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Entscheid

UE240310

Nichtanhandnahme

12. Mai 2026Deutsch36 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Juni 2024 erstattete der israelisch-schweizerische Doppelbürger A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen verschiedene Exponenten des Theaters G._____ bzw. der gleichnamigen Aktiengesellschaft, namentlich gegen die drei Co-Direktorinnen B._____, C._____, D._____ (Beschwerdegegnerinnen 1–3), den Verwaltungsratspräsidenten E._____ (Beschwerdegegner 4) und den Hausdramaturgen F._____ (Beschwerdegegner 5) sowie gegen allfällige weitere, unbekannte Tatbeteiligte. Der Beschwerdeführer warf den Beanzeigten Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB im Zusammenhang mit seinem Engagement am Theater G._____ ab der Spielzeit 2021/2022 und bis zu seiner Freistellung im Februar 2024 vor. Ihm sei ein Einsatz jeweils in einem Teil der Bühnenaufführungen von vornherein verwehrt geblieben. Dies auf Intervention und Wunsch von H._____ hin, die ebenfalls Ensemblemitglied am Theater G._____ sei und vor dem Hintergrund eines libanesischen «Boykottgesetzes» gemeinsame Auftritte aufgrund seiner Herkunft und Religion abgelehnt bzw. erklärt habe, im Falle einer Zusammenarbeit um ihre und die Sicherheit ihrer Familie im Libanon fürchten zu müssen. Damit sei das diskriminierende und antisemitische Gesetz der Terrormiliz Hisbollah auf der Bühne im Theater G._____ öffentlich umgesetzt worden. Es sei das ganze Ensemble informiert worden, und der Beschwerdegegner 5 habe eine entsprechende Erklärung via Instagram veröffentlicht. Weiter hätten die Beanzeigten öffentlich behauptet, dass es am Theater G._____ keine Diskriminierung gebe, obwohl sie gegenüber dem Ensemble und der (Internet-)Öffentlichkeit bzw. der Presse zugegeben hätten, ihn nur aufgrund seiner Eigenschaft als Israeli und Jude nicht eingesetzt zu haben, was ehrverletzend im Sinne von Art. Art. 173 Abs. 1 StGB sei (Urk. 31/1). Die Fallbearbeitung wurde angesichts der politischen Dimension der Strafanzeige und des Kreises der beanzeigten Personen der Staatsanwaltschaft II des Kantons -- 3 of 24 -Zürich, besondere Untersuchungen, zugewiesen (vgl. Urk. 31/4/1-2). Sie verfügte am 20. August 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/1).

2. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 3/1; Urk. 2 S. 3 und Urk. 4) Beschwerde mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2 S. 2). Die ihm auferlegte Prozesskaution leistete er fristgerecht (Urk. 5-8). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdegegnerin 1 liessen sich zur Beschwerde ablehnend vernehmen, mit dem Antrag auf Abweisung bzw. letztere zusätzlich auf Nichteintreten bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede (Urk. 29; Urk. 16). Die Beschwerdegegner 2–4 schlossen sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 an und verzichteten auf weitere Ausführungen (Urk. 20; Urk. 22; Urk. 27). Der Beschwerdegegner 5 scheint dies ebenfalls beabsichtigt zu haben, gab jedoch auch auf Nachfristansetzung hin keine rechtsgültig signierte und zugleich eindeutig ihm zuzurechnende Erklärung ab (vgl. Urk. 24; Urk. 34). Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Replik angesetzt (Urk. 36/A). Er hielt mit Eingabe vom 22. November 2024 an seinen Standpunkten und Anträgen fest (Urk. 37). Nach Fristablauf liess er sich ergänzend vernehmen (Urk. 42) und reichte einen im Jusletter vom 2. Dezember 2024 erschienenen, juristischen Beitrag zu den Akten (Urk. 43). Die Akten der Staatsanwaltschaft liegen elektronisch vor (Urk. 31). Unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, den Schriftenwechsel fortzusetzen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdegegner 1–4 halten die Beschwerde in Bezug auf die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) für unbegründet und knüpfen daran den Antrag auf einen teilweisen Nichteintretensentscheid (Urk. 16 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer beantragt generell die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 2, Anträge Ziffer 1 und 2). Zugleich hält er indes einleitend fest, die Beschwerde -- 4 of 24 -richte sich gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung in Bezug auf Art. 261bis StGB (vgl. Urk. 2 S. 4). Darauf beschränkt sich im Folgenden auch die Beschwerdebegründung. Gegenstand der Beschwerde bildet folglich einzig der betreffende Sachverhaltskomplex und die Frage einer Strafbarkeit nach Art. 261bis StGB. Auf den Verzicht einer Untersuchungseröffnung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB im Zusammenhang mit der Verlautbarung von Seiten des Theaters G._____, es gebe keine Diskriminierung (Urk. 3/1 S. 8 f.), ist nicht zurückzukommen.

2.

2.1

Gegen den staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeentscheid ist gemäss Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind die Parteien, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Konstituiert sich die durch eine mutmassliche Straftat geschädigte Person als Strafklägerin, verlangt sie die Verfolgung und Bestrafung der allenfalls Verantwortlichen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und hat als Privatklägerschaft Parteistellung inne (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Daraus folgt das rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO), gegen die Verfügung betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 = Pra 2013 Nr. 58, in Bezug auf die Möglichkeit, gegen ein Urteil Berufung einzulegen). Die gesetzliche Definition der für die Konstituierung als Privatklägerschaft zwingend verlangten Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter ist grundsätzlich, wer Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 143 IV 77 E. 2.2). Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Person aber auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile -- 5 of 24 -des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1;1B_55/2021 /1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, m. w. H.). Die entsprechende Substantiierungsobliegenheit trifft jedenfalls die juristisch versierten oder anwaltlich verbeiständeten Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). 2.2.

2.2.1

Im Rahmen der Strafanzeige erklärte der Beschwerdeführer, Geschädigter zu sein und sich im Strafverfahren als Strafkläger konstituieren zu wollen (Urk. 31/

1.

S. 6). Darauf beruft er sich zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation (Urk. 2 S. 3). Die Bekundung, sich als Privatklägerschaft konstituieren zu wollen, begründen indes nicht per se das Beschwerderecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_167/2023 vom 28. Juli 2023 E. 4.3.1). Entscheidende Voraussetzung ist, wie erwogen, die effektive Geschädigteneigenschaft hinsichtlich der beanzeigten Straftat und damit die Berechtigung, als Privatklägerschaft am Verfahren teilzunehmen. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, verletzt er mithin (teilweise) seine Begründungspflicht und ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

2.2.2

Wegen «Diskriminierung und Aufruf zu Hass» (Randtitel) wird nach Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen (namentlich Angehörige einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung [Abs. 1]) gerichtet sind (Abs. 2) sowie, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 [erster Satzteil]). Art. 261bis StGB schützt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge generell unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Mittelbar dient dies zugleich der Wahrung des öffentlichen Friedens (BGE 149 IV 170 E. 1.1.1 = Pra 2023 Nr. 62, m. w. H.; BGE 143 IV 77 E. 3.2; WEDER, StGB Kommentar, 22. Aufl.

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2026, N. 3 zu Art. 261bis StGB). Im Grundsatz geht es bei Art. 261bis Abs. 1–3 StGB um «rassistische Hetze» bzw. «Stimmungsmache», wodurch die betreffende Person oder Gruppe mittelbar angegriffen wird. Demgegenüber erfassen Art. 261bis Abs. 4 und Abs. 5 StGB konkrete Angriffe bzw. die direkte Diskriminierung einer Person oder Personengruppe (NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl. 2007; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 261bis StGB; vgl. auch BGE 128 I 218 E. 1.4). Die Frage, ob einer Einzelperson die strafprozessuale Geschädigtenstellung zukommen kann, ist für die verschiedenen Tatbestandsvarianten und in Anbetracht der konkreten Umstände differenziert zu beurteilen (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.4.1, m. H. auf BGE 128 I 218 E. 1.5). Nach soweit einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt eine strafprozessuale Geschädigtenstellung von Einzelpersonen in erster Linie bei der Tatbestandsvariante des Herabsetzens oder Diskriminierens nach Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] sowie bei der hier nicht einschlägigen Leistungsverweigerung nach Abs. 5 StGB in Betracht und ist ihnen zuzubilligen, soweit sich der Angriff unmittelbar gegen sie richtete (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 261bis StGB; WEDER, a. a. O., N. 58 zu Art. 261bis StGB; SCHLEIMINGER METTLER, a. a. O., N. 7 und N. 88 ff. zu Art. 261bis StGB). Das Bundesgericht führte dazu in seiner jüngeren Rechtsprechung, nach eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre und nach einem internen Meinungsaustausch zur Rechtslage bezüglich Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB, aus, es könne für die Frage der strafprozessualen Geschädigtenstellung nicht massgeblich sein, dass die Bestimmung die Menschenwürde schütze. Entscheidend sei vielmehr die Angriffsrichtung. Bei der Diskriminierung einer Einzelperson richte sich der Angriff unmittelbar gegen diese, weshalb ihr Geschädigtenstellung zukomme. Bei der Diskriminierung einer Gruppe von Personen richte sich der Angriff unmittelbar gegen die Gruppe und nur mittelbar gegen deren Angehörige, weshalb diesen keine Geschädigtenstellung zukomme (BGE 143 IV

77.

