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Entscheid

UE230106

Nichtanhandnahme

24. November 2023Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Februar 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betreffend die Beschwerdegegnerin 1 wegen Menschenhandels zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Drohung und Wuchers (Urk. 7/1). Konkret soll die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer unter Angabe falscher Konditionen in die Schweiz gelockt haben, damit er für sie als Chauffeur arbeite. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz angekommen sei, habe sie den ursprünglich vereinbarten monatlichen Lohn von Fr. 2'000.– bei freier Kost und Logis auf Fr. 1'000.– bei freier Kost und Logis reduziert. Dabei sei ihr die ausweglose Situation des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Für einen Monat geleisteter Fahrdienste habe sie dem Beschwerdeführer schliesslich nur Fr. 400.– bezahlt. Hinsichtlich des restlichen Lohnes habe sie den Beschwerdeführer immer wieder vertröstet und mit Vorwürfen überhäuft. Am 24. November 2022 sei der immer wieder aufbrandende Streit zwischen den Parteien eskaliert. Als die Beschwerdegegnerin 1 die Absicht des Beschwerdeführers, die Wohnung zu verlassen und das Arbeitsverhältnis zu beenden, erkannt habe, habe sie ihm in angetrunkenem Zustand gedroht, er müsse eine Busse bezahlen bzw. er werde für sein Verhalten büssen. Sie werde behaupten, dass er ihr Geld schulde. Sie kenne Leute in C._____ [Stadt in Bulgarien], die ihn aufsuchen würden. Sie werde gegen ihn vorgehen, da er ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch nicht beeindrucken lassen und die Polizei alarmiert, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 sich auf ihn gestürzt und versucht habe, ihn vom Telefonieren abzuhalten, was ihr indes nicht gelungen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich zum Polizeiposten D._____ begeben (Urk. 3/2 S. 1 f.; Urk. 7/1 S. 2 ff.; Urk. 7/4 F/A 32-34).

2. Mit Verfügung vom 9. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 7/9). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2023 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 7/11) Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und beantragen, die angefochtene -- 2 of 15 -Verfügung sei aufzuheben. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-3).

