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Entscheid

UE220220

Einstellung

24. Mai 2023Deutsch44 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 3/2).

2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. August 2022 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung mit Blick auf den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB weiterzuführen und die Abklärungen mit Bezug auf die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB in Angriff zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 8). Nach deren fristgerechtem Eingang (Urk. 11) wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen mit Verfügung vom 29. August 2022 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen (Urk. 15) und übermittelte die Untersuchungsakten (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich innert erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 20) mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 und liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werde (Urk. 23 S. 2). Sodann wurden die eingegangenen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 25), auf deren Erstattung er verzichtete (Urk. 27). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

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Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer liess am 30. April 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB erstatten und sich als Straf- und Zivilkläger konstituieren (Urk. 3/2). Folglich ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

Der Beschwerdegegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser sei nicht geschädigt, zumal die Strafanzeige nicht diesen Hintergrund habe. Die beiden Beteiligten kennten sich schon seit Jahren und nur weil er (der Beschwerdegegner 1) es gewagt habe, ein ausstehendes Honorar einzuklagen, habe sich der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige revanchiert. Natürlich wisse auch der Beschwerdeführer, dass er nicht geschädigt sei, da er (der Beschwerdegegner 1) ihm nichts schulde. Mithin sei der Beschwerdeführer nur vermeintlich geschädigt, was sich auch an dessen Aussageverhalten zeige, habe er sich doch an zentrale Aspekte nicht erinnern wollen oder können und teilweise die Aussage verweigert, weil er offensichtlich nicht geschädigt sei (Urk. 23 Rz. 4 ff.).

2.3

Diese Einwände des Beschwerdegegners 1 verfangen nicht, ändern sie doch nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die beanzeigten Taten – sollten diese denn so stattgefunden haben – unmittelbar am Vermögen geschädigt worden wäre, war es doch unstreitig er, welcher die inkriminierten, durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen gestellten Rechnungen aus seinem Vermögen beglichen hat. Die Frage nach einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners 1 und einem allfälligen Vermögensschaden des Beschwerdeführers bildet gerade Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und -- 3 of 30 -ist deshalb nicht vorab im Rahmen der Überprüfung der Beschwerdelegitimation zu klären. Vor welchem Hintergrund die Strafanzeige erstattet worden sein mag, tut im Zusammenhang mit der Frage nach der Beschwerdelegitimation sodann von vornherein nichts zur Sache.

3. Weiter rügt der Beschwerdegegner 1, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe weder ausgeführt, welche Leistungen angeblich doppelt fakturiert worden sein sollen, noch habe er etwas vorgebracht, was erklären würde, inwiefern angeblich mangelnde Begründungen ein anderes Resultat als die Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würden. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, aufzuzählen, was die Vorinstanz falsch gemacht bzw. übersehen und womit sie sich konkret nicht auseinandergesetzt habe. Er zeige auch nicht auf, was – bei entsprechender Berücksichtigung – zu einem anderen Resultat geführt hätte und schweige sich darüber aus, welchen konkreten Hinweisen die Vorinstanz hätte nachgehen müssen und was dies am Entscheid geändert hätte (Urk. 23 Rz. 13 ff.). Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung werde nur unzureichend auf die beanzeigten Straftatbestände eingegangen bzw. zum Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und seinen diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht geäussert. Sodann zählt der Beschwerdeführer diverse Elemente der beanzeigten Tatbestände auf, mit welchen sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt habe und welche aus seiner Sicht der Abklärung bedurft hätten. Schliesslich moniert er, die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen zu den betroffenen Rechnungen seien jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant und die Staatsanwaltschaft habe mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und den Sachverhalt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht ermittelt, worin ein Verstoss gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip liege (Urk. 2 Rz. 27).

3. Weiter rügt der Beschwerdegegner 1, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe weder ausgeführt, welche Leistungen angeblich doppelt fakturiert worden sein sollen, noch habe er etwas vorgebracht, was erklären würde, inwiefern angeblich mangelnde Begründungen ein anderes Resultat als die Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würden. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, aufzuzählen, was die Vorinstanz falsch gemacht bzw. übersehen und womit sie sich konkret nicht auseinandergesetzt habe. Er zeige auch nicht auf, was – bei entsprechender Berücksichtigung – zu einem anderen Resultat geführt hätte und schweige sich darüber aus, welchen konkreten Hinweisen die Vorinstanz hätte nachgehen müssen und was dies am Entscheid geändert hätte (Urk. 23 Rz. 13 ff.). Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung werde nur unzureichend auf die beanzeigten Straftatbestände eingegangen bzw. zum Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und seinen diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht geäussert. Sodann zählt der Beschwerdeführer diverse Elemente der beanzeigten Tatbestände auf, mit welchen sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt habe und welche aus seiner Sicht der Abklärung bedurft hätten. Schliesslich moniert er, die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen zu den betroffenen Rechnungen seien jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung irrelevant und die Staatsanwaltschaft habe mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und den Sachverhalt hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht ermittelt, worin ein Verstoss gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip liege (Urk. 2 Rz. 27).

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Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem auf seine Vorbringen und die beanzeigten Tatbestände nur zum Teil eingegangen worden sei. Weiter bemängelt er, die Staatsanwaltschaft habe sich zu diversen Tatbestandsmerkmalen ausgeschwiegen und zudem den für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung relevanten Sachverhalt nicht ermittelt. Mithin geht der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht fehl.

4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

III.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, dem Beschwerdeführer, welcher ihn im Rahmen des Projekts "C._____ …" in Zürich-D._____ als Planer, Kalkulator, Architekt und Bauleiter beauftragt und eingesetzt hatte, Fremdleistungen als Eigenleistungen zu überhöhten Preisen in Rechnung gestellt und sich dadurch einen vertragswidrigen Mehrverdienst verschafft zu haben. Zunächst sei festzuhalten, dass die beiden Beteiligten, die einander gekannt hätten und miteinander befreundet gewesen seien, bereits früher diverse Bauprojekte zusammen ausgeführt hätten. Dem Beschwerdeführer sei daher bekannt gewesen, welche Leistungen der Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen anbiete und erbringe. Die Leistungen gemäss BKP Nr. 273 (Türen, Zargen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen für Nasszellen) gehörten, wie der Beschwerdeführer gewusst habe, nicht dazu. Aus den entsprechenden Rechnungen, welche der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer zur Zahlung eingereicht habe, gehe hervor, dass ein Grossteil der Leistungen sich auf den Kauf, die Lieferung und die Montage solcher Geräte bezogen habe. Somit sei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht getäuscht worden. Ein betrügerisches Verhalten könnte dann vorliegen, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zur Bezahlung vorgelegt hätte.