E. 2.4.1, E. 4.2 ff.; BGE 128 I 218 E. 1.5). Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt gegebenenfalls gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StPO allein der Staatsanwaltschaft (BGE 143 IV 77 E. 4.5). Das Bundesgericht verwies dazu auf

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die Rechtsprechung zur Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 261bis Abs. 4 [zweiter Satzteil] StGB. Auch diesbezüglich verneinte es die Geschädigtenstellung von Angehörigen der in Frage stehenden Gruppe. Deren individuelle Betroffenheit könne zwar je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls schwer wiegen, jedoch handle es sich gleichwohl um eine nur mittelbare Betroffenheit (BGE 129 IV 95 E. 3, m. w. H. auf Lehre und Rechtsprechung). Dies entspricht auch der Rechtsprechung zu den abstrakten Gefährdungsdelikten. Bei diesen gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Tatbegehung konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).

2.2.3

Der Beschwerdeführer erhebt im Zusammenhang mit seinem Engagement am Theater G._____ den Vorwurf einer Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB durch die seiner Ansicht nach diskriminierenden Anstellungsbedingungen. Seine diesbezügliche Geschädigtenstellung ist ohne Weiteres zu bejahen, zumal er einen Angriff geltend macht, der ihn als am Theater G._____ engagierten Kunstschaffenden direkt trifft. Fraglich ist dies aber in Bezug auf die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreitung einer diskriminierenden Ideologie). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, mit der kritisierten Anstellungs- und Besetzungspraxis sei zugleich eine Verbreitung des zugrunde gelegenen, rassistischen libanesischen «Boykottgesetzes» einhergegangen, zumal der Beschwerdegegner 5 öffentlich habe verlauten lassen, dass sich das Theater G._____ an dieses Gesetz «halten möchte» (Urk. 2 S. 8 f. und Urk. 37 S. 5 ff.). Eine über die mögliche Diskriminierung oder Herabsetzung nach Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB im Zusammenhang mit der behaupteten Anwendung des «Boykottgesetzes» hinausgehende, ebenfalls direkte individuelle Betroffenheit durch die mutmassliche Tathandlung der «werbenden» Verbreitung einer diskriminierenden Ideologie nach Art. 261bis Abs. 2 StGB (vgl. TRECHSEL/VEST, a. a. O., N. 21 zu Art. 261bis StGB; SCHLEIMINGER METT-LER, a. a. O., N. 38 zu Art. 261bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 236) ist nicht offenkundig. Die Situation ist vergleichbar mit jener bei Art. 261bis Abs. 4 [zweiter Satzteil] StGB (Leugnung von Völkermord oder -- 8 of 24 -anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gegebenenfalls erscheint der Beschwerdeführer primär mittelbar, nämlich als Angehöriger der Gruppe von Personen israelischer Herkunft oder jüdischen Glaubens, berührt. Bezüglich dieser Tatbestandsvariante ist seine strafprozessuale Geschädigteneigenschaft und mithin die Beschwerdeberechtigung nicht dargetan und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nur soweit einzutreten, als er sich gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB wehrt.

3.

Die Begründung einer Beschwerde muss grundsätzlich vollständig aus der Beschwerdeschrift selbst hervorgehen, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren 10-Tagesfrist einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerdeergänzung im Rahmen der Replik ist nur soweit statthaft, als die Ausführungen anderer Verfahrensbeteiligter in ihren Stellungnahmen berechtigten Anlass dazu geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Eine solche Veranlassung fehlt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Nachgang seiner Replik und nach Ablauf der ihm angesetzten Replikfrist eingereichten «ergänzenden Stellungnahme» (Urk. 42) offensichtlich. Zudem macht er keine neue Tatsachen geltend, sondern sucht vielmehr seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern. Dass er sich dazu auf eine zum damaligen Zeitpunkt neu erlassene juristische Publikation beruft, ändert nichts. Es handelt sich lediglich um eine Lehrmeinung der Autoren zur rechtlichen Auslegung der Rassendiskriminierungsstrafnorm im Zusammenhang mit öffentlich skandierten, den Nahostkonflikt betreffenden «Parolen» und eine kritische Auseinandersetzung mit diesbezüglich ergangenen Nichtanhandnahmeentscheiden (vgl. Urk. 43). Die Beschwerdeinstanz hat sich einzig mit dem konkreten Fall zu befassen und wendet das Recht ohnehin von Amtes wegen an. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner «ergänzenden Stellungnahme» vom 5. Dezember 2024 (Urk. 42) ist im Folgenden daher nicht weiter einzugehen.

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III.

1.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorgesehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» zu eröffnen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3;6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3; je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Dies ändert indes nichts daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie haben den Grundsatz in «dubio pro duriore» unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3;6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1; je m. w. H.; vgl. sodann HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; LANDSHUT/ BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Mit anderen Worten ist eine Nichtanhandnahme immer dann angezeigt, wenn von vornherein klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder es zu keiner Bestrafung kommen wird bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre. So vermögen beispielsweise auch Rechtfertigungsgründe eine Nichtanhandnahme zu begründen, soweit solche offenkundig vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1;6B_1242/2014 vom 15. Oktober -- 10 of 24 -2015 E. 2.3;6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a. a. O., N. 4, 5a zu Art. 310 StPO; GRODECKI/CORNU, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge/Antenen, CR Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 6a zu Art. 310). Stehen gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei fest oder sind sie unbestritten, sind entsprechend auch Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung zulässig (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.1.2 = Pra 2020 Nr. 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3).

2.

2.1

In tatsächlicher Hinsicht darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer – als israelisch-schweizerischer Jude – während seiner Spielzeit am Theater G._____ ab August 2021 (vgl. Urk. 31/2/6) und bis Februar 2024 in Bühnenproduktionen, in denen die bereits zuvor engagierte, libanesische Schauspielerin H._____ zum Einsatz kam, nicht besetzt wurde und ebenso umgekehrt (vgl. Urk. 3/1 S. 5– 7; Urk. 16 S. 2 f.). Er hält der insofern von den Beschwerdegegnern 1–4 geltend gemachten und auch von der Staatsanwaltschaft angenommenen «Gleichbehandlung» entgegen, dies müsse untersucht werden, ohne jedoch konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vorzubringen (Urk. 37 S. 5). Mit seiner Wortwahl in der Beschwerde suggeriert der Beschwerdeführer sodann ein von Seiten des Theaters G._____ einseitig erlassenes Auftritts-«Verbot» und eine damit einhergegangene Reduktion seines Arbeitspensums (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 1–3 lässt sich allerdings entnehmen, dass die fragliche Besetzungspraxis noch vor Vertragsunterzeichnung im April 2021 bzw. Stellenantritt im August 2021 (vgl. Urk. 31/2/5) gemeinsam besprochen worden war (Urk. 31/2/15 und Urk. 17/34). Davon ging auch die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Weiter stützte sie sich auf die Ausführungen von Seiten des Theaters G._____ in einem Schreiben vom 21. November 2023 an den Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf einer Verletzung des Bühnenengagementvertrags (Urk. 31/2/7). Danach soll letzterer immer wieder die Möglichkeit gehabt haben, seine israelische Identität in verschiede-- 11 of 24 -nen Projekten und Produktionen offen zu verhandeln und künstlerisch zur Sprache zu bringen. Zudem sei dessen Teilzeitpensum nachweislich auf seinen eigenen Wunsch hin zurückgegangen und sei die Theater G._____ AG jederzeit bereit gewesen, ihn zu einem 100 %-Pensum zu beschäftigen (Urk. 3/1 S. 6 f.). Auch im Beschwerdeverfahren hielten die Beschwerdegegner 1–4 daran fest, dass der Beschwerdeführer während der Anstellung seinem Pensum entsprechend berücksichtigt worden sei und der «Modus Vivendi» zu keinerlei Einschränkungen von Anzahl, Umfang und Qualität seiner Auftritte geführt habe (Urk. 16 S. 3, S. 8). Diese Darstellung lässt er unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 37 S. 2 ff.). Dasselbe gilt für die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf die Spielzeit 2024/2025 hin (vgl. Urk. 31/1 S. 5) habe nichts mit seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit zu tun gehabt bzw. hierfür lägen keine Hinweise vor (Urk. 3/1 S. 8; vgl. Urk. 2 S. 4).

2.2. Die erwähnte E-Mail-Korrespondenz lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Entscheid über die Besetzungsmodalität aufgrund der von H._____ wegen eines libanesischen «Boykottgesetzes» geäusserten Sicherheitsbedenken getroffen wurde (vgl. Urk. 31/2/15 und Urk. 17/3-4). Hierfür spricht ebenso ein von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichtes Antwortschreiben per E-Mail der im Februar 2021 amtierenden Schweizer Botschafterin im Libanon. Diesem ist zu entnehmen, dass sich erstere bei der Botschaft nach einer berechtigten Grundlage der Befürchtungen von H._____ erkundigt hatte (Urk. 17/2). Der Beschwerdeführer zweifelt in mehrerer Hinsicht die Objektivität der Botschafterin an und hält die Auskunft auch inhaltlich für ungenügend (Urk. 37 S. 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann für die vorliegende Beurteilung jedoch dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass auch dieses Schreiben zumindest gewisse Bemühungen von Seiten des Theaters G._____ offenbart, eine heikle, verschiedene elementare Interessen tangierende Situation zu erfassen. Somit geht jedenfalls sein pauschaler Einwand fehl, es sei unklar, was die Beschwerdegegner 1–5 mit ihrer Besetzungspraxis beabsichtigt hätten, bzw. ohne ihre Befragung könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihn auch aus «anderen Gründen» als aufgrund der Situation mit H._____ nur eingeschränkt hätten auf-- 12 of 24 -treten lassen (Urk. 2 S. 9). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt (Urk. 29 S. 5), obliegt es nicht den Strafverfolgungsbehörden, nach einem möglicherweise strafbaren Verhalten zu forschen. Vielmehr sind Hinweise auf ein solches von einem Anzeigeerstatter darzutun. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Kontext bzw. dafür, dass der Besetzungsentscheid nicht auf der Annahme einer möglichen Gefährdung der libanesischen Schauspielerin bzw. ihrer Familie und dem Versuch, ein – aus Sicht der Verantwortlichen des Theaters G._____ – «Dilemma» zu lösen, gegründet haben könnte, wie die Beschwerdegegner 1–4 im Rahmen ihrer Stellungnahme unter Verweisung auf eben die erwähnte Korrespondenz dartun (Urk. 16 S. 3 ff.). Ihre Darstellung wiederspiegelt sich zudem im Inhalt des der Strafanzeige beigelegten Instagram-Beitrags des Beschwerdegegners 5 vom 11. Dezember 2023, in dem dieser – als selber «Jüdischer Mitarbeiter» – zu den öffentlich erhobenen «Antisemitismusvorwürfen» (vgl. Urk. 16 S. 3) Stellung nahm (Urk. 31/2/16). Somit bestand keine Veranlassung für diesbezügliche weitergehende Abklärungen oder allfällige Befragungen und mithin schon deshalb auch nicht für die Eröffnung einer Untersuchung. Dementsprechend unbehilflich ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die wenigen von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beilagen zeigten, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und es sei im Rahmen der Untersuchung festzustellen, welche weiteren Unterlagen und E-Mails zum Sachverhalt existierten (Urk. 37 S. 4 und S. 7). Vor diesem Hintergrund ist aber, wie im Folgenden darzulegen sein wird, auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige strafrechtliche Relevanz des Vorgehens der Beschwerdegegner 1–5 im Lichte von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB verneinte.

2.2. Die erwähnte E-Mail-Korrespondenz lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Entscheid über die Besetzungsmodalität aufgrund der von H._____ wegen eines libanesischen «Boykottgesetzes» geäusserten Sicherheitsbedenken getroffen wurde (vgl. Urk. 31/2/15 und Urk. 17/3-4). Hierfür spricht ebenso ein von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichtes Antwortschreiben per E-Mail der im Februar 2021 amtierenden Schweizer Botschafterin im Libanon. Diesem ist zu entnehmen, dass sich erstere bei der Botschaft nach einer berechtigten Grundlage der Befürchtungen von H._____ erkundigt hatte (Urk. 17/2). Der Beschwerdeführer zweifelt in mehrerer Hinsicht die Objektivität der Botschafterin an und hält die Auskunft auch inhaltlich für ungenügend (Urk. 37 S. 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann für die vorliegende Beurteilung jedoch dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass auch dieses Schreiben zumindest gewisse Bemühungen von Seiten des Theaters G._____ offenbart, eine heikle, verschiedene elementare Interessen tangierende Situation zu erfassen. Somit geht jedenfalls sein pauschaler Einwand fehl, es sei unklar, was die Beschwerdegegner 1–5 mit ihrer Besetzungspraxis beabsichtigt hätten, bzw. ohne ihre Befragung könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihn auch aus «anderen Gründen» als aufgrund der Situation mit H._____ nur eingeschränkt hätten auf-- 12 of 24 -treten lassen (Urk. 2 S. 9). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt (Urk. 29 S. 5), obliegt es nicht den Strafverfolgungsbehörden, nach einem möglicherweise strafbaren Verhalten zu forschen. Vielmehr sind Hinweise auf ein solches von einem Anzeigeerstatter darzutun. Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Kontext bzw. dafür, dass der Besetzungsentscheid nicht auf der Annahme einer möglichen Gefährdung der libanesischen Schauspielerin bzw. ihrer Familie und dem Versuch, ein – aus Sicht der Verantwortlichen des Theaters G._____ – «Dilemma» zu lösen, gegründet haben könnte, wie die Beschwerdegegner 1–4 im Rahmen ihrer Stellungnahme unter Verweisung auf eben die erwähnte Korrespondenz dartun (Urk. 16 S. 3 ff.). Ihre Darstellung wiederspiegelt sich zudem im Inhalt des der Strafanzeige beigelegten Instagram-Beitrags des Beschwerdegegners 5 vom 11. Dezember 2023, in dem dieser – als selber «Jüdischer Mitarbeiter» – zu den öffentlich erhobenen «Antisemitismusvorwürfen» (vgl. Urk. 16 S. 3) Stellung nahm (Urk. 31/2/16). Somit bestand keine Veranlassung für diesbezügliche weitergehende Abklärungen oder allfällige Befragungen und mithin schon deshalb auch nicht für die Eröffnung einer Untersuchung. Dementsprechend unbehilflich ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die wenigen von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beilagen zeigten, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und es sei im Rahmen der Untersuchung festzustellen, welche weiteren Unterlagen und E-Mails zum Sachverhalt existierten (Urk. 37 S. 4 und S. 7). Vor diesem Hintergrund ist aber, wie im Folgenden darzulegen sein wird, auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige strafrechtliche Relevanz des Vorgehens der Beschwerdegegner 1–5 im Lichte von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB verneinte.

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3.

3.1.

3.1.1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnete es in der Nichtanhandnahmeverfügung als stossend, dass die fragliche Besetzungspraxis unter Verweisung auf ein antisemitisches libanesisches Gesetz erfolgt sei, das dem hiesigen Ordre Public widerspreche (Urk. 3/1 S. 5). Sie gelangte aber zum Schluss, dass es in Bezug auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer an Anhaltspunkten für eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB fehle. Das beanzeigte Handeln der Beschwerdegegner 1–5 könne unter keiner Prämisse als direkte oder konkludente Behauptung einer Minderwertigkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Jude qualifiziert werden. Sie hätten ihn mit ihrem Vorgehen gerade nicht als Menschen zweiter Klasse behandelt. Im Gegenteil seien es die Verantwortlichen des Theaters G._____ gewesen, die ihn trotz H._____s Bedenken in ihrem Ensemble gewollt hätten. Strafrechtlich relevant würde es erst, wenn Hinweise dafür vorlägen, dass am Theater G._____ pauschal und unbesehen der konkreten Umstände keine oder nur eingeschränkt Juden oder israelische Staatsangehörige angestellt würden. Davon könne keine Rede sein. Der Feststellung von Prof. I._____ [in dessen vom Beschwerdeführer der Strafanzeige beigelegten Rechtsgutachten], wonach es unbeachtlich sei, mit welchem Ziel eine Diskriminierung verwirklicht werde, weshalb selbst eine Diskriminierung zum Schutz des Diskriminierten tatbestandsmässig bleibe, könne in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Andernfalls hätten sich die Verantwortlichen des G._____s ebenso gegenüber H._____ rassendiskriminierend verhalten, da auch sie wegen ihrer Herkunft nur noch für einen Teil der Aufführungen berücksichtigt worden sei (Urk. 3/1 S. 6–8). Auch in ihrer Vernehmlassung hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an der Einschätzung fest, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 1–5 Ausdruck eines Werturteils bezüglich der Minderwertigkeit des Beschwerdeführers oder der jüdischen Gemeinschaft gewesen wäre. Der Umstand, dass sie sich im Falle eines nichtjüdischen Schauspielers um keine entsprechende Einsatzplanung bemüht hätten, beinhalte für sich allein nicht automatisch ein herabsetzendes Werturteil gegenüber dem Beschwerdeführer. Die -- 14 of 24 -Verantwortlichen des Theaters G._____ hätten mit ihrem Versuch, das besagte Dilemma durch eine entsprechende Einsatzplanung im Rahmen seines Arbeitspensums zu umschiffen, weder explizit noch implizit behauptet oder zum Ausdruck gebracht, es handle sich bei ihm seiner Herkunft oder Ethnie wegen um ein minderwertiges Wesen, das allgemein weniger wert wäre, als eine andere Person (Urk. 29).

