UE220225
Einstellung
10. März 2023Deutsch24 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220225-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner Verfügung und Beschluss vom 10. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2022, C-5/2021/10012191
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (Beschwerdegegner) ein Strafverfahren aufgrund verschiedener Vorwürfe, u. a. wegen versuchtem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 1. Februar 2022 (Dossier 1), sowie wegen Drohung, begangen im Dezember 2020 (Dossier 3), und Drohung bzw. Nötigung, begangen im Februar 2021 (Dossier 3), jeweils zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin) (vgl. Urk. 9). Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin der Abschluss des Verfahrens angekündigt (Urk. 9/D1/18.6). Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. August 2022 neben einem Strafbefehl (Urk. 9/D1/25) eine Einstellungsverfügung (Urk. 5) wegen versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1) und wegen mehrfacher Drohung sowie Nötigung (Dossier 3).
2. Die Beschwerdeführerin liess gegen die Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 19. August 2022 (Datum Postaufgabe) innert Frist Beschwerde erheben (Urk. 2 und Urk. 9/D1/23). Sie liess Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): « 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2022 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zwecks Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung (eventuell Drohung) zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. »
3. Die Staatsanwaltschaft reichte die Verfahrensakten C-5/2021/10012191 ein und nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Stellung (Urk. 8 und Urk. 9). Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 17 S. 2). Der Beschwerdegegner liess mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 auf eine Stellung-- 2 of 18 -nahme verzichten (Urk. 15). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Innert Frist liess sich diese nicht vernehmen (vgl. Urk. 19 und Urk. 20).
4. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingaben der Parteien sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).
5. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (zusammengefasst) den nachfolgenden Sachverhalt zu Grunde (Urk. 5 Ziff. 1): Der Beschwerdegegner habe versucht am 1. Februar 2021, im Zeitraum von
01.10
Uhr bis 04.52 Uhr, in einem Taxi im Raum C._____ [Gemeinde] zwei Mal eine Taxifahrt über CHF 110.00 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zudem habe er im genannten Zeitraum versucht, mit dieser Kreditkarte bei zwei Selecta-Verpflegungsautomaten insgesamt vier Bezüge im Gesamtwert von CHF 10.90 zu tätigen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass aufgrund der Sach- und Beweislage nicht auf einen Vorsatz des Beschwerdegegners auf die Erlangung eines Betrages über CHF 300.00 geschlossen werden könne. Entsprechend sei das Strafverfahren wegen mehrfachen versuchten geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mangels Strafbarkeit ohne Weiterungen einzustellen. Die Staatsanwaltschaft referenzierte direkt auf Dossier 1 der Untersuchungsakten (Urk. 5 Ziff. 7).
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1.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringen, da in der Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2022 lediglich für das Dossier 3 (Drohung und Drohung/Nötigung) eine Einstellung angekündigt worden sei, sei in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022 nicht auf den Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingegangen worden – man sei von einer Verurteilung des Beschwerdegegners in diesem Punkt ausgegangen (Urk. 2 Ziff. II.1.2 ff. und II.1.5). Entgegen der Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 4. August 2022 habe der Beschwerdegegner aber versucht, für einen Deliktsbetrag von CHF 1’310.00 Bezüge zu tätigen. Damit läge kein geringfügiges Vermögensdelikt vor und der Versuch sei strafbar. Die Darlegungen der Kantonspolizei Zürich seien offensichtlich falsch: Die Beschwerdeführerin habe von der G._____ AG am 5. Februar 2021 eine Bestätigung erhalten, welche die Bezugsversuche über CHF 1'000.00 und CHF 200.00 in C._____ belegten. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin der damals zuständigen Kantonspolizei Aargau weitergeleitet worden. Es sei der Beschwerdeführerin schleierhaft, weshalb dieses keinen Eingang in die Akten gefunden habe (Urk. 2 Ziff. II.1.5 und Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin liess weiter auf die polizeiliche Einvernahme vom 24. Februar 2021 verweisen, wonach der Beschwerdegegner selbst eingeräumt habe, bei einem Postomaten versucht zu haben, Bargeld für den Wechsel der Schliessanlage an seinem Wohnort zu beziehen. Damit beziehe sich der Vorsatz aber sinngemäss auf einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 (Urk. 2 Ziff. II.1.6). Bei dieser Faktenlage könne keine Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfolgen, mit der Begründung, der Deliktsbetrag sei zu gering (Urk. 2 Ziff. II.1.7).
