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Entscheid

UE220345

Einstellung

25. Mai 2023Deutsch41 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 18. März 2019 erstatteten die D._____ AG (heute D._____ AG) und die A._____ Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Ursprünglich hielten B._____ und C._____ zusammen 100% der Aktien der D._____ AG. Am 15. Oktober 2018 schlossen sie einen Verkaufsvertrag bezüglich der Aktien mit der A._____, welche durch E._____ vertreten war. Dabei sollen sie letztere über den tatsächlichen Wert der D._____ AG getäuscht und die A._____ so zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlasst haben (vgl. Urk. 5 S. 1 f. und Urk. 3/7). In der Eingabe vom 13. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland forderte die A._____ namentlich die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art.

325 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; vgl. Urk. 3/6 S. 14). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 18. November 2022 eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).

2. Die A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die an die Staatsanwaltschaft im Sinne der nachstehenden Rechtsbegehren zurückzuweisen sei. Es seien einschlägige Strafuntersuchungen auch auf die Mitbeschuldigte C._____ auszudehnen, insbesondere zur Klärung deren Rolle als Finanzzuständige bei der D._____ AG bei der Schlechtführung der Geschäftsbücher in den Jahren 2017 und 2018, sowie deren Kenntnislage (Vorsatz und/ oder Arglist) der schlecht geführten Geschäftsbücher und daran anschliessende Betrugshandlungen hinsichtlich den Aktienkaufvertragsabschluss bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Es seien solche Strafuntersuchungen auch gegen B._____ wieder aufzunehmen, zur Klärung welche Kenntnislage (Vorsatz und/oder Arglist) derselbe hinsichtlich der schlecht geführten Geschäftsbücher 2017 und 2018 gehabt habe sowie hinsichtlich dessen anschliessende Betrugshandlungen durch Abschluss des Kaufvertrages hinsichtlich des Aktienkaufver-- 2 of 28 -tragsabschlusses bezüglich der D._____ AG im Oktober 2018. Die einverlangten Strafuntersuchungen seien auch im Hinblick auf die Schlechtführung von Geschäftsbüchern nach Art. 166 StGB und Art. 325 StGB unter Einbezug des strafrechtlichen Übernahmeverschuldens sowie hinsichtlich der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB zu führen. Mit Eingabe vom 3. März 2023 hat die A._____ auf einen im Kanton Zug hängigen Kaufminderungsprozess (Zivilprozess) hingewiesen. Sie wolle, dass ihre Beschwerde auch als aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und an die dafür zuständige obergerichtliche Verwaltungskommission weitergeleitet werde (Urk. 12). Da unklar war, ob sich die aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und/oder die III. Strafkammer des Obergerichts (Beschwerdeinstanz) richtet, setzte die Verfahrensleitung der A._____ eine Frist, um sich dazu zu äussern (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2023 hat die Beschwerdeführerin klargestellt, dass sich die Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft richtet (Urk. 16). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise -- 3 of 28 -ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/3015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise -- 3 of 28 -ein subjektives Recht einräumt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/3015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Misswirtschaft soll das Vermögen der Gläubiger und die Schuldbetreibung als Mittel zur Wahrung der Rechte der Gläubiger schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Misswirtschaft bezieht sich auf das Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der D._____ AG (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Sie behauptet in der Beschwerde nicht, Gläubigerin der D._____ AG zu sein (vgl. Urk. 2 S. 3 und S 4). Sie macht keine Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft. Allein die Tatsache, dass sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, ist in Bezug auf das einzelne in Frage stehende Delikt keine genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gehört wie Art. 165 StGB zu den Vermögensdelikten. Die Pflicht, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, dient der Information des Unternehmens und der Gläubiger, die dem Unternehmen Kredite gewährt haben. Kann die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht festgestellt werden, weil keine oder eine fehlerhafte Bilanz existiert, können -- 4 of 28 -die Interessen der Gesellschaft oder der Gläubiger gefährdet sein. Je nach den Umständen kann auch das Betreibungs- und Konkursverfahren oder die Beweissicherung gefährdet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezieht sich auf das Führen der Buchhaltung der D._____ AG durch die Beschwerdegegner 1 und 2 (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hat Aktien der D._____ AG gekauft. Als Aktionärin ist sie nicht unmittelbar geschädigt, sondern (höchstens) mittelbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde keine Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei auch in Bezug auf den Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) zu führen (Urk. 2 S. 2). Art. 325 StGB ist gegenüber Art. 166 StGB subsidiär, da er nicht verlangt, dass der Täter in Konkurs gegangen ist oder ein Verlustschein gegen ihn vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Bezug auf den Tatbestand von Art. 325 StGB ist nicht offensichtlich. Art. 325 StGB schützt die Gesellschaft und allfällige Gläubiger. Inwiefern die Beschwerdeführerin als Käuferin der Aktien durch Art. 325 StGB geschützt werden soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 325 StGB (vgl. Urk. 2 S. 3 und S. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.5 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesagten - grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-

