UE230248
Einstellung
10. Oktober 2023Deutsch15 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230248-O/U/GEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 10. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2023, C-4/2020/10043946
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Dezember 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), die von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) getrennt lebende Ehefrau, wegen Nötigung etc. Diese soll u.a. dem Beschwerdeführer mit Straftaten gedroht haben, sollte sie ihn mit seiner neuen Freundin antreffen, und ihn telefonisch beschimpft haben. Weiter habe sie sich mit einer E-Mail an die KESB betreffend die Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer der üblen Nachrede strafbar gemacht und diesem die gemeinsamen Kinder entzogen (vgl. Urk. 7/D1/1/1 S. 3; Urk. 7/D3/1 S. 2). Am 14. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Drohung und Ehrverletzungsdelikten gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7/D1/1/2).
2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 9).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte im Parallelverfahren entsprechende Unterlagen ein (Urk. 3/10-12 im Verfahren Geschäfts-Nr. UH230220-O).
4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Wie zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Stellungnahmen wurden daher nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a
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StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur zu einem Teil bezüglich der im Raum stehenden Tatvorwürfe Ausführungen macht. Auf diejenigen Vorwürfe, mit welchen er sich nicht auseinandersetzt bzw. hinsichtlich welcher er die Verfahrenseinstellung nicht anficht, ist nicht weiter einzugehen.
3.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, bezüglich sämtlicher Vorwürfe stünden die Aussagen des Beschwerdeführers jenen der Beschwerdegegnerin 1 diametral entgegen. Aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB vom 12. Dezember 2020 sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 damit den Beschwerdeführer verleumdet haben soll. Sie habe lediglich ihre eigene Wahrnehmung als besorgte Mutter der gemeinsamen Kinder geschildert, da sie die neue Partnerin des Beschwerdeführers nicht gekannt habe, und die zuständige Stelle informiert. Somit sei der Tatbestand der Verleumdung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Betreffend Dossier 2 bestehe kein objektives Beweismittel, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 4. März 2021 vorsätzlich gegen das Kontaktverbot verstossen haben solle. So mache auch der Beschwerdeführer nicht geltend, durch diese angesprochen worden zu sein. Zudem erscheine die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die an die Beiständin gerichtete E-Mail vom 5. März 2021 ebenfalls erhalten habe, nicht abwegig. Es könne der Beschwerdegegnerin 1 mithin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sie dem Beschwerdeführer die E-Mail mit Absicht geschickt habe. Da der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nur vorsätzlich strafbar sei, sei das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes einzustellen. Betreffend Dossier 3 habe die Beschwerdegegnerin 1 zugegeben, dass der Beschwerdeführer die gemeinsamen Kinder in der vereinbarten Zeit nicht habe zu sich nehmen können, da sie sich zusammen mit diesen wegen den Drohungen des Beschwerdeführers im Frauenhaus aufgehalten habe. Sie mache sinngemäss -- 3 of 12 -einen Rechtfertigungsgrund geltend. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 6. Mai 2021 eine Anzeige wegen mehrfacher Drohung gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Art. 220 StGB stelle keinen Durchsetzungsartikel für ein Besuchsrecht der Eheleute dar, sondern pönalisiere den Wechsel des Aufenthaltsortes primär ins Ausland ohne Zustimmung des mitbestimmenden Elternteils. Beim innerstaatlichen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes werde die blosse Missachtung des Rechtsanspruchs auf gemeinsame Entscheidung selbst im Zivilrecht sanktionslos hingenommen. Die blosse Vereitelung des (gerichtlich festgelegten) Besuchsrechts eines Elternteils, der nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei, falle also nicht mehr unter Art. 220 StGB. Aussen vor bleiben müsse daher auch die Vereitelung des Besuchsrechts, wenn beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausübten. Auch betreffend Dossier 4 stehe Aussage gegen Aussage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien. Dass sich der Beschwerdeführer gegen die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu wehren gewusst haben soll, erscheine wenig glaubhaft, zumal er ihr körperlich massiv überlegen sei. Weiter hätte er sich beim zweiten Geschlechtsverkehr am selben Tag auf den Standpunkt stellen können, die gemeinsamen Kinder nur noch ausserhalb des Gebäudes entgegenzunehmen. Für die beanzeigte sexuelle Nötigung fehle es sodann an einer Nötigungshandlung. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich keine solche. Allein der Umstand, dass er vor der Übergabe der Kinder bzw. dem darauffolgenden Sex nicht einverstanden gewesen sein solle und dies der Beschwerdegegnerin 1 gesagt haben wolle, erfülle keine sexuelle Nötigung. Offensichtlich müsse er ihr körperlich etwas Anderes signalisiert haben, anderenfalls es wohl kaum zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin 1 hätte erkennen müssen, dass er sich aus Angst vor einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt nicht gewehrt haben solle. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer weder bedroht, noch Gewalt angewendet, ihn unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig gemacht. Dass die Beschwerdegegnerin 1 zugegeben habe, mit ihm zweimal einvernehmlichen Sex gehabt zu haben, spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zudem sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin 1 -- 4 of 12 -die offenbar vom Beschwerdeführer ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen auch angezeigt habe. Bei der gegebenen Beweis- und Sachlage lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen und es bestünden enorme Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen Sex gehabt habe. Eine Verurteilung sei weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch (Urk. 9).
4.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin 1 sei vom zuständigen Statthalteramt der mehrfachen Missachtung der gültigen GSG-Massnahmen für schuldig erklärt worden. Diese habe sich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht, indem sie ihn mittels WhatsApp sowie E-Mail im genannten Zeitraum rund vierzig Mal am Tag kontaktiert habe. Weiter habe ihn die Beschwerdegegnerin 1 nach der Trennung laufend sexuell belästigt und ihn – als er ihre Wünsche nicht erfüllt habe – genötigt, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, er dürfe sonst die gemeinsamen Kinder nicht mehr sehen bzw. sie würden nicht mehr die alternierende Obhut innehaben. Weiter habe sie ihn mit Fotos von ihrem leeren Kühlschrank dazu genötigt, ihr zusätzlich Essen für die Kinder zu bringen. Er habe in ständiger Angst um seine Kinder gelebt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn durch die Kinder zu erpressen und zu nötigen versucht, was ihr auch gelungen sei. Auch für die Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend alternierende Obhut habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn zum Geschlechtsverkehr genötigt. Sie habe sich zudem in einer E-Mail an die KESB beschwert, dass er eine Gefahr für die Kinder und sein Umfeld sei und sie wieder die alleinige Obhut wolle. Auch nach Ablauf der GSG-Massnahmen sei er ins Haus der Beschwerdegegnerin 1 gelockt und wieder sexuell genötigt worden, wobei sie ihm vorgespielt habe, sie sei todkrank. Während die Beschwerdegegnerin 1 im Frauenhaus gewesen sei, habe sie sodann wiederum sexuelle Gefälligkeiten von ihm verlangt. Im Jahr 2018 habe er zehn Tage lang nicht gewusst, wo sich seine Kinder befänden und im Jahr 2021 habe sich ein ähnliches Szenario wiederholt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm zweimal unrechtmässig die Kinder entzogen, indem sie ohne seine Zustimmung deren Aufenthaltsort für mehrere Wochen ge-- 5 of 12 -wechselt habe. Dabei habe sie vorsätzlich und egoistisch gehandelt und die Kinder als ihr Eigentum und Druckmittel gegen ihn benutzt. Die Kinder seien aus ihrem sozialen und familiären Umfeld gerissen worden (Urk. 2).
5.
Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
6.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – auch unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes für Laienbeschwerden – nicht, jedenfalls nicht substantiiert, auseinander. Er begnügt sich weitestgehend damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne aufzuzeigen, weshalb die Ansicht der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll.
6.1
Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm verwehrt worden sei, staatsanwaltschaftlich als Geschädigter auszusagen (Urk. 2 S. 1), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde polizeilich befragt (Urk. 7/D1/3/1), konnte somit seinen Standpunkt im Verfahren einbringen. Die Staatsanwaltschaft trifft keine Pflicht, in jeder Strafuntersuchung (auch) den Geschädigten einzuvernehmen. Vielmehr kann selbst bei einer reinen "Aussage gegen Aussage"-Situation, wie sie vorliegend betreffend gewisse Tatvorwürfe besteht, auf eine weitere Untersuchung (und damit auch auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Geschädigten) verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundes-- 6 of 12 -gerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3;1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). So verhält es sich auch vorliegend, wie die folgenden Ausführungen zeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen durfte, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Ihr Vorgehen ist mithin nicht zu beanstanden.
6.2
Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin 1 sei vom Statthalteramt wegen mehrfacher Missachtung der verfügten GSG-Massnahmen (Art. 292 StGB) bestraft worden und diese habe ihn rund vierzig Mal täglich kontaktiert, erschliesst sich nicht, was sich daraus mit Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Tatvorwürfe ableiten liesse. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch an anderen Daten ausser den im Strafbefehl genannten gegen die GSG-Massnahmen (Kontaktverbot) verstossen hätte.