1.3
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, es würde sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betrugsversuchen in Höhe von CHF 1'000.00 und CHF 200.00 offensichtlich um etwas Neues handeln, das gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2022 nicht bekannt bzw. nicht belegt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Grund, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Dies bilde allenfalls einen Grund für eine neue Straf-- 4 of 18 -anzeige. Es sei hierbei wiederum zu beachten, dass der versuchte geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in Höhe von CHF 200.00 nicht strafbar sei. Überdies sei richtig, dass die Einstellung des versuchten geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nicht angekündigt worden sei – dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Versuch eines geringfügigen Vermögensdeliktes nicht strafbar sei (Urk. 17 S. 2).
2.
2.1
Wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an. Sie teilt ihnen darin gemäss Art. 318 StPO mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine angemessene Frist, innerhalb derer es möglich sein sollte, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 2, 7 zu Art. 318; LANDSHUT /BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 f., 6 zu Art. 318 StPO). Die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von der materiellen Rechtmässigkeit des Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 187 E. 2.2.).
2.2
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Einstellung des Vorwurfs des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage keine diesbezügliche Mitteilung nach Art. 318 StPO erhalten hat (vgl. Urk. 17 S. 2 und Urk. 9/D1/18). Im Schreiben vom 23. Mai 2022 hatte die Staatsanwaltschaft angekündigt, betreffend Drohung und Nötigung (je Dossier 3) eine Einstellungsverfügung und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe einen Strafbe-- 5 of 18 -fehl zu erlassen (Urk. 9/D1/18). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde in diesem Punkt verletzt. Da indes – wie sich aus nachstehend Erwägungen ergibt – die Einstellungsverfügung ohnehin aufzuheben ist, hat sich der Verfahrensfehler letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt.
2.3
Die Einwände der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei den geltend gemachten Bargeldbezugsversuchen um etwas Neues handle, werden durch die Akten widerlegt: Es handelt sich bei den geltend gemachten Betrugsversuchen über CHF 1'000.00 bzw. CHF 200.00 um einen bekannten, durch die Beschwerdeführerin bereits angezeigten Umstand. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2021 (bei der Kantonspolizei Aargau) an, sie habe von der G._____ AG die Auskunft erhalten, der Beschwerdegegner habe versucht, CHF 1'000.00 abzuheben und eine Taxifahrt über CHF 110.00 zu bezahlen (Urk. 9/D1/6.1 F/A 21). Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei Aargau die entsprechende Auskunft der G._____ AG (Urk. 3/6). Auch der Beschwerdegegner selbst gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 an, er habe Geld abheben wollen, namentlich um die Schliessanlage an seinem Wohnort zu wechseln (Urk. 9/D1/5.1 F/A 23). Mit Rapport vom 18. März 2021 der Kantonspolizei Aargau und Rapport vom 7. März 2022 der Kantonspolizei Zürich wurden die Vorwürfe des Diebstahls der Mastercard, der versuchten Bezahlung einer Taxifahrt über CHF 110.00 mittels dieser Bankkarte, die mehrfachen Bezahlungsversuche an einem Selecta-Automaten und gerade eben auch das versuchte Abheben von Bargeld verzeigt und Ausführungen dazu gemacht (Urk. 9/D1/1, S. 2 und Urk. 9/D1/2 S. 2 f.). Auch der Ermittlungsauftrag vom 30. August 2021 der Staatsanwaltschaft fasste den Sachverhalt wie folgt zusammen: «(…) Weiter habe der Beschuldigte die Mastercard der Geschädigten entwendet und damit vergeblich versucht, ein Taxi zu bezahlen sowie zwei Mal am Bankautomat Bargeld zu beziehen» (Urk. 9/D1/10.1). Dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/6) an den damals zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter keinen Eingang in die Akten gefunden hat, kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.
