UE220228
Nichtanhandnahme
29. Dezember 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220228-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 29. Dezemb...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220228-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 29. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Diverse Personen,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2022, 1/2021/10015381
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 5. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Ermordung, Folterung und Urkundenfälschung zum Nachteil seiner verstorbenen Grossmutter B._____ sowie Testamentsfälschung nicht an die Hand (Urk. 7).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 innert Frist Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben (Urk. 2). In der Folge sandte der Beschwerdeführer E-Mails ans hiesige Obergericht und reichte weitere Eingaben und Unterlagen zu den Akten (Urk. 18-24, Urk. 26-30).
3. Innert der mit Verfügung vom 6. September 2022 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 8, Urk. 15-17).
4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.
5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
6. Vorweg ist festzuhalten, dass es vorliegend ausschliesslich um die obgenannten Vorwürfe geht, da nur diese Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Soweit der Beschwerdeführer weitere Delikte erwähnt, ist nicht darauf einzugehen. Für allfällige "weitere Ermittlungen" in diesem Zusammenhang (vgl. Urk. 2 S. 2) ist die hiesige Kammer nicht zuständig. Ebenso wenig (erst recht nicht vor dem Hintergrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens) besteht Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Inhaftierung der von ihm bezeichneten mutmasslichen Täterschaft direkt durch das Obergericht (Urk. 2 S. 3).
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist z. B. der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
2.
Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Mit Schreiben vom 29. April 2021 habe der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen seine Mutter C._____ betreffend Ermordung, Folterung, Urkundenfälschung zum Nachteil seiner offenbar am 23. Dezember 2019 im Alter von 98 Jahren verstorbenen Grossmutter B._____ eingereicht. In weiteren Schreiben und E-Mails an die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Anzeige auf weitere Personen ausgeweitet. Weiter sei er mit Anzeige vom 20. August 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangt, welche diese zuständigkeitshalber an die Zürcher Strafverfolgungsbehörden überwiesen habe, welche die beiden Verfahren vereinigt habe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 sei dem Beschwerdeführer Frist zur Konkretisierung seiner Anzeigen angesetzt worden. In der Folge sei dieser noch einige Male mit Schreiben und E-Mails an die Staatsanwaltschaft gelangt. Aus den eher weitschweifigen und nicht immer zusammenhängenden Äusserungen des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass er den Verdacht hege, dass seine Grossmutter B._____ auf nicht natürliche Weise verstorben sei. Er könne aber nicht darlegen, weshalb er zu diesem Verdacht komme oder allenfalls welche Umstände oder Indizien einen solchen Verdacht überhaupt aufkommen lassen könnten. Das Gleiche gelte für den Vorwurf der Testamentsfälschung. Sodann lasse er offen, inwiefern die weiteren von ihm erwähnten Personen in den Fall verwickelt sein könnten. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, jedem unbegründeten Verdacht aufgrund einer Meinungsäusserung einer einzelnen Person nachzugehen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 7 S. 1).
3.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den Verdacht vorzubringen, dass seine Grossmutter B._____ ermordet und ihr Testament zu seinem Nachteil abgeändert worden sei. Das mutmasslich durch Folter erzwungene falsche Testament gebe C._____ als Alleinerbin an. Als Täterschaft nennt er seine Mutter, D._____ sowie sehr wahrscheinlich "weitere Familienmitglieder" der Familie A._____-B._____C._____ (Urk. 2 S. 1). Hiermit äussert er lediglich Vermutungen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten – weder seitens seiner Mutter noch weiterer Personen – im Zusammenhang mit dem Versterben von B._____ sowie ihrem Testament. Dementsprechend basieren die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf plausiblen Grundlagen und er zeigt nicht auf, inwiefern die von ihm angefochtene Verfügung bzw. die dahinter stehende Einschätzung der Staatsanwaltschaft unzutreffend wäre. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen.
4.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2.
Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 25; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 29. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri