UE230293
Nichtanhandnahme
24. Oktober 2023Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230293-O/U/GEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 24. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2023, S-5/2022/10047093
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Dezember 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Besitz unerlaubter Waffen, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 29. Juni 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 10/6 = Urk. 3/1 = Urk. 5).
2. Mit Eingabe vom 19. August 2023 (Datum Poststempel; Urk. 4) erhob der Beschwerdeführer innert Frist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen unbekannte Täterschaft einzuleiten.
3. Die Akten der Strafuntersuchung seien beizuziehen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die von ihm verlangte Prozesskaution (Urk. 6, Urk. 8). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden in das vorliegende Verfahren beigezogen (Urk. 9, Urk. 10).
4. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 nicht nur gegen den Beschwerdegegner 1, sondern gleichzeitig auch gegen C._____ Strafanzeige erstattet (Urk. 10/1). Im Verfahren gegen C._____ erliess die Staatsanwaltschaft eine separate Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 10/7). Gegen diese wurde durch den Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben (Verfahren Geschäfts-Nr. UE230294-O).
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5. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
6. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
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2.
Der Beschwerdeführer macht in der Strafanzeige im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 habe in einem Café mit einem Taser oder einem ähnlichen Gerät einen Angriff auf ihn (den Beschwerdeführer) verübt (Urk. 10/1).
3.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu verneinen sei. In der Strafanzeige sei kein plausibles Motiv für die geltend gemachten Handlungen genannt worden. Auch fehle es an einer plausiblen Kausalität zwischen dem vermeintlichen Einsatz eines Tasers oder eines Geräts, welches elektrische Blitzschläge produzieren solle, und den körperlichen Beschwerden, welche der Beschwerdeführer behaupte. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als spekulativ zu bezeichnen (Urk. 5).
4.
Der Beschwerdeführer erachtet hingegen in Bezug auf die von ihm beanzeigten Vorfälle einen Anfangstatverdacht auf Straftaten als gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen habe. Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, es sei irrelevant, ob ein Tatmotiv für die angezeigten Handlungen erkennbar sei. Allerdings gebe es offensichtlich ein Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner 1 wolle den Beschwerdeführer zu einer Investition in das Unternehmen des Beschwerdegegners 1 zwingen. Das habe der Beschwerdeführer bereits in der Anzeige dargelegt. Der Beschwerdeführer habe just in dem Moment, als der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer auf seltsame Weise nahe gekommen und in seine Tasche gegriffen habe, ein Zucken bzw. einen Elektroschock verspürt. Auch sei es seltsam, dass der Beschwerdegegner 1 vier Stunden im fraglichen Café verweilt habe und sich, als er (der Beschwerdeführer) aufgetaucht sei, neben den Beschwerdeführer gestellt habe. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdegegner 1 das Café eilig verlassen. Sodann gebe es Zeugen und Bilder, welche belegen würden, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer beschattet habe. Sodann bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und den Beschwerden des Beschwerdeführers, welche in der Folge aufgetaucht seien. Die fraglichen Taser könnten einfach und günstig im Internet erworben werden. Als Ingenieur wisse der Beschwerdeführer, wie sich -- 4 of 9 -hohe Spannungsdifferenziale im Körper anfühlen würden. Eine am Folgetag vorgenommene neurologische Untersuchung zeige, dass im Hirn des Beschwerdeführers eine Vene verdrückt worden sei. Es sei Fakt, dass Elektroschocks neurologische Verletzungen oder sogar Schlaganfälle herbeiführen könnten. Entsprechend sei ein Kausalzusammenhang zwischen einem Elektroschock und der daraus resultierenden neurologischen Verletzung des Beschwerdeführers erstellt (Urk. 2).
5.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse Spekulationen und Vermutungen nicht ausreichen, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Vielmehr muss gemäss Art. 309 StPO ein «hinreichender Tatverdacht» vorliegen. Ein «hinreichender Tatverdacht» setzt einen «mittleren Verdacht» voraus, d. h. es müssen ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (JOSITSCH/S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 309 N 3). Die Hinweise auf eine Straftat müssen konkreter Natur sein, wobei ein Tatverdacht dann konkret ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 309 N 25). Mit anderen Worten stellt eine blosse Spekulation, es könnte allenfalls eine strafbare Handlung vorliegen, für die eine gewisse Person allenfalls verantwortlich sein könnte, keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 StPO dar.
