UE230204
Nichtanhandnahme
18. Dezember 2023Deutsch24 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230204-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Verfügung und Beschluss vom 18. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Mai 2023, G-7/2023/10009880
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Am 6. März 2023 liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner 2) betreffend Betrug bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) erstatten (Urk. 3/5). Mit separaten, gleichlautenden Verfügungen vom 11. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen Betrugs gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 je nicht anhand und verwies die Zivilklage(n) auf den Zivilweg (Urk. 6, Urk. 7).
1.2 Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 fristwahrend Beschwerde erheben (Urk. 2, Beilagen Urk. 3/1-19), dies mit folgenden Anträgen: (1) Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 im Verfahren G-7/2023/10009880 betreffend Betrug sei aufzuheben und gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sei ein Strafverfahren wegen Betrugs zu eröffnen. (2) Die Strafverfahren rund um die Strafanzeigen vom 10. Januar 2023 (G-7/2023/10004670) und 6. März 2023 (G-7/2023/ 10009880) sowie das Beschwerdeverfahren UE230090-O seien im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinen. (3) Sollten die Strafverfahren nicht vereinigt werden, so sei eventualiter das bereits sichergestellte Fahrzeug TESLA im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und/oder lit. d StPO vorsorglich zu beschlagnahmen. (4) Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin X._____ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. (5) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
1.3 Es wurden die Untersuchungsakten G-7/2023/10009880 beigezogen (Urk. 10). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
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Erwägungen
2.
2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 eine erste Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Diebstahls bzw. Entwendung zum Gebrauch eines Fahrzeugs der Marke TESLA erstattet hatte. Das Fahrzeug sei über die D._____ GmbH gelaufen; der Beschwerdeführer habe die GmbH vom Beschwerdegegner 1 übernommen bzw. von ihm gekauft. Diesbezüglich verfügte die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2023, dass ein Strafverfahren wegen Diebstahls etc. nicht anhand genommen werde und das sichergestellte Fahrzeug an den Beschwerdegegner 1 herauszugeben sei (auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, vgl. Verfahren UE230090-O). Somit war jenes erste Strafverfahren (G-7/2023/10004670) in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige erstatten liess (am 6. März 2023, vgl. Strafverfahren G-7/2023/10009880), nunmehr wegen Betrugs, bereits abgeschlossen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2023; auch wenn diese Verfügung dem Beschwerdeführer offenbar erst später zugestellt wurde, vgl. Urk. 2 S. 4). Folglich konnte die Staatsanwaltschaft die beiden Strafverfahren auch nicht vereinen, was der Beschwerdeführer jedoch weiterhin zu beantragen scheint.
2.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zwei Strafanzeigen in Verbindung mit dem mutmasslich betrügerischen Verkauf der D._____ GmbH durch die Beschwerdegegner 1 und 2 eingereicht (vgl. Urk. 2 S. 4), so ist dem zu entgegnen, dass die erste Strafanzeige allein den Vorwurf des Diebstahls bzw. der Entwendung des Firmenfahrzeugs TESLA betraf und noch keinen Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaft enthielt (vgl. Urk. 12/1.1 S. 2 im Verfahren UE230090-O).
2.3
Die beiden Strafverfahren bzw. die jeweiligen Beschwerdeverfahren können in der Sache ohne Weiteres unabhängig voneinander beurteilt werden. Von einer Vereinigung – wie seitens des Beschwerdeführers beantragt – ist auch deshalb abzusehen, da die Kammer mit Beschluss vom 8. November 2023 im Verfahren UE230090-O auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2023 (betr. Strafverfahren G-7/2023/10004670) nicht eintrat.
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2.4
Wenn der Beschwerdeführer erneut (wie bereits im Verfahren UE230090-O) beantragt, das Fahrzeug TESLA sei vorsorglich zu beschlagnahmen, dies für den Fall, dass die beiden Beschwerdeverfahren nicht vereint werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in der (hier relevanten) angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2023 im Strafverfahren G-7/2023/10009880 hinsichtlich des Fahrzeugs TESLA keine Anordnungen traf (vgl. Urk. 6 und 7 je S. 5), weshalb über eine allfällige Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs im hiesigen Verfahren nicht zu befinden ist (vgl. Verfahren UE230090-O S. 11, E. 4.3). Zudem bestünde mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch keine Veranlassung, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Fahrzeug TESLA (vorsorglich) zu beschlagnahmen, zumal sich die Beschwerde, wie noch darzulegen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist.
