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Entscheid

UE230184

Nichtanhandnahme

1. Dezember 2023Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 3. März 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stellen wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. Demnach sei sie am 19. Dezember 2022, um ca.

8.30 Uhr, auf dem Gelände des Hotels B._____ an der C._____-strasse … in Zürich, wo sie logierte, auf matschigem Schnee ausgerutscht. Dabei sei sie auf der Holzplattform direkt unterhalb der Treppe sehr unglücklich gestürzt und habe sich eine äusserst komplizierte Fussfraktur zugezogen. Der Sturz sei auf nicht sorgfaltsgemässen Unterhalt zurückzuführen (Urk. 12/1).

2. Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 12/7).

3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese ein Strafverfahren eröffne und die notwendigen Untersuchungsmassnahmen in die Wege leite; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 8). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese verzichtete am 6. Juli 2023 auf Äusserung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 11; Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

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2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, vorliegend habe niemand direkt auf die Beschwerdeführerin eingewirkt, als sie sich verletzt habe, weshalb sich die Frage nach einem unechten Unterlassungsdelikt stelle. Durch Unterlassen mache sich dabei nur derjenige strafbar, dem eine Garantenstellung zukomme. Diese könne sich aus Vertrag, gesetzlicher Vorschrift oder aus den Umständen ergeben. Welche Umstände eine Garantenstellung begründen könnten, sei nicht allgemein anerkannt oder definiert. Grundsätzlich sei eine Person verpflichtet, eine drohende Gefahr abzuwenden, wenn eine Unterlassung derart gravierend sei, dass eine solche dem direkten Tun gleichgestellt werden müsse. Dem Gastwirtschaftsgesetz könne keine Vorschrift entnommen werden, die ein Hotel bzw. dessen Personal dazu verpflichte, eine Verletzung durch einen Sturz auf einer Aussentreppe zu verhindern. Es bestehe somit vorliegend keine Garantenstellung aus Gesetz oder Vertrag. Somit stelle sich die Frage nach einer Garantenstellung aus Ingerenz, d.h. ob das Hotel bzw. dessen Personal eine Gefahr geschaffen oder vergrössert habe und deshalb dafür sorgen müsse, dass sich diese nicht verwirkliche. Es müsse sich dabei um eine grosse zu verhindernde Gefahr handeln. So wäre der Leiter der Lawinensignalisation aus Ingerenz für den Tod von Schneesportlern verantwortlich, wenn er der Bergbahn erkläre, die Hänge könnten befahren werden, jedoch keine Gefahrensignalisationen und Absperrungen anbringen lasse. Die tatsächliche Herrschaft über eine Gefahrenquelle bedeute indes noch nicht, dass der Betreffende haftbar sei. Wer z.B. eine Leiter am Kirschbaum stehen lasse, sei nicht für den Sturz eines Dritten von der Leiter verantwortlich. Im Fall von Bergbahnen sei die Sachlage anders, weil hier die nunmehr gesellschaftlich allgemein akzeptierte Erwartung bestehe, dass die Bergbahnbetreiber die sich aus dem Benützen der Schneehänge ergebenden Gefahren abwendeten. Das Hotel treffe vorliegend auch aus Ingerenz keine Pflicht zur Abwehr einer Gefahr, die es offensichtlich gar nicht selber geschaffen habe. Somit fehle es an einer Garantenstellung des Hotels mit dem Inhalt, Stürze auf Aussentreppen zu verhindern. Zudem wäre beim Freiräumen der Treppe vom Schnee das Risiko eingegangen worden, dass die Oberfläche vereise. Dies hätte die gleiche, rutschige Wirkung zur Folge wie matschiger Schnee -- 3 of 10 -auf der Oberfläche. Somit hätte der Unfall damit nicht vermieden werden können (Urk. 3/2).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die im Unfallzeitpunkt mit matschigem Schnee bedeckte Holzplattform habe eine grosse Gefahr dargestellt, welche hätte gesichert werden müssen, seien doch Gebäudeeigentümer verpflichtet, einen gefahrlosen Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. Dies beinhalte auch das Räumen oder Salzen von Schnee und Eis oder das angemessene Bedecken einer rutschigen Oberfläche. Sofern diese Massnahmen keine Sicherheit gewährleisteten, hätte der Zugang in anderer Weise gesichert oder die Holzplattform gar abgesperrt werden müssen. Diese Sicherungsmassnahmen wären zumutbar gewesen und hätten den Unfall vermieden. Es bestehe vorliegend eine Garantenstellung des Hotels, welches mit der Beherbergung von Gästen ein gewinnorientiertes Unternehmen führe. Die Sicherheit für ein gefahrloses Betreten der Hotelfläche müsse im Innen- und Aussenbereich gleichermassen gelten. Diese Sicherungspflicht stelle zumindest eine vertragliche Nebenpflicht dar und begründe eine vertragliche Garantenstellung. Zudem könne auch eine Garantenstellung aus Ingerenz nicht klar ausgeschlossen werden. Ob die Schaffung der Gefahr durch aktives Tun (rutschige Holzplattform) oder durch das Dulden des matschigen Schnees oder durch beides in Kombination geschehen sei, bedürfe weiterer Abklärungen (Urk. 2).

