UE220269
Einstellung
1. Februar 2023Deutsch23 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220269-O/U/AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 1. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____,
4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____,
5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____,
6 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y6._____,
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betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. September 2022, A-1/2019/10014070
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. April 2019 kam es in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies im Rahmen der Vorbereitung für den Hofspaziergang des inhaftierten A._____ mit Mitarbeitern der Sicherheitsabteilung zu einem Zwischenfall. Gemäss den Schilderungen von A._____ gehe er normalerweise alleine die Treppe vom Korridor in den Hof hinunter. Deshalb sei die Türe zur Treppe jeweils hinter ihm zugemacht worden. Sobald er unten angekommen sei, sei die Tür zum Hof jeweils mittels Funk geöffnet worden. Er habe sich am besagten Tag des Vorfalls lediglich umgedreht, um zu prüfen, ob die Tür hinter ihm zugemacht werde. Weil dies nicht geschehen und einer der Beamten mit einem Schild auf ihn zugekommen sei, habe er Angst bekommen, rückwärts die Treppe hinunterzufallen. Damit der Beamte weggehe, habe er gegen dessen Schild gestossen. Daraufhin habe ihn einer der Beamten gegen das Bein gekickt und zurück in den Korridor gezogen. Dabei sei er zu Boden gekommen und von den Sicherheitsbeamten unter anderem ins Gesicht geschlagen worden. Am 17. April 2019 erstatteten die Eltern von A._____ gegen die im Rubrum aufgeführten Personen Strafanzeige. Laut ihren Ausführungen soll ihr Sohn durch die betreffenden Personen beim obgenannten Zwischenfall unverhältnismässig angegangen und verletzt worden sein (Urk. 10/1/1). Die für den Fall zuständige Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige daraufhin an die hiesige Kammer zum Entscheid über die Erteilung resp. Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschuldigten mit dem Antrag, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen. Entgegen diesem Antrag erteilte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 4. März 2020 (Geschäfts-Nr. TB190173) die Ermächtigung zur Strafverfolgung der betreffenden Justizvollzugsbeamten.
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2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Zunächst beauftragte sie die Kantonspolizei, den Privatkläger zu befragen. Im Anschluss daran liess sie die Beschuldigten delegiert einvernehmen, wobei alle Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Da es wegen der Corona-Pandemie vorerst nicht möglich war, eine gross angelegte Konfrontationseinvernahme durchzuführen, erhielten die Beschuldigten und der Privatkläger Gelegenheit, sich in einem schriftlichen Bericht zum Vorgefallenen nochmals zu äussern. Am 30. März 2022 fand die Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten statt. Der Privatkläger liess über seinen Rechtsbeistand ausrichten, dass er nicht in der Lage sei, an dieser Einvernahme teilzunehmen. Ein Arztzeugnis legte er indessen nicht vor. Zur Vermeidung weiterer physischer Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verzichtete die Verfahrensleitung auf eine Zuführung des Privatklägers unter Zwang. Des Weiteren zog die Staatsanwaltschaft Fotos der erlittenen Verletzungen und Arztberichte, Videoaufnahmen des Vorfalls, eine Audioaufnahme, Polizeirapporte, Akten zum allgemeinen Vorgehen beim Hofspaziergang sowie Akten zum Verhalten des Privatklägers in den Justizvollzugsanstalten bei. Mit Verfügung vom 13. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass der gewaltsame Einsatz der Beschuldigten gegen den Privatkläger unter den gegebenen Umständen notwendig und verhältnismässig gewesen sei. Der jähe Angriff des Privatklägers gegen einen Sicherheitsbeamten, sein massives Sperren, nachdem er zu Boden gebracht worden sei, und seine Versuche, die Beamten zu beissen, seien erstellt. Die beschriebenen Einwirkungen und Schläge gegen Beine und Unterkörper bzw. die Arme des Privatklägers hätten lediglich dazu gedient, den in Rage befindlichen Angreifer am Aufstehen zu hindern und ihn zu überwältigen. Anhand der Aufnahmen lasse sich ohne Weiteres erkennen, wieviel Kraft seitens der Beschuldigten notwendig gewesen sei, um den Privatkläger in eine trans-- 4 of 18 -portfähige Lage zu bringen. In subjektiver Hinsicht gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten andere Ziele als die Ruhigstellung des Privatklägers und eine geordnete Überführung in die Zelle verfolgt oder dem Privatkläger mutwillig hätten Schaden zufügen wollen. Das Vorgehen der Beamten lasse sich auf § 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes abstützen und sei demnach nach Art. 14 StGB gerechtfertigt (Urk. 3/1 S. 22).