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Die Hausdurchsuchung und die durchgeführten Befragungen hätten ergeben, dass den besagten Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen hätten. So hätten Belege für einen Leistungsumfang von ca. Fr. 100'000.– sichergestellt werden können. Die Differenz von ca. Fr. 50'000.– könne damit erklärt werden, dass nicht mehr alle Leistungserbringer eruierbar gewesen seien, welche gemäss Aussagen von am Projekt beteiligten Personen aber existiert hätten und dass vom Beschwerdegegner 1 als ausgebildeter Schreiner bzw. dessen Unternehmen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen in den Bereichen Planung, Organisation, Logistik und Montage nicht in den Dritte betreffenden Rechnungsbelegen enthalten seien, etwa auch nicht die Honorierung von D._____, der nicht bei der E._____ GmbH angestellt und für diese im Auftrag tätig sei. Ob diese Rechnungen insgesamt zu hoch gewesen seien, habe vom Beschwerdeführer, dem sie vorgelegt worden seien, beurteilt werden und, falls er dieser Meinung gewesen wäre, moniert werden können. Wenn der Beschwerdeführer nun angebe, er habe die Rechnungen, die er erhalten habe, nie angeschaut, so erscheine dies wenig glaubhaft, auch wenn er mit dem Rechnungssteller befreundet gewesen sei, sei es doch darum gegangen, in welcher Höhe und wofür er Zahlungen habe leisten müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in Bezug auf Bauprojekte und geschäftliche Dinge erfahren gewesen sei und das besagte Projekt "C._____" nicht als Eigenheim habe bauen lassen, sondern als professioneller Bauunternehmer zwecks Verkaufs und Vermietung von Wohnungen. Sollte der Beschwerdeführer, wovon nicht auszugehen sei, all den Rechnungen tatsächlich nicht die geringste Aufmerksamkeit geschenkt haben, so wäre es jedenfalls von ihm zu erwarten gewesen, die Rechnungen zu lesen und zu prüfen. Anzufügen sei, dass der selbständig tätige Bauleiter D._____ ausgesagt habe, die besagten Rechnungen seien nach seinem Dafürhalten nicht zu hoch angesetzt. Zur Rechnung gemäss BKP Nr. 113 vom 13. September 2013 über Fr. 81'284.– habe der Beschwerdegegner 1 ausgeführt, diese Rechnung beziehe sich nicht auf das Projekt "C._____", sondern stamme vom Projekt "F._____strasse...", worüber der Beschwerdeführer Bescheid gewusst habe und womit er -- 6 of 30 -einverstanden gewesen sei. Diese Darstellung werde von zwei im Detail genau gleichen Rechnungen gestützt und auch der Beschwerdeführer habe diese Darstellung nicht in Abrede gestellt, welche somit nicht zu widerlegen sei. Bei dieser Sachlage wäre eine Verantwortlichkeit beider Parteien gegenüber dem Kreditgeber für das Projekt "C._____" zu prüfen, wobei nicht zu erfahren gewesen sei, wer der Kreditgeber gewesen sei. Da der Beschwerdeführer den Kredit zurückbezahlt habe, wäre niemand zu Schaden gekommen. Eine diesbezügliche Ausdehnung des Verfahrens erscheine folglich wenig aussichtsreich und sinnvoll. Dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer für die gleichen Leistungen zweimal Rechnung gestellt haben könnte, sei von diesem nicht geltend gemacht worden. Ein entsprechendes Verhalten müsste der Beschwerdeführer mittels seiner Buchhaltung und Bankauszügen belegen können. Die bei der Bank der E._____ GmbH edierten Kontoauszüge zeigten, dass der fragliche Betrag über Fr. 81'284.– vom Beschwerdeführer nur einmal an die Firma des Beschwerdegegners 1 bezahlt worden sei, nämlich am 5. November 2013. Weder fänden sich eine zweite Zahlung über diesen Betrag noch entsprechende Teilzahlungen, was für die Darstellung des Beschwerdegegners 1 spreche. Im Ergebnis fehlten rechtsgenügende Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 3/1). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, in der angefochtenen Verfügung seien die Gründe für die Einstellung betreffend den beanzeigten Betrug genannt worden. So fehle es zunächst an einer Täuschung. Weiter sei festzuhalten, dass, wenn denn doch von einem Täuschungsmanöver auszugehen wäre, keine Arglist gegeben wäre aufgrund der vorhandenen und zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Rechnungen. Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 nicht als Vermögensverwalter gehandelt habe. Die Vermögensverwaltung sei nicht der typische und wesentliche Inhalt des Vertrages gewesen. Es sei sodann auch kein Missbrauch der Vertretungsbefugnis ersichtlich und kein krasses Missverhältnis der vereinbarten gegenseitigen Leistungen. Dass der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Firma nicht nur im vereinbarten Mandatsver-- 7 of 30 -hältnis gehandelt habe, sondern auch als Unternehmer im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden sei, möge zivilrechtlich diskutabel sein, doch als Unternehmer und Werkvertragspartei habe er gerade nicht als Vertreter des Beschwerdeführers gehandelt. Somit bestehe keine Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 15).

2. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, er habe dem Staatsanwalt mit Schreiben vom 23. Juni 2022 Beweisanträge zukommen lassen und Ausführungen zum Sachverhalt und insbesondere zur Rolle des Beschwerdegegners 1 als Bauleiter gemacht. Seine Argumentation werde durch ein zivilrechtliches Urteil des Bezirksgerichts Höfe gestützt. Weiter habe er aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 nicht nur die Bauleitung wahrgenommen, sondern Bauarbeiten selbst ausgeführt habe, wobei er (unter Inkaufnahme einer Interessenkollision) eigenmächtig gehandelt und nicht nur die ihm erteilte Vollmacht überschritten, sondern auch gegen auftragsrechtliche Pflichten verstossen habe. Mithin habe er nicht nur die Interessen seines Auftraggebers, sondern auch eigene Interessen verfolgt. Sodann habe er (der Beschwerdeführer) geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe gewisse Leistungen doppelt fakturiert. Darauf werde in der angefochtenen Verfügung nur teilweise eingegangen und aus dieser ergebe sich nicht, inwiefern die Tatbestandsmerkmale des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegeben seien oder nicht, welche Abklärung zwingend gewesen wäre. Insbesondere sei der Umstand, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen hätten, und die Erwägung, wonach er (der Beschwerdeführer) hätte monieren können, dass die Rechnungen insgesamt zu hoch waren, jedenfalls im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung völlig irrelevant. Es gehe nämlich darum, ob sich der Beschwerdegegner 1 in einer Interessenkollision befunden habe und deshalb aus seiner Garantenstellung fliessende Pflichten verletzt und/oder seine Vollmacht missbraucht habe. Die Ermittlungen hätten den Tatverdacht bestätigt, weshalb die Strafuntersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen (Urk. 2).

3. Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, er habe sich stets korrekt verhalten. Mit Bezug auf den Vorwurf des Betruges habe die Staatsanwaltschaft zutref-

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fend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen hätte kontrollieren können und müssen. Es gehe nicht an, eine solche angeblich verpasste Kontrolle den Behörden aufzuerlegen. Diese Begründung impliziere auch das Fehlen einer Strafbarkeit nach Art. 158 StGB, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nie etwas geprüft haben wolle, was natürlich Unfug sei. Zudem bestätigten die beigezogenen Zeugen, dass er (der Beschwerdegegner 1) sich nie zu Unrecht bereichert habe und der Beschwerdeführer über sämtliche Tätigkeiten umfassend orientiert worden sei. Bei dieser Faktenlage scheide eine Verurteilung aus. Es nütze sodann nichts, wenn der Beschwerdeführer moniere, gemäss Strafanzeige habe er (der Beschwerdegegner 1) gewisse Leistungen doppelt fakturiert, zumal er nicht angebe, was er damit genau meine. Es hätten selbstverständlich keine Doppelverrechnungen stattgefunden. Zudem vermöge sich der Beschwerdeführer kaum mehr an etwas zu erinnern, wie seine Befragung gezeigt habe, und er beschränke sich auf den pauschalen Hinweis, dass keine Strafverfolgung erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe alle möglichen Straftatbestände durchleuchtet und korrekt gefolgert, dass keine strafbaren Handlungen vorlägen (Urk. 23).

IV.

1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, er habe in seiner Strafanzeige beanzeigt, der Beschwerdegegner 1 habe sich des Betruges und/oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung deuteten darauf hin, dass der Tatbestand des Betruges geprüft werde, sicher sei dies aber nicht. Weiter habe er (der Beschwerdeführer) zuhanden des Staatsanwaltes Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemacht, u.a. auch unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Polizeirapport vom 8. November 2021. Weiter habe er geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe gewisse Leistungen doppelt fakturiert. Auf diese Beweisanträge und Vorbringen werde in der angefochtenen Verfügung nur mangelhaft oder gar nicht eingegangen. Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung werde gar nicht thematisiert (Urk. 2 Rz. 15 ff.). Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Auf-- 9 of 30 -grund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 I 93 E. 8.3) ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht vorab zu prüfen.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.

3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehen aus der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges die wesentlichen Überlegungen hervor, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat. So führte sie u.a. aus, ob die betreffenden Rechnungen zu hoch gewesen seien, habe vom Beschwerdeführer, welchem diese vorgelegt worden seien, ohne Weiteres beurteilt und gegebenenfalls moniert werden können. Weiter sei dem Beschwerdeführer von früheren Projekten her bekannt gewesen, welche Leistungen zum Angebot des Beschwerdegegners 1 bzw. von dessen Unternehmen gehörten, womit der Beschwerdeführer auch insoweit nicht getäuscht worden sei. Sodann seien weder Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zur Bezahlung vorgelegt worden, noch sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 für die gleichen Leistungen zweimal Rechnung gestellt hätte. Wenngleich die Staatsanwaltschaft dies nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus diesen Erwägungen klar, dass sie sich dabei auf den Tatbestand des Betruges bezog und so-- 10 of 30 -wohl das Tatbestandsmerkmal der Arglist als auch jenes der Täuschung als nicht gegeben erachtete. Infolgedessen erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer als nicht untersucht monierten weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges einzugehen.

3.2. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht darlegt, aus welchen Gründen sie den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt erachtet, da sie diesen in ihren Erwägungen gar nicht thematisiert.

3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Bei der strafprozessualen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel. Die hiesige Kammer kann die Sache in allen Sachverhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der Äusserungen des Beschwerdeführers und unter Einbezug der ergänzenden Bemerkungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, insbesondere zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, geprüft. Es wäre dem Beschwerdeführer sodann freigestanden, sich zu diesen ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu äussern, worauf er indes verzichtet hat (Urk. 27). Nach dem Gesagten wird eine allfällige Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft geheilt. Der Nicht-Berücksichtigung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der angefochtenen Verfügung ist indes bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.

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V.

1. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft C._____ … in Zürich-D._____. Mit der Planung und Bauleitung des Bauprojekts an der besagten Liegenschaft (Bauprojekt "C._____") beauftragte der Beschwerdeführer den ihm bekannten und mit ihm befreundeten Beschwerdegegner 1 bzw. dessen auf Beratung, Planung, Bauführung, Projektleitung, Kalkulation etc. spezialisiertes Unternehmen E._____ GmbH. Der Beschwerdegegner 1 sollte sich dabei gemäss Darstellung in der Strafanzeige nebst Planungsaufgaben auch um Aufgaben wie Submissionen, Devisierungen, Kostenmanagement, Abrechnungswesen sowie Auswahl, Instruktion, Überwachung und Koordination von Handwerkern und Lieferanten kümmern. Weder der entsprechende Auftrag noch die Honorarabrede wurden offenbar schriftlich festgehalten. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten wegen einer angeblich massiven Überschreitung der veranschlagten Gesamtbaukosten und zu einem Zivilverfahren betreffend vom Beschwerdeführer angeblich noch nicht beglichene Rechnungen. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe nicht nur die auftragsgemässen Planungs- und Bauarbeiten ausgeführt, sondern darüber hinaus auch werk- bzw. werklieferungsvertragliche Leistungen kostengünstig bei Dritten eingekauft, diese dann aber ihm (dem Beschwerdeführer) als angebliche Eigenleistungen teurer in Rechnung gestellt. Auf diese Weise habe der Beschwerdegegner 1 nicht nur die selbst generierte Gewinnmarge einstreichen können, sondern auch von durch ihn selbst aufgeblähten höheren Gesamtbaukosten profitiert, von welchen er wiederum (angeblich vereinbarte) 10% als Planungs- und Bauleitungshonorar in Rechnung gestellt habe.

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens -- 12 of 30 -entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/J OSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5).

3. Des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, -- 13 of 30 -wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, arglistig sein und beim Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits bestehenden Irrtum bestärken. Weiter verlangt Art. 146 StGB, dass der Getäuschte aufgrund des Irrtums eine Vermögensdisposition vornimmt und dadurch sich oder einen Dritten schädigt. Dabei muss der Irrtum die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte die Vermögensdisposition trifft. Neben dem Kausalzusammenhang wird überdies ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 126 IV 113 E. 3.c; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 241; TRECHSEL /CRAMERI, in: StGB Praxiskommentar, Art. 146 N 29).

3.1. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es fehle vorliegend bereits an einer Täuschung, in jedem Fall aber an der erforderlichen Arglist, sei doch dem Beschwerdeführer von früheren mit dem Beschwerdegegner 1 realisierten Projekten bekannt gewesen, was dieser anbiete und hätte der Beschwerdeführer zudem die ihm zur Bezahlung übermittelten Rechnungen überprüfen können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Bauprojekte und geschäftliche Dinge erfahren gewesen sei, weshalb wenig glaubhaft erscheine, dass er die erhaltenen Rechnungen nie angeschaut habe (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 15).

3.2. Inwiefern diese Überlegungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dessen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich grossmehrheitlich auf den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, während er mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betruges einzig moniert, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle Tatbestandselemente geprüft (Urk. 2 Rz. 27).

3.3. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, musste dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 1 realisierten Bauprojekte bewusst sein, welche Leistungen dieser bzw. dessen Unternehmen anbietet. Jedenfalls konnte ihm nicht entgangen sein, dass die E._____ GmbH weder eine Baumeisterfirma, noch auf Schreiner- oder Beschilderungsarbeiten spezialisiert ist. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, es sei ihm nicht be-- 14 of 30 -kannt, dass dieses Unternehmen bei den früheren gemeinsam ausgeführten Projekten auch handwerkliche Leistungen und Baumeisterarbeiten ausgeführt hätte (Urk. 16/8/1 F/A 12, 16). Weiter findet sich etwa auf der Rechnung vom 13. September 2013 (BKP Nr. 273) der Vermerk, es seien temporäre Mitarbeiter eingesetzt worden (Urk. 16/3/3), was deutlich macht, dass die E._____ GmbH die verrechneten Leistungen nicht selber erbracht hat. Von einer (bewussten) Täuschung durch den Beschwerdegegner 1 über die von seinem Unternehmen erbrachten Leistungen kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Aus den dem Beschwerdeführer zur Bezahlung unterbreiteten Rechnungen war aufgrund des Leistungsbeschriebs sodann klar ersichtlich, worauf sich der in Rechnung gestellte Betrag bezog. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, beim Beschwerdegegner 1 nähere Erkundigungen anzustellen, hätte er mit Bezug auf den Leistungserbringer oder die Höhe der verrechneten Beträge Zweifel gehabt. Dies hat er indes offenbar nicht für nötig gehalten, gab er doch an, dass er die Rechnungen jeweils nicht kontrolliert, sondern diese weder überprüft noch angeschaut und teilweise sogar Zahlungsaufträge blanko unterschrieben habe. Es habe ihn damals schlicht nicht interessiert, ob die Höhe der Rechnungen nachvollziehbar sei (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Ebenso bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er die entsprechenden Unterlagen hätte verlangen können, um zu überprüfen, wer die verrechneten Leistungen erbracht hat (Urk. 16/8/1 F/A 74 f.). Mithin wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres und mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, die verrechneten Leistungen zu überprüfen, was umso mehr gilt, als er nicht davon ausging, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Unternehmen Baumeisterarbeiten und handwerkliche Leistungen ausführt, womit die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen ihn umso mehr zu Nachfragen hätten veranlassen müssen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwerdeführer auch nicht auszuschliessen vermochte, dass dieselbe Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren Projekten zur Anwendung gekommen sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.).