3.1.2. Die Beschwerdegegner 1–4 schliessen sich im Wesentlichen den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung an und führen aus, es gehe einzig um einen gemeinsam getroffenen «Modus Vivendi» aufgrund der libanesischen bzw. israelischen Staatsangehörigkeit zweier Ensemblemitglieder. Die umsichtige, transparente, von allen Beteiligten getragene Lösung könne per se nicht diskriminierend und strafbar nach Art. 261bis StGB sein. Die gemeinsam gefundene Verständigung habe im Gegenteil einer Diskriminierung vorbeugen wollen. Der Vorwurf der Rassendiskriminierung mute gerade mit Blick auf den subjektiven Tatbestand absurd an. Die Theaterleitung habe sich dazu entschieden, nicht eine Person durch einen Besetzungsentscheid zu gefährden. Es gebe keine Hinweise auf eine Benachteiligung einer der beiden Personen. Zudem sei festzuhalten, dass kein Ensemblemitglied in allen Stücken besetzt werde, und es bestehe kein Anrecht auf Besetzung in bestimmten Stücken. Die Besetzung erfolge entlang künstlerischer Eignung und organisatorischer Notwendigkeiten. Es liege sowohl bei der libanesischen Schauspielerin wie auch beim Beschwerdeführer eine Art Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ensemblemitgliedern vor. Die Nicht-Besetzung bei bestimmten Stücken aufgrund eines gemeinsam getragenen «Modus Vivendi» sei aber keine Beschränkung der Menschenrechte und damit werde auch keine Minderwertigkeit behauptet. Es handle sich um einen vertretbaren, umsichtigen Weg zur Gewährleistung der Fürsorgepflicht und damit einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Es wäre dem Theater G._____ freigestanden, auf seine Anstellung zu verzichten (Urk. 16).

3.1.3. Der Beschwerdeführer hält dagegen, ob ein Verhalten tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sei, hänge von dessen Interpretation durch einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten ab. Ein solcher würde den Umstand, dass