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ches Gehör. Sie habe am 13. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Einstellungsverfügung eine detaillierte Stellungnahme eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe diese Stellungnahme mit nur einem Wort gewürdigt. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die Strafuntersuchung im Sinne der erwähnten Stellungnahme weiterführe (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

2.3 Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nicht auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 einging, hat sie diese - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt - zur Kenntnis genommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung ausführlich begründet (vgl. Urk. 5). Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres möglich, die Einstellungsverfügung sachgemäss anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt nicht vor.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich-- 6 of 28 -haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat die Strafanzeige im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Verkauf der Aktien namentlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 der D._____ AG zugesichert hätten. Sie hätten zudem zugesichert, für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 15. Oktober 2018, die Geschäfte der D._____ AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und nichts zu unternehmen, was sich nachteilig auf die Vermögens- und die Ertragslage der D._____ AG auswirke. Sodann hätten sie zugesichert, dass die D._____ AG bis zum 22. Oktober 2018 alle fälligen direkten und indirekten Steuern und Abgaben sowie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Später seien jedoch mehrere Abweichungen zum Vorschein gekommen (Urk. 3/7 S. 3 ff.).

4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, die die Wahrheit der Erklärung -- 7 of 28 -gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben; die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 141 IV 369 E. 7.4).

4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonde-- 8 of 28 -rer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.3). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3;6B_653/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.5.1).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der

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Einstellungsverfügung die Überbewertung der angefangenen Arbeiten mit mindestens EUR 1,39 Mio. verortet. Dies müsse sich kaufpreismindernd auswirken. Umgekehrt sollen sich nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft die festgestellten EUR 584'923 [recte: EUR 564'923] nicht kaufpreismindernd auswirken. Diese Aufrechnung sei unzulässig, solange es jedenfalls um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher gehe. Für die Beurteilung des Betrugs in der Höhe von EUR 1,39 Mio. sei für den Deliktsbetrag gemäss dem Aktienkaufvertrag mit dem Multiplikator von 6,5 zu rechnen. Der Deliktsbetrag betrage insofern mind. EUR 9 Mio. Bei der Bewertung der nicht fakturierten Dienstleistungen im Jahresabschluss seien gewisse Fehler eruiert worden (Einstellungsverfügung S. 19). Es habe ein erhebliches Fehlerpotential bestanden (Einstellungsverfügung S. 20). Die Staatsanwaltschaft habe beim Beschwerdegegner

1 ein begrenztes Verständnis der buchhalterischen Abläufe und Zusammenhänge verortet (Einstellungsverfügung S. 20). Dennoch liege gemäss der Staatsanwaltschaft eine blosse Schnittstellen-Problematik vor, welche letztlich systembedingt sei. Dies, obschon die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Buchhaltungsauffassungen zwischen den Finanzkadern F._____ und G._____ und dem langjährigen Verwaltungsratspräsidenten, dem Beschwerdegegner 1, festgestellt habe (Einstellungsverfügung S. 20). Alle involvierten Personen hätten also unabsichtlich gehandelt, so der Kurzschluss der Staatsanwaltschaft. Obschon in erheblichem Ausmass Fehler passiert seien, welche das Jahresergebnis nachteilig beeinflusst hätten. Die Staatsanwaltschaft habe mit dieser Fehleinschätzung gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Zweifel habe, dürfe sie nicht zugunsten des Beschuldigten von einer Anklage absehen. Der Beschwerdegegner 1 habe als Verwaltungsratspräsident nach Art. 716a OR nicht delegierbare Organpflichten für ein angemessenes Rechnungswesen und eine entsprechende Finanzkontrolle/-planung gehabt sowie um die Aufsicht über die erwähnten Finanzkader besorgt zu sein. Dies müsse regelmässig unter dem Gesichtspunkt des strafrechtlich relevanten Übernahmeverschuldens geprüft und gewürdigt werden, was in der Einstellungsverfügung verpasst worden sei (Urk. 2 S. 7 ff.).

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5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, bei acht Projekten seien die Aktiven und Erträge doppelt verbucht worden. In der Folge sei der Jahresgewinn 2017 um EUR 806'069 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 12). Im Zusammenhang mit vier Projekten seien zudem gewisse Rechnungsstellungen und die anschliessend erfolgten Zahlungen doppelt verbucht worden. Auf diese Weise sei das Jahresergebnis der D._____ AG für 2017 um EUR 584'336 zu hoch ausgewiesen worden (Urk. 5 S. 13). Nach der Darstellung in der Strafanzeige haben die Parteien beim Kauf der Aktien den damals geschätzten EBITDA 2018 (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen) von Fr. 2.3 Mio. zugrunde gelegt und diesen mit 6,5 multipliziert (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Kaufvertrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 2017 gewährleistet (Urk. 3/7 S. 3 Rz. 11). Die Parteien gingen für den Kaufpreis von einer Schätzung für das Jahr 2018 aus. Dabei sollen sie das Jahresergebnis 2017 berücksichtigt haben (so die Strafanzeige Urk. 3/7 S. 7 Rz. 32). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich ein als zu hoch ausgewiesenes Jahresergebnis 2017 auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte.

