UE230126
Nichtanhandnahme
6. Dezember 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230126-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 6. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossiers 12, 13 und 16)
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Erwägungen:
1.1
Am 21. September 2021 sowie am 1. Dezember 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) jeweils Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen mehrfach begangener Ehrverletzungsdelikte (Urk. 12/D12/2 und Urk. 12/D13/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Anzeigen als Dossiers 12 und 13 in das bei ihr bereits betreffend Anzeigen der Beschwerdeführerin pendente Geschäft auf und nahm mit Verfügungen vom 13. März 2023 keine Strafverfahren an die Hand (Urk. 4/1-2).
1.2
Im Weiteren erstattete die Beschwerdeführerin am 16. November 2021 gegen C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) bzw. die D._____ AG Strafanzeige wegen mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung und weiterer Delikte (Urk. 12/D16/2). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Anzeige als Dossier 16 entgegen. Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm sie auch hier kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4/3).
1.3
Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannten Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
1.4
Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden.
1.5
Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
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2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]).
2.2
Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtenen Verfügungen (Urk. 4/1-3) erlassen hat.
3.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung der vorliegenden Strafverfahren mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorliegenden Strafanzeigen mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Geschäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren.
4.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver-
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dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
5.1
Die Staatsanwaltschaft hielt in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen jeweils fest, die Voraussetzungen für die Eröffnung von Strafuntersuchungen seien nicht gegeben (vgl. Urk. 4/1-3).
5.2
Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat sich die Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern diese unzutreffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3).
5.3
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift – abgesehen von den unter obigen Erwägungen Ziffern 2 und 3 diskutierten Vorbringen – keinerlei Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen unzutreffend seien bzw. weshalb in Bezug auf ihre Strafanzeigen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jeweils Strafverfahren zu eröffnen -- 4 of 7 -seien (vgl. Urk. 2). Damit unterliess es die Beschwerdeführerin – obwohl gerichtsnotorisch ist, dass sie gerade auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen prozesserfahren ist – aufzuzeigen, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt wären.
6.
Zusammenfassend ist damit die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'000.–) ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
7.2
Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, den Beschwerdegegnern 1 und 2 mangels erheblicher Aufwendungen.
Dispositiv
1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. März 2023 (Dossiers 12, 13 und 16) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
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4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − je die Beschwerdegegner 1-2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Geschäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 7 of 7 --