4.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 -- 4 of 10 -E. 1.4,6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1;6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1).

5.

Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft habe sie am 7. März 2023 zur Einreichung von weiteren Informationen aufgefordert, welcher Aufforderung sie am 6. April 2023 per E-Mail Folge geleistet habe. Sollte es sich hierbei bereits um Ermittlungen im engeren Sinne handeln, hätte bereits aus diesem Grund keine Nichtanhandnahme (mehr) verfügt werden dürfen (Urk. 2 Rz. 4). Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin, ihren rudimentären Strafantrag zu präzisieren und die medizinischen Unterlagen zur Verletzung sowie weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (Urk. 12/3), hat nicht zur Folge, dass zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Die Staatsanwaltschaft darf gewisse Verifikationen vornehmen, bevor sie eine Untersuchung eröffnet oder diese nicht an Hand nimmt; sie kann insbesondere den Anzeigeerstatter oder Strafantragsteller zur Einreichung weiterer Informationen anhalten, ohne eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In einem dem vorliegenden ähnlichen Fall – in welchem ein gestellter Strafantrag ungenügend war und die Staatsanwaltschaft nach Vorabklärungen eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess – hielt das Bundesgericht fest, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Strafantragstellerin Gelegenheit zu geben, ihren Strafantrag zu ergänzen, sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antragsdelikten das Vorliegen eines (gültigen) Strafantrags voraussetze, nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft kann sogar eine Anfrage an die betroffene Person richten ("une simple prise de position" [Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2 und 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.3]). Vorliegend erfolgte eine solche (blosse) Vorabklärung, um sich überhaupt erst ein Bild vom beanzeigten Sachverhalt machen zu können. Dieses Vorgehen bezweckte keine Untersuchungshandlung, weshalb es einer Nichtanhandnahme nicht entgegensteht.

6.

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht fahrlässig ein Verbre-

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chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist das Verhalten somit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 117 IV

130.

E. 2a; je m. H.). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV

98.

E. 2c; je m.H.). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je m.H.).

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Haftung der Gebäudeeigentümerin i.S.v. Art. 58 Abs. 1 OR. Demnach hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursa-- 6 of 10 -chen. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3). Der Eigentümer muss grundsätzlich eine nichts und niemanden gefährdende Existenz und Funktion des Werkes sicherstellen. Atypische Gefahren, die für den Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen kenntlich gemacht werden (KESSLER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 58 N 15). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Mithin darf der Werkeigentümer mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werks rechnen (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 16). Bekannte und nicht zu vermeidende Risiken, die von der Benutzung des Werks ausgehen, sind nicht als Werkmangel zu qualifizieren (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 15a).

