraten. Jedes Mal, wenn jemand sich nicht so verhält, wie es Herr A._____ will, wird er mit Beschwerden und An-- 2 of 13 -zeigen überhäuft. Gemäss C._____ ist er vorbestraft und hat eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, erhalten. […]" - (Antwort 67): "[…] Wir haben viele solche schwierigen Kunden. Herr A._____ ist manchmal aufbrausend, […]" - (Antwort 73): "[…] Mir kommt noch in den Sinn, dass ich irgendwann einmal ein längeres Gespräch mit Herrn A._____ führte, dies aber nicht im Zusammenhang mit einer Anzeigeerstattung. Es war mehr eine Art Lebensberatung. Ich sagte ihm damals, dass er doch versuchen solle, aus dieser Sache herauszukommen und einen Schlussstrich zu ziehen. Aber das ganze Prozessieren ist mittlerweile sein Lebensinhalt."

2. Am 1. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 9/5).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2022 samt Beilagen innert Frist (vgl. Urk. 9/6/1 S. 2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gemäss seiner Strafanzeige vom 4. April 2022 zu eröffnen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer diverse Feststellungsbegehren (Urk. 2 S. 4 ff.; Urk. 3/1-5).

4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

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Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2.

2.1

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3). Schutzzweck der Sachbeschädigung ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchsund Nutzungsrechte an einer Sache (W EISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144 N 2). Geschütztes Rechtsgut der Ehrverletzungsdelikte ist die Ehre einer Person (RIKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 5 ff. zu vor Art. 173).

2.2

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe durch das kommentarlose Liegenlassen der Schriftstücke (Strafanzeigen vom 8. und 14. Januar 2021 je samt Beilagen) im Schalterraum der Stadtpolizei Wädenswil, obwohl der Beschwerdegegner 1 ihm deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er die Strafanzeigen aus Befangenheitsgründen nicht entgegennehmen werde, seinen Eigentumswillen an diesen aufgegeben (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht, sondern macht selbst geltend, das Eigentum an den Dokumenten aufgegeben zu haben, -- 4 of 13 -als er diese auf der Theke im Polizeiposten Wädenswil zurückgelassen habe. Er ist dabei der Auffassung, die Schriftstücke hätten durch das Deponieren auf der Theke "nach der Auffassung von einem vernünftigen Menschen" entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht als herrenlos gegolten, sondern diese seien im Zeitpunkt des Deponierens in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergegangen (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass er keine Eigentumsrechte bzw. Gebrauchs- oder Nutzungsrechte (mehr) an den Schriftstücken, welche durch den Beschwerdegegner 1 vernichtet worden seien, gehabt habe. Ob die Schriftstücke durch die Eigentumsaufgabe durch den Beschwerdeführer – wie von der Staatsanwaltschaft erwogen (vgl. Urk. 3/1 E. 4) – herrenlos wurden – oder ob sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – in das Eigentum der Kantonspolizei Zürich übergingen, spielt für die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers keine Rolle. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der selbst geltend gemachten Eigentumsaufgabe an den Schriftstücken durch die angebliche Sachbeschädigung in seinen eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt ist. Entsprechend ist er nicht Geschädigter und kann deshalb auch nicht Privatkläger sein, da hierfür – wie vorstehend ausgeführt – Geschädigtenstellung vorausgesetzt ist. Folglich ist der Beschwerdeführer betreffend die angebliche mehrfache Sachbeschädigung nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.

2.3

Betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers, kommt diesem Geschädigtenstellung zu. Folglich ist er bezüglich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens betreffend Ehrverletzungsdelikte beschwerdelegitimiert.

2.4

Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tatsächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes -- 5 of 13 -Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).

2.5

Der Beschwerdeführer stellt diverse Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 3.3-3.6; Urk. 2 S. 4 ff.), die alle im Zusammenhang mit der ebenfalls beantragten Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung stehen (etwa Feststellung, dass "nicht zweifelsfrei belegt ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen gegenüber dem Beschwerdeführer begangen hat"; Feststellung, dass "der Tatverdacht gegen den Beschuldigten [Beschwerdegegner 1] eindeutig erhärtet ist"; Feststellung, dass "eindeutig erhärtet ist, dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] strafbare Handlungen […] gegen die Ehre […] begangen hat" und "dass der Beschuldigte [Beschwerdegegner 1] keinen einzigen konkreten Wahrheitsbeweis betreffend seine […] ehrverletzenden Aussagen […] erbracht hat"; Urk. 2 S. 3 ff.).

2.6

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, worin sein Feststellungsinteresse besteht, zumal er bereits die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Feststellungsbegehren ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.7

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend den Vorwurf der Ehrverletzungsdelikte, der Beschwerdeführer habe nicht näher dargelegt, was ihn konkret an welchen der Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gestört habe und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt erachte. Formalinjurien und Schimpfworte liessen sich den fraglichen Textstellen nicht entnehmen. Eine gewisse Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Beschwerden oder Strafanzeigen zu erstatten, müsse sich dieser gefallen lassen, zumal dies den Tatsachen entspreche. Hinzu komme, dass sich die Kommentare des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich des Vorwurfs strafbaren Verhaltens belegen liessen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft und – wie im vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – auch -- 6 of 13 -schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da der Beschwerdegegner 1 die Wahrheit für seine Behauptungen erbringen könne, liege keine strafbare Handlung gegen die Ehre vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 2 f.).