3.
3.1
Der Strafanzeige vom 6. März 2023 (vgl. auch Urk. 2 S. 4 ff.) liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 8. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer eine Vereinbarung zur Übertragung der Vermögenswerte der D._____ GmbH – es handelte sich dabei um einen gleichnamigen Restaurantbetrieb – mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 geschlossen. Am gleichen Tag seien die Stammanteile der GmbH auf den Beschwerdeführer (Käufer) übertragen worden. Es sei ein Kaufpreis von Fr. 145'000.– festgelegt worden, inklusive aller Kosten für die vom Verkäufer durchgeführten Arbeiten, das Inventar, die Übernahme des bestehenden Mietvertrags sowie die Übertragung aller Anteile der GmbH. Das Mietzinsdepot von Fr. 15'000.– sei im Verkaufspreis enthalten gewesen, ebenso ein Covid-Kredit im Betrag von Fr. 40'000.–. Auf die Firma sei zudem ein Fahrzeug der Marke TESLA mit einem Leasingvertrag zugelassen gewesen; das Fahrzeug sei beim Verkäufer verblieben, da er dieses persönlich auf sich übertragen lassen sollte (Urk. 3/5 S. 3). Zudem habe der Verkäufer garantiert, dass alle Installationen und Einrichtungen ihm gehören und mit dem Verkauf der Gesellschaft auf den Käufer übergehen würden. Der Verkäufer habe alle Passiva und Schulden des Unternehmens bis am 15. August 2022 übernommen, ausgenommen eines Covid-Kredits mit einer Restschuld von Fr. 40'000.–. Schliesslich habe der Verkäufer dem Käufer garantiert, -- 4 of 17 -dass alle Betriebsrechnungen, welche aus Ansprüchen vor der Übernahme resultierten, von ihm beglichen würden (Urk. 3/5 S. 4). Leider sei die D._____ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs bereits völlig überschuldet gewesen, wie der Betreibungsregisterauszug der GmbH belege. Seit der Übernahme des Geschäfts würden zudem kontinuierlich Betreibungen und weitere Rechnungen eingehen. Zudem sei nachträglich noch ein weiterer Covid-Kredit von Fr. 19'175.– bekannt geworden (Urk. 3/5 S. 7 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer beim Verkauf der D._____ GmbH entscheidende Informationen bzw. Unterlagen wie Bilanzen, Bankkontoauszüge, Statuten sowie den Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft bewusst vorenthalten und ihn auf diesen Weise getäuscht hätten (Urk. 3/5 S. 10).
