UE230021
Nichtanhandnahme
16. Oktober 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230021-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 16. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2023, F-1/2023/10002215
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Erwägungen:
1.
1.1
Am 12. Januar 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB gegen die beiden Polizisten B._____ und C._____ (Beschwerdegegner). Diese sollen ihm am 13. Mai 2022 die Schlüssel und Fahrzeugpapiere seines «Mercedes Vito W639» mit dem Kennzeichen ZH … weggenommen und an D._____ übergeben haben. Das Fahrzeug habe der E._____ GmbH gehört und der Beschwerdeführer sei als Lenker im Fahrzeugausweis eingetragen gewesen (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung gegen die Polizisten nicht an Hand (Urk. 10/8 = Urk. 3).
1.2
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Datum Übergabe an Schweizer Post: 26. Januar 2023, vgl. Urk. 4) innert Frist Beschwerde (Urk. 2) und leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss von CHF 1800.– (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand (Urk. 11).
2.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
3.
Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, zum Tatzeitpunkt seien F._____ und D._____ als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen der E._____ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdegegner das Fahrzeug einer Vertreterin der Eigentümerschaft übergeben und sich dadurch in keiner Art und Weise eines Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB schuldig gemacht hätten (Urk. 3 Erw. 3).
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4.
4.1
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB).
4.2
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich rückte am 13. Mai 2022 eine Patrouille an den Wohnort von D._____ aus, da es zwischen deren Eltern und ihrem Ex-Partner zu einem lautstarken Streit betreffend den gemeinsamen Sohn gekommen sei. Es sei abgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag das fragliche Fahrzeug, welches er bis dato habe benützen dürfen, an D._____ zurückgebe. Als der Vater von D._____ den Beschwerdeführer aufgefordert habe, dieser solle nun das Fahrzeug räumen und die Schlüssel und Papiere übergeben, sei es zum Streit gekommen, da der Beschwerdeführer stattdessen lieber erst Zeit mit seinem Sohn habe verbringen wollen, welcher während der Abwesenheit der Kindsmutter, D._____, durch deren Eltern gehütet worden sei. Im Zuge des Polizeieinsatzes – so der Rapport – sei der Beschwerdeführer nach einem längeren Gespräch einverstanden gewesen, das Fahrzeug auszuräumen und der Polizei die Schlüssel (zum Fahrzeug) zu übergeben (Urk. 10/4).
4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner hätten im Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass D._____ eine Gesellschafterin der E._____ GmbH gewesen sei. Auch seien den Beschwerdegegnern seine Absprachen mit F._____, einer weiteren Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ GmbH nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit einige Gefälligkeitsarbeiten für F._____ erledigt. Die beiden Beschwerdegegner seien nicht aufgefordert gewesen, das Fahrzeug von ihm, dem Beschwerdeführer, heraus zu verlangen. D._____ habe lediglich ausgesagt, dass sie heute (nicht jetzt) noch die Schlüssel von ihm haben wolle. Diese habe die Polizei auch nicht aufgefordert, von ihm die Autoschlüssel heraus zu verlangen. Die Beschwerdegegner hätten aus eigener Motivation heraus gehandelt und sich so in Privatangelegenheiten eingemischt. Er habe mit D._____ vorab telefonisch vereinbart gehabt, dass er ihr die Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis gegen 21.15 -- 3 of 7 -Uhr übergeben werde, nachdem er zuvor ein paar Stunden alleine mit dem gemeinsamen Sohn hätte verbringen können (Urk. 2).
4.4
Die Eigentümerschaft der E._____ GmbH über das fragliche Fahrzeug und die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerstellung von D._____ bei der E._____ GmbH sind unbestritten und durch den Fahrzeugausweis (Urk. 10/2/2) sowie den entsprechenden Handelsregisterauszug (Urk. 10/3) aktenkundig belegt. Damit haben die beiden Beschwerdegegner das fragliche Fahrzeug bzw. dessen Schlüssel einer rechtmässigen Vertreterin der Eigentümerin übergeben. Welche Kenntnisse die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an D._____ über die genauen Eigentumsverhältnisse hatten, ist vorliegend nicht von Belang. Auch ändert daran nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich mit einer weiteren Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin der E._____ GmbH, F._____, Abmachungen über den Gebrauch bzw. die Rückgabe des Fahrzeuges getroffen haben will. Er legte in seiner Beschwerde nicht dar, welchen Inhaltes diese Absprachen gewesen sein sollen bzw. dass diese Absprachen einer Rückgabe des Fahrzeugs an D._____ entgegengestanden wären. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die beiden Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Fahrzeug weggenommen haben, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Weder haben sie das Fahrzeug sich selber zugeeignet noch stellte die Übergabe an die rechtmässige Eigentümerin eine unrechtmässige Bereicherung für diese dar. Dass die Rückgabe des Fahrzeuges – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – angeblich absprachewidrig einige Stunden zu früh erfolgt sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Dies könnte allenfalls eine zivilrechtliche Vertragsstörung darstellen, ist strafrechtlich jedoch nicht von Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem Polizeirapport der Beschwerdeführer nach längerem Gespräch offenbar bereit gewesen war, das Fahrzeug früher zu räumen und die Schlüssel zu übergeben (Urk. 10/4 S. 3), was dieser in seiner Strafanzeige zumindest insofern bestätigt hat, als er angibt, nach einem längeren Gespräch habe er aufgegeben (Urk. 10/1). Dass ihm das Fahrzeug bzw. die Schüssel durch die Beschwerdegegner entwendet wurden, trifft somit nicht zu. Schliesslich ist auch die Motivation der Beschwerdegegner für -- 4 of 7 -die Übergabe des Fahrzeuges an dessen Eigentümerin nicht von Belang. Dass sie, nachdem sie zu einem eskalierten Streit zwischen dem Beschwerdeführer und den Grosseltern seines Kindes über die zeitliche Organisation der Wagenübergabe bzw. die von ihm vorher geforderte Zeit mit seinem Sohn gerufen worden waren, zur Klärung bzw. Beruhigung der Situation vor Ort das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchten, kann ihnen sodann nicht vorgeworden werden. Damit ist der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft erwog zu Recht, die Beschwerdegegner hätten sich durch ihr Tun in keiner Art und Weise eines Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Andere Tatbestände, welche das Verhalten der Beschwerdegegner erfüllt haben könnte, wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Den Akten lassen sich schlicht weg keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner entnehmen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 900.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche – zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine auszurichten.
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Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 900.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Kaution bezogen; im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche – zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein und unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger") − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2023/10002215 (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner, je «persönlich/vertraulich» (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2023/10002215, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 16. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann -- 7 of 7 --