5.3 In der Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, es seien Kosten bzw. Teile davon doppelt in der Jahresrechnung 2017 berücksichtigt worden. Insgesamt betreffe dies drei Projekte. Aufgrund dieses Umstandes sei das Jahresergebnis fälschlicherweise um EUR 564'923 geschmälert bzw. für das Jahr 2017 um diesen Betrag zu tief dargestellt worden (Urk. 5 S. 14 oben). Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft sodann als Fazit fest, konkret seien im Betrag von rund Fr. 565'000 bereits erfolgte [d.h. aus dem Umlaufvermögen auch entsprechend abgebuchte] Zahlungen an Lieferanten fälschlicherweise in der WIP-Liste als noch offene Verpflichtungen [der D._____ AG] erfasst worden, was das Ergebnis ungerechtfertigt geschmälert habe. Demgegenüber seien von Kunden bereits bezahlte Forderungen [d.h. dem Umlaufvermögen der D._____ AG entsprechend gutgeschriebene Zahlungseingänge von Kunden] im Betrag von rund Fr. 584'000 gestanden, die fälschlicherweise als noch unbezahlt in der WIP-Liste geführt worden seien und so zu einer ungerechtfertigten Verbesserung des Jahres-- 11 of 28 -abschlusses in diesem Umfang geführt hätten. Damit hätten sich die (beiden) Fehler in diesem Zusammenhang in etwa ausgeglichen (Urk. 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese "Aufrechnung" als unzulässig, soweit es um die strafrechtliche Würdigung der schlecht geführten Geschäftsbücher gehe (Urk. 2 S. 8 Rz. 19). Sie begründet nicht, weshalb dies in Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs unzulässig sein soll. Sie erläutert nicht konkret, inwiefern sich eine derartige Differenz (bzw. gemäss Staatsanwaltschaft eben praktische Nicht-Differenz) aus denselben Rechnungspositionen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnte. Damit fehlt es an einem substantiiert geltend gemachten (und nicht ersichtlichen) Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung (verfälschte Buchhaltung) und dem Betrugserfolg (zu hoher Kaufpreis für die Aktien). Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht, um einen Tatverdacht wegen Urkundenfälschung zu begründen.

5.4 Die Höhe des Deliktsbetrags ist für die vorliegende Beurteilung sodann nicht massgebend. Entscheidend ist, ob ein Verdacht wegen Urkundenfälschung und/oder Betrugs vorliegt. Indem die Beschwerdeführerin aufzählt, was die Staatsanwaltschaft berücksichtigt hat, legt sie nicht dar, aus welchem Grund ein anderer Entscheid naheliegender sein soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien Fehler passiert, welche sich auf das Jahresergebnis ausgewirkt haben, und dann ausführt, gemäss der Staatsanwaltschaft seien die Fehler unabsichtlich geschehen, legt sie nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von Vorsatz auszugehen wäre. Mit der Tatsache, dass Fehler geschahen und zwischen den für die Buchhaltung zuständigen Personen unterschiedliche Auffassungen bestanden, ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne der hier angeblich einschlägigen Tatbestände nicht darzutun. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin insofern nicht mit dem Entscheid und dessen Motivation in Bezug auf den subjektiven Tatbestand auseinander (vgl. zu dieser Pflicht BGE 143 IV 40 E. 3.4.1), obschon die Staatsanwaltschaft auf Seite 31 der Einstellungsverfügung ein vorsätzliches Handeln mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. Urk. 5 S. 31). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt unter dem Ti-- 12 of 28 -tel des Übernahmeverschuldens geprüft haben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 106 IV 312 E. 6c) wie auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Literaturstelle (vgl. Urk. 3/6 S. 9 Rz. 41) einzig auf die Sorgfaltspflicht bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit beziehen. Bei Betrug und Urkundenfälschung handelt es sich um Vorsatzdelikte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern das Übernahmeverschulden bei Vorsatzdelikten anwendbar bzw. relevant sein soll. Auch wenn man davon ausginge, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierten Fehlbuchungen von EUR 1,39 Mio. auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könnten, fehlt es insofern an einem ersichtlichen vorsätzlichen Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nichtbezahlten und unverbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2017 von bis Fr. 1,4 Mio. habe die Staatsanwaltschaft das Teilgeständnis des Beschwerdegegners 1 nicht zur Kenntnis nehmen wollen, wonach er seine Finanzkader bereits im September 2018 darüber informiert habe. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft eigene Abklärungen getätigt, welche nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ohne Resultat geblieben seien (Einstellungsverfügung S. 24). Insbesondere versteige sich die Staatsanwaltschaft zur Feststellung (Einstellungsverfügung S. 23), die reklamierten Nichtverbuchungen seien dem Buchhaltungskomplex der überhöhten Arbeiten zuzuordnen, wo die Staatsanwaltschaft aber selbst massive Versäumnisse ausmache. Im Ermittlungsbericht werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die bis ins Jahr 2014 zurückreichenden Rechnungen zwar [im Nachhinein selbst] bezahlt habe, diese aber heute nicht mehr ausreichend spezifizieren könne. Damit werde insinuiert, die Beschwerdeführerin habe zwar die Rechnungen bezahlt, müsse aber mit der nachteiligen Folge leben, da sie diese nicht mehr belegen könne (Ermittlungsbericht S. 78 f.). Die Beschwerdeführerin sei aber nie aufgefordert werden, noch einmal detaillierte Beweise vorzulegen, auch wenn ein solches Unterfangen zufolge der ebenfalls untersuchten Datenbeschädigung nicht ohne Schwierigkeiten zu bewältigen sei.