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene(n) Verfügung(en) im Wesentlichen damit, dass der Verkäufer der D._____ GmbH (der Beschwerdegegner 1), wie sich aus der Strafanzeige ergebe, bei der Übertragung der Stammanteile sowie des Vermögens weder die Statuten der GmbH noch die Bilanzen vorgelegt habe. Auch ein Betreibungsregisterauszug habe nicht vorgelegen. Zudem sei in der Vereinbarung nicht näher erläutert worden, welche Installationen und Einrichtungen auf den Verkäufer übergehen würden, es sei lediglich von "allen" die Rede gewesen. Weiter habe die Anzeigeerstatterin (Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) ausgeführt, die D._____ GmbH sei zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits völlig überschuldet gewesen, wie der Betreibungsregisterauszug der GmbH und auch die nachträglich von der Anzeigeerstatterin eingeforderten Unterlagen (insb. Bilanzen und Erfolgsrechnung) belegen würden (Urk. 6, Urk. 7 je S. 3). Somit habe der Beschwerdeführer, wie sich bereits aus der Strafanzeige ergebe, anlässlich der Übernahme der D._____ GmbH weder die Bilanzen noch die Erfolgsrechnungen oder den Betreibungsregisterauszug der Firma überprüft und es zudem unterlassen, detailliert zu vereinbaren, welche Installationen etc. überhaupt übernommen werden, so dass die beim Straftatbestand des Betrugs geforderte Arglist nicht gegeben sei. Der vorgeworfene Täuschungsangriff des Beschwerdegegners 1 sei derart beschaffen gewesen, dass bereits ein Mindestmass an Aufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers den Irrtum ohne Weiteres verhindert -- 5 of 17 -hätte (Urk. 6, Urk. 7 je S. 3). Folglich – mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 – sei auf die Strafanzeige vom 6. März 2023 nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen (Urk. 6, Urk. 7 je S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat sodann zurecht darauf hingewiesen, dass mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2023 über den fraglichen, in jenem Verfahren (G-7/2023/10004670) als gestohlen beanzeigten TESLA bereits entschieden worden sei, weshalb im vorliegenden Verfahren auf das entsprechende Fahrzeug nicht weiter einzugehen sei (Urk. 6, Urk. 7 je S. 1). Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorangehend E. 2.4) auch im hiesigen Beschwerdeverfahren so handzuhaben.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde geltend machen, beim Verkauf der D._____ GmbH sei die Überschuldung der Gesellschaft vertuscht worden. Zudem seien im Verkaufsvertrag falsche Angaben zu den Einrichtungen sowie zur bevorstehenden Sanierung der Geschäftsräume gemacht worden, die eine Führung des Restaurantbetriebs um mehrere Monate verhindert habe. Auch die Kundschaft sei inexistent gewesen. Vor dem Hintergrund dieser betrügerischen Angaben sei ein fiktiver und zu hoher Kaufpreis für die D._____ GmbH vereinbart worden. Schliesslich seien Schulden (Covid-Kredite) in der Höhe von mindestens Fr. 70'000.– verschwiegen worden. Der Beschwerdeführer habe seine zweite Säule bezogen, um das Restaurant zu erwerben (Urk. 2 S. 7). Er sei infolge der Täuschung mehreren Irrtümern unterlegen, so beispielsweise hinsichtlich der solidarischen Haftung der GmbH für alte Schulden sowie der bevorstehenden Sanierung der Geschäftsräume. Diese Irrtümer hätten zur Folge gehabt, dass er einen viel zu hohen Kaufpreis für die GmbH bezahlt und im Nachhinein die Schulden der Gesellschaft getragen habe, wodurch er in seinem Vermögen geschädigt worden sei (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzung der arglistigen Täuschung beim Betrug wegen der Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers entfalle. Der Beschwerdeführer sei besonders unerfahren gewe-- 6 of 17 -sen, was die Beschwerdegegner 1 und 2 ausgenutzt hätten. Der Beschwerdeführer habe nichts über Bilanzen gewusst oder den Umstand, dass auch juristische Personen über einen Betreibungsregisterauszug verfügen könnten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn gezielt davon abgehalten, den Vermieter der betreffenden Räume zu kontaktieren. Ihm sei eine rechtlich nicht durchsetzbare Klausel vorgeschlagen worden, die er als ausreichenden Schutz vor möglichen vorgängigen Schulden erachtet habe (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer sei aus seiner unerfahrenen Sicht beim Kauf der D._____ GmbH somit nicht leichtfertig vorgegangen, sondern habe die notwendigen Massnahmen getroffen und mit Vorsicht gehandelt. Den Kaufpreis habe er in mehreren Tranchen gezahlt, um sicher zu gehen, dass bei dem Geschäft alles mit rechten Dingen zugegangen sei; die ersten Betreibungen seien erst später eingegangen (Urk. 2 S. 9). Auch wenn der Beschwerdeführer von den Betreibungen bzw. der Überschuldung gewusst hätte, so wäre dies für ihn nicht ausschlaggebend gewesen, da er anhand der vertraglichen Klausel (Art. 8, recte Art. 6, vgl. Urk. 3/6 S. 4) davon ausging, der Beschwerdegegner 1 würde die bisherigen Schulden und Rechnungen übernehmen. Der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Klausel eine Garantie bzw. einen wirksamen Schutz gegen alte Schulden gesehen. Von einer besonderen Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht auszugehen (Urk. 2 S. 9). Die Klausel zeuge von einem raffinierten Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2, indem sie anhand der Klausel damit rechnen konnten, dass der Beschwerdeführer das Geschäft nicht hinterfragen werde (Urk. 2 S. 10). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 wesentlich dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Kaufvertrag unterschrieben habe, indem er sich als Vermittler präsentiert bzw. vorgegeben habe, beim fraglichen Vertragsschluss eine neutrale Partei zu sein. Er habe den Beschwerdeführer "eingelullt" und ihn davon überzeugt, keinen Anwalt zu benötigen, als dieser einen solchen habe beiziehen wollen (Urk. 2 S. 12).