6.3
In der von der Beschwerdegegnerin 1 am 12. Dezember 2020 an die KESB gesandten E-Mail schilderte sie ihre Sicht der Dinge mit Bezug auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder und brachte ihre Sorge zum Ausdruck, weil sie davon ausging, diese würden von der ihr nicht bekannten neuen Partnerin des Beschwerdeführers betreut (Urk. 7/D1/1/4). Dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf abgezielt hätte, den Beschwerdeführer mit dieser E-Mail in seiner Ehre zu verletzen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatiert, dass die Äusserungen in der besagten E-Mail-Nachricht den objektiven Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllen. Auch insofern zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung nicht hätte erfolgen dürfen.
6.4
Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Kontaktverbots (Dossier 2) lässt sich sodann offenkundig nicht anklagegenügend erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die am 5. März 2021 an die Beiständin gerichtete E-Mail absichtlich auch dem Beschwerdeführer übermittelt haben soll. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beiständin naturgemäss ihre E-Mail-Korrespondenz betreffend die gemeinsamen Kinder jeweils an beide Elternteile schickt, was auch bei ihrer Nachricht vom 3. März 2021 der Fall war (vgl. Urk. 7/D2/4 S. 3), auf welche die -- 7 of 12 -Beschwerdegegnerin 1 offenbar am 5. März 2021 antwortete. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass deren Erklärung, wonach sie die E-Mail nicht bewusst auch an den Beschwerdeführer geschickt, sondern schlicht auf die Nachricht der Beiständin (wohl durch versehentliches Drücken des Button "Allen Antworten") geantwortet habe, plausibel erscheint und sich nicht widerlegen lässt. Mithin lässt sich ein vorsätzlicher Verstoss gegen das geltende Kontaktverbot durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht erstellen, woran auch eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zur angeblich von der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich eines Treffens mit der Beiständin am 4. März 2021 geäusserten Beschimpfung keine substantiierten Ausführungen macht und nicht aufzeigt, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung auch insofern zu Unrecht erfolgt sein sollte.
6.5
Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen sexuellen Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 1 verfangen nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, welches Nötigungsmittel diese angewendet haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer bedroht, Gewalt angewendet, ihn unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig gemacht hätte. Die erforderliche Zwangsintensität vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, wenn er schildert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm Fotos von ihrem leeren Kühlschrank geschickt, woraufhin er Angst um seine Kinder gehabt habe und der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich Essen für die Kinder habe bringen müssen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Einverständnis zur alternierenden Obhut von sexuellen Gefälligkeiten abhängig gemacht und ihm vorgespielt, sie sei todkrank. Eine tatbestandsmässige Nötigungshandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus zu ihrer eigenen Befriedigung sexuelle Gefälligkeiten vom Beschwerdeführer verlangt haben soll (Urk. 2 S. 2). Sodann vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht gewollt haben soll, keine sexuelle Nötigung zu begründen.
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6.6
Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich damals mit den gemeinsamen Kindern offenbar im Frauenhaus befand, was die gewohnte Kontaktpflege der Kinder zum Beschwerdeführer naturgemäss erschwerte bzw. verunmöglichte, wird doch zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder jeweils streng darauf geachtet, dass deren Aufenthaltsort dem Gefährder nicht bekannt wird. Aus einer E-Mail der Beiständin an beide Elternteile geht sodann hervor, dass (anstelle der persönlichen Kontakte) telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern geprüft und aufgegleist wurden. Weiter wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er die verpassten Ferien mit den Kindern nachholen könne (Urk. 7/D3/5). Die telefonischen Kontakte soll der Beschwerdeführer dann aber nie wahrgenommen haben. Mithin stützt die E-Mail der Beiständin die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1. Bei dieser Ausgangslage fehlen Anhaltspunkte für ein wissentliches und willentliches Entziehen der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1. Hinzu kommt, dass das Vorenthalten der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1 nur zehn Tage gedauert haben soll (vgl. Urk. 9 S. 2). Art. 220 StGB zielt im Falle der alternierenden Obhut auf Konstellationen ab, in welchen einem Elternteil die Obhut für längere Zeit verweigert wird (TRECH-SEL /A RNAIZ, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 Art. 220 N 2). Diese Voraussetzung dürfte bei einer Entzugsdauer von lediglich wenigen Tagen – wie vorliegend – nicht erfüllt sein. Auch deshalb erscheint ein Freispruch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf vorliegend klar wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgte.
7.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Der Beschwerdeführer ersuchte für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 1).
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2.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Betreffend die geschädigte Person besteht zudem ein solcher Anspruch nach Art. 136 StPO, wobei unter anderem vorausgesetzt ist, dass die Zivilklage bzw. die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein als aussichtlos einzustufen. Folglich ist der Antrag um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
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Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte
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