Lexipedia

Entscheid

UE230129

Nichtanhandnahme

6. Dezember 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 14. Mai 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Verleumdung, übler Nachrede, Nötigung und versuchter Nötigung (Urk. 12/D14/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 14; Urk. 4).

1.2

Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

1.3

Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden.

1.4

Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine -- 2 of 8 -vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat.

2.2

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorliegenden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Geschäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren.

2.3

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne wegen eines Interessenkonflikts andere Stockwerkeigentümer wie den Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Strafverfahren nicht vertreten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertrete die Stockwerkeigentümer (ausser der Beschwerdeführerin) in Zivilverfahren zwischen den Parteien (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Rubrum aufgenommen. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend kein Schriftenwechsel durchzuführen war, sowie angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob es mit den Berufsregeln vereinbar ist, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren vertritt.

-- 3 of 8 --

3.

In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber einer Drittperson geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihn, den Beschwerdegegner 1, mehrmals physisch angegriffen. Damit wolle der Beschwerdegegner 1 erreichen, dass der Beschwerdeführerin durch das zuständige Friedensrichteramt für eine Klage keine Klagebewilligung erteilt werde. Zudem scheine der Beschwerdegegner 1 vorzuhaben, die Beschwerdeführerin physisch anzugreifen, sie eventuell zu ermorden. Mit seinen falschen Behauptungen, die Beschwerdeführerin habe ihn physisch angegriffen, wolle er geltend machen können, er habe bei seinem Angriff auf die Beschwerdeführerin sich selbst verteidigen wollen. Es sei ihr Eindruck, dass der Beschwerdegegner 1 extrem gefährlich sei (Urk. 12/D14/2).

4.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

-- 4 of 8 --

5.

Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei ehrverletzend. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch unbestrittenermassen gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkeit erlassen sowie eine Strafuntersuchung wegen derselben Delikte eingeleitet. Damit sei der Vorwurf im Kern und bei laienhafter Betrachtung richtig. Eine Ehrverletzung läge nicht vor, da der Gutglaubensbeweis erbracht sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).

6.1

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein, es fänden sich keine Beweise in den Akten, dass sie C._____ beschimpft oder tätlich angegriffen habe. Die Akten des fraglichen Verfahrens seien beizuziehen. Trotzdem würden Gerüchte über sie, die Beschwerdeführerin, verbreitet, dass sie Leute beschimpfen und tätlich angreifen würde. Die Staatsanwaltschaft handle nicht nach Treu und Glauben. Es gebe absolut keinen Beweis, dass sie (die Beschwerdeführerin) diese Straftaten begangen habe. Der echte Straftäter sei die Staatsanwaltschaft, welche Urkunden verfälsche (Urk. 2 S. 4 [nicht nummeriert]).

6.2

Wie dargelegt, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen hinsichtlich einer Nötigung oder einer versuchten Nötigung, welche die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht geprüft habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ausführungen machte, keine Einwendungen erhebt.

7.1

Wenn die gerichtsnotorisch prozesserfahrene Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, es gebe keine Beweise in den Akten (oder überhaupt), dass sie C._____ tätlich angegriffen oder beschimpft habe, die Staatsanwaltschaft bringe in diesem Zusammenhang nicht korrekte Informationen vor, setzt sie sich mit der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht in genügender Weise auseinander. Sie stellt insbesondere nicht explizit in Frage, dass gegen sie ein Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten erging sowie dass eine Strafuntersuchung wegen derselben Delikte eröffnet wurde. Auch setzt sie sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, dass der -- 5 of 8 -Vorwurf des Beschwerdegegners 1 in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei diesem um einen juristischen Laien handelt, sowie vor dem soeben dargelegten Hintergrund im Kern zutreffend gewesen sei, womit der Gutglaubensbeweis erbracht sei, nicht genügend auseinander. Sie zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffen würde.

7.2 Es ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Es ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen.

8.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.

-- 6 of 8 --

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Geschäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

-- 7 of 8 --

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 8 of 8 --