3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 10). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, vorliegend sei keine Machtposition der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei stets im Besitz seines Ausweises gewesen und habe die Wohnung jederzeit verlassen können. Da er im Besitz des ihm überlassenen Fahrzeugs und von Fr. 200.– gewesen sei, hätte er sich in Richtung Bulgarien absetzen können. Er hätte auch polizeiliche Hilfe beiziehen können, was er schliesslich auch getan habe. Der gut ausgebildete Beschwerdeführer sei keineswegs hilflos und der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht unterlegen, was sich im Rahmen der Eskalation deutlich gezeigt habe. Dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 die pro Woche versprochenen Fr. 200.– grösstenteils nicht bezahlt und ihn immer wieder vertröstet habe, sei vertragswidrig, und dass sie ihm gegenüber in angetrunkenem Zustand immer wieder ausfällig geworden sei, sei stossend, begründe aber keinen Machtmissbrauch im Sinne von Art. 182 StGB. Der Beschwerdeführer habe denn auch ausgesagt, dass er keine Angst vor der Beschwerdegegnerin 1 gehabt habe und die Wohnung jederzeit hätte verlassen können. Auch der Tatbestand des Wuchers setze das Ausbeuten einer Zwangslage bzw. der Abhängigkeit des Opfers voraus, welche vorliegend, wie -- 3 of 15 -dargelegt, nicht existiert habe. Angesichts der Qualität der angeblichen Androhungen der Beschwerdegegnerin 1, welche als kaum ernst zu nehmende Wuttiraden in angetrunkenem Zustand einzustufen seien, sei auch nicht von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dies habe ihm keine Angst gemacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift geltend machen, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt, damit er für sie als Chauffeur arbeite. Als er noch in Bulgarien gewesen sei, sei ein monatlicher Lohn von Fr. 2'000.– bei freier Kost und Logis vereinbart worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe verlangt, dass er ihr – gegen eine versprochene zusätzliche Vergütung – diverse Lebensmittel aus Bulgarien mitbringe. Da er arbeitslos gewesen sei und über keinerlei Reserven verfügt habe, habe er eingewilligt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm das Flugticket bezahlt, woraufhin er am 25. Oktober 2022 in die Schweiz gereist sei. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Konditionen einseitig geändert und erklärt, dass sie ihm lediglich einen monatlichen Lohn von Fr. 1'000.– bei freier Kost und Logis bezahlen werde. Er sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Miete seiner Wohnung in Bulgarien zu bezahlen. Er sei mit lediglich Fr. 100.– in die Schweiz eingereist, habe kein Deutsch verstanden und nicht über genügend Geld verfügt, um nach Bulgarien zurückzukehren. Seine ausweglose Situation sei der Beschwerdegegnerin 1 bekannt gewesen. Von einer Einigung betreffend Lohnreduktion könne daher nicht die Rede sein. Für einen Monat geleisteter Arbeit seien ihm schliesslich nur Fr. 400.– bezahlt worden. Zudem habe er kein eigenes Zimmer gehabt, sondern auf dem Bettsofa im Wohnzimmer der Beschwerdegegnerin 1 nächtigen müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann erreicht, dass er ihr bei Reinigungsarbeiten geholfen habe, indem sie ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung versprochen habe, welche sie jedoch nie geleistet habe. Er habe an sieben Tagen in der Woche jeweils rund um die Uhr für die Beschwerdegegnerin 1 als Chauffeur zur Ver-- 4 of 15 -fügung stehen und auch deren Adoptivtochter fahren müssen. Zu Essen habe er lediglich Brot und Margarine oder "Junk Food" bekommen, sodass er Hunger gelitten und in einem Monat sechs Kilo abgenommen habe. Als er begonnen habe, seine Sachen zu packen, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Türe abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen, wodurch er am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei. Mit diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, was in der angefochtenen Verfügung jedoch keinerlei Erwägung gefunden habe. Sie habe dem Beschwerdeführer sodann gedroht, einen gefälschten Vertrag aufzusetzen, wonach er ihr Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– schulde. Diesen Geldbetrag werde sie dann mit Hilfe von Leuten, die in Bulgarien wohnen, eintreiben. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Notrufnummer gewählt, worauf die Beschwerdegegnerin 1 versucht habe, ihm das Telefon zu entreissen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Anschliessend habe sie die Wohnungstüre aufgeschlossen, sodass er habe fliehen können (Urk. 2 S. 4 ff.). Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer über seinen Pass verfügt habe. Er habe weder die Sprache beherrscht, noch habe er genügend finanzielle Mittel gehabt, um die Flucht zu ergreifen. Er sei völlig isoliert gewesen und habe keine Hilfe holen können. Auf dem Telefon habe er kein Guthaben gehabt, um Kontakt nach Bulgarien aufzunehmen. Entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft sei er nicht im Besitz von Fr. 200.– gewesen. Als er beim Polizeiposten in D._____ übernachtet habe, habe seine Barschaft ca. EUR 2.– und ca. Fr. 2.– betragen. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei ihm nicht möglich gewesen, da das Benzin hierfür nicht gereicht hätte und er keinerlei Barmittel für eine Tankfüllung gehabt habe. Zudem hätte er sich – bei Verwendung des ihm überlassenen Fahrzeugs – des Diebstahls schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe seine Arbeitskraft ausgebeutet, indem sie ihm Fr. 400.– für einen Monat statt der ursprünglich vereinbarten Fr. 2'000.– (bei freier Kost und Logis) bezahlt habe. Indem sie ihm nur marginale Geldmittel ausbezahlt habe, habe sie ihn kontrolliert und ihre Machtposition ausgenutzt, wobei ihr seine hilflose Situation bewusst gewesen sei. Da der bezahlte Lohn in einem krassen Missverhältnis zur erfüllten Ar-- 5 of 15 -beitsleistung gestanden habe, sei zudem auch der Tatbestand des Wuchers erfüllt (Urk. 2 S. 4 und 7 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er am Tag seiner Ankunft in der Schweiz (am 25. Oktober 2022) die ehemalige Chauffeurin der Beschwerdegegnerin 1 zum Flughafen gebracht habe. Auch diese habe aufgrund von Problemen mit der Beschwerdegegnerin 1 die Flucht ergriffen. Gemäss Polizeirapport vom 20. Februar 2023 wäre es zwingend gewesen, diese Frau sowie weitere Opfer mit Hilfe von Passagierlisten und mit den Kreditkartenauszügen der Beschwerdegegnerin 1 zu ermitteln. Der Auftrag hierfür sei von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht erteilt worden (Urk. 2 S. 8). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien klar, detailreich und keinesfalls übertrieben, sondern realitätsnah. Hingegen sei die Beschwerdegegnerin 1 erst nach unzähligen Kontaktaufnahmen zu einer lediglich telefonischen Einvernahme durch die Polizei bereit gewesen. Insgesamt bestehe ein hinreichender Tatverdacht wegen Menschenhandels sowie zumindest wegen versuchter Drohung bzw. Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 9 f.).

