UE230119
Nichtanhandnahme
27. Dezember 2023Deutsch13 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230119-O/U/AEP>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner Beschluss vom 27. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. März 2023, A-1/2023/10009584
-- 1 of 12 --
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (Beschwerdeführer) reichte mit Schreiben vom 27. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine sinngemässe Erweiterung seiner Strafanzeigen vom 14. November 2022 wegen Amtsmissbrauchs ein (vgl. Verfahren der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. A-1/2022/10042772 sowie Beschwerdeverfahren der hiesigen Kammer Geschäfts-Nr. UE230068-O). Diese Erweiterung richtete sich gegen B._____ (Beschwerdegegnerin), leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 17/1). Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde durch die Bundesanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) aufgrund der Übernahmeverfügung vom 30. November 2022 in der Strafuntersuchung A-1/2022/10042772 weitergeleitet (Urk. 17/ 2/1). Die Staatsanwaltschaft nahm in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2023 die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 3/2) 2Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 7; Urk. 8/1-2).
2. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– innert Frist (Urk. 10; Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist (Urk. 15/2) vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 16 S. 1); gleichzeitig reichte sie die vorliegenden Untersuchungsakten Verfahrens-Nr. A-1/2023/
10009584 ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 15/2). Der Beschwerdeführer replizierte wiederum innert Frist (Urk. 20; Urk. 21), wobei er eine Vielzahl unsortierter Beilagen einreichte (Urk. 22). Mit Verfügung der hiesigen
-- 2 of 12 --
Kammer vom 11. Juli 2023 wurden dem Beschwerdeführer diese Beilagen retourniert, mit der Aufforderung, diese innert fünf Tagen geordnet, durchnummeriert und mit einem Verzeichnis versehen wieder einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Beilagen bei Säumnis unbeachtlich blieben (Urk. 24). Die Beilagen wurden durch den Beschwerdeführer nicht retourniert. Sie bleiben damit unbeachtlich.
3. Im parallel anhängigen Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE230068-O wurden die Akten der Staatsanwaltschaft, Verfahrens-Nr. A-1/2022/10042772, beigezogen (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UE230068-O Urk. 12). Aufgrund des Sachzusammenhangs und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch auf die Strafuntersuchung Verfahrens-Nr. A-1/2022/
10042772 Bezug nimmt, wurden diese Akten für das vorliegende Verfahren beigezogen (Urk. 26).
4. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).
Erwägungen
II.
1.
Der Anzeige des Beschwerdeführers lag zusammengefasst zu Grunde, dass er davon ausgeht, der Stadtpräsident von C._____, D._____, betreibe eine «kriminelle Organisation», um dem Beschwerdeführer und dessen Familien Schaden zuzufügen. D._____ werde dabei durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Diese betreibe eine einseitige Verfahrensführung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Sie setze auch die Rechtsverweigerung der kriminellen Organisation um. Überdies habe sie eine Gefährdermeldung gegen den Beschwerdeführer und eine entsprechende Abklärung durch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich veranlasst. Zudem habe die Staatsanwaltschaft den Auftrag der Bundesanwaltschaft, eine Untersuchung durchzuführen, verweigert und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 17/1).
-- 3 of 12 --
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt würden, und sie legte diese dar. Bei den pauschal gehaltenen Schuldzuweisungen des Beschwerdeführers ohne einen einzigen konkret ausformulierten Tatvorgang läge kein Anfangsverdacht vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben. Überdies sei kein Ermächtigungsverfahren gemäss § 148 GOG durchzuführen: Da kein Tatverdacht vorläge, rechtfertige sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung (Urk. 5).