7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Haftung der Gebäudeeigentümerin i.S.v. Art. 58 Abs. 1 OR. Demnach hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursa-- 6 of 10 -chen. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3). Der Eigentümer muss grundsätzlich eine nichts und niemanden gefährdende Existenz und Funktion des Werkes sicherstellen. Atypische Gefahren, die für den Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen kenntlich gemacht werden (KESSLER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 58 N 15). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Mithin darf der Werkeigentümer mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werks rechnen (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 16). Bekannte und nicht zu vermeidende Risiken, die von der Benutzung des Werks ausgehen, sind nicht als Werkmangel zu qualifizieren (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 15a).

7.2. Inwiefern bei der Aussentreppe des Hotels B._____ für die Benützer beim bestimmungsgemässen Gebrauch eine ausserordentliche Gefahr geherrscht haben soll, welcher der Gebäudeeigentümer bzw. die Hotelmitarbeiter mit zusätzlichen speziellen Sicherheitsvorkehrungen hätten entgegenwirken müssen, ist nicht erkennbar. Ist – wie vorliegend – die Gefahr des Ausrutschens auf einer schneebedeckten Treppe sowie die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung dieser Gefahr evident, ist es auch entbehrlich, die Hotelgäste durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefahren sind nicht nötig. Vielmehr sind solche nur dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Zudem findet die Sicherungspflicht ihre Grenze in der Selbstverantwortung des einzelnen Benützers. Mithin musste auch der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände (schneebedeckte Holzplattform infolge schlechter Witterung) klar sein, dass sie beim Betreten der Treppe besondere Vorsicht walten lassen muss bzw. dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Treppe infolge des Schneefalls rutschig sein könnte. Die Gefahr, auf einer schneebedeckten Aussentreppe auszurutschen, gehört mithin zu den allgemein bekannten, mit der Benutzung derselben verbundenen Risiken.

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7.3. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht klar ist und sich auch nicht mehr rechtsgenügend eruieren lässt, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes der Beschwerdeführerin im Einzelnen präsentierte. Diesbezüglich hat sie einzig eine offenbar von einer Hotelangestellten erstellte Fotografie der betreffenden Aussentreppe zu den Akten reichen lassen. Diese Aufnahme datiert indes vom 10. Dezember 2022, mithin nicht vom Tag des Sturzereignisses, sondern vom Folgetag (Urk. 12/4 und 12/5). Wie sich unter diesen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Hotelmitarbeiter oder der Gebäudeeigentümerin im Zusammenhang mit dem angeblich mangelhaften Unterhalt im Bereich der Aussentreppe rechtsgenügend erstellen liesse, ist auch nicht ersichtlich.

7.4. Eine Garantenstellung aus Vertrag vermag nur jene Pflicht zu begründen, die eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis darstellt. Mithin muss die Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutbeeinträchtigungen zentraler Inhalt des betreffenden Vertrages sein (NIGGLI/MUSKENS, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vermeidung von Unfällen von Gästen auf dem Hotelgelände ist nicht zentraler Inhalt des Beherbergungsvertrages. Dass ein Hotel ein gewinnorientiertes Unternehmen führt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts.

7.5. Wenn die Beschwerdeführerin sodann argumentiert, die schneebedeckte Holzplattform habe eine grosse Gefahr dargestellt, welche vom Hotel bzw. dessen Mitarbeitern hätte gesichert werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Haftung aus Ingerenz entspricht der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Verletzung aktualisiert. Mithin geht es hierbei um ein Tun des Täters, welches eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhält oder erhöht und den Täter dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (NIGGLI/MUSKENS, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 11 N 92, 98). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, hat sich vorliegend eine Gefahr verwirklicht, für deren Schaffung weder die Gebäudeeigentümerin noch das Hotelpersonal verantwortlich gemacht werden kann. Entsprechend lässt sich auch keine -- 8 of 10 -Pflicht der Hotelangestellten oder -betreiber begründen, besondere Massnahmen zur Sicherung der betreffenden Treppe und der dazugehörigen Holzplattform zu treffen. Somit ist vorliegend auch eine Garantenstellung aus Ingerenz klar zu verneinen.

8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Zufolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Im Restbetrag (Fr. 300.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

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 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/

10009051 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/ 10009051, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte -- 10 of 10 --