3. Mit Eingabe vom 29. September 2022 liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: Die Einstellungsverfügung vom 13. September 2022 sei aufzuheben (Antrag 1). Es sei eine vom Zürcher Justizapparat unabhängige Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten fortzusetzen und Anklage zu erheben (Antrag 2). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten fortzusetzen und Anklage zu erheben (Antrag 3). Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft II anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, weitere sachdienliche Beweisanträge zu stellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Verfahrensausgang (Urk. 2 S. 2).
4. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Garantie der Menschenrechte erwachse die Pflicht der Behörden zur Durchführung einer effektiven Strafuntersu-
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chung, wenn sich ein gewaltsamer Vorfall gegenüber einer Person in Polizeigewahrsam ereigne. Die untersuchende Behörde müsse von der betroffenen Behörde unabhängig sein. Sie dürfe nicht in der gleichen "Befehlskette" stehen und nicht demselben "Oberkommando" wie die untersuchte Behörde unterstellt sein. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Die Staatsanwaltschaft II unterstehe, gleich wie die JVA Pöschwies, der Justizdirektion des Kantons Zürich. Die Interdependenz zeige sich auch am neu erstellten Polizei- und Justizzentrum (PJZ), in dem alle "Funktionen" des Justizapparates untergebracht seien. Dies untergrabe die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des einzelnen Staatsanwalts, da er gegen Personen ermitteln müsse, die er persönlich kenne und mit denen er Pausenzeit verbringe. Aus objektiver Sicht betrachtet sei die Staatsanwaltschaft II deshalb nicht unabhängig. Aber auch in subjektiver Hinsicht fehle es an der nötigen Unabhängigkeit. So habe die Staatsanwaltschaft II zunächst die Nichtermächtigung zur Strafverfolgung beantragt, obwohl die Schläge gegen den Beschwerdeführer videodokumentiert seien. Sodann habe sie in der Untersuchung Teile der Akten, namentlich eine bei den Akten liegende Tonbandaufnahme, übergangen. Richtigerweise hätte ein ausserkantonaler Staatsanwalt mit der Untersuchung betraut werden müssen, was in der vorliegenden Beschwerde denn auch beantragt werde (Urk. 2 S. 3 und S. 5-7). 2.2
2.2.1
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dies gewährleistet ebenso Art. 10 Abs. 3 BV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf die sich das Bundesgericht abstützt, hat dann, wenn jemand in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein, eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ("une enquête officielle approfondie et effective") stattzufinden. Der EGMR leitet den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte Untersuchung bei vertretbarer Behauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auch aus dem Recht auf eine -- 6 of 18 -wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ab (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
2.2.2
Der Beschwerdeführer behauptete, beim Vorfall vom 9. April 2019 von sechs Justizvollzugsbeamten zu Boden gebracht und von mindestens zwei Beamten geschlagen worden zu sein (Urk. 10/1/1). Zum Beleg reichte er Fotos und einen Bericht des Gefängnisarztes ein, woraus sich ergibt, dass er am besagten Tag eine Schwellung und ein Bluterguss an der Nase links, Schwellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlich ringförmigen, möglicherweise durch Handschellen verursachte Abdrücke, eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie mehrere kleine Blutergüsse an beiden Unterarmen davontrug (Urk. 10/7/1/1-2). Diese Anschuldigungen sind nicht von vornherein unglaubhaft. Verhielte es sich so, wie der Beschwerdeführer sagte, hätten also, als er bereits wehrlos am Boden lag, die Beamten auf ihn eingeschlagen, läge darin eine gegen Art. 3 EMRK verstossende erniedrigende Behandlung. Ist jemand seiner Freiheit beraubt, beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch Beamte – soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist – die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (EGMR, Urteile i.S. Ribitsch gegen Österreich vom 4.12.95, Serie A, Bd. 336, Ziff. 38 ff.; i.S. Assenov gegen Bulgarien vom 28.10.98, Recueil 1998-VIII, Ziff. 94). Die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers sind auch genügend schwer, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. So bejahte der EGMR die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK bei mehreren Quetschungen, von denen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme von Polizisten rechtswidrig zugefügt worden (Urteil i.S. Assenov, a.a.O., Ziff. 95); ebenso in einem entsprechenden Fall bei mehreren Beulen an einem Arm (Urteil i.S. Ribitsch, a.a.O., Ziff. 39 f.).
