Lexipedia

Entscheid

UE220257

Nichtanhandnahme

18. April 2023Deutsch22 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie allfällige weitere Tatbeteiligte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen Betruges sowie Diebstahls etc. (Urk. 19/10101001 ff.). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 19/20101003).

2. Mit Verfügung vom 7. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1).

3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 7'000.– (Urk. 6), welche Zahlung innert Frist einging (vgl. Urk. 12). Am 26. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin 1 mit einer unaufgeforderten Eingabe vernehmen, mit welcher sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren auf den Vorwurf des Diebstahls von Schmuck zu beschränken und im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 9).

5. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt, woraufhin sie sich mit Eingabe vom 3. April 2023 vernehmen liess (Urk. 23). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, -- 2 of 16 -soweit darauf eingetreten werden kann, kann auf die Fortführung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen und liegen in elektronischer Form vor (Urk. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

6. Zufolge Ferienabwesenheit einer Richterin und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als den Parteien angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit Beschluss der KESB Zürich vom 7. Juli 2015 als Beiständin der an Demenz erkrankten D._____ (mutmassliche Geschädigte der beanzeigten Delikte und Schwester der Beschwerdeführerin) eingesetzt. In der Folge soll gemäss Strafanzeige die Beschwerdegegnerin 1 – gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Beschwerdegegner 2 – das Vermögen der Geschädigten im Umfang von rund Fr. 45 Millionen zum grössten Teil in eine eigens dafür errichtete liechtensteinische Stiftung (E._____) transferiert haben in der Absicht, sich später einmal bzw. nach dem Ableben der Geschädigten das Stiftungsvermögen selber einzuverleiben. Zu diesem Zweck hätten sich die Beschwerdegegner vermutlich als Nachbegünstigte dieser Stiftung eingesetzt. Weiter hätten die Beschwerdegegner gemäss Strafanzeige Vermögenswerte der Geschädigten in eine luxemburgische Gesellschaft und diverse weitere ausländische Finanzvehikel einfliessen lassen und sich auch direkt unrechtmässig am Vermögen der Geschädigten bedient.

3.

In formeller Hinsicht ist zunächst auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin einzugehen.

3.1

Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, es bestehe u.a. der Verdacht der Entwendung von drei Schmuckstücken, welche zum Nachlass

-- 3 of 16 --

ihrer (der Beschwerdeführerin) und der Geschädigten Mutter gehört hätten. Diese Gegenstände, welche ihr (der Beschwerdeführerin) vererbt worden seien, hätten sich gemäss ihrem Wissen bei Errichtung der Beistandschaft im Besitz der Geschädigten befunden. Da diese nun verschwunden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese bzw. deren Verkaufserlös in die E._____ eingebracht worden seien. Da folglich zu ihrem (der Beschwerdeführerin) Schaden ein Diebstahl verübt worden sei, sei sie als unmittelbar geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert. In der vorliegenden Konstellation sei die Beschwerdelegitimation aber auch mit Bezug auf die beanzeigten Delikte zum Nachteil der verbeiständeten Schwester und Geschädigten gegeben. Das Obergericht des Kantons Zürich habe verbindlich festgestellt, dass einzig sie (die Beschwerdeführerin) als nächste Verwandte sich um das Wohlergehen der Geschädigten sorge und geeignet sei, deren Interessen zu wahren. Weiter habe das Obergericht bestätigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) als nahestehende Person der Geschädigten gemäss Art.

450.

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelte, weshalb sie im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren legitimiert sei, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen. Unter diesen Umständen sei sie auch legitimiert, im Interesse der Geschädigten im Strafverfahren Rechtsmittel zu ergreifen, zumal diverse Gerichtsurteile aufgezeigt hätten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflichten als Beiständin in grober Weise verletzt habe. Die KESB habe trotz Kenntnis von pflichtwidrigen Vermögensdispositionen und eines Interessenkonflikts der Beschwerdegegnerin 1 nichts unternommen. Mit Erlass von Art. 450 ZGB habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass nahestehende Personen in solchen Konstellationen die Interessen von urteilsunfähigen bzw. nicht handlungsfähigen engen Verwandten wahren könnten. Dass die Geschädigte darauf angewiesen sei, dass ihr (der Beschwerdeführerin) dieses Recht gewährt wird, zeige der vorliegende Fall. Art. 382 StPO sei in erwachsenenschutzrechtlichen Konstellationen so auszulegen, dass auch nahestehende Personen bei Nichtanhandnahmen beschwerdelegitimiert seien.