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Die entsprechenden Rechtfertigungen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht weiter hinterfragt worden. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft deren Erklärungen hingenommen, besagte Rechnungen seien bei den angefangenen Arbeiten eingeflossen, ohne aber einen Bezug zu den von der Staatsanwaltschaft selbst relativierten massiven Unregelmässigkeiten bei der buchhalterischen Führung der angefangenen Arbeiten herzustellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 9 f.). Sodann rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft habe Abklärungen zum strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs unterlassen, obschon die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige einen E-Mail-Verkehr vorgelegt habe. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern am 3. September 2018, also vor dem Hintergrund des Mitte Oktober 2018 abgeschlossenen Aktienkaufvertrags, offene (d.h. unbezahlte) bzw. unverbuchte Rechnungen über Fr. 1,4 Mio. für das Geschäftsjahr 2017 sowie damals, also im laufenden Geschäftsjahr 2018, hereinkommende Rechnungen über Fr. 1,636 Mio. und die damit drohenden Liquiditätsengpässe thematisiert (Urk. 2 S. 6).

6.2 In der Strafanzeige hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, es seien Lieferantenrechnungen in der Höhe von knapp Fr. 1 Mio. in der Jahresrechnung 2017 nicht verbucht und damit verheimlicht worden. Die Beschwerdeführerin habe diese offenen und bis ins Geschäftsjahr 2014 zurückliegenden Verbindlichkeiten im Nachhinein bezahlen müssen. In der Bilanz seien die Kreditoren mit lediglich Fr. 264'173 als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erwähnt worden. Weitere Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht bezahlt worden (Urk. 3/7 S. 3).

6.3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, in der Strafanzeige werde auf die Lieferantenrechnungen gemäss "Februar Closing 2019" verwiesen und als Beweismittel die Liste "Februar Closing 2019 (till 2019.02.05)" eingereicht. Inwiefern sich aus der Liste ergeben solle, dass Lieferantenrechnun-- 14 of 28 -gen in der Jahresrechnung 2017 nicht berücksichtigt worden sein sollen, sei indessen nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, die Staatsanwaltschaft halte fest, sie (die Beschwerdeführerin) solle die Rechnungen bezahlt haben, diese heute aber nicht mehr spezifizieren können, und weiter rügt, sie sei nicht zur Beibringung von Beweisen aufgefordert worden, ist ihr zu entgegnen, dass sie solcherlei Belege auch mit der Beschwerde nicht eingereicht hat. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Im Zusammenhang mit der angeblichen Schwierigkeit der Beschwerdeführerin die Belege aufgrund von Datenbeschädigungen zu beschaffen, ist auf die mit der Beschwerde eingereichte Einstellungsverfügung vom 18. November 2022 der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Urk. 3/4). Darin geht es um den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Geschäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht worden sein sollen. Soweit geschäftliche E-Mails des Beschwerdegegners 1 von der behaupteten Löschung betroffen sein könnten, sei zudem zu bedenken, dass E._____ (als Vertreter der D._____ AG) gemäss eigener Angaben offenbar auch nach der Rückgabe der Notebooks über einen geschäftlichen Server auf diese E-Mails habe zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine konkreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können.

6.4 Es trifft zu, dass in der Einstellungsverfügung im Abschnitt "Verbuchung von Lieferantenrechnungen im Geschäftsjahr 2017" auf die E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom September 2018 nicht Bezug genommen wird (Urk. 5 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Bedeutung dieser E-Mail jedoch auf Seite 32 der -- 15 of 28 -Einstellungsverfügung geäussert (Urk. 5 S. 32). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen wollen, ist insofern unbegründet. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die erwähnte E-Mail des Beschwerdegegners 1 in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis darstellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerdeführerin begründet in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin begründet namentlich nicht, weshalb die E-Mail für die Lieferantenrechnungen des Geschäftsjahres 2017 von Bedeutung sein soll, wenn es in der E-Mail (gemäss der angefochtenen Verfügung) gerade nicht um Rechnungen der Lieferanten gegangen sein soll. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen (vgl. Urk. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach diesen angeblichen Gründen zu suchen.

6.5 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft eigene Abklärungen getätigt hat (vgl. Urk. 3/5). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht weiter hinterfragt, ist insofern unbegründet. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die von der Beschwerdeführerin angeführten Verbindlichkeiten von EUR 4.659 Mio. hätten in der Bilanz nicht passiviert werden dürfen. Der Wert sei für die Berechnung der nicht fakturierten Dienstleistungen herangezogen worden und habe dadurch in diesen Posten Eingang gefunden (Urk. 5 S. 23). Genauso wenig hätten die projektbezogenen Forderungen im Wert von EUR 4'347'467 aktiviert werden dürfen. Auch dieser Wert habe über die nicht fakturierten Dienstleistungen vollumfänglich Eingang in den Jahresabschluss gefunden (Urk. 5 S. 23). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht auseinander. Sie weist einzig darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei den angefangenen Arbeiten Versäumnisse festgestellt habe und keinen Bezug dazu herstelle (Urk. 2 S. 9 f.). Das mag zutreffen. Indessen ist dazu auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und dem vorliegenden Beschluss zu verweisen. Die Beschwerde-- 16 of 28 -führerin legt jedenfalls an der entsprechenden Stelle der Beschwerde nicht weiter dar, inwiefern die genannten Beträge nicht an anderer Stelle berücksichtigt worden wären oder wie sie hätten berücksichtigt werden müssen und inwiefern sich daraus dann konkret ein Tatverdacht ableiten liesse. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht mit der Frage des Vorsatzes auseinander.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen für das Geschäftsjahr 2018 über Fr. 1,1 Mio. sei auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 zurückzukommen, wo der Beschwerdegegner 1 gegenüber seinen Kadern diese Lieferantenrechnungen und die damit drohenden Liquiditätsschwierigkeiten thematisiert habe. Statt bei diesem Teilgeständnis weitere Abklärungen bzw. Befragungen des Beschwerdegegners 1 durchzuführen, sei der Untersuchungswille der Staatsanwaltschaft erlahmt. Die Staatsanwaltschaft nehme hin, dass gewisse Rechnungen aus dem Jahr 2018 zum Zeitpunkt der Aktienübertragung im Oktober 2018 tatsächlich noch nicht bezahlt, geschweige denn verbucht gewesen seien. Darin wolle sie aber keine Veranlassung für weitere Untersuchungen sehen. Der Vorwurf unbezahlter und unverbuchter Rechnungen in der Höhe von bis zu Fr. 1,1 Mio. sei per se noch kein Straftatbestand (Einstellungsverfügung S. 24 und S. 25). Zudem werde der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht, nicht ausreichend substantiiert zu haben, ohne aber auf die Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, welche sich aus der Datenbeschädigung zulasten der Beschwerdeführerin ergeben könnten. Die Staatsanwaltschaft habe nie nach den fehlenden Unterlagen gefragt. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig auch pflichtwidrig verhalten. Sie habe gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen (Urk. 2 S. 10 f.).

7.2 Bezüglich des Vorwurfs, Lieferantenrechnungen aus dem Jahr 2018 in der Höhe von knapp Fr. 400'000 seien trotz Fälligkeit vor Vertragsvollzug nicht bezahlt gewesen und gegen zirka 100 weitere Kreditoren aus dem Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von rund Fr. 700'000 seien nicht bezahlt gewesen, obschon -- 17 of 28 -diese im Zeitpunkt des Aktienkaufs bereits fällig gewesen seien, erwog die Staatsanwaltschaft: Die Beschwerdeführerin habe als Beweismittel zur Begründung dieses Verdachts ein Verzeichnis der nicht bezahlten Rechnungen sowie eine Sammlung einzelner Rechnungen 2018 der Strafanzeige beigelegt (Urk. 5 S. 24).

7.2.1 Zum eingereichten Verzeichnis hat die Staatsanwaltschaft mehrere Begründungen angeführt. Sie erwog, Belege zu den im Verzeichnis genannten Rechnungen habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Einzelne Positionen beträfen zudem offensichtlich Geschäftsvorfälle, die in einem anderen Zusammenhang beanzeigt worden seien. Auf diese sei an anderer Stelle näher einzugehen. Das gelte etwa für die Zahlung für angebliche Vorleistungen an I._____, alte Werkzeuglieferantenrechnungen von 2014 bis Ende 2017, alte Werkzeuglieferantenrechnungen betreffend das erste Halbjahr 2018 und Steuern für die Perioden 2015 bis 2018. Zudem sei aus den Bezeichnungen der angeblich nicht bezahlten Rechnungen zu schliessen, dass vornehmlich Verbindlichkeiten aufgeführt seien, die erst im Jahr 2018 oder gar nach Übertragung der D._____ AG im Oktober 2018 in Rechnung gestellt worden seien, bezögen sie sich doch auf Abrechnungen für das Jahr 2017 und 2018 (Urk. 5 S. 24).