5.2
Wie dargelegt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei der Beschwerdegegner 1 oder ein anderer, unbekannter Täter gewesen, welcher ihm am 27. September 2022 im Café D._____ mit einem Taser oder einem anderen Gerät einen Elektroschock oder einen starken Stromschlag verpasste (u. a. Urk. 10/1 S. 3 f.). Wie sowohl den vorliegenden Akten (Urk. 10) wie auch der Beschwerdeschrift (Urk. 2) zu entnehmen ist, gibt es hierfür keine Zeugen, welche diesen Sachverhalt bestätigen könnten. Objektive Beweismittel wie beispielsweise Videoaufnahmen liegen nicht vor. Selbst wenn das fragliche Café mit einer Videokamera überwacht war, könnten diese Aufnahmen kaum den geltend gemachten -- 5 of 9 -Angriff zeigen, denn gemäss Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner 1 den Taser wohl in der Westentasche gehabt und dort ausgelöst (Urk. 2 S. 4). Würden Videoaufnahmen zeigen, wie der Beschwerdegegner 1 in der Westentasche an einem Gegenstand manipuliert, wäre damit ein Angriff nicht erstellt. Es gibt viele andere plausible Gründe, weshalb eine Person in einer Westentasche hantiert. Damit liegt als mögliches Beweismittel für den geltend gemachten Angriff lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vor. Um den Angriff nach dem Gesagten dem Beschwerdegegner 1 (oder einem anderen Täter) zur Last legen zu können, müsste eine Videoaufnahme oder ein anderes Beweismittel explizit zeigen, dass die Täterschaft einen Taser oder ein ähnliches Gerät auf den Beschwerdeführer richtete und auslöste. Indes scheint sich auch der Beschwerdeführer nicht vollkommen sicher zu sein, dass es der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, welcher ihn mit dem Taser oder einem ähnlichen Gerät angegriffen habe, schreibt er doch selbst in der Beschwerdeschrift, "mutmasslich" habe der Beschwerdegegner 1 einen Taser auf ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet (Urk. 2 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie sich je in einer Strafuntersuchung erstellen liesse, dass der Beschwerdegegner 1 (oder eine andere Person) den Beschwerdeführer im Café mit einem Taser oder einem ähnlichen Gerät angriff. Gemäss eigener Sachdarstellung suchte der Beschwerdeführer am nächsten Morgen einen Neurologen auf, wobei ein MRI durchgeführt worden sei, das eine verdrückte Vene im Hirn angezeigt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nach dem Angriff unter verschiedenen Beschwerden gelitten (Urk. 2 S. 5 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund der zeitlichen Nähe seiner Beschwerden zum von ihm geschilderten Vorfall im Café kein Kausalzusammenhang in der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen Weise erstellt. Soweit ersichtlich – auch der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift nichts anderes geltend (vgl. Urk. 2) – verfügt er über kein medizinisches Gutachten o. Ä., welches konkret festhält, die vom Beschwerdeführer am oder unmittelbar nach dem 27. September 2022 erlittenen Beschwerden stünden in Zusammenhang mit einem Angriff mit einem Taser oder einem anderen ähnlichen (Elektroschock-)Gerät. Solches wäre aber nötig, um dem Beschwerde-- 6 of 9 -gegner 1 oder einer anderen Täterschaft die Beschwerden des Beschwerdeführers anlasten zu können. Es entspricht der normalen Lebenserfahrung, dass medizinische Problematiken verschiedenste Ursachen haben können. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2022 die im ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2022 aufgelisteten Beschwerden aufwies (Urk. 3/2/2) oder wenn das MRI-Bild eine zerdrückte Hirn-Vene gezeigt habe (Urk. 3/2/3). Ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass Elektroschocks offenbar Hirnschläge oder andere neurologische Verletzungen zur Folge haben können (Urk. 2 S. 6; Urk. 3/5). Hirnschläge oder andere neurologische Verletzungen können auch Ursachen haben, welche mit Elektroschocks oder elektrischer Spannung allgemein in keinem Zusammenhang stehen.
5.3
Zusammenfassend bestehen vorliegend – auch gesamthaft betrachtet – keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen irgendeiner Straftat. Letztlich basiert der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt auf Vermutungen und Spekulationen durch den Beschwerdeführer. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers findet in den Akten keine Stütze. Soweit die Akten gewisse Umstände wie beispielsweise gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers belegen, sind dafür ohne Weiteres auch andere Ursachen denkbar, welche in keinem Zusammenhang mit einem Angriff stehen müssen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar den Beschwerdegegner 1 immer wieder angetroffen hat, nichts zu belegen. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mehrfach von verdächtigen Personen aufgesucht worden (Urk. 2 S. 6), deutet dies nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer Straftat hin.
6.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in
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Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 8).
2.
Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Beim Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwendungen von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen.
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-5/2022/10047093, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-5/2022/10047093, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
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gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher -- 9 of 9 --