Lexipedia

Entscheid

UE220282

Nichtanhandnahme

31. Juli 2023Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Oktober 2021 bzw. am 17. November 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) zuhanden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zum Nachteil der Polizeibeamten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3; Urk. 13/D2/1/1-2). Die Stadtpolizei ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Anlässlich eines E._____-Spiels am 3. Oktober 2021 sei es am F._____ [Strasse] … in Zürich durch drei männliche Personen zu einer Sachbeschädigung an einer Wohnungstür gekommen. Die Einsatzzentrale habe daraufhin eine Patrouille an die genannte Örtlichkeit gesandt. Aufgrund des Signalements auf den Videoaufnahmen der Sachbeschädigung hätten die Polizeibeamten später zwischen ca. 17.30 Uhr und

17.45 Uhr an der G._____-Haltestelle H._____ an der I._____-strasse in Zürich zwei der mutmasslichen Täter wiedererkannt, angehalten sowie einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei seien 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugekommen und hätten die Polizeibeamten umkreist, wobei der Beschwerdegegner 1 in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe und sehr bedrohlich gegenüber den Polizeifunktionären aufgetreten sei. Aufgrund des Auftretens und des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Polizeibeamten stark bedroht gefühlt, weshalb sie die Kontrolle abbrechen und sich hätten zurückziehen müssen. Damit seien sie an der Personenkontrolle gehindert worden.

2. Mit Verfügung vom 26. September 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 wurde für seine Verteidigung eine Entschädigung von CHF 200.– (inkl. MwSt.), jedoch keine Genugtuung ausgerichtet -- 2 of 13 -(Urk. 4). Mit Berichtigung vom 5. Oktober 2022 wurde die Entschädigung entsprechend der Kostennote des Verteidigers auf CHF 702.75 (inkl. MwSt.) angepasst (Urk. 5).

3. Gegen die Nichtanhandnahme liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführern in solidarischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'400.– zu leisten (Urk. 7). Dem kamen sie innert angesetzter Frist nach (Urk. 9).

5. Am 9. November 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen (Urk. 12). Die Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE220281-O eingereicht (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 19).

6. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 21). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m.

322.

Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

-- 3 of 13 --

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (LIEBER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 118 N. 8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1).

1.3

Beim vorliegend infrage stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitgeschützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten unmittelbar verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 m. H.). Hingegen sind beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) die Individualrechtsgüter des Beamten nicht mitgeschützt und in der Regel auch nicht betroffen, weshalb der Amtsperson die Geschädigteneigenschaft hier abzusprechen ist (M AZZUCCHELLI /POSTIZZI in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 78). Die Beschwerdeführer 1-3 als durch die geltend gemachte Gewalt und Drohung (im Sinne von Art. 285 StGB) Geschädigte haben daher insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. In Bezug auf eine mögliche Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind sie jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt -- 4 of 13 -(Urk. 12 S. 2) – nicht geschädigt und folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher teilweise nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, dass auf den von der G._____ edierten Videoaufnahmen (ohne Ton) zwar ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 zu den Polizeibeamten gelaufen sei, eine Bierflasche am Flaschenhalts gehalten und mit den Polizeifunktionären geredet habe. Ein aggressives und bedrohliches Auftreten seinerseits sei auf den Videoaufnahmen jedoch nicht ersichtlich, ohne zu verharmlosen, dass die Situation für die betroffenen Polizeibeamten unangenehm gewesen sei und sie sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten. Nichtsdestotrotz erreiche die Handlung des Beschwerdegegners 1 im Gesamtkontext nicht die erforderliche Intensität, weswegen keine strafbare Handlung vorliege und das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 2).

2.2

In der Beschwerde wird dagegen zusammengefasst vorgebracht, die Staatsanwaltschaft beziehe sich als Hauptbeweismittel auf die Videoaufnahmen, anhand derer der Beschwerdegegner 1 als diejenige Person identifiziert worden sei, welche eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten habe. Auf den Videoaufnahmen sei jedoch gerade nicht erkennbar, dass er nicht aggressiv oder bedrohlich aufgetreten wäre, sondern einzig, dass er zielgerichtet auf die Polizeifunktionäre zugeschritten sei, unterwegs wohl die Bierflasche geleert und diese am Flaschenhals (nicht in Trinkposition) gehalten habe. Zudem sei erkennbar dass er sich nach kurzer Diskussion mit einem der Polizeifunktionäre demselben deutlich genähert habe. All dies in einer Gruppierung von Leuten, welche sich in aufgeheizter Stimmungslage um die Polizeikontrolle versammelt hätten. Schon aufgrund dieser Ausgangslage bestehe ein ernsthafter Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität. Auf den (tonlosen) Videoaufnahmen sei zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 gegenüber einem Polizeifunktionär verbal geäussert habe. Ohne diese Äusserung in die Würdigung der Sachlage miteinzubeziehen, könne ohnehin keine Rede von objektiv nicht existie-- 5 of 13 -render Handlungsintensität sein. Entscheidend sei auch die Beschreibung des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner 1 die Flasche am Flaschenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit zuschlagen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waffe. Diese Haltung den Polizeifunktionären gegenüber, die unkooperative Art, das mehrmalige Nichtbefolgen der Anordnungen und die Flasche in der Hand habe der Beschwerdeführer 2 als konkrete Gefahr und Bedrohung wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführer sich subjektiv stark bedroht gefühlt hätten, was zutreffe. Jedoch bestehe auch in objektiver Hinsicht der ernsthafte Verdacht, dass aufgrund der zielgerichteten Vorgehensweise, der Verwendung der Bierflasche und dem Kontext der aufgeladenen Stimmungslage sowie des Einordnens in die Gruppierung die Intensität einer Drohung im Sinne von Art. 285 StGB erreicht sei. Zu beachten sei auch Art. 285 Ziff. 2 StGB, wonach jeder strafbar sei, der in diesem Zusammenhang an einer Zusammenrottung nur schon teilnehme. Es sei vorliegend zu untersuchen, ob das Tatbestandselement der Zusammenrottung erfüllt sei; diesfalls würde jeder Teilnehmende bestraft. Die Beweiserhebung sei unvollständig erfolgt. Zur Untersuchung der Sachlage sei erforderlich, dass der Beschuldigte und die Geschädigten parteiöffentlich befragt würden. Insbesondere sei der Beschwerdegegner 1 mit Mitbeschuldigten zu konfrontieren. Dies nicht zu tun, widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz. Offen bleibe unter anderem, wie sich der Beschwerdegegner 1 verbal geäussert habe und wie diese Äusserungen im Gesamtkontext zu würdigen seien. Bereits angesichts der erhobenen Beweise und insbesondere der Videoaufnahmen liege sicherlich keine Sachlage vor, aufgrund derer sich der Anfangsverdacht vollständig entkräftet hätte. Auch liege keine klare Straflosigkeit vor; bei Zweifeln über die Intensität einer Drohung sei eine richterliche Beurteilung zwingend geboten (Urk. 2 Rz. 7 ff.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach der Beschwerdegegner

1.

die Flasche am Flaschenhals so gehalten habe, als wolle er jederzeit damit zu-

-- 6 of 13 --

schlagen, in den Videoaufnahmen keine Hinweise fänden. Vielmehr halte der Beschwerdegegner 1 die Flasche so am Flaschenhals, wie man eben eine Flasche halte, aus der gerade nicht getrunken werde. Es handle sich somit lediglich um eine Interpretation des Beschwerdeführers 2, die durch keine Beweise gestützt oder gar belegt werde. Objektive Anhaltspunkte für eine Bedrohung lägen nicht vor. Eine angebliche deutliche Annäherung an den Polizeifunktionär sei nicht ersichtlich bzw. gehe nicht darüber hinaus, wie ein gewöhnlicher Abstand zwischen einem Polizeifunktionär und einer zu kontrollierenden Person aussehe. Allein aufgrund einer aufgeladenen Stimmungslage sowie der Vermutung der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners 1 zu einer Gruppierung könne nicht von einem ernsthaften Verdacht auf eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität ausgegangen werden. Da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle, könne (neben Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch Art. 285 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein. Die Rügen der Beschwerdeführer, wonach der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, gingen fehl. Bereits aufgrund der Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es eindeutig an der notwendigen Intensität fehle. Im entsprechenden Rapport sei auch nur die Rede davon, dass sich die Polizeibeamten durch die beschuldigten Personen aufgrund deren Auftretens, Gestikulation und Verhaltens stark bedroht gefühlt hätten. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass seitens des Beschwerdegegners 1 verbal eine Drohung oder ähnliches geäussert worden sei. Folglich hätten die Videoaufnahmen ausgereicht, um die Intensität der geltend gemachten Bedrohung zu beurteilen, den Anfangsverdacht zu verneinen und gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zumal den Strafverfolgungsbehörden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen zustehe (Urk. 12 S. 1 f.).

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten -- 7 of 13 -Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1,6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m. H.).

4.

Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Tatbestandsvariante der Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung setzt voraus, dass die Amtshandlung so beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Die Beeinträchtigung kann dabei einerseits durch Gewalt erfolgen, worunter jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen ist, die eine gewisse Intensität aufweist (d. h. mehr als ein einfaches Gerangel). Andererseits kommt eine Hinderung mittels Drohung infrage, d. h. durch die Androhung eines ernstlichen Nachteils. Der Praxis zum Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen -- 8 of 13 -Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (zum Ganzen: TRECH-SEL /VEST in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], PK StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N. 1 ff. m. H.; HEIMGARTNER in: NIGGLI /W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 N. 10 f. m. H.).

5.

5.1

Gemäss Polizeirapport hätten die Beschwerdeführer 1-3 zwei Personen einer Polizeikontrolle unterzogen, als sich eine unbekannte Person (Täter 1) eingemischt und die Kontrolle dadurch gestört habe. Kurz darauf sei eine zweite Person (Täter 2; später identifiziert als L._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220281-O]) hinzugestossen, welche aufgrund ihres lauten und aggressiven Verhaltens weitere 20 bis 30 Personen zur Kontrollörtlichkeit hinzugezogen habe. Die Beschwerdeführer seien von den Personen umkreist worden, wobei L._____ ihnen gegenüber weiterhin sehr aggressiv und bedrohlich aufgetreten sei. Eine weitere Person (Täter 3; später identifiziert als der Beschwerdegegner 1) habe in der rechten Hand eine Bierflasche am Flaschenhals gehalten und sei damit gegenüber den Beschwerdeführern sehr bedrohlich aufgetreten. Den Inhalt der Flasche habe er zuvor demonstrativ ausgeleert. Aufgrund des Auftretens, der Gestikulation und des Verhaltens der Beschuldigten hätten sich die Beschwerdeführer stark bedroht gefühlt und hätten die Kontrolle abbrechen und sich zurückziehen müssen (Urk. 13/D2/1/2 S. 3). Gemäss Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 sei der Beschwerdegegner 1 bedrohlich nahe gestanden und habe die Polizisten aggressiv angeschaut. Er habe eine Bierflasche aus Glas in der rechten Hand gehalten. Dabei habe er diese am Flaschenhals gehalten, so als wolle er jederzeit zuschlagen. Die Frage, was er mit dieser Flasche machen wolle, habe er mit "Bier trinken" beantwortet. Er habe die Flasche so angesetzt, als wolle er einen Schluck nehmen, diese sei aber leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Flasche nicht zum Trinken gedient habe, sondern als Waffe (Urk. 13/D2/7/3 S. 2).

5.2

Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht zum Vorwurf, sondern machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 13/D2/3). Aus der Befragung der beiden kontrollierten Personen, J._____ und K._____, ergibt sich zu-

-- 9 of 13 --

sammengefasst, dass sich ihnen unbekannte Personen in die Kontrolle eingemischt und mit der Polizei diskutiert hätten. Anschliessend hätten sie gehen können. Zu den näheren Umständen konnten sie keine Angaben machen (Urk. 13/D2/5 F/A 20; Urk. 13/D2/6 F/A 13 f.). Der ebenfalls beschuldigte L._____ gab an, alleine zur Kontrolle hingegangen zu sein und neben sich niemanden bewusst wahrgenommen zu haben (Urk. 13/D2/4 F/A 7 f.).

5.3

Einziges objektives Beweismittel sind die ausgewerteten Überwachungsaufnahmen der G._____-Haltestelle F._____ (Urk. 13/D2/7/2; Urk. 13/D2/7/1 [Fotodokumentation]). Auf den aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichneten Videoaufnahmen, ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 1 mit einer Bierflasche in der rechten Hand gezielt zur sich bereits im Gang befindenden Polizeikontrolle hinzutritt. Dabei stellt er sich direkt vor einen der Polizeibeamten und spricht offensichtlich mit diesem, was auf den (tonlosen) Videoaufnahmen aufgrund seiner Lippenbewegungen erkennbar ist. Seine rechte Hand, in welcher er die Bierflasche am Flaschenhals hält, bleibt stets unten, neben seinem Körper. Einmal führt er die Bierflasche zu seinem Mund, als ob er einen Schluck daraus nehmen würde. Ob die Flasche, wie im Wahrnehmungsbericht des Beschwerdeführers 2 geschildert, tatsächlich leer war, ist anhand der Videoaufnahmen nicht eruierbar. Auch die Behauptung, die Glasflasche habe offensichtlich als Waffe gedient und der Beschwerdegegner 1 habe sie so in der Hand gehalten, als wolle er jederzeit zuschlagen (vgl. Urk. 13/D2/7/3 S. 2), lässt sich nicht belegen. Das vom Beschwerdegegner 1 auf den Videoaufnahmen gezeigte Verhalten – nämlich, dass er sich mit einer Bierflasche in der Hand vor einen Polizisten stellte – lässt jedenfalls rein optisch nicht den Schluss zu, es habe sich dabei eindeutig um eine bewusste Drohgebärde gehandelt. Selbst wenn ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könnte, erscheint fraglich, ob die Schwelle zu Art. 285 StGB dadurch erreicht wäre.

5.4

Dass die Beschwerdeführer angesichts der Überzahl hinzugekommener Personen (auf den Videoaufnahmen ersichtlich sind ca. 10 und nicht, wie im Polizeirapport beschrieben, 20 bis 30 Personen) subjektiv von einer bedrohlichen Situation ausgingen und sich zum Abbruch der Kontrolle entschieden, erscheint -- 10 of 13 -durchaus nachvollziehbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 (oder gar Ziff. 2) StGB erfüllt bzw. diesbezüglich ein hinreichender Verdacht anzunehmen wäre. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine objektive Bedrohungslage erstellen, die aufgrund ihrer Intensität geeignet wäre, einen besonnenen Beamten in der Lage der beschwerdeführenden Polizeibeamten gefügig zu machen.

5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu (O MLIN in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweislage einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Personen – keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

5.5 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. vorstehend E. II./3). Beim Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist oder nicht, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zu (O MLIN in: NIGGLI /HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 31). Indem die Staatsanwaltschaft bei vorliegender Sach- und Beweislage einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Art. 285 StGB verneint hat, hat sie ihr Ermessen nach der geltenden Rechtslage vertretbar, sprich rechtskonform ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) geltend machen, sind sie nicht zu hören, zumal sie – abgesehen von parteiöffentlichen Befragungen der geschädigten und beschuldigten Personen – keine Beweismittel nennen, anhand welcher sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben könnte. Eine Drohung durch den Beschwerdegegner 1 liesse sich anhand der verfügbaren Beweismittel voraussichtlich nicht erstellen.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 1-3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und

-- 11 of 13 --

Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschwerdegegner 1 hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführern vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2021/10037450 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

-- 12 of 13 --

den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Trottmann -- 13 of 13 --