-- 4 of 16 --

Weiter sei die Ernennung der neuen Beiständin und Geschädigtenvertreterin durch die KESB rechtswidrig, bestehe doch der Verdacht, dass sich auch Mitglieder und/oder Mitarbeitende der KESB strafbar gemacht haben könnten, weshalb diese beim Entscheid über die Bestellung der Geschädigtenvertreterin hätten in den Ausstand treten müssen. Ein Ausstandsverfahren sei hängig und es sei davon auszugehen, dass dieser Entscheid aufgehoben werde. Die Geschädigtenvertreterin weigere sich sodann ohne nachvollziehbare Gründe, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben bzw. bleibe untätig. Die Geschädigtenvertreterin habe keine Strafanzeige eingereicht und auch in zivilrechtlicher Hinsicht nichts unternommen. Offenkundig habe die KESB an einer Untersuchung ihrer eigenen Verfehlungen kein Interesse. Es bestünden daher Bedenken bezüglich der erforderlichen Unabhängigkeit der Geschädigtenvertreterin, die Interessen der Geschädigten wirkungsvoll zu wahren. Die Geschädigtenvertreterin sei nicht unabhängig und nicht postulationsfähig, weshalb die Geschädigte nicht hinreichend vertreten sei. Letztere könne ihre Interessen vorliegend auch nicht selber wahren. Aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit und der Unmöglichkeit, innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eine unabhängige, postulationsfähige Geschädigtenvertreterin zu bestellen, sei sie (die Beschwerdeführerin) als nahestehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. In ihrer Eingabe vom 3. April 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt und machte wiederum geltend, sie sei mit Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl von Schmuckstücken und Bildern aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter als (direkt) Geschädigte zu betrachten. Zudem sei sie auch mit Bezug auf die weiteren Delikte gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert, was das Obergericht bestätigt habe (Urk. 23).

Weiter sei die Ernennung der neuen Beiständin und Geschädigtenvertreterin durch die KESB rechtswidrig, bestehe doch der Verdacht, dass sich auch Mitglieder und/oder Mitarbeitende der KESB strafbar gemacht haben könnten, weshalb diese beim Entscheid über die Bestellung der Geschädigtenvertreterin hätten in den Ausstand treten müssen. Ein Ausstandsverfahren sei hängig und es sei davon auszugehen, dass dieser Entscheid aufgehoben werde. Die Geschädigtenvertreterin weigere sich sodann ohne nachvollziehbare Gründe, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben bzw. bleibe untätig. Die Geschädigtenvertreterin habe keine Strafanzeige eingereicht und auch in zivilrechtlicher Hinsicht nichts unternommen. Offenkundig habe die KESB an einer Untersuchung ihrer eigenen Verfehlungen kein Interesse. Es bestünden daher Bedenken bezüglich der erforderlichen Unabhängigkeit der Geschädigtenvertreterin, die Interessen der Geschädigten wirkungsvoll zu wahren. Die Geschädigtenvertreterin sei nicht unabhängig und nicht postulationsfähig, weshalb die Geschädigte nicht hinreichend vertreten sei. Letztere könne ihre Interessen vorliegend auch nicht selber wahren. Aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit und der Unmöglichkeit, innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eine unabhängige, postulationsfähige Geschädigtenvertreterin zu bestellen, sei sie (die Beschwerdeführerin) als nahestehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. In ihrer Eingabe vom 3. April 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt und machte wiederum geltend, sie sei mit Bezug auf den mutmasslichen Diebstahl von Schmuckstücken und Bildern aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter als (direkt) Geschädigte zu betrachten. Zudem sei sie auch mit Bezug auf die weiteren Delikte gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert, was das Obergericht bestätigt habe (Urk. 23).

3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 26. Oktober 2022 vor, die Beschwerdeführerin sei vorliegend offensichtlich nicht zur Beschwerdeerhebung befugt. Gemäss Sachverhalt solle deren Schwester D._____ durch die Handlungen der Beschwerdegegner geschädigt worden sein. Dass effektiv aber gar kein Schaden entstanden sei und gar keine strafbaren -- 5 of 16 -Handlungen vorlägen, ergebe sich einwandfrei aus der angefochtenen Verfügung und ihrer (der Beschwerdegegnerin 1) Eingabe vom 26. Juli 2022 an die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft. Klar sei aber auch, dass im Lichte von Art.

382 StPO einzig die Geschädigte legitimiert wäre, gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde zu erheben, denn gemäss Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige sei einzig sie als direkt bzw. unmittelbar Geschädigte zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin sei hingegen offenkundig nicht direkt bzw. unmittelbar geschädigt. Sie könne nicht Privatklägerin sein und sei deshalb auch nicht beschwerdelegitimiert. Richtigerweise werde sie in der angefochtenen Verfügung lediglich als Anzeigeerstatterin benannt. Diesen Umstand hätten zweifelsohne auch die Anwälte der Beschwerdeführerin realisiert, hätten diese doch in der Strafanzeige beantragt, auch die Geschädigte im von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren vertreten zu können. Dabei sei es ihnen offensichtlich darum gegangen, die Interessen der Beschwerdeführerin über die Geschädigte durchsetzen zu können bzw. für Letztere eine Beschwerde erheben zu können, welche die Beschwerdeführerin nicht erheben könne und die nicht im Interesse der Geschädigten liege. Einzig bezüglich des Diebstahls von Schmuckstücken könnte theoretisch eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerin vorliegen, welche zu einer Privatklägerstellung und folglich einer Beschwerdelegitimation führen könnte. Diesbezüglich weise die angefochtene Verfügung aber richtigerweise darauf hin, dass die fraglichen Schmuckstücke aktenkundig gar nicht im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden hätten. Die anwaltlich vertretene Geschädigte, welche gemäss Strafanzeige geschädigt sein solle und damit beschwerdelegitimiert wäre, habe gegen die angefochtene Verfügung keine Beschwerde erhoben, und zwar aus gutem Grund. Es sei folglich angezeigt, das vorliegende Verfahren ohne Weiteres durch einen Nichteintretensentscheid abzuschliessen. Eventualiter wäre das Verfahren auf den Vorwurf des Diebstahls des Schmucks zu beschränken (Urk. 9)

4. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

-- 6 of 16 --

StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art.

115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; G UIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., Rz. 1458).

5. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges aus dem Umstand ab, dass sie gestützt auf Art. 450 ZGB als nahestehende Person im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren legitimiert sei, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen sowie daraus, dass die Geschädigte im Strafverfahren unzureichend vertreten sei. Zudem sei die in einem Interessenkonflikt stehende -- 7 of 16 -Geschädigtenvertreterin weder unabhängig, noch rechtmässig bestellt worden und habe ohne nachvollziehbaren Grund selber keine Beschwerde erhoben.

5.1. Wie vorstehend dargelegt, setzt die strafprozessuale Beschwerdelegitimation eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus, was im Bereich der Delikte gegen das Vermögen, wie sie vorliegend im Raum stehen, auf den Inhaber der betroffenen Vermögenswerte zutrifft. Unmittelbar in ihren Rechten verletzt ist vorliegend mit Bezug auf die beanzeigten unrechtmässigen Vermögensdispositionen (Transfer von rund Fr. 45 Mio. an die E._____) einzig und allein die Geschädigte, soll doch ausschliesslich ihr Vermögen durch die beanstandeten Handlungen der Beschwerdegegner geschmälert worden sein. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, inwiefern sie an den betreffenden Vermögenswerten berechtigt sein könnte. Mithin wurde die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges offenkundig nicht an ihrem eigenen Vermögen geschädigt, weshalb ihre Geschädigtenstellung mangels Betroffenheit in eigenen Rechten klar zu verneinen ist und sie entsprechend (als blosse Anzeigeerstatterin) insoweit auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Verfügung legitimiert ist.

5.2. An der fehlenden Beschwerdelegitimation ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente – allen voran ihr Verweis auf die erwachsenenschutzrechtliche Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 ZGB – nichts: Die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung (Art. 450 ZGB) bzw. die darin statuierte Beschwerdebefugnis von einer betroffenen Person nahestehenden Personen bezieht sich sachlich auf alle Entscheide der KESB in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (vgl. OFK ZGB-FASSBIND, 4. Aufl. 2021, Art.