4.
4.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports u.a. fest-
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steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer Urteile 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1;6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
4.2
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Tatbestand des Betrugs veranlasst der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert zudem Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer Urteil 6B_219/2021 -- 8 of 17 -vom 14. April 2023 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich als arglistig zu erachten, weil dies eine innere Tatsache betrifft. Arglist scheidet jedoch aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich dabei ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Übernahme der D._____ GmbH hinsichtlich der tatsächlichen Vermögenswerte der Gesellschaft getäuscht worden zu sein. Der Kaufpreis sei massiv überhöht gewesenen, unter anderem deshalb, weil das Unternehmen überschuldet gewesen sei und eine Sanierung der Geschäftsräume bevorgestanden habe, wovon er je nichts gewusst habe. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung aus nachfolgend darzulegenden Gründen zurecht davon aus, dass ein Mindestmass an Aufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers die geltend gemachten Irrtümer ohne Weiteres verhindert hätte (Urk. 6, Urk. 7, je S. 3). So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Vertragsschluss über den Kauf eines Unternehmens zum Preis von Fr. 145'000.– aus seinem eigenen Vermögen weder selbst zumindest gewisse (kritische) Abklärungen hinsichtlich des Werts und der finanziellen Lage der Gesellschaft (Schulden, Kredite etc.) traf oder solche durch eine entsprechende Fachperson, die er ohne Weiteres hätte beiziehen können, tätigen liess, sondern ausschliesslich auf die (mündlichen) Zusicherungen seitens der Beschwerdegegner vertraute. Von einem Alltagsgeschäft ist bei der Übertragung eines Unternehmens sowie angesichts des vereinbarten Kaufpreises klar nicht mehr auszugehen; der Beschwerdeführer musste denn auch seine zweite Säule beziehen, mithin aus seiner beruflichen Vorsorge schöpfen, um den Kauf des Unternehmens zu finanzieren. Bei dieser Ausganglage musste dem Beschwerdeführer – auch oder gerade als unerfahrene Vertragspartei – einleuchten, dass er beim Kauf der D._____ GmbH ein beträchtliches finanzielles Risiko einging und daher (um so mehr) gewisse Abklärungen hinsichtlich der Vermögenswerte -- 9 of 17 -des Unternehmens erforderlich waren, sei es aus eigener Initiative oder mit Unterstützung einer Fachperson, um sich vor möglichen Verlusten zu schützen. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er die D._____ GmbH kaufte, ohne zuvor einen entsprechenden Betreibungsregisterauszug, die Bilanzen oder die Erfolgsrechnung eingesehen, mithin ohne die finanzielle Lage des Unternehmens und damit dessen Wert zumindest rudimentär geprüft zu haben. Sollte der Beschwerdeführer – der nicht nur Fr. 145'000.– investierte, sondern mit der übernommenen GmbH ein (gewinnbringendes) Restaurant führen wollte – tatsächlich nicht gewusst haben, dass juristische Personen über Betreibungsauszüge verfügen können und selber über keine buchhalterischen Kenntnisse verfügen, so hätte er angesichts der investierten finanziellen Mitteln umso mehr die Vermögens- bzw. Schuldenlage der D._____ GmbH anderweitig prüfen (lassen) müssen. Er durfte jedenfalls nicht blind darauf vertrauen, dass der Wert des Unternehmens ohne Weiteres dem vereinbarten Kaufpreis entsprechen würde, ohne überhaupt je eine dokumentierte Auskunft über die Vermögenslage erhalten oder eingeholt zu haben. Sollte ihm nicht klar gewesen sein, wie er an entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen gelangen sollte, so hätte er sich beraten lassen oder zumindest eine Vertrauensperson (sei es eine Person aus dem Kollegenkreis oder ein Kontakt aus der Restaurantbranche etc.) beiziehen müssen. Angesichts seiner beträchtlichen