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Der Beschwerdeführer kann sich somit auf Art. 3 EMRK berufen. Die Bestimmung verschafft ihm einen Rechtsanspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung seiner Vorwürfe. 2.3
2.3.1
Der konventions- und verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Untersuchung setzt voraus, dass alle für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Behörden nur dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichtet sind und keinen sachfremden Einflüssen unterliegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO). Dies gilt nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Staatsanwaltschaften und die Polizei. Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden werden indessen mindestens teilweise als Teil der Exekutive betrachtet, so dass vorab im administrativen Bereich die Oberbehörden den Strafverfolgungsbehörden Weisungen erteilen können. Diese Oberbehörden können (eine gesetzliche Basis vorausgesetzt) auch Weisungen bezüglich der Schwerpunkte der Strafverfolgungstätigkeit setzen. Dem Unabhängigkeitsgrundsatz widerspricht es indessen, wenn politische (Ober)Behörden den Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Behandlung einzelner Fälle Weisungen erteilen. Aufgrund des Aufsichtsrechts (Art. 14 Abs. 5 StPO) wäre es höchstens möglich, dass die Oberbehörden die Strafverfolgungsbehörde anweisen, eine Strafuntersuchung gegen bestimmte Personen zu eröffnen, nicht aber, dass eine Einstellung zu erfolgen habe bzw. wie die Voruntersuchung abzuschliessen ist (NIKLAUS SCHMID /DANIEL J OSITSCH, Praxiskommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 4 N. 4).
2.3.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich administrativ unterstellt sind, nicht auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen werden. Die Justizdirektion kann auf die Fallführung der
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Staatsanwaltschaften im Einzelfall keinen Einfluss nehmen. Die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA; LS 213.21) enthält keine rechtliche Grundlage für ein Weisungsrecht der Justizdirektion im Einzelfall. Es kann daher nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaften stehen in derselben "Befehlskette" wie die Justizvollzugsanstalten, welche der Justizdirektion in der Verwaltungshierarchie unterstellt sind. Der Anspruch auf eine effektive, mithin unabhängige Untersuchung bei Vorfällen von Gewaltanwendung durch Justizvollzugsbeamte ist insoweit gewahrt. 2.4
2.4.1
Der Anspruch auf eine effektive Untersuchung setzt des Weiteren die persönliche Unabhängigkeit des fallführenden Staatsanwalts resp. der fallführenden Staatsanwältin voraus. Er oder sie hat in den Ausstand zu treten und kann abgelehnt werden, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO vorliegt. Als Ausstandsgrund gilt namentlich ein besonders nahes Verhältnis zu einer Verfahrenspartei (Art. 56 lit. f StPO). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich aus der Strafprozessordnung und der Organisation der Strafverfolgungsbehörden ergibt, nicht per se auf eine hinreichende Nähe schliessen lässt und die Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei in Frage stellt (BGer, Urteile 1B_548/2019 vom 31.1.20 E. 3.4;1B_405/2014 vom 12.5.15 E. 6.4;1B_263/2009 vom 11.12.09 E. 3.2; vgl. dazu aber kritisch EVELYNE STURM, Untersuchung von polizeilicher Gewaltanwendung - Menschenrechtliche Vorgaben und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2019, insb. S. 204 ff.). Nichts anderes kann für das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Justizvollzugsbeamten gelten. Daraus ergibt sich, dass bei Strafanzeigen wegen Gewaltanwendung durch Beamte nicht per se ein Anspruch auf die Einsetzung eines ausserordentlichen resp. ausserkantonalen Staatsanwalts besteht (vgl. Urteil -- 9 of 18 -1B_263/2009, a.a.O., E. 3.2 in fine). Verfahrensfehler des fallführenden Staatsanwalts oder der fallführenden Staatsanwältin kommen als Ablehnungsgrund nur bei besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Versäumnissen und Mängeln infrage (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Dafür bedarf es aber stets eines Nachweises der Voreingenommenheit im konkreten Einzelfall.
2.4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kann er nach dem Gesagten nicht beanstanden resp. beanspruchen, dass die Untersuchung des Vorfalls vom 9. April 2019 durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft geführt wird. Dies umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht Polizeibeamte, sondern Vollzugsbeamte der Justizvollzugsanstalt Pöschwies von der Untersuchung betroffen waren, die weniger eng mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, als es bei Polizeibeamten der Fall wäre. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Gefahr gemeinsamer Pausenzeiten im PJZ, welche die nötige Distanz der Staatsanwaltschaft zu beschuldigten Polizeibeamten in Frage stellen könnte (vgl. Urk. 2 S. 6), fällt hier weg. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, die für den Fall zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft II sei voreingenommen gewesen, da sie nach Eingang der Strafanzeige bei der hiesigen Kammer zunächst einen Antrag auf Nichtermächtigung zur Strafuntersuchung stellte und in der Folge dennoch die Untersuchung führte, so hätte er innerhalb einiger weniger Tage seit Kenntnisnahme des Ermächtigungsentscheids (vgl. BGer, Urteile 1B_576/2020 vom 3.12.20 E. 2.1;1B_36/2020 vom 8.5.20 E. 2.2;1B_241/2020 vom 3.7.20 E. 2.1) ein Ausstandsgesuch stellen müssen. Dies hat er indessen unterlassen. In der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung kann er dies nicht mehr vorbringen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beanstandete des Weiteren, die Staatsanwaltschaft habe ihre Kognition überschritten, indem sie eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen habe. So habe sie über 15 Seiten hinweg sämtliche ihr
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vorliegenden Akten (Arztberichte, Video- und Tonaufnahmen, Aussagen sämtlicher Beteiligten, schriftliche Berichte, Akten der JVA Pöschwies) dargestellt und anschliessend auf acht Seiten eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies sei nicht zulässig. Zumindest sei es nicht zulässig, gestützt darauf eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Eine solch umfangreiche Beweiswürdigung sei zwingend dem Gericht zu überlassen. Zudem zeige sich an dieser Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft, dass auch für sie die Sachlage nicht klar gewesen sei. Somit habe die Staatsanwaltschaft selbst den Beweis dafür geliefert, dass kein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege (Urk. 2 S. 7-8).
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Länge der Einstellungsverfügung nicht erheblich. Die Länge der Begründung des Entscheids hängt vom Umfang der Akten ab. Die Staatsanwaltschaft kommt nicht umhin, sich mit den Akten auseinanderzusetzen und die wesentlichen Überle-
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gungen, auf welche sie die Einstellungsverfügung stützt, darzulegen. Andernfalls würde sie sich dem Vorwurf aussetzen, das rechtliche Gehör der Verfügungsadressaten zu verletzen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1) und/oder die Untersuchung nicht mit der nötigen Tiefe geführt und so dem Anspruch auf eine effektive Untersuchung nicht entsprochen zu haben (vgl. EGMR, Urteil Dembele gegen die Schweiz vom 24.9.13, Beschwerde-Nr. 74010/11, Ziff. 62 ff). Es kann jedenfalls nicht sein, dass bei einer Vielzahl von Beweisen per se Anklage zu erheben wäre. Massgebend für die Zulässigkeit der Einstellung ist einzig, ob die Beweislage klar ist, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung deutlich kleiner erscheint als ein Freispruch.
4.
4.1 Schliesslich liess der Beschwerdeführer vorbringen, sowohl die Beweis- als auch die Rechtslage seien zweifelhaft. Auf den Videoaufnahmen sei klar erkennbar, dass er, wehrlos am Boden liegend, von mindestens zwei Beamten mehrmals geschlagen worden sei. Auch die dabei erlittenen Verletzungen seien dokumentiert. Es sei offensichtlich, dass die Schläge zur Arretierung und Fixierung des Beschwerdeführers nicht geeignet und nicht erforderlich gewesen seien. Die Sachlage sei zumindest als unklar einzustufen. Auch die Rechtslage sei unklar und komplex. Die Beurteilung von Rechtfertigungsgründen zur Anwendung von Gewalt erfordere eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Dabei gehe es um Wertungen und um die Ausübung von Ermessen. Gerade bei solchen Fragen könne nicht per se von absolut klaren Fällen ausgegangen werden. Eine Verfahrenseinstellung komme daher nicht in Frage, sondern es sei eine gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich (Urk. 2 S. 4-5, S. 7-8, S. 9-12).
4.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung sei auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 9. April 2019 erkennbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Tür zum Treppenhaus nicht hinter ihm habe zugemacht werden können, in den Arrestgang zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei
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rasch zu Boden gebracht und von allen sechs Beschuldigten fixiert worden. Auf der Videoaufnahme seien mehrere, von zwei Beschuldigten (F._____, D._____) ausgehende Schläge gegen den am Boden liegenden Beschwerdeführer erkennbar (Urk. 3/1 S. 3). Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gegeben hätten, es habe die Gefahr bestanden, dass der an Händen und Füssen gefesselte, mit dem Rücken gegen das Treppenhaus stehende Beschwerdeführer rückwärts die Treppe hätte hinunterfallen können (Urk. 3/1 S. 5 und Urk. 3/1 S. 7, 8, 11). Sodann fasste die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten zusammen und hielt unter anderem Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, weshalb er, im Türrahmen des Treppenhauses stehend, ohne Vorwarnung mehrmals massiv gegen einen Mitarbeiter des JVA geschlagen habe, als Erklärung angegeben, dies alles wäre nicht geschehen, wenn die Beschuldigten die Türe hinter ihm zugemacht hätten (Urk. 3/1 S. 4). Auf die Frage, ob er die Mitarbeiter des JVA angespuckt habe, habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern (Urk. 3/1 S. 5). Die Beschuldigten hätten in Abrede gestellt, unnötig Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewendet zu haben. Dieser habe sie zunächst angespuckt und ohne Vorwarnung massiv gegen den Schild von F._____ (Beschwerdegegner 5) geschlagen. Bei der Fixierung am Boden habe sich der Beschwerdeführer massiv gewehrt und die ganze Zeit über versucht, sie zu beissen. Beim späteren Lösen der Handfesseln habe sich der Beschwerdeführer derart gesperrt, dass die Handschellen und der Schlüssel verbogen worden seien (Urk. 3/1 S. 6-9 und S. 10-11).
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F._____ (Beschwerdegegner 5) habe bestritten, den am Boden liegenden Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Dieser – so der Beschwerdegegner 5 – habe sich massiv gewehrt und aufzustehen versucht, was aus Gründen der Sicherheit für alle Beteiligten habe verhindert werden müssen. Deshalb habe er mehrfach mit schnellen Bewegungen die Beine und den Unterkörper des Beschwerdeführers zu Boden gedrückt, um ihn zu fixieren (Urk. 3/1 S. 8 und S. 11). D._____ (Beschwerdegegner 3) habe die auf der Videoaufnahme erkennbaren Schläge damit erklärt, dass der Beschwerdeführer mit angezogenen Armen auf der rechten Schulter gelegen sei und die Beschuldigten versucht hätten, ihn flach auf den Boden zu legen, damit er gegen die ihm zugewandten Mitarbeiter nicht Schläge oder Tritte habe austeilen können. Da es ihm – dem Beschwerdegegner 3 – indessen nicht gelungen sei, die Arme des Beschwerdeführers zu strecken, habe er zwei bis drei dosierte Schlagbewegungen gegen den Trizeps-Muskel getätigt, wodurch sich die Arme hätten strecken lassen (Urk. 3/1 S. 8 und S. 11-12). E._____ (Beschwerdegegner 4) habe berichtet, dass er ohne jegliche Gewaltanwendung die Beine und Füsse des Beschwerdeführers fixiert habe und zufolge seines Standortes nicht mitbekommen habe, was sich weiter oben zugetragen habe (Urk. 3/1 S. 8). C._____ (Beschwerdegegner 2) habe festgehalten, dass er während der Fixation den Kopf des Beschwerdeführers gehalten habe. Aufgrund dessen grosser Gewaltbereitschaft sei rasches und entschlossenes Handeln erforderlich gewesen, um Verletzungen, namentlich Bisswunden zu verhindern. Er habe keine unnötige Gewaltanwendung erkennen können (Urk. 3/1 S. 8-9). G._____ (Beschwerdegegner 6) habe ebenfalls keine Beobachtungen gemacht, die über die Fixierung, die Ruhigstellung und das Verbringen des Beschwerdeführers in die Zelle hinausgegangen wären. Alle Beschuldigten hätten bestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hämische Bemerkungen geäussert worden seien (Urk. 3/1 S. 9).
