UE230256
Nichtanhandnahme / Entschädigungsfolgen / Genugtuung
20. November 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230256-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 20. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Nichtanhandnahme / Entschädigungsfolgen / Genugtuung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juni 2023, C-7/2020/10028708 (Dossier 6)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 4. Januar 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Sachbeschädigung (Urk. 7/6/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 30. Juni 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/1 = Urk. 5).
1.2 Im fraglichen Zeitpunkt waren mehrere Strafanzeigen bzw. Rapporte gegen die Beschwerdeführerin pendent, wobei die vorliegende Angelegenheit als Dossier 6 geführt wurde.
2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin persönlich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1 sinngemäss):
1. Die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (Dossier 6) einzustellen.
2. Die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen sowie eine Genugtuung von Fr. 500.–.
3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
3. Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde die Beschwerdeschrift dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt, zur freigestellten Ergänzung oder Äusserung (Urk. 8-9). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Die (in elektronischer Form vorliegenden) Akten der Staatsanwaltschaft wurden in das vorliegende Verfahren beigezogen (Urk. 6-7).
4 In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Staatsanwaltschaft nahm vorliegend keine Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführerin an die Hand (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde zunächst, dass das gegen sie geführte Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung eingestellt werde (Urk. 2 S. 1-
3.
[nicht nummeriert]).
1.2 Nachdem betreffend Sachbeschädigung im Dossier 6 gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren an die Hand genommen wurde (Urk. 5 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1), läuft diesbezüglich kein Strafverfahren gegen sie, das eingestellt werden könnte. Es ist sodann nicht ersichtlich – auch nicht aus den Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin –, inwiefern sie über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügen würde, dass in der Sache statt einer Nichtanhandnahme eine Einstellung ergeht.
1.2 Nachdem betreffend Sachbeschädigung im Dossier 6 gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren an die Hand genommen wurde (Urk. 5 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1), läuft diesbezüglich kein Strafverfahren gegen sie, das eingestellt werden könnte. Es ist sodann nicht ersichtlich – auch nicht aus den Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin –, inwiefern sie über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügen würde, dass in der Sache statt einer Nichtanhandnahme eine Einstellung ergeht.
1.3 Entsprechend ist damit auf den Antrag, es sei das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung (Dossier 6) einzustellen, nicht einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann im vorliegenden Verfahren für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Genugtuung in gleicher Höhe (Urk. 2 S. 1).
2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt oder nicht an die Hand genommen, hat sie u. a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil -- 3 of 6 -des Bundesgerichts 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.1. m. H. auf BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m. H.; BBl 2006, S. 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m. H.). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR).
2.2.2 Um Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zu haben, muss die Intensität der Persönlichkeitsverletzung analog zu der im Kontext von Art. 49 OR geforderten Intensität sein. Eine Genugtuung wird regelmässig zugesprochen, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben der Inhaftierung kann eine schwere Persönlichkeitsverletzung beispielsweise auch eine in der Öffentlichkeit oder mit grossem Medienecho durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine grosse Medienpräsenz darstellen, ebenso wie familiäre, berufliche oder politische Folgen eines Strafverfahrens oder persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen, die von den Strafbehörden im Laufe der Ermittlungen verbreitet werden könnten. Unannehmlichkeiten, die mit jedem Strafverfahren einhergehen, wie die psychische Belastung, die ein Strafverfahren normalerweise bei einer beschuldigten Person auslöst, müssen hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2021 vom 16. November 2021 E. 5.1.3).
2.3 Zur Begründung ihrer Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, für eine polizeiliche Einvernahme am 10. Dezember 2021 habe sie insgesamt zwei Stunden ihrer kostbaren Zeit verschwendet. Auch ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X._____, habe seine kostbare Zeit mit "diesem unsinnigen Strafantrag" verschwendet (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Mit diesen Darlegungen vermag sie allerdings weder zu substantiieren, inwiefern ihr durch die Teilnahme an der genannten Einvernahme eine wirtschaftliche Einbusse entstanden ist, noch belegt sie eine solche. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie hätte für dessen Bemühungen in Zusammenhang mit dem am 4. Januar 2022 rapportierten Sachverhalt eine Rechnung von ihrem Rechtsvertreter erhalten. Auch ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdefüh-- 4 of 6 -rerin dar, inwiefern sie durch die Geschehnisse in ihrer Persönlichkeit verletzt worden wäre. Wie dargelegt ist für Unannehmlichkeiten, welche für eine beschuldigte Person mit jedem Strafverfahren einhergehen, grundsätzlich keine Genugtuung auszurichten.
2.4 Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ihr in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen worden ist.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes auf Fr. 800.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführerin ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
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− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2020/10028708, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-7/2020/10028708 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 6 of 6 --