UE230134
Nichtanhandnahme
20. November 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230134-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 20. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 20)
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Erwägungen:
1.1
Am 6. Dezember 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Beschimpfung (Urk. 12/D20/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4).
1.2
Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
1.3
Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 11). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden.
1.4
Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
2.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw C._____ erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht-- 2 of 7 -anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw C._____ die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat.
2.2
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorliegenden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Geschäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren.
3.
In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1, ihr Nachbar, habe sie mehrfach beschimpft, indem er sie geduzt habe. Zudem habe er sie zwei Mal fotografiert. Beides habe der Beschwerdegegner 1 getan, obschon die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen (Urk. 12/D20/1).
4.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, -- 3 of 7 -ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
5.
Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, die Handlungen, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vorwerfe, seien nicht vom Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfasst. Eine Beschimpfung könne einerseits durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits durch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Verletzten oder gegenüber Dritten erfolgen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).
6.1
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei klar, dass der Beschwerdegegner 1 sie beleidigen wolle, indem er sie trotz ihrer Aufforderung, sie zu siezen und von ihr fernzubleiben, weiterhin duze. Da der Beschwerdegegner 1 im Kanton Aargau geboren sei, sei er der Ansicht, dass Frauen nur Objekte ohne Wert seien. Damit sei das Duzen offensichtlich als Beleidigung gemeint. Er verletze die Ehre der Beschwerdeführerin absichtlich und wolle sie beleidigen (Urk. 2 S. 5 [nicht nummeriert]).
6.2
Zunächst ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Wie dargelegt machte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige u. a. geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie ohne ihre Einwilligung fotografiert. Die Staatsanwaltschaft ging darauf in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zum Vorwurf, der Beschwer-- 4 of 7 -degegner 1 habe sie ohne ihre Einwilligung fotografiert (vgl. Urk. 2). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in Bezug auf das Fotografieren ohne Einwilligung erheben möchte und in diesem Punkt mit der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden ist.
6.3
Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Erfasst werden somit u. a. Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien (reine Werturteile). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 und N 4 zu Art. 177 StGB). Bei der Äusserung negativer Werturteile ist objektiv erforderlich, dass der Täter dem Betroffenen seine Verachtung kundtut, ihn "dem Schimpf und der Schande" preisgibt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 412). Keine Beschimpfung ist dagegen die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (DONATSCH, Strafrecht III, a. a. O., S. 413; TRECHSEL /LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 177 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen muss (W OHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 173 StGB).
6.4
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 wie ausgeführt vor, er habe sie geduzt, obschon sie ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Nach dem unter obiger Ziffer Ausgeführten kann ein Duzen indes keine ehrverletzende Äusserung darstellen. Mit einem Duzen werden keine Werturteile formuliert. Letztlich verletzt ein Duzen lediglich Anstandsregeln; insbesondere wenn das Duzen gegen den Willen der Adressatin erfolgt. Strafrechtlich relevant kann es allerdings nicht sein. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, sollte der Beschwerdegeg-- 5 of 7 -ner 1 – wie es ihm die Beschwerdeführerin unterstellt – Frauen als Objekte ohne Wert betrachten und sie aus diesem Grund duzen.
6.5 Zusammenfassend liegt betreffend das Duzen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.5 Zusammenfassend liegt betreffend das Duzen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 11) zu beziehen.
7.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);
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− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Geschäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 7 of 7 --