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Laut den Beschuldigten seien die Verletzungen des Beschwerdeführers an Hand- und Fussgelenken auf die Fesselung und das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Als er in die Zelle zurückgebracht worden sei, habe er massiv gegen die Trennwand geschlagen und in die Metallstange der Zellentür gebissen. Die Verletzungen im Gesicht könnten auf die massiven Schläge des Beschwerdeführers gegen den Schild von F._____ (Beschwerdegegner 5) zurückzuführen oder beim Auftreffen auf dem Boden entstanden sein. Auch die Verletzungen am Ellbogen und an den Knien könnten so entstanden sein. Jedenfalls habe niemand dem Beschwerdeführer absichtlich Schmerzen zufügen wollen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien ihm weder Schläge ins Gesicht noch in die Rippen verabreicht worden (Urk. 3/1 S. 12). Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 teilzunehmen. Die Verfahrensleitung habe ihn auf Art. 147 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht, zwecks Vermeidung von weiteren physischen Auseinandersetzungen aber auf eine Zuführung des Beschwerdeführers unter Zwang verzichtet (Urk. 3/1 S. 5-6, S. 9-10).
4.3 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die beschuldigte Person spielt Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eine wichtige Rolle. Danach steht der beschuldigten Person das Recht zu, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dies besagt auch die Verfassung (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist (BGE 131 I 476 E. 2.2). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zu Lasten der bei der Beweisabnahme nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleiben Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO.
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4.4 Wie sich der Einstellungsverfügung entnehmen lässt und die Akten bestätigen, weigerte sich der Beschwerdeführer, an der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2022 teilzunehmen (Urk. 10/6/1). Am 9. Mai 2022 liess die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer im Sinne eines Entgegenkommens nochmals anfragen, ob er bereit sei, Aussagen zu machen. Falls er darauf verzichte, seien seine Aussagen nicht verwertbar, da den Beschuldigten die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien. Dementsprechend könne betreffend die Videoaufnahmen nur auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 10/14/30). Der Beschwerdeführer lehnte das Erscheinen zur Konfrontation mit den Beschuldigten indessen wiederum ab, weil man seitens der Staatsanwaltschaft und der Polizei auf die Sicherheitsvorkehrungen während seines Transports von der Justizvollzugsanstalt zur Einvernahme ins PJZ nicht verzichten wollte (Urk. 10/14/33, Urk. 10/14/35, Urk. 10/14/37). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Anschuldigungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall vom 9. April 2019 als nicht verwertbar erachtete und nur auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten abstellte.
4.5 Die Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Vorgehen anlässlich des missglückten Hofspaziergangs des Beschwerdeführers am 9. April 2019 sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer liess nicht vorbringen, dass die Aussagen der Beschuldigten in der Einstellungsverfügung falsch wiedergegeben worden wären. Die Videoaufnahme des Vorfalls ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. So ist nicht erkennbar, ob bzw. dass die auf dem Video ersichtlichen Schläge erfolgten, als der Beschwerdeführer bereits sicher fixiert und wehrlos war. Es lässt sich beweismässig somit nicht erstellen, dass das Vorgehen der Beschuldigten entgegen ihren Aussagen über das zur sicheren Arretierung und Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Zelle Erforderliche hinausgingen, mithin unrechtmässig waren und sich auf keinerlei Rechtfertigungsgründe (Anwendung unmittelbaren -- 16 of 18 -Zwangs als Sicherheits- und Schutzmassnahme gemäss § 23 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes) stützen lassen. Bei dieser Sach- und Beweislage erscheint eine Anklage als chancenlos resp. eine Verurteilung der Beschuldigten unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten demnach zu Recht ein. Weiterungen zu den Rechtfertigungsgründen erübrigen sich.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Umständehalber sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Mangels Aufwendungen kommt die Zusprechung von Entschädigungen an die Beschwerdegegner nicht in Betracht.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger der Beschwerdegegner 1-6, zweifach, je für sich und für den jeweiligen Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2019/10014070 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
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5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Schoder -- 18 of 18 --