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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Vergangenheit mit der Arbeit des Beschwerdegegners 1 nur bedingt zufrieden gewesen war (Urk. 16/8/1 F/A 17 ff.) und ausführte, bereits bei den früheren Projekten seien die Kosten ähnlich massiv überschritten worden wie beim Projekt "C._____" (Urk. 16/8/1 F/A 143). Nach eigener Darstellung lag dem Beschwerdeführer sehr viel daran, dass der angeblich vereinbarte Kostenvoranschlag beim Projekt "C._____" auf keinen Fall überschritten würde, vor welchem Hintergrund es umso weniger nachvollziehbar ist, dass er jegliche Überprüfung der ihm unterbreiteten Rechnungen unterlassen haben will bzw. dem Beschwerdegegner 1 blind vertraute. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein monierte, die ihm zur Bezahlung übermittelten Rechnungen bzw. die einzelnen verrechneten Positionen seien gar nicht nachvollziehbar gewesen (Urk. 16/8/1 F/A 68). Selbst dies – sollte es so gewesen sein – veranlasste ihn indes zu keinen Nachfragen. Die erforderliche Arglist lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdegegner 1 vorausgesehen habe, dass der Beschwerdeführer von einer Überprüfung absehen würde. Dem Beschwerdegegner 1 musste bewusst sein, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer als Bauherr auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen können muss über die in Rechnung gestellten Leistungen. Mit einer entsprechenden Nachfrage musste er umso mehr rechnen, als es – wie erwähnt – bereits bei früheren Bauprojekten gemäss Darstellung des Beschwerdeführers offenbar zu Differenzen gekommen war, da der Beschwerdegegner 1 angeblich die veranschlagten Kosten massiv überschritten habe. Bereits beim Projekt "F._____-strasse" habe der Beschwerdegegner 1 gemäss dem Beschwerdeführer zwar Begründungen für die Kostenüberschreitungen geliefert, welche indes nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dennoch habe er (der Beschwerdeführer) ihm geglaubt (Urk. 16/8/1 F/A 152). Umso weniger leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer grundlegendste Vorsichtsmassregeln missachtet und die Rechnungen nicht ansatzweise geprüft hat bzw. diese nicht einmal angeschaut haben will. Sodann hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in geschäftlichen Dingen und mit Bezug auf Bauprojekte erfahren war, hatte er doch bereits mehrere solche Bauprojekte realisiert (Urk. 16/8/1 F/A 9 -- 16 of 30 -ff., 140 f.). Dass der Beschwerdegegner 1 ihm Rechnungen für gar nicht erbrachte Leistungen vorgelegt hätte, was für den Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, behauptet letzterer sodann nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten fehlt es klar am Tatbestandsmerkmal der Arglist.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter die doppelte Fakturierung von Leistungen durch den Beschwerdegegner 1 geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen lediglich eine einzige Rechnung, nämlich eine solche für Montagearbeiten durch G._____ über Fr. 12'961.– offenbar doppelt verrechnet worden ist, nämlich in den beiden Rechnungen 0903-14 und 0208-15 (vgl. Urk. 16/1 S. 11 sowie die betroffenen Rechnungen in Urk. 16/3/5 und 16/3/7). Diese Rechnung hätte korrekterweise betragsmässig auf die beiden Positionen "Montage von Türen" und "Montage von Duschwänden" aufgeteilt werden müssen. Bei dieser Rechnung handelt es sich offenbar um die einzige, welche G._____ nicht direkt dem Beschwerdeführer, sondern der E._____ GmbH stellte (Urk. 16/9/1 F/A 29 f.). Dafür, dass noch weitere Rechnungen vom Beschwerdegegner 1 doppelt fakturiert worden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Bezüglich dieser monierten doppelten Verrechnung bestehen keine Anhaltspunkte für ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschwerdegegners 1 in Bereicherungsabsicht. Zum einen ist kein Muster des Beschwerdegegners 1 bei seinem Vorgehen erkennbar, sondern es handelt sich um eine einzige Rechnung, deren Höhe angesichts der Gesamtsumme der fakturierten Beträge sehr bescheiden anmutet. Zum anderen ist die offenbar erfolgte doppelte Fakturierung auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass G._____ mit der betreffenden Rechnung Leistungen in Rechnung stellte, welche verschiedene Positionen betrafen, nämlich die Montage nicht nur der Türen, sondern auch der Duschwände. Offenbar wurde es in der Folge versäumt, den mit dieser Rechnung fakturierten Betrag auf diese zwei verschiedenen Positionen aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund deutet alles darauf hin, dass es sich bei der doppelten Fakturierung dieser Rechnung nicht um eine bewusst erfolgte doppelte Verrechnung in betrügerischer Absicht, sondern schlicht um ein Versehen des Beschwerdegegners 1 handeln dürf-- 17 of 30 -te. Somit lässt sich der subjektive Tatbestand des beanzeigten Betruges klar nicht rechtsgenügend erstellen.

3.5. Nach dem Gesagten fehlt es nicht nur an einer Täuschung, sondern auch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Mit Bezug auf die erfolgte doppelte Fakturierung einer einzelnen Rechnung scheitert eine Strafbarkeit wegen Betruges sodann am subjektiven Tatbestand. Mithin hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren insoweit zu Recht eingestellt.

4. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den – in seiner Strafanzeige vom 30. April 2019 nicht thematisierten – Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB (Treubruchtatbestand). Gemäss dieser Norm macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne dieser Norm ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens, verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2). Bei rechtsgeschäftlicher Begründung muss die Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt des Vertragsverhältnisses sein (DONATSCH, in: OFK StGB,

21. Aufl. 2022, Art. 158 N 2; NIGGLI, in: BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 50 m.w.H.). Diesbezüglich macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass es bereits an einer Stellung des Beschwerdegegners 1 als Vermögensverwalter fehle (Urk. 15). Zum einen stellte die Vermögensverwaltung vorliegend nicht den typi-- 18 of 30 -schen und wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses dar, stand doch in dessen Zentrum vielmehr die Planung und Koordination der Bauarbeiten im Rahmen des Umbaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Zum anderen bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Befugnis gehabt hätte, selbständig über das Vermögen des Beschwerdeführers oder über wesentliche Bestandteile desselben zu verfügen. Im Gegenteil war es – im Gegensatz zu einem klassischen Generalunternehmervertrag, wo in der Regel der Bauherr Zahlungen auf ein Projektkonto leistet, auf welchem der Generalunternehmer verfügungsberechtigt ist – vorliegend unbestritten der Beschwerdeführer, welcher die Bezahlung der Rechnungen veranlasste, indem er die Zahlungen visieren bzw. die Zahlungsaufträge ausfüllen und unterschreiben musste (Urk. 16/9/1 F/A 39 ff.). Es war mithin ausschliesslich er, welcher die Zahlungen auslösen konnte und das private Baukonto lautete auf seinen Namen (Urk. 16/8/1 F/A 43). Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdegegner keine Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB eingenommen habe und der Treubruchtatbestand folglich nicht erfüllt sei, ist somit nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Nach herrschender Lehre setzt der Missbrauch voraus, dass dem Täter eine Ermächtigung erteilt wurde. Täter kann jedermann sein, der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft befugt ist, einen anderen zu vertreten. Anders als der Geschäftsführer nach Ziff. 1 muss der Täter beim Missbrauchstatbestand nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile des Geschädigten verfügen dürfen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 143 f.). Der Tatbestand sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine solche besteht, ist auf das Zivilrecht bzw. das öffentliche Recht abzustellen, wobei sich der Umfang der Ermächtigung grundsätzlich nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft beurteilt. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter -- 19 of 30 -die ihm (im Aussenverhältnis) zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 146 f., 166).