Investition aus eigenen Mitteln und dem damit eingegangenen finanziellen Risiko ist nicht nachvollziehbar, dass er – zu seinem eigenen Schutz – ein Mindestmass an überprüfbarer, vertrauenswürdiger Information über die wirtschaftlichen Lage und allfällige Schulden (insbesondere noch weitere Covid-Kredite, ein Thema, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach wie vor allgegenwärtig war, insbesondere auch damit zusammenhängende Missbräuche) des Unternehmens nicht einholte. Dass dem Beschwerdegegner 2 keine neutrale Stellung beim Kauf der D._____ GmbH zukommen konnte, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer diesem im Rahmen der Kaufpreiszahlung einen beträchtlichen Barbetrag von Fr. 13'500.– zu leisten hatte. Dabei musste der Beschwerdeführer auch als unerfahrene Geschäftsperson erkennen, dass der Beschwerdegegner 2 im Rahmen -- 10 of 17 -des Kaufgeschäfts eigene finanzielle Interessen verfolgte und damit nicht als seine Vertrauensperson agierte. Der Beschwerdeführer hat sodann weiter ausgeführt, dass er den Kaufpreis vorsichtshalber in Tranchen geleistet habe, um sicherzugehen, dass beim Geschäft "alles mit rechten Dingen" zugehen würde; ebenfalls soll er den Wunsch geäussert haben, einen Anwalt beizuziehen. Der Beschwerdeführer scheint damit durchaus potentielle Risiken beim Vertragsschluss erkannt bzw. allenfalls gar gewisse Zweifel gehegt zu haben und dabei auf die Möglichkeit von Sicherheitsvorkehrungen bedacht gewesen zu sein, auf solche letztlich jedoch verzichtet zu haben. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, der Beschwerdegegner 2 habe ihn davon überzeugt, dass der Beizug eines Anwalts nicht notwendig sei. Gleichzeitig hat er aber nicht geltend gemacht, dabei unter Druck gesetzt oder aktiv davon abgehalten worden zu sein, sich in irgendeiner Form (extern bzw. anwaltlich) beraten zu lassen. Somit ist nicht etwa von einer Zwangslage auszugehen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, beim Eingehen des Kaufvertrags unabhängigen, fachlichen Rat einzuholen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr grundlegende Vorsichtsmassnahmen (bewusst) nicht beachtet, in dem er den Kaufvertrag allein auf mündliche (offenbar unzutreffende) Zusicherungen der vertraglichen Gegenpartei hin einging. Eine gewisse Skepsis wäre spätestens dann angebracht gewesen, als ihm seitens der Beschwerdegegner verboten worden sein soll, den Vermieter des Geschäftslokals zu kontaktieren; dies scheint der Beschwerdeführer ohne Weiteres hingenommen bzw. nicht weiter hinterfragt zu haben (so wäre durch eine Kontaktaufnahme möglicherweise die bevorstehende Sanierung der Liegenschaft, die sich im Übrigen auch aus dem Mietvertrag ergibt [vgl. Urk. 10/1/2/27], konkretisiert worden und hätte geklärt werden können, welche Installationen durch die Vermieterin finanziert worden waren). Als widersprüchlich erweist sich sodann die Argumentation, am Entschluss des Beschwerdeführers, die D._____ GmbH zum erwähnten Preis zu kaufen, hätte die Einsicht in die Bilanz bzw. den Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft nichts geändert, da im Kaufvertrag die Klausel aufgenommen worden sei (vgl. Urk. 3/6 Art. 6), der Verkäufer bzw. der Beschwerdegegner 1 übernehme alle bisherigen -- 11 of 17 -Schulden und Passiven des Unternehmens bis zum 15. August 2022. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, gerade diese Dokumente seien ihm gezielt vorenthalten worden, was bei ihm eine Täuschung über den wahren Wert des Unternehmens bewirkt haben soll (beanstandet als Vertuschung der Überschuldung). Im Zusammenhang mit der genannten Klausel hätte der Beschwerdeführer die Fähigkeit des Beschwerdegegners 1 prüfen müssen, ob dieser finanziell überhaupt in der Lage gewesen wäre, die bisherigen Rechnungen und Schulden der D._____ GmbH zu übernehmen. Der Beschwerdeführer durfte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der Beschwerdegegner 1 die Klausel in finanzieller Hinsicht einhalten konnte bzw. werde. Da er anhand der Klausel mit einem entsprechenden