7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat die fehlenden Belege zum Verzeichnis nicht mit der Beschwerde eingereicht. Wenn sie moniert, sie sei nicht zur Einreichung der Belege aufgefordert worden, hätte sie diese (zumindest) mit der Beschwerde einreichen können und müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin will berücksichtigt wissen, dass sie aufgrund der Datenbeschädigungen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Belege haben könnte (Urk. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde weitere Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Eine davon betrifft die (angebliche) Datenbeschädigung (Urk. 3/4). Dabei geht es um den (bereits erwähnten) Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe im März 2019 Daten von Geschäftsnotebooks der D._____ AG und eines Mobiltelefons gelöscht. Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei nicht erkennbar, ob und welche Daten gelöscht worden sein sollen. Auf die E-Mails habe der Vertreter der D._____ AG nach der -- 18 of 28 -Rückgabe der Notebooks offenbar zugreifen können (Urk. 3/4 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Belege wegen der Datenbeschädigungen nicht nachvollziehbar. Sie legt in der Beschwerde nicht weiter dar, welche konkreten Probleme bestehen sollen. Aufgrund der Einstellungsverfügung sind keine konkreten Probleme ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin von der Einreichung der Belege hätten abhalten können. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nicht substantiiert mit den (erwähnten) Argumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich des eingereichten Verzeichnisses auseinander. So ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, auf welche Positionen sich die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail beziehen soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach einzelne Positionen an anderer Stelle näher zu betrachten seien, unzutreffend sein soll. Allein der Hinweis auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 lässt die Erwägung der Staatsanwaltschaft nicht als unzutreffend erscheinen. Dasselbe gilt auch für die weiteren (erwähnten) Ausführungen der Staatsanwaltschaft. 7.3

7.3.1 Zur eingereichten Sammlung einzelner Rechnungen 2018 erwog die Staatsanwaltschaft, ein wesentlicher Teil davon sei erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt oder fällig geworden. Es werde nicht weiter dargetan, inwiefern diese Rechnungen mit einem strafbaren Verhalten in Zusammenhang stünden. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe in Bezug auf verschiedene Rechnungen nachvollzogen werden können, dass diese in der Buchhaltung berücksichtigt worden seien. In einem bei der Revisionsstelle H._____ erhobenen Arbeitspapier betreffend passive Rechnungsabgrenzung werde festgehalten, dass E._____ eine Liste mit Rechnungen zusammengestellt habe, welche per 2019 bezahlt worden seien und bezüglich derer er der Meinung sei, dass sie das Geschäftsjahr 2018 beträfen. Im Arbeitspapier werde festgestellt, man komme zum Schluss, dass die meisten Positionen entweder abgegrenzt oder in den Verbindlichkeiten enthalten seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass in diesem Zu-- 19 of 28 -sammenhang von Mitarbeitern der H._____ einzig in Bezug auf marginale Beträge eine inkorrekte Abgrenzung habe festgestellt werden können. Insofern bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich für das Geschäftsjahr 2017 [recte: 2018] eine falsche Deklaration gemacht oder anderweitig ein strafbares Verhalten begangen worden sei. Selbst wenn aber gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien tatsächlich noch nicht bezahlt worden seien, vermöge dies allein keine Straftat zu begründen (Urk. 5 S. 25).

7.3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass ein wesentlicher Teil der Rechnungen des eingereichten Bündels erst nach dem 15. Oktober 2018 ausgestellt worden oder fällig geworden sei. Indem die Beschwerdeführerin pauschal auf den E-Mail-Verkehr vom September 2018 verweist, ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Feststellung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Weiter geht die Beschwerdeführerin auch nicht konkret auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft ein, dass verschiedene Rechnungen in der Buchhaltung berücksichtigt worden seien. Soweit die Staatsanwaltschaft festhält, die Mitarbeiter der H._____ hätten eine inkorrekte Abgrenzung bei marginalen Beträgen festgestellt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb diese Feststellung unzutreffend sein soll. Namentlich geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern marginale Beträge die Festsetzung des Kaufpreises und damit den Betrugserfolg hätten beeinflussen sollen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Straftat vorliegen soll, selbst wenn gewisse Rechnungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien noch nicht bezahlt gewesen sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis führen sollen bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder falsch gewürdigt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige aus, I._____ sei die Betriebsleiterin der J._____ Ltd. im chinesischen K._____ [Stadt]. Wegen zwischenzeitlichen Liquiditätsschwierigkeiten der D._____ AG im Sommer 2017 habe sie

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die Löhne und Spesen der dortigen Mitarbeiter während Monaten aus eigener Tasche bezahlt. Ihre mittlerweile durch die Beschwerdeführerin beglichene Forderung habe sich auf umgerechnet Fr. 200'000 belaufen. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen im chinesischen K._____ habe der Beschwerdegegner 1 diese Lohnforderungen der damaligen Kaufinteressentin verheimlicht, was mit dem für das Geschäftsjahr 2018 zugesicherten Gebaren eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar sei. Zudem sei der Bonus von I._____ für die Jahre 2014, 2017 und 2018 in der Höhe von umgerechnet Fr. 24'340 immer noch pendent und müsse durch die D._____ AG beglichen werden (Urk. 3/7 S. 4).