2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift nochmals Ausführungen zum angezeigten Sachverhalt und der Verbindung der involvierten Personen aus seiner Sicht. Sodann brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, von ihm als Laie könne keine substantiierte Eingabe erwartet werden. Die Staatsanwaltschaft hätte tätig werden und ihn sowie weitere Zeugen einvernehmen müssen. Er sei überdies nicht vorgängig über die geplante Nichtanhandnahme informiert worden. Wäre er informiert worden, hätte er mit weiteren Dokumenten und anderen Beweismitteln seine Angaben unterlegen können. Überdies bestelle die Beschwerdegegnerin jeweils für die Hauptverhandlungen bei Gericht Ersatzrichter. Da er durch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich als «Yellow Flag» eingestuft worden sei, habe er seine neu angetretene Arbeitsstelle verloren. Der Grundsatz «in dubio pro reo» greife hier nicht. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht erfüllt (Urk. 2). Mit seinem Schreiben vom 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen ein (Urk. 7; Urk. 8/1-2), namentlich Skizzen über den aus seiner Sicht vorliegenden Amtsmissbrauch.
2.3
Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich ihrer Vernehmlassung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von zusammengewürfelten Aktenkopien eine Verbindung einzelner Personen untereinander aufzeigen wolle, wobei er neue Zuständigkeiten und Abhängigkeiten entwickle, die mit der Realität -- 4 of 12 -nichts zu tun hätten. Aus der von ihm eingereichten Beschwerdeschrift und deren Beilagen, wie bereits der Strafanzeige, lasse sich nichts entnehmen, was über wilde Verschwörungstheorien hinausgehe und einen Tatverdacht auf deliktsbezogene Handlungen oder Unterlassungen zu begründen vermöge. Es sei nicht Sache der Untersuchungsbehörden, unbelegte Behauptungen einer vertieften Prüfung zu unterziehen – es sei Aufgabe des Beschwerdeführers einen hinreichenden Tatverdacht zu spezifizieren (Urk. 16)..
2.4
In seiner Replik schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals die Umstände aus seiner Sicht und macht geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung seien ehrverletzend (Urk. 21). Die eingereichten Beilagen (Urk. 22) sind unbeachtlich (vgl. E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ohne entsprechende Vorankündigung ergangen sei (Urk. 2 Ziff. 17). Dem ist zu entgegnen, dass eine Parteimitteilung vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung i. S. v. Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, da eine Untersuchung nicht eröffnet ist und damit auch nicht abgeschlossen werden kann (LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 310 StPO m. w. H.). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht ankündigte.
4.
4.1
Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 301 StPO). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (RIEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt auf-- 5 of 12 -grund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter somit eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (RIEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301 StPO; vgl. sodann LANDSHUT/BOSS-HARD, a. a. O., N. 2 zu Art. 301 StPO). Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019, E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. So genügen blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019, E. 3.2 m. w. H.;6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 m. w. H.).
4.2
Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers und den durch ihn eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 17/1) ergibt sich kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.
-- 6 of 12 --
Der Beschwerdeführer leitet aus Verfahren, die zu seinen bzw. den Ungunsten seiner Familienmitglieder ausgegangen sind, ab, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Einfluss genommen habe. Er tut dies, ohne dass in den vorliegenden Akten dafür objektivierbare Beweise vorlägen. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Verfahren seien zu seinem bzw. dem Nachteil seiner Familie entschieden worden, beispielsweise seines Sohnes (vgl. Urk. 17/1; Urk. 2 Ziff. 12, 16), wäre es ihm unbenommen, in den jeweiligen Verfahren den Rechtsweg zu beschreiten. Negativ ausfallende Entscheide vermögen per se noch keinen Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu generieren.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt vor (Urk. 2 Ziff. 16), die Beschwerdegegnerin habe die Zusammensetzung des Bezirksgerichts Horgen in einem Verfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers beeinflusst, indem sie für die Einsetzung von Ersatzrichtern besorgt gewesen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass die Gerichte in ihrer Rechtsprechung unabhängig von den anderen Staatsgewalten sind und sich selbst verwalten (Art. 73 Verfassung des Kantons Zürich, LS 101). Die Bezirksgerichte erlassen dabei eine Geschäftsordnung (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, LS 211.1), wobei das Bezirksgericht Horgen in seiner Geschäftsordnung festhält, dass die Zuteilung der Verfahren durch den jeweiligen Abteilungsvorsitzenden erfolgt (§ 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Januar 2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar – und durch den Beschwerdeführer auch nicht näher belegt – wie er zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin (als Staatsanwältin) habe auf die Zusammensetzung des Gerichts anlässlich der Verhandlung seines Sohnes Einfluss genommen bzw. Einfluss nehmen können.
4.4
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtanhandnahme sei nicht zulässig, da die Bundesanwaltschaft der Staatsanwaltschaft den Auftrag erteilt habe, eine Untersuchung durchzuführen (Urk. 17/1 S. 3). Im Schreiben vom 21. November 2022 überwies die Bundesanwaltschaft die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft des -- 7 of 12 -Kantons Zürich und hielt darin fest: «Wir bitten Sie deshalb [mangels Bundeszuständigkeit], die Zuständigkeitsfrage zu prüfen und uns eine allfällige Übernahme des Verfahrens zu bestätigen.» (Urk. 26/3/1). Die Bundesanwaltschaft ersuchte somit in ihrem Schreiben um eine Prüfung der Verfahrensübernahme, sie erteilte aber keine Anweisungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft. Dies wäre ihr mangels einer derartigen Weisungsbefugnis denn auch nicht möglich gewesen (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 25 StPO).
4.5
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Grundsätze «in dubio pro reo» und «in dubio pro duriore» sind vorliegend unbehelflich: Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt zwar vor, dass eine Nichtanhandnahme nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheine, dass ein Sachverhalt nicht strafbar sei; allerdings ist dies vorliegend, nach dem Gesagten, gerade der Fall, wobei der zwingende Charakter des Prinzips vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen hat (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO).
4.6
Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Anzeigeerstattung und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1; Urk. 3/1-13; Urk. 8/12) sowie seine Ausführungen im Schreiben vom 27. Februar 2023 (Urk. 17/1) seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) sowie in seiner Replik (Urk. 21) vermögen kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin oder eine solche Verbindung zu weiteren vom Beschwerdeführer genannten Personen, wie beispielsweise dem Stadtpräsident von C._____, aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft weder den Beschwerdeführer noch allfällige Zeugen einvernommen hat. Ohne entsprechenden Anfangsverdacht ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen – wozu solche Einvernahmen zu zählen wären – zu tätigen.
-- 8 of 12 --
Am Gesagten vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer verschiedene Umstände gegeben sieht, welche auf einen Missbrauch ihres Amtes durch die Beschwerdegegnerin hindeuten sollen bzw. einen solchen belegen würden. So fussen die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin bilde mit weiteren, ihr angeblich nahe stehenden Personen und namentlich mit dem Stadtpräsident von C._____ eine gegen ihn und seine Familie operierende kriminelle Organisation, offensichtlich auf dem Umstand, dass Verfahren, in welcher er bzw. seine Familie involviert sind, nicht im seinem Sinne geführt bzw. entschieden worden sein sollen. Insofern steht bzw. stand ihm und seiner Familie in den jeweiligen Verfahren der Rechtsweg offen. Entscheide zu Ungunsten einer Partei vermögen per se noch keinen Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Handeln zu generieren. Die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers daraus stellen somit reine Mutmassungen dar, die keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen.
5.
Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
III.
1.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf CHF 1’200.– festzusetzen.
2.
Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahrens nicht zu entschädigen.
3.
Da sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess und ihr somit kein Aufwand entstand, ist diese für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen.
-- 9 of 12 --
4.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen von CHF 1'800.– geleistet (Urk. 13). Diese ist im Umfang von CHF 1’200.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
-- 10 of 12 --
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin («persönlich/vertraulich», gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2023/10009584 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2023/10009584 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
-- 11 of 12 --
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG S. Steiner -- 12 of 12 --