3.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, eine Nichtanhandnahme dürfe nur ergehen, wenn im Vornherein feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Vorliegend sei jedoch belegt, dass der Beschwerdegegner 1 ihn wider besseres Wissen bei Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, um seinen Ruf als ehrbarer Mensch nachhaltig zu schädigen. Dem Beschwerdegegner 1 sei bewusst gewesen, dass seine Aussagen gemäss Rechtsbegehren 3.5 geeignet seien, das Ansehen des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen und damit dessen Ehrgefühl zu verletzen. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann gewusst, dass seine Äusserungen nicht den Tatsachen entsprächen, womit er sie wider besseres Wissen getätigt habe. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise für dessen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen "zur Verfügung zu stellen". Der Beschwerdegegner 1 müsse solche Wahrheitsbeweise selbst den Strafverfolgungsbehörden vorlegen. Tatsächlich könne der Beschwerdegegner 1 für alle mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen keinen einzigen Wahrheitsbeweis vorbringen. Die Staatsanwaltschaft habe daher eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 6 ff.).

3.3

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen -- 7 of 13 -eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

3.4

Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Vorbehalten bleibt der Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wer eine rufschädigende Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen gegenüber einem andern äussert oder wider besseres Wissen weiterverbreitet, macht sich wegen Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten.

3.5

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer -- 8 of 13 -Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3).

3.6

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr allerdings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Allerdings ist bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbesondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wider besseres Wissen – zu bestreiten und Behauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und sachbezogene Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend Anzeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betreffend Auskunftsperson).

3.7

Dem Beschwerdegegner 1 wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, sich am 8. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und

16.30

Uhr, bzw. am 14. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.45 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in Wädenswil geweigert zu haben, je eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen D._____, … der Stadtpolizei Wädenswil, sowie gegen E._____, ehemaliger … der Stadtpolizei Wädenswil, entgegenzunehmen und deren Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei der Beschwerdeführer genötigt worden, die beiden Strafanzeigen mittels Einschreiben zur Anzeige zu brin-- 9 of 13 -gen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 am 15. Januar 2021 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung mit der Strafanzeige vom 14. Januar 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich verweigert. Dies habe er jeweils getan, um die beanzeigten Personen (D._____ und E._____) vor Strafverfolgung zu schützen (vgl. Urk. 3/3 S. 2).

3.8

Angesichts dieser Tatvorwürfe dienten die in Frage stehenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 (siehe vorstehend Ziff. I.1) seiner Verteidigung im gegen ihn geführten Strafverfahren, indem er erläuterte, weshalb aus seiner Sicht eine Befangenheitsproblematik bestanden habe und dass er aufgrund dessen – und nicht etwa, wie ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, um die beanzeigten Personen vor Strafverfolgung zu schützen – die Strafanzeigen des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen habe. Die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 sind damit sachbezogen. Die Äusserungen betreffen sodann die Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Polizeiposten Wädenswil bzw. mit den dort arbeitenden Polizeifunktionären, um die aus Sicht des Beschwerdegegners 1 bestehende Befangenheitsproblematik zu begründen, und gehen insofern nicht über das Notwendige hinaus. Überdies ist die Wortwahl des Beschwerdegegners 1 nicht unnötig verletzend. Er kann sich somit – soweit durch den Beschwerdeführer (pauschal; vgl. Urk. 2 S. 9) ein Angriff auf seine Ehre geltend gemacht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen.

3.9

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige (vgl. auch die entsprechende Erwägung der Staatsanwaltschaft in Urk. 3/1 E. 6) noch in seiner Beschwerde dargelegt hat, was ihn konkret an welchen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 stört und inwiefern er sich in seiner Ehre verletzt erachtet. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer eine gewisse Kritik an seinem Verhalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit insbesondere Anzeigen zu erstatten, gefallen lassen muss (vgl. Urk. 3/1 E. 6), zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, dass dem nicht so gewesen wäre und er tatsächlich bereits (unter anderem) mehrere haltlose Strafanzeigen gegen Beamte erstattet hat, wobei die hiesige Kammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröff-- 10 of 13 -nung/Nichtanhandnahme) in mehreren Fällen jeweils nicht erteilt hat (vgl. TB150042-O, TB190009-O, TB190010-O, TB200157-O, TB210077-O und TB220024-O). Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 für seine Äusserungen betreffend den Vorwurf strafbaren Verhaltens den Wahrheitsbeweis nicht erbringen könne. Er macht lediglich geltend, dass es nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, dem Beschwerdegegner 1 Wahrheitsbeweise "zur Verfügung zu stellen" (Urk. 2 S. 9). Er macht indes nicht geltend, dass er – entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorbestraft bzw. nicht – wie in einem vom Beschwerdegegner 1 zitierten Zeitungsartikel festgehalten – schon angeklagt und zumindest erstinstanzlich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (vgl. Urk. 3/1 E. 6).

3.10

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2.

Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlichen Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10017551, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Häberlin -- 13 of 13 --