UE220275
Nichtanhandnahme
6. Dezember 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220275-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschlus...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220275-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Verfügung und Beschluss vom 6. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. September 2022, B-5/2021/10026795
Erwägungen:
1.
1.1
Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen B._____ und ihren Bruder, C._____ (Beschwerdegegner), wegen Betrugs, unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und diverser weiterer Delikte erstatten (Urk. 9/1).
1.2
Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. September 2022 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 9/12 = Urk. 3/2).
1.3
Gegen die dem Beschwerdeführer am 27. September 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 9/16) liess dieser mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2 f.):
« 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] vom 26. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [recte: Limmattal/Albis] sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen C._____ und B._____ gemäss Strafanzeige vom 4. August 2021 anhand zu nehmen.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Schreibenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse.»
1.4
Es wurden keine Stellungnahmen der Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Urk. 2 Rz. 5 ff.): 2017 habe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner, dem Bruder seiner damaligen Ehefrau (Beschwerdegegnerin), das Fahrzeug VW Phaeton 3D erworben. Vereinbart worden sei ein Kaufpreis von CHF 24 500.–. Davon sollte der Beschwerdeführer CHF 13 000.– als Anzahlung leisten und den Restbetrag in monatlichen Raten überweisen. Der Kaufvertrag sei mündlich abgeschlossen und das Fahrzeug in der Folge vom Beschwerdeführer zu Alleineigentum übernommen worden.
Anfangs 2019 hätten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin getrennt. Die Trennung sei konfliktreich gewesen, insbesondere bezüglich der Betreuungs- und Obhutsfrage ihres gemeinsamen Sohnes. Im Zuge der Streitigkeiten habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angezeigt, dass sie ihm Schaden zufügen würde. Der Beschwerdeführer, der keine grossen Vermögenswerte ausser dem Fahrzeug gehabt habe, sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Drohung nichts Weiteres habe meinen können, als dass sie ihm das Fahrzeug entziehen würde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf seinen Bekannten D._____ überschrieben, in der Meinung, das Fahrzeug sei damit vor den Machenschaften der Beschwerdegegner sicher. Da D._____ das Fahrzeug nicht unverzüglich gebraucht habe, habe er den Fahrzeugausweis provisorisch für ungültig erklären lassen, um Versicherungskosten einzusparen. Kurze Zeit später hätten die Beschwerdegegner das Fahrzeug durch den Einsatz von gefälschten Urkunden zu ihrem eigenen erklären lassen und in ihren Besitz genommen.
3.
3.1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO).
3.1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO).
Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanziierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2; ZR 113/2014 Nr. 12 Erw. 1.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 329 StPO). Der Betreffende hat die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 243; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 83). Die fraglichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 Erw. 1.2.3) oder dürfen aufgrund der Aktenlage zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sein (GUIDON, a. a. O., N. 243; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.72 vom 19. Januar 2007 Erw. 1.3).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, (Allein-)Eigentümer des VW Phaeton 3D zu sein (Urk. 9/1 Rz. 9, Urk. 2 Rz. 6). Als solcher wäre er durch dessen Entwendung bzw. Wegnahme durch die Beschwerdegegner in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Er bezifferte in der Strafanzeige den Schaden denn auch auf den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wegnahme (Urk. 9/1 Rz. 18). In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer allerdings aus, er habe das fragliche Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat auf D._____ «überschrieben», um dieses dem Zugriff der Beschwerdegegnerin im anstehenden Scheidungsverfahren zu entziehen (Urk. 2 Rz. 7). Gemäss Fahrzeugausweis war der VW Phaeton 3D am 2. April 2019 kurzzeitig auf D._____,... [Adresse] eingelöst (Urk. 9/2/4).
3.3. Bei einem Fahrzeug handelt es sich um Fahrnis (vgl. Art. 713 ZGB). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt zum einen ein gültiges obligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Verpflichtungsgeschäft), und zum anderen die Übertragung des Besitzes an der Sache auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Allein durch den rechtsgültigen Abschluss eines Grundgeschäfts erhält der Erwerber noch kein Eigentum (REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437 f.).
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Er ist unmittelbarer Besitzer. Ist er zugleich Eigentümer, ist er selbständiger Besitzer. Wer die Sache dagegen zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichen Recht besitzt, ist unselbständiger Besitzer (Art. 920 Abs. 1 und 2 ZGB). Mittelbarer Besitzer ist, wer die Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft einem andern übertragen hat. Er kann selbständiger (Eigentümer) oder unselbständiger Besitzer sein (ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 920 ZGB).
Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Tradition, Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben (Art. 922 Abs. 2 ZGB). Besitz an einer Sache übertragen kann dabei nur, wer selber (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer dieser Sache ist.
3.4. Indem der Beschwerdeführer das Fahrzeug kurz vor der beanzeigten Tat D._____ «überschrieben» und dieser den Fahrzeugausweis auf seinen Namen hat umschreiben lassen, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht (mehr) Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs gewesen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen plausibel und schlüssig darzulegen gehabt, dass und aufgrund welcher Tatsachen er weiterhin Eigentum am Fahrzeug hatte und D._____ lediglich Halter war. Dies umso mehr, als er, gemäss den eigenen Ausführungen, mit der «Übertragung» zum Ziel hatte, das fragliche Fahrzeug der anstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu entziehen, was gerade für einen Eigentumsübergang auf D._____ spricht. Allein seine Behauptung, er habe nach der Überschreibung noch über Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere verfügt (Urk. 2 N. 10 und N. 12), genügt nicht. Denn einerseits war gemäss einem Nachtrag zum polizeilichen Journaleintrag betreffend Behändigung des Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner offenbar auch D._____ zugegen und haben gemäss Nachtrag dieser und der Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel herausgerückt (vgl. Polizeirapport vom 29. August 2022, Urk. 9/3 S. 9). Andererseits weist die spätere Aufforderung des Beschwerdeführers zur Herausgabe von Fahrzeugpapieren durch den Beschwerdegegner weder nach, dass ersterer noch über eigentumsrelevante Fahrzeugpapiere verfügte (die Papiere sollen im Gegenteil auf D._____ umgeschrieben worden sein) noch, dass dieser tatsächlich noch im Besitz des Fahrzeugs war. Insgesamt bleiben die Besitzes- und Eigentumsverhältnisse am strittigen Fahrzeug nach Überschreibung desselben auf D._____ unklar. Damit ist die Beschwerdelegitimation des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des anwendbaren Gebührenrahmens (§ 17 Abs. 1 GebV OG) und in Beachtung der massgeblichen Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwerdegegnern somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diese.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–2 (je gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann