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Entscheid

UE220312

Nichtanhandnahme

14. Februar 2023Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.1. Im Jahr 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen Freiheitsberaubung. Am 19. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 6/4/3).

1.2. Am 4. September 2021 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die B''._____ Switzerland AG wegen aller in Betracht kommenden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Freiheitsberaubung (Urk. 6/4/1). Am 20. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 6/4/2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. UE220136 geführt. Über besagte Beschwerde wird ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Datum entschieden.

1.3. Am 3. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige wegen aller in Betracht kommenden, möglichen und tatsächlichen Gründen und insbesondere wegen Freiheitsberaubung, dieses Mal gegen die B._____ Group AG (Urk. 6/1). Am 7. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/2).

2. Mit am 24. Oktober 2022 beim Honorarkonsulat in Thessaloniki/Griechenland eingereichter Eingabe (Urk. 8; Eingang: Beschwerdeinstanz: 10. November 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 18. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 3/1).

3. Am 17. November 2022 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 5, Urk. 6). Am 25. November 2022 wurden die Parteien darüber orientiert,

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dass das Verfahren aufgrund der derzeit sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 9).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2.

Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B'''._____ Deutschland AG im Zeitraum von September bis Dezember 2005 mehrfach Strafanzeige gegen ihn erstattet und Strafanträge gegen ihn gestellt habe, wobei sie u.a. behauptet habe, er, der Beschwerdeführer, habe versucht, das Unternehmen zu erpressen, um so einen willkürlichen Betrag von EUR 85'120.00 zu erhalten. Die B'''._____ Deutschland AG habe durch ihr unprofessionelles Geschäftsgebaren und den massiven Druck, welchen sie auf die Ermittlungs- und Justizbehörden ausgeübt habe, erwirkt, dass er sechs Monate in Untersuchungshaft habe verbringen müssen und ihm die Ausreise bis zur entsprechenden Gerichtsverhandlung im Dezember 2012 untersagt worden sei. Zudem habe die unternehmensinterne Kommunikation dazu geführt, dass über die Grenzen der B'''._____ Deutschland AG hinaus Gerüchte zu seinen Ungunsten entstanden seien, indem er von hochrangigen Beschäftigten der B'''._____ Deutschland AG als "geistig behindert" bezeichnet worden sei. Die B'''._____ Deutschland AG mit Hauptniederlassung in Frankfurt am Main sei zum damaligen Zeitpunkt ein 100%iges Tochterunternehmen der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen, weshalb sie als "Obergesellschaft" mitverantwortlich sei (Urk. 3/2, Urk. 6/1).

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3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer denselben Vorwurf gegenüber der B._____ Group AG erhebe wie bereits zuvor gegenüber der B''._____ Switzerland AG. Die dortigen Ausführungen rechtlicher Natur träfen nach wie vor zu. Die einzige Abweichung beträfe eine geltend gemachte Vertragsverletzung, welche jedoch zivilrechtlicher Natur sei und keine strafrechtliche Relevanz aufweise (Urk. 3/2).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich seine beiden Strafanzeigen verglichen und hierdurch die Behandlung seiner (neuen) Strafanzeige "vermieden" habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht geeignet, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen oder zu begründen (Urk. 3/1).

4.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2).

4.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2).

4.2. Mit dem Vergleich der gegen die B''._____ Switzerland AG und die B._____ Group AG erhobenen Strafanzeigen kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nach. Sie legte dar, weshalb sie die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte. Ihren Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhand-- 4 of 9 -nahmeverfügung lässt sich weiter entnehmen, dass sie sich mit der neuerlichen Strafanzeige auseinandersetzte und die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Neubeschuldigte B._____ Group AG erneut prüfte. Auch ist ihr Verweis auf ihre früheren Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die B''._____ Switzerland AG, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, nicht zu beanstanden. Ein solcher Verweis ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 2 und 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.1, jeweils insb. mit Verweis auf BGE 123 I 31 E. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft die Begründung der Staatsanwaltschaft auch zu. Sie hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. So kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber der B''._____ Switzerland AG denjenigen gegenüber der B._____ Group AG entsprechen und im Wesentlichen neu geltend gemacht wird, die B'''._____ Deutschland AG sei eine Tochtergesellschaft der B._____ Group AG, vormals B'._____ AG, gewesen (Urk. 3/2 S.

