UE230181
Nichtanhandnahme
7. August 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230181-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 7. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. April 2023, D-1/2023/10009432
-- 1 of 6 --
Erwägungen:
1.
1.1
A._____ (Beschwerdeführer) reichte am 20. Dezember 2022 das Formular «Strafanzeige betreffend Ehrverletzung» bei der Stadtpolizei Zürich ein (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen die dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 (Sendungs-Nr. …) zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde (Urk. 2). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von 1800 Franken auferlegt (Urk. 5).
1.2
Am 1. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde nach (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) und mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Datum persönliche Abgabe beim Empfang des Obergerichts) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10).
1.3
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
1.4
Infolge Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in teilweise anderer Zusammensetzung als den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Urk. 5).
2.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
-- 2 of 6 --
StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner (seinem Nachbarn, welcher in der Wohnung unter ihm wohne) im Rahmen der Strafanzeige vor, dieser rede ständig mit anderen Leuten über ihn und bezeichne ihn – was dieser insbesondere am späten Abend des 16. Dezember 2022 getan habe – als «huere Schwuchtel», «mega Schwuchtel», «mega komischer schwarzer Mann», «huere gruusige schwarze Mann» etc. (vgl. Urk. 14/2). Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei schickte der Beschwerdeführer der zuständigen polizeilichen Sachbearbeiterin diverse E-Mails, wonach der Beschwerdegegner den Sohn des Beschwerdeführers vergewaltige, dass der Beschwerdegegner seine Mitbewohnerin -- 3 of 6 -schlage und vergewaltige und man diese Frau umgehend in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen müsse, sowie dass er (der Beschwerdeführer) – als Diplomat aus C._____ – in seiner Wohnung abgehört und auch sein Mobiltelefon überwacht werde (vgl. Urk. 14/6/2–4).
4.2. Telefonische Abklärungen der Polizei bei der Mitbewohnerin des Beschwerdegegners, D._____, ergaben, dass diese noch nie mitbekommen habe, dass der Beschwerdegegner mit anderen Personen derart über den Beschwerdeführer gesprochen habe. Das Haus sei zwar ringhörig, aber der Beschwerdeführer könne unmöglich verstehen, was in ihrer Wohnung gesprochen werde. Auch sei sie vom Beschwerdegegner noch nie geschlagen oder vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer habe psychische Probleme und rede «sehr viel Stuss» (Urk. 14/1 S. 2 und 4).
4.3. Der Sohn des Beschwerdeführers gab gegenüber der Polizei an, er sei von seinem Vater auf einen möglichen Übergriff durch den Beschwerdegegner angesprochen worden. Er habe seinem Vater erklärt, dass es keinen Übergriff auf ihn gegeben habe. Weiter gab er an, dass sein Vater wohl ein psychisches Problem habe und er diesen gebeten habe, sich Hilfe zu holen (Urk. 14/1 S. 4).
4.4. Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, man sei im Haus bemüht, einen guten Kontakt zum Beschwerdeführer zu pflegen. Es komme aber immer wieder zu unangenehmen Begegnungen. Er habe das Gefühl, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe. Dieser sei schon zu ihnen herunter gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie über ihn reden würden; er könne in der Nacht nicht schlafen, weil sie über ihn reden würden. Der Beschwerdeführer habe auch schon versucht, seine Mitbewohnerin E._____ in der Waschküche zu küssen. Weiter habe er beiden Mitbewohnerinnen schon Nachrichten mit Bildern von seinem Durchfall und seinem Blut geschickt (Urk. 14/3 F/A 11). Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich per WhatsApp bei den Nachbarn für seinen Vater entschuldigt; er habe gesagt, er wisse auch nicht, was momentan mit diesem los sei (Urk. 14/3 F/A 14). Betreffend die angegebene Tatzeit vom 16. Dezember 2022 sei der Beschwerdegegner nicht zuhause, sondern zusammen mit einem Kollegen in Zürich in einem Restaurant gewesen. Diesbezüglich -- 4 of 6 -wurden Screenshots der entsprechenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kollegen zu den Akten genommen (Urk. 14/5/1) und der Beschwerdegegner reichte Quittungen von Kartenzahlungen am 16. und 17. Dezember 2022 von sich und seinem Kollegen ein (Urk. 14/5/2).
5. Bei dieser Sachlage ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass insgesamt die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, weshalb auf die Anzeige nicht eingetreten und eine Untersuchung nicht an Hand genommen wurde (Urk. 3 Erw. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift zwar teilweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, vermag aber nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese zu beanstanden wäre (Urk. 7). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss der eingereichten Einkommens- und Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrum Selnau, Stadt Zürich, wird der Beschwerdeführer und seine Familie für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt und verfügt ausser den Familienzulagen über kein steuerpflichtiges Einkommen (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). Umständehalber rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Ein Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentschädigung besteht nicht.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)
-- 5 of 6 --
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung).
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann -- 6 of 6 --