6.

6.1. Vorauszuschicken ist, dass der in Frage stehende Tatvorwurf vom Beschwerdeführer selber unterschiedlich umschrieben wird. In der Strafanzeige vom 30. April 2019 liess er noch geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe bei Dritten günstig eingekaufte Fremdleistungen wahrheitswidrig als Eigenleistungen deklariert und diese ihm (dem Beschwerdeführer) zu überhöhten Preisen verrechnet. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2022 sowie in der Beschwerdeschrift wird hingegen nunmehr der Vorwurf erhoben, der Beschwerdegegner 1 sei (entgegen der angeblich getroffenen Abrede) selber als Werkvertragspartei tätig geworden bzw. habe in Form eines In-Sich-Geschäfts selber handwerkliche Arbeiten verrichtet und diese dem Beschwerdeführer zu teuer verrechnet.

6.2. Zunächst sind bereits die zivilrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Zusammenarbeit der Beteiligten stützte, schlicht nebulös. Eine schriftliche Vereinbarung wurde gemäss deren übereinstimmender Darstellung nicht getroffen. In den Akten findet sich einzig ein (undatierter) Entwurf eines Generalunternehmervertrages (Urk. 16/5/6), welcher indes unbestritten nie zur Unterzeichnung gelangt ist. Mithin sind weder die zwischen den Parteien vereinbarten Termine bei der Umsetzung der Bauarbeiten noch der vom Beschwerdeführer behauptete vereinbarte Preis im Sinne eines Kostenvoranschlages/Budgets oder der Umgang mit allfälligen Änderungswünschen seitens des Bauherrn schriftlich festgehalten worden. Ebenso lässt sich nur darüber mutmassen, welcher Vertragsinhalt genau mündlich vereinbart worden war bzw. wozu sich der Beschwerdegegner 1 im Einzelnen verpflichtet hat und welchen Weisungen seitens des Beschwerdeführers als Bauherr er unterstand. Diesbezüglich findet sich einzig die Darstellung des Beschwerdeführers in den Akten, gestützt auf welche sich das behauptete strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben soll. Selbst der -- 20 of 30 -Beschwerdeführer vermochte indes anlässlich seiner Einvernahmen nur rudimentär zu schildern, was genau zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 vereinbart gewesen sein soll und worin konkret das Fehlverhalten von letzterem bestehen soll (Urk. 16/8/1 F/A 29 ff., 57 ff., 70 ff., 120 ff., 156 ff.; Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Wenn nun aber bereits die vertraglichen Grundlagen unklar sind, erschliesst sich umso weniger, inwiefern der Beschwerdegegner 1 davon abgewichen sein soll, geschweige denn in strafrechtlich relevanter Weise, zumal sich auch der Umfang der erteilten Ermächtigung nicht eruieren lässt. Anzufügen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten zivilrechtlichen Urteile (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) mit Bezug auf die Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht weiterhelfen, wurde darin doch einzig festgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beweis für das von ihm geltend gemachte Honorar von 10% der Bausumme nicht zu erbringen vermöge.

6.3. Gemäss Strafanzeige sei die Idee gewesen, dass das Bauprojekt nicht mit einem Generalunternehmervertrag, sondern mittels Einzelverträgen zwischen dem Beschwerdeführer als Bauherrn und den Handwerkern und Lieferanten realisiert werden sollte. Der Beschwerdegegner 1 sei denn auch nicht als Generalunternehmer beauftragt worden (Urk. 3/2 Rz. 12 f.). Entgegen dieser ursprünglichen Abmachung wurden indes die betreffenden Verträge – gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 16/4 Rz. 18; Urk. 16/8/1 F/A 57) – in der Folge offenbar nicht zwischen ihm als Bauherrn und den Lieferanten/Handwerkern abgeschlossen, sondern ausschliesslich der Beschwerdegegner 1 soll sich darum gekümmert und der Beschwerdeführer diese Verträge und Auftragsbestätigungen gar nie zu Gesicht bekommen haben. Nichtsdestotrotz war er unbestrittenermassen derjenige, welcher die Zahlungen für die Rechnungen auslöste. Praktiziert wurde mithin eine Mischform zwischen einem Generalunternehmervertrag und einem "klassischen" Bauleitervertrag, wobei die Details der getroffenen Vereinbarung wie erwähnt nebulös bleiben. Klar ist indes angesichts der soeben erwähnten Vorgehensweise beim Abschluss der einzelnen Verträge mit den Handwerkern/Lieferanten, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 – nota bene ohne schriftliche Vereinbarung – sehr weitgehende Aufgaben übertragen bzw. die Kontrolle praktisch vollständig aus der Hand gegeben hat. Mithin hat der -- 21 of 30 -Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 nicht nur eigentliche Bauleiter-Aufgaben übertragen, sondern diesen auch die Verträge mit den Handwerkern und Lieferanten selber abschliessen lassen. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht auf der schriftlichen Vereinbarung eines Fixpreises bzw. Kostendachs bestand.