450 N 1). Mithin bezieht sich diese Bestimmung auf ein gänzlich anderes Rechtsgebiet. Aus dem Verweis auf diese zivilrechtliche Norm vermag die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuleiten. Zum einen knüpft die Legitimation zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde ausdrücklich am Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses bzw. einer unmittelbaren Beeinträchtigung in eigenen Rechten an, woran es – wie -- 8 of 16 -aufgezeigt – vorliegend fehlt. Im Gegensatz dazu stützt sich die zivilrechtliche Beschwerdelegitimation im Erwachsenenschutzrecht auf eine enge persönliche Beziehung zur betroffenen Person. Zum anderen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Strafprozessordnung gerade keine dieser relativ weit gefassten zivilrechtlichen Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der KESB vergleichbare Bestimmung enthält, was klar gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung spricht, wonach jemand, der als nahestehende Person im Erwachsenenschutzrecht beschwerdelegitimiert sei, dies ohne Weiteres auch bei der strafprozessualen Beschwerde sein müsse. Im Gegenteil wurde der Kreis der beschwerdeberechtigten Personen im Strafprozessrecht vom Gesetzgeber bewusst deutlich enger gezogen, als dies im Erwachsenenschutzrecht der Fall ist, indem eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten unabdingbar ist. Mithin wurde die Beschwerdelegitimation in den beiden Rechtsgebieten bewusst unterschiedlich geregelt, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf die zivilrechtliche Beschwerdebefugnis im Erwachsenenschutzrecht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Dass die Beschwerdeführerin zweifelsohne als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zu betrachten ist, ist unbehelflich. Schliesslich vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte spezielle Konstellation, welcher es vorliegend Rechnung zu tragen gelte, nichts an ihrer infolge fehlender unmittelbarer Betroffenheit zu verneinenden Beschwerdelegitimation zu ändern.

5.3. Als unbehelflich erweist sich sodann auch der Einwand, wonach die Geschädigte im Strafverfahren unzureichend bzw. durch eine nicht unabhängige Beiständin vertreten und offenkundig auch nicht in der Lage sei, ihre Interessen selber zu wahren. Diese Umstände vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es letztlich einzig und allein der Geschädigten als direkt in ihren Rechten, namentlich ihrem Vermögen, betroffenen Person obliegt, sich gegebenenfalls gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen. Wenngleich der Verzicht der Geschädigtenvertreterin auf eine Beschwerdeerhebung im Namen der Geschädigten aus der Perspektive der Beschwerdeführerin unverständlich oder gar stossend erscheinen mag, kann dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin – unter Umgehung der Voraussetzungen gemäss Art. 382 StPO – die Be-- 9 of 16 -schwerdelegitimation zuzusprechen wäre. Mithin ist die Beschwerdeführerin nicht (allein) deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert, weil die Geschädigte ihre Rechte selber nicht hinreichend zu wahren vermöge und ungenügend vertreten sein soll. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Geschädigtenvertretung mangle es an der erforderlichen Unabhängigkeit für die Vertretung der Geschädigten, hat sie diesen Einwand im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vorzubringen, was sie offenbar bereits getan hat.

5.4. Im Ergebnis zielen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente ins Leere und ihre Beschwerdelegitimation ist mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges zum Nachteil der Geschädigten zu verneinen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Mit Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Diebstahl von drei Schmuckstücken leitet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation daraus ab, dass sie Geschädigte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO sei. Konkret macht sie geltend, die nicht mehr auffindbaren Schmuckstücke, welche sich temporär im Besitz der Geschädigten befunden hätten, habe sie aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter erhalten, womit diese ihr gehörten (Urk. 2 Rz. 37 ff.). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie die verschwundenen Schmuckstücke geerbt habe, stehen die betreffenden Vermögenswerte in ihrem (Mit-)Eigentum. Folglich wäre sie durch den beanzeigten Diebstahl unmittelbar an ihrem Vermögen geschädigt. Infolgedessen ist sie mit Bezug auf den Tatvorwurf des Diebstahls als Geschädigte zu betrachten und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

III.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, -- 10 of 16 -wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4,6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1 und 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1).

2. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforderlich.

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Strafanzeige solle die Schwester der Geschädigten (die Beschwerdeführerin) geschädigt worden sein, indem die Beschwerdegegnerin 1 aus der Unterkunft der Geschädigten im Pflegeheim in F._____ Schmuck entwendet habe, welcher zum noch ungeteilten Nachlass des Vaters der Geschädigten und ihrer Schwester gehöre. Diesbezüglich liege ein E-Mail der Rechtsvertreterin der Geschädigten in Luxemburg bei den Akten, worin diese angebe, dass Schmuck nicht zur Erbmasse der Erbschaft des Vaters der Geschädigten gehöre. Da der Nachlass offenbar keine Schmuckstücke enthalte, könne der fragliche Schmuck nicht im (Mit)Eigentum der Schwester der Geschädigten gestanden haben, weshalb kein Tatverdacht vorliege.