3.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden.

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Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f. m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 und 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.1 je m.H.).

4.

4.1

Des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB macht sich schuldig, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Geschützt werden Personen, welche vom Täter unter Ausübung seiner Machtposition insbesondere unter Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 und 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.1). Der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft umfasst namentlich die unter Zwang geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen, Sklaverei oder sklavenähnliche Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Zusatzprotokolls zu Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, SR 0.311.542). Von einer Ausbeutung ist gemäss der Botschaft des Bundesrates auch immer dann auszugehen, wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über die Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret könne es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlung, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom

20.05.2000

zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betr. Verkauf von

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Kindern, Kinderprostitution und -pornographie und Änderungen der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März 2005, BBl 2005, S. 2807 ff., S. 2837; STRATENWERTH/G ODENZI /SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020, N 6 zu Art. 182 StGB). Gemäss Delnon/Rüdy führt der Begriff der "Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen" viel zu weit. Die einfache Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften könne nicht zur Qualifikation als Ausbeutung führen. Vielmehr brauche es hierzu qualifizierte Umstände, wie sie in Erpressung, Isolation, sexueller Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbeschränkungen zu finden seien (D ELNON/R ÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 zu Art. 182 StGB).

4.2

Des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht.

4.3

Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit muss von einer gewissen Erheblichkeit (Intensität und Dauer) sein. Nur vorübergehendes kurzfristiges Festhalten genügt nicht (DEL-NON/RÜDY, a. a. O., N 20 und 41 zu Art. 183 StGB; TRECHSEL/M ONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 7 zu Art. 183 StGB).

4.4

Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein ist nicht ausschlaggebend. Bei der Beurteilung sind vielmehr die gesamten Umstände und dabei insbesondere auch der Kontext, in dem die Äusserung fiel, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts -- 8 of 15 -6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1; DELNON/RÜDY, a. a. O., N 13 zu Art. 180 StGB).

4.5

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2). Unrechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Aussagen während seines Aufenthalts in der Schweiz immer im Besitz seines Ausweises und konnte die Wohnung der Beschwerdegegnerin 1, in deren Wohnzimmer er gelebt und wo er auf einem Bettsofa geschlafen habe, jederzeit verlassen (Urk. 7/4 F/A 81 f., 92 und 94). Dass die Beschwerdegegnerin 1 gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich eines Streits am 24. November 2022 – während der Beschwerdeführer seine Sachen gepackt habe – die Türe abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen habe, vermag alleine keine erhebliche Einschränkung seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe daraufhin die Notrufnummer 112 angerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich auf ihn gestützt und versucht, ihm das Tele-- 9 of 15 -fon aus der Hand zu schlagen, wobei ein Bild zu Boden und das Glas zerborsten sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dadurch Angst bekommen. Daraufhin bzw. als sie "112 gehört" habe, habe sie den Schlüssel hervorgenommen und den Beschwerdeführer auf "Zigeunermanier" verflucht (Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer konnte anschliessend die Wohnung verlassen (Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 8) und wurde von der Beschwerdegegnerin 1 mithin nicht in einer für eine Freiheitsberaubung notwendigen Dauer und Intensität am Verlassen der Wohnung gehindert. Damit liegt kein hinreichender Tatverdacht auf eine Freiheitsberaubung vor.