6.4. Der Beschwerdeführer monierte im Laufe der Strafuntersuchung, der Beschwerdegegner 1 habe entgegen der bzw. über die ihm erteilte Vollmacht hinaus gewisse Bauarbeiten selber ausgeführt, wobei er sich in einen Interessenkonflikt infolge Selbstkontrahierens begeben habe. Dadurch habe er entgegen den Interessen des Beschwerdeführers gehandelt. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Rechnungen, welche dem Beschwerdeführer unstrittig zur Bezahlung unterbreitet wurden, nicht von durch den Beschwerdegegner 1 beauftragten Handwerkern stammten, sondern von seinem Unternehmen, der E._____ GmbH, ausgestellt wurden (Urk. 16/5/16). Dies im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen, welche offenbar von den beigezogenen Handwerkern/Lieferanten direkt an den Beschwerdeführer als Bauherrn adressiert und, nachdem der Beschwerdegegner 1 diese kontrolliert hatte, von Ersterem bezahlt wurden. Für den Beschwerdeführer wäre sodann, hätte er den Rechnungen die zu erwartende Aufmerksamkeit geschenkt, wie bereits einlässlich dargelegt (vgl. vorstehend E. V./3.3), ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass es sich dabei nicht um vom Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Unternehmen erbrachte Leistungen handeln kann, sondern diese bei Dritten akquiriert wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bestens bekannt war, dass der Beschwerdegegner 1 die genannten Leistungen selber gar nicht anbietet, sondern dafür zwangsläufig Dritte beiziehen musste. Bereits dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer hellhörig werden lassen bzw. zu Nachfragen animieren müssen. Es hatte ihn indes nach eigener Aussage nie interessiert, worauf sich die gestellten Rechnungen bezogen (Urk. 16/8/1 F/A 59 ff.). Mithin war es dem Beschwerdeführer schlicht einerlei, von welchen Handwerkern die betreffenden Leistungen erbracht worden waren. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er nie genauer hinsah – und dies obschon er das Tätig-- 22 of 30 -keitsfeld des Beschwerdegegners 1 kannte und entgegen der angeblich getroffenen Abmachung offenbar nie einen Vertrag mit Handwerkern/Lieferanten zu Gesicht bekommen haben will. Erst viel später, nämlich als der Beschwerdeführer infolge der angeblich massiven Kostenüberschreitung mit der Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht mehr zufrieden war, verlangte er entsprechende Erklärungen. Nach dem Gesagten ist insoweit kein irgendwie geartetes verheimlichendes bzw. täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, erfolgte offenbar mit Bezug auf gewisse Materiallieferungen und handwerkliche Arbeiten die Rechnungsstellung nicht direkt an den Beschwerdeführer, sondern die betreffenden Rechnungen wurden an die E._____ GmbH (als Bestellerin bzw. Auftraggeberin) gestellt und der Beschwerdegegner 1 verrechnete diese Leistungen dann dem Beschwerdeführer weiter, wobei er einen Zuschlag auf den verrechneten Preis vornahm. An diesem Zuschlag bzw. an dessen Höhe stört sich der Beschwerdeführer. Gemäss den vorliegenden Akten wurden – soweit ersichtlich – die betreffenden Arbeiten nicht von der E._____ GmbH selber erbracht, wie der Beschwerdeführer moniert, sondern von durch den Beschwerdegegner 1 beigezogenen Handwerkern, wenngleich die Rechnungsstellung und Weiterverrechnung an den Beschwerdeführer sodann über die E._____ GmbH erfolgte, wodurch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht überschritten worden sein soll. Im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Bezirksgericht Höfe, auf welchen sich der Beschwerdeführer wiederholt beruft, erklärte der Beschwerdegegner 1 hierzu, er habe direkt bei den Händlern günstige Bestellungen machen können, und zwar massiv unter dem Einkaufspreis, da die E._____ GmbH als Firma direkten Zugang zu den Händlern gehabt habe. Es sei darum gegangen, günstige Produkte in guter Qualität beziehen zu können. Seine Firma habe die Produkte liefern lassen, montiert und verrechnet. Bei der Verrechnung an den Beschwerdeführer habe er (der Beschwerdegegner 1) dann einen Aufschlag von rund 10% gemacht (Urk. 16/5/19 F/A 28 f., 33 f., 43 ff.). Einer der von der E._____ GmbH mit der -- 23 of 30 -Montage beauftragten Handwerker war G._____, welcher offenbar die gelieferten Duschtrennwände montiert hat (Rechnung Nr. 100007 in Urk. 16/9/1, Anhang). Die in Frage stehenden Schreinerarbeiten sollen offenbar H._____ und I._____ ausgeführt haben (Urk. 16/9/4 F/A 10, 19, 30 ff.). Wenn der Beschwerdegegner 1 gewisse Materialbestellungen direkt im Namen und auf Rechnung seines Unternehmens tätigte, Handwerker mit den nötigen Montageleistungen beauftragte und sodann dem Beschwerdeführer diese von Dritten erbrachten Leistungen (mit einem Zuschlag von mutmasslich rund 10%) in Rechnung stellte, kann darin – entgegen der Ansicht von Letzterem – nicht ohne Weiteres ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erblickt werden. Dies gilt jedenfalls, solange sich der verrechnete Zuschlag nicht als offensichtlich überrissen erweist, wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Organisation des betreffenden Materials und der Handwerker für die Montage zweifelsohne ein gewisser Aufwand entstanden ist, welcher vom Bauherrn zu entschädigen ist. Aufgrund der – wie dargelegt – fehlenden schriftlichen Vereinbarung und der infolgedessen unklaren zivilrechtlichen Grundlage ist sodann bereits fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 überhaupt (zivilrechtlich) grundsätzlich untersagt war, Leistungen (wie zwischen den Beteiligten offenbar vereinbart) bei Dritten zu beziehen, diese dann aber direkt über sein Geschäft abzuwickeln und abzurechnen. Sollte er zur beschriebenen Vorgehensweise (gestützt auf das Grundgeschäft) tatsächlich nicht befugt gewesen sein, stellte dies im Übrigen eine zivilrechtliche Problematik dar. Wenn der Beschwerdeführer mithin der Meinung ist, der Beschwerdegegner 1 habe für Leistungen, welche unstreitig erbracht worden sind, dem Beschwerdeführer einen zu hohen Preis verrechnet und dadurch das angeblich vereinbarte Budget überschritten, stehen ihm diesbezüglich in erster Linie die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Was zivilrechtlich diskutabel sein mag, muss indes nicht auch strafrechtlich relevant sein.

6.5. Ohnehin ist unklar und legt auch der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern ihm durch das beanstandete Verhalten des Beschwerdegegners 1 ein

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Schaden im strafrechtlichen Sinn entstanden sein soll. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer zunächst, der Beschwerdegegner 1 habe entgegen der getroffenen Vereinbarung keine Submissionen und Devisierungen durchgeführt (Urk. 3/2 Rz. 19). Allein aus diesem Vorwurf ergibt sich indes offenkundig noch kein Schaden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 1 habe nicht nur eine selbst generierte Gewinnmarge eingestrichen, sondern darüber hinaus auch von aufgeblähten höheren Gesamtbaukosten profitiert, von welchen er wiederum 10% als Planungs- und Bauleitungshonorar in Rechnung gestellt habe (Urk. 3/2 Rz. 26). Mithin soll es zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Gesamtbaukosten durch den Beschwerdegegner 1 gekommen sein (Urk. 3/2 Rz. 34). In seiner Beschwerdeschrift unterlässt der Beschwerdeführer indes genauere Angaben zum angeblich entstandenen Schaden. Im Ergebnis bleibt unklar, ob und falls ja, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer überhaupt ein Schaden entstanden sein soll. Ein solcher könnte offenkundig nur dann vorliegen, wenn seitens des Beschwerdegegners 1 tatsächlich über Gebühr hohe Beträge in Rechnungen gestellt worden wären bzw. wenn – hätte der Beschwerdegegner 1 die Arbeiten nach einer entsprechenden Ausschreibung für den Beschwerdeführer von einem anderen Handwerker ausführen lassen – der Beschwerdeführer insgesamt tatsächlich weniger bezahlt hätte für die ausgeführten Bauarbeiten. Dass dem so gewesen sein soll bzw. was denn nach Ansicht des Beschwerdeführers ein (fairer) Marktpreis für die angeblich zu teuer verrechneten Leistungen gewesen wäre, legt dieser nicht dar. Dass er – wären die betreffenden Leistungen von anderen Handwerkern als den vom Beschwerdegegner 1 ausgewählten erbracht und nicht über dessen Firma abgerechnet worden – tiefere Auslagen gehabt hätte, konnte oder wollte der Beschwerdeführer denn so auch nicht bestätigen. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage lediglich an, dies mangels Vergleichsofferten nicht beurteilen zu können (Urk. 16/8/2 F/A 44). Mithin ist sich nicht einmal der Beschwerdeführer darüber im Klaren, ob er einen Schaden erlitten hat und wie hoch dieser gewesen sein soll. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls nicht nachgewiesen. Der durchaus plausiblen Erklärung des Beschwerdegegners 1 im Zivilverfahren, wonach ein direkter Vertragsabschluss -- 25 of 30 -zwischen den Händlern und dem Beschwerdeführer nicht zu den gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre wie bei der gewählten Zwischenschaltung der Firma des Beschwerdegegners 1, vermag er auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegen zu halten. Dass ihm durch das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 insgesamt höhere Kosten entstanden, als dies bei einem direkten Vertragsabschluss mit ihm der Fall gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Nichts anderes gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich das beanstandete Vorgehen des Beschwerdegegners 1 gegen seine Interessen gerichtet habe, würde dies doch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis günstiger gefahren wäre, wenn der Beschwerdegegner 1 die betreffenden Leistungen von anderen Handwerkern hätte ausführen lassen und diese nicht über seine Firma abgerechnet hätte. Der Vollständigkeit halber sei sodann angemerkt, dass der Beschwerdegegner 1 als beauftragter Bauleiter nicht per se verpflichtet war, stets für alle Arbeiten und Produkte den günstigsten Anbieter zu wählen. Vielmehr spielen auch andere Kriterien wie insbesondere die Qualität bei der Wahl der Vertragspartner eine Rolle. Eine Abrede zwischen den Parteien, wonach der Beschwerdegegner 1 verpflichtet gewesen wäre, stets dem günstigsten Anbieter den Vorzug zu geben, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht..

6.6. Schliesslich lässt sich auch der subjektive Tatbestand der beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht anklagegenügend erstellen. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer selber nicht auszuschliessen vermochte, dass die nunmehr von ihm beanstandete Vorgehensweise mit von der E._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen bereits bei den früheren gemeinsam realisierten Projekten zur Anwendung gelangt sein könnte (Urk. 16/8/2 F/A 38 ff.). Umso weniger ist ersichtlich, mit welcher Begründung dem Beschwerdegegner 1 ein Handeln im Wissen um das fehlende Einverständnis des Beschwerdeführers und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung unterstellt werden könnten, musste er doch unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Vorgehen nicht mehr einverstanden sein könnte. Nach dem Gesagten scheitert die beanzeigte ungetreue Geschäftsbesorgung auch am subjektiven Tatbestand. Einmal mehr ist sodann zu erwähnen, -- 26 of 30 -dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Beanstandungen erst viel später erhob, nämlich als er mit den Leistung des Beschwerdegegners 1 nicht mehr zufrieden war. Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige in erster Linie eine direkte Folge der (angeblichen) Kostenüberschreitung beim Bauprojekt "C._____" darstellt, zumal der Kern der Streitigkeit offensichtlich zivilrechtlicher Natur ist.

7. Im Lichte des vorstehend Gesagten lässt sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht anklagegenügend erstellen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens auch mit Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Missbrauchstatbestand) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

VI.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des nicht unerheblichen Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. vorstehend E. IV/3.2 und 3.3) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Soweit der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er sodann Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, diese Entschädigung auf Fr. 700.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

3.

3.1. Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit einer Stellungnahme vernehmen und stellte Anträge (Urk. 23). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen.

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3.2. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mittelmässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) rund 4-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 23). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen, wobei die Entschädigungspflicht im Umfang von Fr. 600.– den unterliegenden Beschwerdeführer trifft und der Restbetrag (Fr. 600.–) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (BGE 147 IV 47 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– bezahlt. Die ihm auferlegten Kosten sowie der auf die Zivilansprüche entfallende Teil der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 2'400.–) auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Übrigen (Fr. 1'200.–) werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Der Beschwerdegegner 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200. – (inkl. MwSt.) entschädigt. Im Umfang von Fr. 600.– trifft die Entschädigungspflicht den Beschwerdeführer. Dieser Betrag wird

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von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird der Beschwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Im Restbetrag (Fr. 1'000.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2019/10015120 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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