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2.4
Damit wurden durch die Beschwerdeführerin die mehrfachen Versuche, Bargeld abzuheben, bereits zur Anzeige gebracht. Diese Vorwürfe hätten durch die Staatsanwaltschaft in das Untersuchungsverfahren C-5/2021/10012191 miteinbezogen, von ihr auf die strafrechtliche Relevanz untersucht und das Ergebnis dieser Beurteilung einer Einstellung oder einem Strafbefehl zugeführt werden müssen.
2.5
Die Staatsanwaltschaft führt zwar zutreffend aus, dass der Versuch eines geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage straffrei bleibt (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 147 Abs. 1, Art. 172ter Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 StGB). Bezüglich der vorliegend versuchten Bargeldabhebungen, insbesondere derjenigen über CHF 1'000.00, greift Art. 172ter Abs. 1 StGB aber gerade nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Vorsatz des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft auch bezüglich des weiteren Abhebungsversuches zu prüfen sein.
2.6
Die Einstellungsverfügung vom 4. August 2022 ist bezüglich des in Ziff. 1 geschilderten Sachverhaltes (versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 4. August 2022 weiter den nachfolgenden Vorwurf gegen den Beschwerdegegner ein: Dieser solle im Dezember 2020 D._____, eine Kollegin der Beschwerdeführerin, angerufen und auf deren Combox eine Sprachnachricht hinterlassen habe. In dieser Nachricht solle er davon gesprochen haben, dass die Beschwerdeführerin besessen sei und er sie deshalb im Keller fixiert habe (Dossier 3) (Urk. 5 Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung dieses Vorwurfs damit, dass die Sprachnachricht zwischenzeitlich von D._____ gelöscht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Nachricht auch nie selber gehört. Bei der vorliegenden Sach- und Beweislage könne dem Beschwerdegegner in subjektiver Hinsicht eine -- 7 of 18 -Drohung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, zumal er abstreite, eine ernst gemeinte Drohung ausgesprochen zu haben und sich seine Aussagen nicht widerlegen liessen. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Drohung sei somit ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 5 Ziff. 8).
3.2
Die Staatsanwaltschaft stellte zudem in der genannten Verfügung den nachfolgenden Vorwurf gegen den Beschwerdegegner ein: Er habe im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 im Einfamilienhaus in E._____ [Gemeinde], anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung wegen der Unordnung im Haus der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle mit dem Kritisieren aufhören, ansonsten würde er sie in den Keller sperren (Urk. 5 Ziff. 3). Dieser Vorwurf wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt mit der Begründung, dass sich diesbezüglich die Aussagen des Beschwerdegegners und diejenigen der Beschwerdeführerin widersprächen. Der Sachverhalt liesse sich nicht mehr eruieren, da weitere Beweismittel fehlten. Eine Drohung / Nötigung lasse sich dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachweisen, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 5 Ziff. 9).
3.3
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber zusammengefasst vorbringen, sie habe den Beweisantrag gestellt, D._____ befragen zu lassen. Diese könne Auskunft darüber geben, ob die Drohung ernst gemeint und an wen die Nachricht gerichtet gewesen sei. F._____ wiederum, dessen Befragung ebenfalls beantragt worden sei, könne Auskunft darüber geben, ob er vom Beschwerdegegner eingesperrt worden sei. Damit könne die Ernsthaftigkeit und Geeignetheit der Drohung, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. die Androhung ernstlicher Nachteile aufgezeigt werden (Urk. 2 Ziff. 1.9). Diese Beweisanträge seien von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden mit der Begründung, die Beweiserhebung würde Tatsachen betreffen, «die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen» seien. Diese Begründung sei offenkundig unzutreffend. Es sei eben gerade nicht bekannt, schon gar nicht rechtsgenügend erwiesen, was der Beschwerdegegner auf den Anrufbeantworter von D._____ gesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft habe damit zu Lasten der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht vollständig abge-- 8 of 18 -klärt und habe deren Parteirechte verletzt. Die Einstellungsverfügung sei daher bezüglich der Tatbestände Nötigung/Drohung aufzuheben (Urk. 2 Ziff. 1.10 f.). Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, dass die Ankündigung, man werde jemanden einsperren, widerrechtlich sei. Indem sie zu einem nicht willensgemässen Verhalten habe gezwungen werden sollen – namentlich den Beschwerdegegner nicht mehr wegen seiner Unordnung zu kritisieren und diese zu akzeptieren – erfülle der Beschwerdegegner den Tatbestand der Nötigung. Sofern die Handlungsfreiheit nicht als beeinträchtigt erscheine, wäre der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt (Urk. 2 Ziff. 1.8, 2.4). Die Einstellungsverfügung sei somit auch bezüglich dieses Punktes gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO aufzuheben (Urk. 2 Ziff. 2.5).
3.4
Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 (Urk. 17) ergänzend zur Einstellungsverfügung vor, es sei festzuhalten, dass die mutmassliche Nachricht objektiv gesehen nicht dazu geeignet sei, die Beschwerdeführerin bzw. eine Person in derselben Situation in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal dies auch offensichtlich nicht passiert sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch eine Befragung von D._____ (Urk. 17 S. 2). Es habe überdies nie ein Grund bestanden, F._____ zu befragen. Das diesbezügliche Verfahren C7/2021/10004672, wonach der Beschwerdegegner den Geschädigten F._____ am 6. Januar 2021 in der Wohnung am... [Adresse] eingesperrt habe, sei durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt worden (Urk. 17 S. 3).
4.
Die Beschwerdeschrift spricht bezüglich des Vorwurfs Drohung/Nötigung davon, der Beschwerdegegner habe auf dem Anrufbeantworter von D._____ eine Nachricht hinterlassen, wonach er die Beschwerdeführerin einsperren werde, wenn sie weiter an ihm herumkritisiere und seine Unordnung beanstande (Urk. 2 Ziff. 1.8). Demgegenüber geht aus den Verfahrensakten (vgl. u. a. Urk. 9/D3/1 und Urk. 9/D3/10.1) hervor, dass es sich dabei um zwei separate Vorfälle handelt. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einstellungsverfügung vom 4. August 2022 aus: Einerseits der Vorfall bezüglich der fraglichen Sprachnachricht auf der Combox von D._____ im Dezember 2020, wobei der Beschwerdegegner gesagt haben soll, dass die Beschwerdeführerin besessen sei und er -- 9 of 18 -sie deshalb im Keller fixiert habe (Urk. 5 Ziff. 2; Vorwurf der Drohung), andererseits der Vorfall im Februar 2021, wonach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung gesagt haben soll, er werde sie in den Keller einsperren, wenn sie nicht aufhöre, ihn zu kritisieren (Urk. 5 Ziff. 3; Vorwurf der Drohung bzw. Nötigung). Damit geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von einem von der Einstellungsverfügung abweichenden Sachverhalt aus; die beiden Sachverhalte werden zu einem vermischt. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass mit der Beschwerde aber implizit die Einstellung beider Sachverhalte gerügt werden sollte.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2021 zusammengefasst an, Mitte Dezember 2020 habe sie einen Anruf in Abwesenheit von D._____ auf ihrem Mobiltelefon gehabt. Als sie zurückgerufen habe, habe D._____ ihr mitgeteilt, der Beschwerdegegner habe in der Nacht zuvor eine Combox-Nachricht auf ihrem Mobiltelefon hinterlassen. In dieser habe er despektierlich über die Beschwerdeführerin und die Angerufene gesprochen und habe gesagt, er habe die Beschwerdeführerin im Keller fixiert oder würde sie dort fixieren, da sie besessen sei. D._____ habe diese Sprachnachricht zwischenzeitlich gelöscht und der Beschwerdeführerin auch die Freundschaft gekündigt. Sie habe nach dem Telefonat mit D._____ Angst gehabt, sei zitternd auf dem Sofa gelegen. Sie habe den Beschwerdegegner auf diese Combox-Nachricht angesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er Frau H._____ habe anrufen wollen (Urk. 9/D3/-
10.1
F/A 33 ff.). Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, im Februar 2021 sei es zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschwerdegegner am damaligen gemeinsamen Wohnort in E._____ gekommen; dies aufgrund der Unordnung des Beschwerdegegners im Haus. Anlässlich dieses Streits habe er ihr gesagt, sie solle ruhig sein oder er werde sie einsperren. Sie habe dann aufgehört etwas zu sagen. Sie habe die Aussage ernst genommen, da er auch schon gegenüber D._____ solche Äusserungen getätigt habe (Urk. 9/D3/10.1 F/A 22 ff., 38).
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5.2
Demgegenüber gab der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2022 zusammengefasst an, er habe nicht D._____ sondern Frau H._____, seine Psychiaterin, anrufen wollen. Er habe im Spass gesagt, dass er die Beschwerdeführerin im Keller fixieren werde und sie besessen sei. Er bestritt, die Absicht (gehabt) zu haben, die Beschwerdeführerin einzuschliessen (Urk. 9/D3/9.1 F/A 43 ff.). Der Beschwerdegegner gab weiter an, er erinnere sich an den Streit im Februar 2021. Die Beschwerdeführerin habe Wahrnehmungsstörungen – er habe nie damit gedroht, sie einzusperren oder sie zu etwas genötigt. Es habe mehrfach Streitereien wegen der Unordnung gegeben (Urk. 9/D3/9.1 F/A 36 ff.).
6.
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich am Grundsatz «in dubio pro duriore» zu orientieren. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1).
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich am Grundsatz «in dubio pro duriore» zu orientieren. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1).
6.2. Gemäss Art. 180 StGB liegt der Tatbestand der Drohung vor, wenn jemand eine andere Person durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Es ist dabei unerheblich, ob diese Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wird und das Opfer davon erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3 m. w. H.). Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung; damit wurde die Hürde bewusst hoch ge-- 11 of 18 -legt. Somit erfüllt nicht jede Drohung den Tatbestand. Es ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Zudem ist es notwendig, dass der oder die Betroffene durch die Drohung tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1 m. w. H.; vgl. auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 180 StGB). Der Täter muss die Absicht haben, die betroffene Person zu beunruhigen oder zu verängstigen, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.1).
6.3. Wer jemanden durch Gewalt oder Drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des oder der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und betätigung einzuschränken (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a und Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2; je m. H.). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1).
7.
7.1. Bezüglich des Telefonanrufes im Dezember 2020 ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin (weit vor der Anzeige) wie auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2022 geltend machte, er habe nicht die Bekannte der Beschwerdeführerin, sondern seine Psychiaterin erreichen wollen (vgl. Urk. 9/D3/9.1 F/A 43 und Urk. 9/D3/10.1 -- 12 of 18 -F/A 35). Die Angaben des Beschwerdegegners sind, da sie konstant sind, als glaubhaft einzustufen. Es ist hier nicht von einem analogen Fall zum Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 auszugehen, in dem der damalige Beschuldigte gegenüber seinem Psychiater anlässlich einer Sitzung angab, er werde seine Freundin vergewaltigen und umbringen, die Konsequenzen seien ihm egal. Bei der Aussage, er werde sie im Keller einsperren, sie sei besessen – die als solche nicht bestritten wird – musste der Beschwerdegegner nicht damit rechnen, dass seine Psychiaterin (welche er eigentlich anrufen wollte) diese Information an die Beschwerdeführerin weitergeben würde. Er konnte sich überdies auch keinen Willen darüber bilden, ob D._____ seine Aussage an die Beschwerdeführerin weiterleiten würde, da er sich darüber irrte, wen er gerade anrief; hinzu kommt, dass er gemäss seinen Aussagen die Äusserung auch nicht ernst gemeint hatte. Damit fehlt es dem Beschwerdegegner am notwendigen (Eventual-)Vorsatz bzw. es kann ihm ein solcher nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Damit ist auch der ursprünglichen Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 4. August 2022 zu folgen. Damit fehlt es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung.
7.2. Bezüglich des Vorfalles vom Februar 2021, wonach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung wegen der Unordnung am gemeinsamen Wohnort gesagt haben soll, er werde sie in den Keller sperren, wenn sie nicht aufhöre, kann offen bleiben, ob der objektive Tatbestand der Drohung i. S. v. Art. 180 StGB und derjenige der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt wäre. Wie von der Staatsanwaltschaft nämlich zutreffend festgehalten (Urk. 5 Ziff. 9), bestehen neben den Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 9/D3/10.1) keine weiteren belastenden Beweismittel. Der Beschwerdegegner bestätigte zwar die Umstände, namentlich den Streit, bestritt aber, die genannte Aussage getätigt zu haben (Urk. 9/D3/9.1 F/A 36).
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Der fragliche Streit konnte von niemandem beobachtet werden, es waren lediglich der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin anwesend. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung, dass der Vorfall selbst unter Zugrundelegung der Schilderung der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht allzu schwerwiegend erscheint, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Rahmen ihres Ermessens insofern eingestellt hat. Der Sachverhalt kann nicht anklagegenügend erstellt werden und die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiegt.
7.3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde bezüglich der Einstellung des Vorfalls vom Dezember 2020 (Dossier 3; Drohung) und der Einstellung des Vorfalls vom Februar 2021 (Dossier 3; Drohung/Nötigung) abzuweisen.
III.
1.
1.1. Der Beschwerdegegner hat die angefochtene und nun teilweise aufzuhebende Einstellungsverfügung weder veranlasst noch sich mit dieser identifiziert. Er wird deshalb für das Beschwerdeverfahren nicht kosten- und entschädigungspflichtig.
1.2. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Unter Würdigung der gestellten Anträge hat die Beschwerdeführerin 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie ersuchte für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 2).
1.3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren setzt gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO voraus, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten erschien die Beschwerde teilweise bereits bei ihrer Erhebung aussichtslos. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch um Gewährung der -- 14 of 18 -unentgeltlichen Prozessführung, soweit es im Zusammenhang mit dem Obsiegen der Beschwerdeführerin nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, abzuweisen.
1.4. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Wie ausgeführt, ist diese Gebühr zu 2/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
2.1. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren zum Teil zu entschädigen. Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS ZH 215.3). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren erfolgt mittels einer Pauschale (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes (für die Bemühungen im Zusammenhang mit dem gutzuheissenden Antrag) ist die Entschädigung auf CHF 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen liess, ist diese Entschädigung praxisgemäss direkt ihrem Anwalt auszurichten.
2.2. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird damit bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegenstandslos.
2.3. Bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Drohung bzw. der Drohung und Nötigung war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos (vgl. E. III.1.3), womit das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
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(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beigabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird als teilweise gegenstandslos abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Einstellungsverfügung C-5/2021/10012191 der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2022 bezüglich des Vorwurfs des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1) aufgehoben und die Angelegenheit insofern im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'800.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2021/10012191 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2021/10012191 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
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Zürich, 10. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG S. Steiner
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