4.

4.1. Gemäss dem mit der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt soll der Verdacht bestehen, dass die Beschwerdegegner Schmuckstücke entwendet hätten, welche in den noch ungeteilten Nachlass des Vaters der Beschwerdeführerin gehörten und welche infolgedessen in deren (Mit)Eigentum als Miterbin stünden (Urk. 19/10101001 ff. Rz. 11, 202).

-- 11 of 16 --

4.2. Diesbezüglich stützt sich die Staatsanwaltschaft auf eine E-Mail von G._____, einer Rechtsanwältin, welche die Geschädigte in einem Erbschaftsverfahren in Luxemburg vertritt, welches den Nachlass des verstorbenen Vaters der Geschädigten, H._____, betrifft. Darin führt G._____ aus, dass sie die Geschädigte seit April 2016 anwaltlich vertrete und bestätigen könne, dass bis dato keine Rede davon gewesen sei, dass eine Schmucksammlung Teil der Erbschaftsmasse bzw. Teil des Vermögens bilde, welches H._____ seinen Nachfahren hinterlassen habe (Urk. 19/60101166). Im Anhang dieser E-Mail findet sich sodann die Erbschaftserklärung von H._____, wobei es sich gemäss G._____ um ein offizielles, von einer der Gegenparteien erstelltes Dokument handle, welches bei der Steuerbehörde hinterlegt worden sei und in welchem die Aktiva aufgezählt würden, welche sich in der Erbschaftsmasse befänden. Die Erbschaftserklärung enthält eine Liste diverser Liegenschaften in verschiedenen Gemeinden, welche zu gleichen Teilen an die drei Kinder von H._____ gehen sollen. Von Schmuckstücken ist im Dokument hingegen keine Rede (Urk. 19/60101168 f.).

4.3. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, bestehen vor dem Hintergrund der Ausführungen der am Erbschaftsprozess in Luxemburg beteiligten Rechtsanwältin G._____ und der aktenkundigen Erbschaftserklärung von H._____, dem Vater der Beschwerdeführerin und der Geschädigten, keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser seinen Töchtern Schmuckstücke vererbt haben könnte, deren Entwendung durch die Beschwerdegegner in der Strafanzeige vom 13. Juni 2022 behauptet wird. Inwiefern diese überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dar. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Erbschaftserklärung von H._____ nicht echt oder unvollständig sein könnte, was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift einen von der Strafanzeige abweichenden Sachverhalt bzw. ein abweichendes Delikt behauptet – Diebstahl eines Gemäldes und dreier Schmuckstücke aus dem Nachlass der Mutter der Beschwerdeführerin, die diese an sie vererbt haben soll –, ist dies nicht Gegenstand -- 12 of 16 -der Nichtanhandnahmeverfügung und ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

4.4. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung mit Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die Würdigung des beanzeigten Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollte. Folglich ist die Beschwerde mit Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Vorwurf des Diebstahls abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Ein Schriftenwechsel (Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerinnen) wurde im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht durchgeführt, weshalb dem Beschwerdegegner 2 mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

4. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich mit einer kurzen unaufgeforderten Eingabe vernehmen lassen (Urk. 9). Sie hat mithin in Unkenntnis der Beschwerdeschrift bereits – sowohl in formeller Hinsicht als auch in der Sache – zur Beschwerde Stellung genommen und Anträge gestellt, wobei sie nicht wissen konnte, ob ein Schriftenwechsel durchgeführt werden würde. Mithin hat die Beschwer-- 13 of 16 -degegnerin 1 mit dem Risiko, dass sie aus prozessualen Gründen gar nicht zur Stellungnahme aufgefordert werden würde (Art. 383 Abs. 2; Art. 390 Abs. 2 Satz

1 StPO), von sich aus eine Eingabe im Sinne einer Schutzschrift erstattet, welche die Strafprozessordnung nicht vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2020 vom 19. Juni 2020 E. 3.3; BGE 137 IV 230 E. 2.2.3). Darüber war sich die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 offenkundig im Klaren, liess sie doch Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen und behielt sich weitere Ausführungen "nur bei Bedarf", mithin für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde vor. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin 1 keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 7'000.– bezahlt. Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

4. Im Restbetrag (Fr. 5'000.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

-- 14 of 16 --

6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 23 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 9 und Urk. 23 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2022/10020801, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 9 und Urk. 23 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2022/10020801 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

-- 15 of 16 --

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte -- 16 of 16 --