Schutz vor allfälligen Schulden rechnete und auf eine solche Garantie auch grundlegend abstellte, hätte er die Bonität des Beschwerdegegners 1 sorgfältig abklären (lassen) müssen, was ohne besondere Mühe möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Klausel macht nur Sinn, wenn Gewissheit darüber besteht, dass die betreffende Person die bezeichneten Schulden auch tatsächlich übernehmen kann. Dies musste auch dem unerfahrenen Beschwerdeführer einleuchten. Mit der fraglichen Klausel bestätigte er zudem, dass er sich zum vorliegenden Vertrag ausführlich habe beraten lassen (vgl. Art. 6 letzter Absatz), was gerade nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Somit kann er sich nachträglich nicht darauf berufen, er sei besonders unerfahren gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich vor Verlusten hätte schützen können. Von einer Person, die selbständig ein Restaurant führen will, darf sodann erwartet werden, dass sie sich darüber informiert, welche gesetzlichen Vorgaben bestehen und welche Verpflichtungen sie mit der Übernahme eines Geschäfts eingeht. Die Frage der allenfalls fehlenden Durchsetzbarkeit der entsprechenden Vertragsklausel erweist sich im Übrigen als eine zivilrechtliche Angelegenheit, auf welche vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Angesichts der im Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen, zahlreichen Betreibungen gegen die D._____ GmbH seit 2020 (vgl. Urk. 3/8), hätte der Beschwerdeführer zudem von Beginn an erkennen können, dass der Restaurantbetrieb – ent-- 12 of 17 -gegen der mutmasslich unzutreffenden Angaben der Beschwerdegegner – mit anhaltenden finanziellen Problemen und allenfalls auch mit dem (geltend gemachten) Umstand fehlender Kundschaft zu kämpfen hatte. Dabei hätten sich unmittelbar und zwangsläufig weitere Fragen hinsichtlich des eigentlichen Werts des Unternehmens gestellt, was wiederum zu weiteren entscheidenden Abklärungen (eigenen oder anwaltlichen) geführt hätte resp. hätte führen müssen. Angesichts der bisherigen Betreibungen gegen die D._____ GmbH wäre auch deutlich geworden, dass mit weiteren solchen gegen die Gesellschaft zu rechnen war. Sämtliche dieser Informationen wären einfach zu erlangen und auch für eine unerfahrene Partei verständlich gewesen. Indem der Beschwerdeführer geradezu nichts unternahm, um den Wert des Unternehmens oder allenfalls die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich der Übernahme der Schulden der GmbH abzuklären, ging er bewusst das Risiko ein, basierend auf (mutmasslich) falschen Angaben der Beschwerdegegner einen zu hohen Kaufpreis für das Unternehmen zu zahlen und damit einen empfindlichen, finanziellen Verlust zu erleiden. Mit anderen Worten wäre die Überschuldung der Gesellschaft leicht erkennbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer auch nur einfachste, einleitende Abklärungen getroffen oder durch einen unabhängigen Berater tätigen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Kauf der D._____ GmbH muss deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als höchst unüblich, leichtfertig und geradezu blauäugig eingestuft werden, zumal ihm bewusst war, dass er einen hohen Betrag aus eigenen Mitteln investierte. Von einer arglistigen Täuschung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn diese möglicherweise falsche Angaben gemacht haben. Die Missachtung bereits rudimentärer Vorsichtsmassnahmen durch den Beschwerdeführer beim Kauf der Gesellschaft lässt ein allenfalls fragwürdiges Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 in den Hintergrund rücken.