5.2

Wie bereits ausgeführt war der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz stets im Besitz seines Ausweises und jederzeit in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt seiner Übernachtung vor dem Polizeiposten D._____ am 25. November 2022 nur Bargeld im Umfang von ca. EUR 2.– und ca. Fr. 2.– bei sich hatte bzw. gemäss Polizeirapport vom 16. Dezember 2022 über keinerlei Bargeld verfügt habe (Urk. 7/5 F/A 44; Urk. 7/2 S. 2). Allerdings sagte er auch aus, dass er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem insgesamt bezahlten Lohn von Fr. 400.– eine Zahlung von Fr. 200.– "auf die Hand" erhalten habe (Urk. 7/4 F/A 72). Da die Parteien (gemäss dem Beschwerdeführer) freie Kost und Logis vereinbart hatten und der Beschwerdeführer folglich während seines Aufenthalts in der Schweiz den erhaltenen Lohn nicht für die hier benötigten Lebensmittel und eine Unterkunft in der Schweiz verwenden musste, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ihm ab Erhalt dieses Geldbetrages eine Rückreise nach Bulgarien möglich gewesen wäre, und zwar auch ohne Mitnahme des ihm überlassenen Fahrzeugs (etwa mit dem Fernbus). Zudem bestand – auch wenn der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrschte – jederzeit die Möglichkeit des Beizugs polizeilicher Hilfe, welche der Beschwerdeführer schliesslich auch in Anspruch genommen hat. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin 1 regelmässig stark alkoholisiert und es wurde ihr wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss der Führerausweis entzogen, weshalb sie überhaupt erst einen Chauffeur gebraucht hat (vgl. Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 5 ff.; Urk. 7/5 F/A 13 und 21). Eine Hilflosigkeit des Beschwerdefüh-- 10 of 15 -rers bzw. eine Machtposition/Überlegenheit der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der erwähnten strafgesetzlichen Voraussetzungen hätte ausnützen können, ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der vorstehend erwähnten Auseinandersetzung vom 24. November 2022 verdeutlicht vielmehr, dass er durchaus in der Lage war, sich gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzusetzen. Zudem sagte er aus, dass er keine Angst vor ihr gehabt habe (Urk. 7/4 F/A 106 f.). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen wären sicherlich nicht gutzuheissen, erreichten jedoch nicht die nötige Erheblichkeit für eine Qualifikation als Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne von Art. 182 StGB. Der Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 nicht den gesamten vereinbarten Lohn ausbezahlt und ihm eher ungesundes Essen zur Verfügung gestellt habe, mag allenfalls von zivilrechtlicher Relevanz sein, begründet jedoch allein noch kein strafrechtlich justiziables Verhalten. Weitere qualifizierte Umstände sind nicht ersichtlich. Es besteht damit kein hinreichender Tatverdacht auf Menschenhandel.

5.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege ein krasses Missverhältnis zwischen dem bezahlten Lohn und der erfüllten Arbeitsleistung vor, weshalb der Tatbestand des Wuchers erfüllt sei (Urk. 2 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass ein allfälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung alleine nicht ausreicht, um den Tatbestand des Wuchers zu erfüllen. Vielmehr setzt der Tatbestand – wie vorstehend ausgeführt – die Unterlegenheit des Opfers (durch Bestehen einer Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen des Opfers; siehe vorstehend Ziff. II.4.2) voraus. Eine solche ist jedoch nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben, womit auch kein hinreichender Tatverdacht auf Wucher besteht.

5.4

Hinsichtlich der behaupteten Drohung/Nötigung ist festzuhalten, dass die beanzeigten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Eskalation eines immer wieder aufbrandenden Streits zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gefallen sein sollen (vgl. Urk. 7/4 F/A 32-34, insb. S. 7 f.). Dass die Beschwerdegegnerin 1 dabei u. a. darauf hingewiesen haben soll, sie habe für das Flugti-- 11 of 15 -cket, Logis und Verpflegung Fr. 1'000.– bezahlt und etwa gefordert haben soll, der Beschwerdeführer müsse für allfällige Bussen wegen Verkehrsübertretungen, welche er verursacht habe, aufkommen, wäre dies – wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint – in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die monierten – falls erstellt zweifellos unangebrachten – Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 wären im Gesamtkontext als unüberlegte und spontane Reaktion auf die vom Beschwerdeführer plötzlich geäusserten Absichten, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 per sofort zu beenden und seine Sachen zu packen, zu verstehen. Überdies soll sich die Beschwerdegegnerin 1 in stark angetrunkenem Zustand befunden haben, als sie die Äusserungen getätigt habe (vgl. Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund waren die beanzeigten angeblichen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 kaum ernst zu nehmen und insbesondere nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Schrecken oder Angst zu versetzen bzw. seine Entscheidungsfreiheit in strafrechtlich verpönter Weise einzuschränken. So sagte der Beschwerdeführer denn auch aus, die fraglichen Äusserungen hätten bei ihm keine Angst hervorgerufen. Er habe sich "voll im Griff" gehabt, die Notrufnummer gewählt und trotzdem die Wohnung verlassen bzw. das Arbeitsverhältnis per sofort beendet (Urk. 7/4 F/A 106 f.; Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 8). Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Drohung und/oder Nötigung im Sinne der zitierten Strafbestimmungen.

5.5

Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Damit wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage nach dem Ausgeführten als von vorn-- 12 of 15 -herein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/3) jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 600.– zu reduzieren.

3.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist der Beschwerdegegnerin 1 kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

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Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2023/10008254 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2023/10008254 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Häberlin -- 15 of 15 --

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