8.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, die Strafanzeige beziehe sich auf die am 31. Oktober 2018 im Betrag von Fr. 199'031.47 erfolgte Überweisung an die in K._____ domizilierte Gesellschaft. Aus den Akten lasse sich nicht eruieren, welche konkrete Forderung der am 31. Oktober 2018 erfolgten Überweisung zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe angegeben, bei der Übergabe der Gesellschaft sei diese Forderung vergessen gegangen. Er habe sich daher bereit erklärt, die Fr. 200'000 vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Er habe auf das zivilrechtliche Verfahren verwiesen, in welchem dieser Vorwurf beantwortet sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die unterlassene Benachrichtigung über eine gegen I._____ bestehende Verbindlichkeit ohne Weiteres anerkannt, obschon sich aus den Akten nicht eruieren lasse, in welchem Zusammenhang überhaupt ein entsprechender Anspruch bestanden habe. Dieses Verhalten lege den Schluss nahe, dass es sich bei der unterlassenen Mitteilung eher um eine Unachtsamkeit und nicht um ein absichtliches Verheimlichen einer bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Davon sei umso mehr auszugehen, als es sich beim Betrag von Fr. 200'000 im Gesamtkontext und in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten fehlerhaften Aktivierung von mehreren Millionen Schweizer Franken aber doch um einen eher marginalen Betrag handle. Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht ausbezahlten Boni sei nicht auszuschliessen, dass dieser Betrag in den Fr. 200'000 enthalten und insofern nicht weiter relevant sei. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine Hinweise ergeben, wonach Löhne und Spesen der Mitarbeiter in China im Sommer 2017 durch die D._____ AG nicht bezahlt worden sein könnten. Laut dem Polizeirapport hätten -- 21 of 28 -der Beschwerdegegner 1 und die Betriebsleiterin in K._____ die Liquiditätsprobleme bzw. dringend benötigten Zahlungen thematisiert. Es habe sich ergeben, dass die Löhne für August, September und Oktober 2018 nicht bezahlt worden seien. Dies habe die Jahresrechnung 2017 aber nicht verfälscht. Bezüglich der im Jahr 2018 seitens der D._____ AG unterlassenen Zahlungen anerkenne der Beschwerdegegner 1 eine Kaufpreisminderung. Soweit sich dieser Umstand auf das Jahr 2018 beziehe, könne dies allenfalls zivilrechtlich relevant sein, sei für sich betrachtet aber kein Hinweis auf eine betrügerische oder anderweitig strafrechtlich relevante Handlung (Urk. 5 S. 26 f.).

8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft nehme das Teilgeständnis des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich der nicht bezahlten und nicht verbucht gebliebenen China-Löhne 2018 über Fr. 200'000 fast lobend zur Kenntnis. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in den Tagen vor dem Verkauf des Unternehmens gewusst, dass alleine wegen dieser China-Löhne über Fr. 200'000 ein Kaufpreisminderungspotential von Fr. 1,3 Mio. bestanden habe. Darin sehe die Staatsanwaltschaft keinen Hinweis auf betrügerische oder anderweitig strafbare Handlungen. Die Staatsanwaltschaft bringe die China-Löhne fälschlicherweise mit dem Geschäftsjahr 2017 in Verbindung (Einstellungsverfügung S. 27). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft machten erkennbar nur für das Geschäftsjahr 2018 Sinn. Die Staatsanwaltschaft betrachte die im Geschäftsjahr 2018 passierten buchhalterischen Verfehlungen hinsichtlich das testierte Geschäftsjahr 2017 als irrelevant. Zu Unrecht, weil die Staatsanwaltschaft die für das Geschäftsjahr 2018 von den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherungen ausblende, die Unternehmung sei bis Vollzug Oktober 2018 nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt worden. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig gewürdigt und sich gleichzeitig pflichtwidrig verhalten (Urk. 2 S. 11 f.).

8.4 Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Jahresrechnung 2017 nicht verfälscht worden sei. Der Verdacht wegen Betrugs oder Urkundenfälschung fällt insofern ausser Betracht.

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Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf die "China-Löhne" von einer Unachtsamkeit und nicht von einem absichtlichen Verheimlichen aus. Sie zieht damit den Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe (höchstens) fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt. Sie schliesst dies aus dem Verhalten des Beschwerdegegners 1 und dem im Gesamtkontext marginalen Betrag. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Betrag den Kaufpreis hätte beeinflussen können, da der geschätzte EBITDA 2018 um diesen Betrag wohl gesunken wäre. Dies allein lässt den Schluss der Staatsanwaltschaft auf eine blosse Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners 1 indessen nicht als unzutreffend erscheinen. Die Staatsanwaltschaft leitet die Fahrlässigkeit primär aus dem Verhalten des Beschwerdegegners 1 ab. Das ist nachvollziehbar. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 1 habe bei den Vertragsverhandlungen gewusst, dass wegen der "China-Löhne" ein Kaufpreisminderungspotential bestanden habe, ändert daran nichts. Auch die Zusicherungen im Kaufvertrag ändern daran nichts. Im Fall einer Anklageerhebung kann dem Beschwerdegegner 1 bei vorliegender Ausgangslage mehr als blosse Fahrlässigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfügung erlassen.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft spiele den E-Mail-Verkehr vom September 2018 herunter (Einstellungsverfügung S. 32), wonach dem unmittelbar zum Verkauf anstehenden Unternehmen massive Liquiditätsschwierigkeiten in Mio.-Höhe drohten. Die Staatsanwaltschaft wolle darin keine Offenbarungsnotwendigkeit gegenüber der Käuferschaft sehen. Das sei eine sach- und wirklichkeitsfremde Einschätzung (Urk. 2 S. 12 f.).

