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Entscheid

UE230069

Einstellung

7. Dezember 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 15. August 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) wegen eines Verkehrsunfalls in D._____ zwischen dem Personenwagen von C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und A._____ auf seinem Motorfahrrad (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1).

2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2023 Beschwerde erheben und das Folgende beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat betreffend die Strafsache gegen C._____ wegen Verdacht der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren fortzusetzen und ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 10. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Nach fristgerechter Leistung der Kaution (Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unter Einreichung der Akten bzw. dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Am 27. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die angefochtene Einstellungsverfügung (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer grundsätzlich zulässig (Art. 393

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Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Urk. 3/3). Die vorliegende Beschwerde wurde durch die von der Beiständin B._____ bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eingereicht (Urk. 2; Urk. 3/2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Urk. 3/3). Die vorliegende Beschwerde wurde durch die von der Beiständin B._____ bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eingereicht (Urk. 2; Urk. 3/2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

III.

1. Hintergrund des Strafverfahrens ist wie erwähnt ein Verkehrsunfall zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer. Dabei ist es am 11. Juni 2022 um ca. 15.55 Uhr auf der E._____-strasse in D._____ zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschwerdegegners 1 und dem Motorfahrrad (Mofa) des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer ist in Folge der Kollision gestürzt und erlitt schwere Verletzungen (Urk. 12/1).

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei aufgrund der detaillierten Fotodokumentation der Kantonspolizei erstellt, dass es auf der Fahrspur des Beschwerdegegners 1 zur Kollision gekommen sei. Aus der Fotodokumentation, den Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des befragten Zeugen F._____ gehe weiter hervor, dass es zur Kollision gekommen sei, als der Beschwerdeführer links über die Fahrspur des Beschwerdegegners 1 habe abbiegen wollen. Ebenso gehe aus den Aussagen und der Fotodokumentation hervor, dass der Beschwerdeführer nicht vortrittsberechtigt gewesen sei und auch kein Handzeichen zum Abbiegen gegeben habe. Es bestünden sodann keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1, wonach er eine Vollbremsung eingeleitet habe, ausgewichen sei und aufgrund des sich kurz nach der Unfallstelle befindenden Kreisverkehrs auch nicht zu schnell gefahren sei, würden schliesslich durch die dokumentierte Unfallsituation gestützt. Insgesamt bestünden deshalb keinerlei Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdegegner 1 ein Fehlverhalten im Strassenverkehr bzw.

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eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könnte, welche kausal für die Verletzungen des Beschwerdeführers in Folge des Unfalls wäre. Ebenso bestünden keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die Kollision hätte voraussehen bzw. vermeiden können, zumal er sich habe darauf verlassen können, dass sich der ihm entgegenkommende Beschwerdeführer ebenfalls verkehrsregelgerecht verhalten würde (Urk. 3/1 S. 1f.).

3. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege ausserhalb der fachlichen Kompetenz der Staatsanwaltschaft, durch die Sichtung der polizeilichen Fotodokumentation rechtsgenügend festzustellen, ob der Beschwerdegegner 1 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder nicht. Hierfür benötige es zwingend ein verkehrstechnisches Gutachten, welches eine Spurenanalyse vornehme, und insbesondere auch die Vermeidbarkeit der Kollision berechne, indem geprüft werde, ob der Beschwerdegegner 1 mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei oder allenfalls zu spät reagiert habe. Die Erstellung eines solchen Gutachtens sei insbesondere angezeigt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen schweren Körperverletzungen nicht einvernahmefähig sei und sich somit zum Unfallvorgang gar nie habe äussern können (Urk. 2 S. 4ff.).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er-- 4 of 9 -heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).

5.

5.1. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt (Urk. 2 S. 6), die Staatsanwaltschaft hätte ein verkehrstechnisches Gutachten zur Ermittlung der Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 1 im Unfallzeitpunkt in Auftrag geben müssen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Dies, zumal vorliegend nicht erkennbar ist, worauf die Annahme, der Beschwerdegegner 1 könnte mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sein, beruht. So sagte der Beschwerdegegner 1 aus, er sei zwischen 55 und 57 km/h gefahren, weil kurz nach der Unfallstelle ein Kreisverkehr komme, wo man ohnehin bremsen müsse. Schnell könne man an dieser Stelle jedenfalls nicht fahren. Der Beschwerdeführer sei ihm dabei auf seinem Mofa entgegengekommen und habe links abbiegen wollen. Das Mofa habe über keinen Blinker verfügt und er habe auch kein Handzeichen des Beschwerdeführers wahrgenommen. Als der Beschwerdeführer auf seine Strassenseite gekommen sei, habe er sofort reagiert, indem er gebremst habe und nach rechts ausgewichen sei. Wäre er nicht ausgewichen, hätte er den Beschwerdeführer wohl frontal getroffen (Urk. 12/3 F/A 7ff.). Diese Aussagen des Beschwerdegegners 1 werden von den Aussagen der Auskunftsperson F._____ im Wesentlichen gestützt, wobei dieser die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 1 zwar nicht zu beurteilen vermochte, aber keine Anzeichen für eine überhöhte Geschwindigkeit desselben anführte (Urk. 12/4 F/A 3ff.). Auch aus dem Rapport der Kantonspolizei bzw. der durch sie erstellten Fotodokumentation lassen sich keine Hinweise auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 1 entnehmen (Urk. 12/1; Urk. 12/2). Vielmehr sind die Aussagen des Beschwerdegegners 1 anhand der Fotodokumentation nachvollziehbar -- 5 of 9 -– ohne dass hierfür vertieftes Fachwissen benötigt würde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage nach einer allfälligen überhöhten Geschwindigkeit des Beschwerdegegners 1 um eine blosse Spekulation. Dies bildet keine genügende Veranlassung, um zur Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdegegners 1 ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen. Eine Behörde kann auf die Abnahme beantragter Beweise namentlich dann verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (RIEDO /FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 72 zu Art. 6 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der getätigten Ermittlungen im Rahmen ihres Ermessen willkürfrei und damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten, insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung, des Beschwerdegegners 1 vorliegen (Urk. 3/1 S. 2).

5.2. Ohnehin erscheint fraglich, inwiefern ein verkehrstechnisches Gutachten Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners

1 geben könnte. Aufgrund der derzeitigen Ermittlungsergebnisse kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer kein Handzeichen zum Anzeigen des Linksabbiegens gab (Urk. 12/3 F/A 3; Urk. 12/4 F/A 7). An diesem Beweisergebnis würde ein verkehrstechnisches Gutachten nichts zu ändern vermögen. Damit ist das beantragte verkehrstechnische Gutachten auch insbesondere nicht dafür geeignet, die fehlende Möglichkeit einer Einvernahme des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht auszugleichen (vgl. Urk. 2 S. 6).

5.3. Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen, dass keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 11. Juni 2022 vorliegen. Für die Erstellung des vom Beschwerdeführer beantragten verkehrstechnischen Gutachtens besteht damit keine Veranlassung, wobei ohnehin sehr unwahrscheinlich erscheint, dass ein solches Gutachten am Beweisergebnis etwas Massgebliches zu ändern vermöchte. Schlussfolgernd erfolgte die ange-- 6 of 9 -fochtene Einstellungsverfügung zu Recht und die Beschwerde ist damit abzuweisen.

IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 7). Im Restbetrag (Fr. 800.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Antrags und erheblichen Aufwänden sowie dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 800.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat ad Geschäfts-Nr. C-3/2022/-

10020435 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten ad Geschäfts-Nr. C-3/2022/10020435 (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner

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