1 f.). Ebenso hielt sie zutreffend fest (Urk. 3/2 S. 2), dass sich aus der neuerlichen, etwas längeren Strafanzeige, mit welcher seitens des Beschwerdeführers wiederum dieselben Beilagen wie bei der Anzeigeerstattung gegen die B''._____ Switzerland AG eingereicht wurden, keine neuen Aspekte ergeben, welche an der rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten. Die Ausführungen zur Strafanzeige gegen die B''._____ Switzerland AG treffen auch auf die Strafanzeige betreffend die Neubeschuldigte B._____ Group AG zu. So geht auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers hervor, dass der damals in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer für die B'''._____ Wealth Management AG in … (ab 3.6.2005 B'''._____ Deutschland AG resp. heute B'''''._____ Europe SE; vgl. https://www.B'.______. com/de/de/B'''._____-germany/history.html) im Zusammenhang mit der Nutzung und Wartung einer Software tätig war (Urk. 6/2/1, Urk. 6/2/2) und es im Rahmen dessen offenbar zu Unstimmigkeiten kam; der Beschwerdeführer monierte Verstösse gegen den Nutzungsvertrag (Urk. 6/1 S. 3), die B'''._____ Deutschland -- 5 of 9 -AG offenbar Unregelmässigkeiten (Urk. 6/2/6 S. 4) resp. Leistungsstörungen (Urk. 6/2/3 S. 5). Die Zusammenarbeit wurde daraufhin im Juni 2005 beendet (Urk. 6/2/6 S. 4). In der Folge gab es scheinbar Differenzen betreffend eine gemäss Ansicht des Beschwerdeführers ihm zustehende Geldforderung (Urk. 6/1 S. 1, Urk. 6/2/5, Urk. 6/2/6 S. 4). Am 23. November 2005 erging in der Folge auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch ein Gericht in Frankfurt ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu Handen der griechischen Behörden zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland, welcher Mitte Dezember 2005 zu den griechischen Behörden gelangte. Der Haftbefehl basierte auf dem Vorwurf der Erpressung. Der Beschwerdeführer soll in wiederholten Telefonanrufen bei Angestellten der B'''._____ Deutschland AG die Zahlung von EUR 85'000 gefordert haben, obwohl er gewusst habe, dass er auf dieses Geld keinen Anspruch habe. Er habe damit gedroht, die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen der B'''._____ Deutschland AG zu schädigen, indem er 250'000 Telefonanrufe täglich veranlassen würde, wenn er den geforderten Betrag nicht erhalte. Es wurde in der Folge dringlich um Massnahmen zur Festnahme ersucht, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, weitere Sabotagehandlungen zu begehen, da er es geschafft habe, die Telefonanlagen in den U'''._____-Filialen in Deutschland mehrere Tage lahmzulegen (Urk. 6/2/6). Die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Strafanzeigen erstattete die B'''._____ Deutschland AG wohl in Frankfurt am Main. Die vorgeworfenen Handlungen, wie die Erstattung von Strafanzeigen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens samt Ausstellung eines Haftbefehls zur Folge hatten, erfolgten somit in Deutschland, deren Umsetzung in Griechenland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen griechischen Staatsangehörigen, welcher sich zur Tatzeit in Griechenland aufhielt und auch derzeit in Griechenland wohnt (Urk. 6/2/6, vgl. auch Urk. 3/1). Betreffend die erhobenen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, Freiheitsberaubung und Entführung im Zusammenhang mit der aufgrund des Haftbefehls erfolgten Verhaftung sowie der sechsmonatigen Untersuchungshaft und der anschliessenden Ausreisesperre hat die Staatsanwaltschaft angesichts der soeben genannten Umstände zu Recht eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden verneint. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz ist nicht ersichtlich.

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Ein Anwendungsfall zur Zuständigkeit betreffend eine Auslandstat im Sinne von Art. 4-7 StGB liegt nicht vor. Selbiges gilt für die zusätzlich geltend gemachte Ehrverletzung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass die Äusserungen von hochrangigen Beschäftigten der damaligen B'''._____ Deutschland AG unternehmsintern und somit in Deutschland getätigt worden seien (Urk. 6/1 S. 8). An der fehlenden schweizerischen Zuständigkeit vermag auch die Anrufung der Unternehmensstrafbarkeit gemäss Art. 102 StGB nichts zu ändern. Diese gelangt nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Handlung nicht einer natürlichen Person zugerechnet werden kann (BGE 142 IV 333 E. 4.1; BSK StGB-Niggli/Gfeller,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 102 N 110 f.). Vorliegend würde bei entsprechenden Ermittlungen ohne Weiteres eruierbar sein, wer seitens der damaligen B'''._____ Deutschland AG in die Anzeigeerstattung involviert war, verfügt doch der Beschwerdeführer selbst offenbar über die entsprechenden Strafanzeigen (vgl. Urk. 6/1 S. 5). Selbiges gilt für die beanzeigte Ehrverletzung, machte der Beschwerdeführer doch geltend, über eindeutige Aufzeichnungen und Belege zu verfügen (Urk. 6/1 S. 8), und reichte er gar einen Auszug eines Telefongesprächs zwischen zwei Mitarbeitern samt Angabe von deren Namen ein (Urk. 6/2/4). Angesichts dessen, dass bereits aufgrund der Zurechenbarkeit der monierten Handlungen zu natürlichen Personen die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB entfällt, erübrigen sich weitergehende Erörterungen rechtlicher Natur zur Unternehmensstrafbarkeit (wie zur Rechtsnachfolgeproblematik betreffend die im Jahr 2014 gegründete B._____ Group AG, zum Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf Konzerne/Tochtergesellschaften, zum räumlichen Geltungsbereich im internationalen Verhältnis sowie zur Strafantrags- und zur Verjährungsfrist).

6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber der B._____ Group AG verfügt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/2 S. 2), dass aus der unsubstantiiert geltend gemachten Vertragsverletzung, wonach es für Mitarbeiter der B._____ Group AG unerlaubte Vorführungen der vom Beschwerdeführer entwickelten Software gegeben habe (Urk. 6/1 -- 7 of 9 -S. 7), keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervorgehen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und unter Berücksichtigung der sich aus der parallelen Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens, Geschäfts-Nr. UE220136, ergebenden Synergien, auf Fr. 700.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer vorliegend – wie im Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UE220136, getan – ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätte, dieses infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre.

2. Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/1 (gegen Empfangsbestätigung)

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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann -- 9 of 9 --