9.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, aufgrund der vorliegenden Umstände könne nicht darauf geschlossen werde, dass die erkannten Fehler bewusst und gewollt verursacht worden seien. An diesem Ergebnis vermöge das von der Beschwerdeführerin verschiedentlich ins Feld geführte E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 3. September 2018 nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mittels dieses E-Mails an mehrere Mitarbeiter der -- 23 of 28 -D._____ AG gewandt und die Punkte «Open payments from customer» und «No income D._____ SK, no metal orders outside CC L._____ [Marktgemeinde]» thematisiert. Die E-Mail beziehe sich auf offene, von Kunden noch nicht bezahlte Rechnungen und auf neue, die im Jahre 2018 für laufende Projekte noch zu verschicken gewesen seien, mithin nicht auf Rechnungen von Lieferanten. Dieses E-Mail vermöge somit in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis darzustellen. Betragsmässig nehme der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail Bezug auf offene Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 1'424'587, wovon CHF 457'583 fällig seien. Führe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 aus, es lasse sich aus dieser E- Mail schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 Rechnungen im Betrag von CHF 1.424 Mio. verschwiegen bzw. im testierten Jahresabschluss 2017 nicht verbucht habe, so gehe dies an der Sache vorbei. Einerseits habe der Beschwerdegegner 1 Bezug auf offene Zahlungen von Kunden und nicht auf offene Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten genommen und anderseits habe er Rechnungen thematisiert, die grösstenteils noch gar nicht fällig gewesen seien (Urk. 2 S. 32).

9.3 Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bezug nimmt und dann in der Beschwerde lediglich anführt, die Staatsanwaltschaft sehe keine Offenbarungsnotwendigkeit wegen Liquiditätsschwierigkeiten, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (vgl. dazu Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft betrachtet die E-Mail des Beschwerdegegners 1 (zusammenfassend) in der angefochtenen Verfügung als nicht relevant für eine angebliche Täuschung, weil sie sich nicht auf Rechnungen von Lieferanten bezogen habe. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde aber nicht konkret dar, weshalb diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Die Behauptung des Gegenteils ist keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 385 StPO.

9.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe die für das Geschäftsjahr 2018 im Aktienkaufvertrag vom Oktober 2018 gemachten Zusicherungen übersehen, wonach das Unternehmen im Geschäftsjahr 2018 nach den

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Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns geführt werde. Solche Grundsätze hätten es geboten, die im September 2018 gegenüber den Kadern kommunizierten finanziellen Sturm- und Gewitterwolken auch der Beschwerdeführerin zu offenbaren. Damit verblieben starke Indizien, wonach im Oktober 2018 durch einen vorbehaltlosen Abschluss des Aktienkaufvertrags betrogen worden sei (Urk. 2 S. 13).

9.5 Für den Betrugstatbestand würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin bedeuten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 beim Abschluss des Kaufvertrags bezüglich der Zusicherungen gelogen hätten. Die Täuschung läge darin, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 über ihren Leistungswillen bezüglich der Zusicherungen gelogen hätten. Damit hätten sie die Beschwerdeführerin zur Akzeptanz und Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises bestimmt. Wie erwähnt, vermag die erwähnte E-Mail des Beschwerdegegners 1 nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise in irgendeiner Form einen Tatnachweis darzustellen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass es in der E-Mail nicht um Rechnungen von Lieferanten gegangen sei. Die Beschwerdeführerin begründet in der Beschwerde nicht, weshalb diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. Damit ist ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handlung/Unterlassung und dem (angeblich) zu hohen Kaufpreis weder ersichtlich noch dargetan.

10. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Ermittlungsbericht äussere sich zum Hauptvorwurf des Betrugs nur marginal (Urk. 2 S. 14), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie den Betrug im Wesentlichen aus einer fehlerhaften Buchführung ableiten will. Insofern ist der Tatbestand des Betrugs wesentlich von der Bejahung der Urkundenfälschung abhängig, da damit die für den Tatbestand des Betrugs vorausgesetzte Arglist zu erstellen wäre. Liegt keine Urkundenfälschung vor, ist damit auch die Arglist zu verneinen.

11. Die Beschwerdeführerin hat das Obergericht mit Eingabe vom 15. März 2023 gebeten, zu prüfen, ob es gegen die Staatsanwaltschaft "sui generis, direkt und damit auch aufsichtsmässig" vorgehen wolle (Urk. 16). Da die Beschwerde

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abzuweisen ist, bleibt kein Raum für Anweisungen an die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft nicht zuständig.

12.

12.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

12.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Sie sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

12.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 4'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin

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zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad Para-WK/2019/10009853, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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