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, gegen die D._____ GmbH würden kontinuierlich Beitreibungen eingehen und es seien noch weitere Kredite bzw. Schulden bekannt geworden, die auf die Gesellschaft lauten und für welche diese solidarisch hafte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-- 13 of 17 -führer lediglich im eigenen Namen Beschwerde erhoben hat (vgl. Urk. 2 S. 1, S. 3) und nicht etwa im Namen der D._____ GmbH. Allfällige Vertretungsverhältnisse in Bezug auf die Gesellschaft hat er mit der Beschwerde jedenfalls nicht bezeichnet. Es wurde auch lediglich die (anwaltliche) Vollmacht in Bezug auf den Beschwerdeführer persönlichen beigelegt (Urk. 5). Einen allfälligen Vermögensschaden zulasten der Gesellschaft kann der Beschwerdeführer vorliegend daher nicht geltend machen, sondern nur finanzielle Einbussen, die ihn selbst unmittelbar als Privatperson treffen. Hierzu ist auf den bereits ergangenen Entscheid der Kammer vom 8. November 2023 im Verfahren UE230090-O zu verweisen; unter Ziff. 3 wurde ausführlich dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfälligen Vermögensschadens der GmbH mangels direkter Betroffenheit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO keine Beschwerdelegitimation zukommt und in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was vorliegend gleichermassen gilt. Entsprechendes ergibt sich auch in Bezug auf den gegen den Beschwerdegegner 1 weiter erhobenen Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB (vgl. Urk. 2 S. 16). Der Tatbestand ist von vornherein nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Individualrechtsgütern zu tangieren, zumal die entsprechenden Sozialleistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden (vgl. auch Beschluss der Kammer UE230090-O vom 8. November 2023 S. 9). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, gegen die D._____ GmbH würden kontinuierlich Beitreibungen eingehen und es seien noch weitere Kredite bzw. Schulden bekannt geworden, die auf die Gesellschaft lauten und für welche diese solidarisch hafte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-- 13 of 17 -führer lediglich im eigenen Namen Beschwerde erhoben hat (vgl. Urk. 2 S. 1, S. 3) und nicht etwa im Namen der D._____ GmbH. Allfällige Vertretungsverhältnisse in Bezug auf die Gesellschaft hat er mit der Beschwerde jedenfalls nicht bezeichnet. Es wurde auch lediglich die (anwaltliche) Vollmacht in Bezug auf den Beschwerdeführer persönlichen beigelegt (Urk. 5). Einen allfälligen Vermögensschaden zulasten der Gesellschaft kann der Beschwerdeführer vorliegend daher nicht geltend machen, sondern nur finanzielle Einbussen, die ihn selbst unmittelbar als Privatperson treffen. Hierzu ist auf den bereits ergangenen Entscheid der Kammer vom 8. November 2023 im Verfahren UE230090-O zu verweisen; unter Ziff. 3 wurde ausführlich dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfälligen Vermögensschadens der GmbH mangels direkter Betroffenheit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO keine Beschwerdelegitimation zukommt und in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was vorliegend gleichermassen gilt. Entsprechendes ergibt sich auch in Bezug auf den gegen den Beschwerdegegner 1 weiter erhobenen Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB (vgl. Urk. 2 S. 16). Der Tatbestand ist von vornherein nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Individualrechtsgütern zu tangieren, zumal die entsprechenden Sozialleistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden (vgl. auch Beschluss der Kammer UE230090-O vom 8. November 2023 S. 9). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich eines Betrugsdelikts im Sinne von Art. 146 StGB gegen die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Folglich nahm die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren in beiden Fällen zurecht nicht anhand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das
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Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 136 Abs. 1 StPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.
5.3 Es sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegner 1 und 2 hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern (vgl. Art. 436 StPO).
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-7/2023/10009880 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-7/2023/10009880, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder -- 17 of 17 --