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ein Israeli und Jude nur eingeschränkt öffentlich in Theaterstücken auftreten dürfe, während andere, nicht-jüdische Schauspieler uneingeschränkt auftreten dürften, als diskriminierend und damit herabsetzend wahrnehmen. Eine Einschränkung von öffentlichen Auftritten einzig aufgrund der Religion und Herkunft verstosse per se gegen die Menschenwürde nach Art. 7 BV und Art. 1 EMRK. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 261bis StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht bloss die systematische und pauschale Diskriminierung einer Personengruppe tatbestandsmässig, sondern genüge die Diskriminierung einer einzelnen Person. Abgesehen davon sei vorliegend davon auszugehen, dass am Theater G._____ sämtliche Schauspieler israelischer Herkunft oder jüdischen Glaubens nur eingeschränkt in der Öffentlichkeit auftreten dürften, namentlich in jenen Stücken, in denen H._____ nicht auftrete. Letztere habe zudem die Ungleichbehandlung gerade gewünscht. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer auf das von ihm mit der Strafanzeige eingereichte Rechtsgutachten von Prof. I._____ und darauf, dass dieser den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB als erfüllt erachtet habe (Urk. 2 S. 6–8). In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, es möge zutreffen, dass die Theaterleitung die libanesische Schauspielerin habe schützen wollen. Problematisch und strafrechtlich relevant werde es aber, wenn mit eben jenem Verhalten einem antisemitischen, von einer Terrormiliz im Libanon umgesetzten Boykottgesetz in der Schweiz Geltung verschafft werde und ein jüdischer Schauspieler mit israelischer Herkunft aufgrund dieser Eigenschaft herabgesetzt und diskriminiert werde. Dies sei vorliegend geschehen. Die Fürsorgepflicht gelte auch ihm gegenüber, und eine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer stelle selbst eine Diskriminierung dar. Israel und deren Staatsangehörige würden als Gruppe von Juden erachtet und durch das «Boykottgesetz» gezielt boykottiert. Indem sich die Beschwerdegegner 1–5 dieser Kategorisierung angeschlossen hätten, hätten sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, nämlich der israelischen Staatsangehörigen und der jüdischen Glaubensgemeinschaft, diskriminiert und herabgesetzt. Dies sei dadurch erfolgt, dass er in Anwendung des «Boykottgesetzes» in seinen Auftritten als Schauspieler beschränkt worden sei und sich somit seine Chancen auf Wahrnehmung reduziert hätten. Wie von Prof. I._____ dargelegt -- 16 of 24 -worden sei, hätte diese sachfremde Einschränkung wenn, dann nur mit Auswirkung auf H._____ erfolgen dürfen. Die Einschränkung eines Dritten aufgrund eines nicht anwendbaren antisemitischen «Boykottgesetzes» stelle eine Herabsetzung im Sinne der fraglichen Strafbestimmung dar. Von einer ‹umsichtigen und transparenten Lösung› könne keine Rede sein (Urk. 37). 3.2.

3.2.1. Die (Rassen-)Diskriminierungsstrafnorm bezweckt, wie bereits erwogen, insbesondere die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen im Lichte dieser Zielsetzung als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB alle Verhaltensweisen, durch die Personen aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige der geschützten Gruppen die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest infrage gestellt wird (BGE 148 IV 113 E. 3; BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 131 IV 23 E. 3; NIGGLI, a. a. O., N. 431 ff., N. 1271). Auch die herrschende Lehre geht davon aus, dass eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Strafbestimmung ein äusserlich ersichtliches Werturteil bezüglich der Minderwertigkeit einer bestimmten Person oder Gruppe von Personen und die Verneinung deren gleichberechtigten Anspruchs auf die fundamentalen Menschenrechte enthält (NIGGLI, a. a. O., N. 1306; vgl. sodann WEDER, a. a. O., N. 47 zu Art. 261bis StGB; TRECHSEL/VEST, a. a. O., N. 34 zu Art. 261bis StGB; MAZOU, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], CR CP II, 2. Aufl. 2025, N. 42 f. zu Art. 261bis StGB; SCHLEIMINGER METTLER, a. a. O., N. 51–58 zu Art. 261bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 232 f.). Mit anderen Worten werden die Betroffenen als Menschen zweiter Klasse behandelt oder dargestellt. Dagegen stellt etwa eine fremdenfeindliche Äusserung, die geschmacklos, unmoralisch, empörend oder auch unangebracht oder unzivilisiert ist, gemäss Bundesgericht noch keine rassistische Diskriminierung dar (BGE 143 IV

308 E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 59; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2022 vom 2.6.2023 E. 2.2;6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.6.2).

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In subjektiver Hinsicht setzt Art. 261bis StGB jedenfalls Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 113 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 E. 2;6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.3).

3.2.2. Für die strafrechtliche Beurteilung einer bestimmten Verhaltensweise unter Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebend, welchen Sinn ihr eine unbefangene durchschnittliche Drittperson unter den jeweiligen konkreten Umständen beimisst (BGE 148 IV

113 E. 3; BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, m. w. H.). Zur Erfüllung des Tatbestands ist somit erforderlich, dass eine Verhaltensweise für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter angesichts der gesamten konkreten Umstände äusserlich erkennbar als rassistisch begründeter Akt erscheint, mithin als eine Verhaltensweise, durch die das Opfer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert wird, sowie, dass der Täter eine solche Einschätzung seines Verhaltens in Kauf genommen hat (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.8 und E. 9.1, in Bezug auf rassistisch motivierte Gewalttätigkeiten). 3.3.

3.3.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers wird den zur Diskussion stehenden tatsächlichen Begebenheiten nicht gerecht. Es geht nicht darum, dass ihm als Israeli und Jude verboten worden wäre, öffentlich aufzutreten. Im Gegenteil wurde er vom Theater G._____ über mehrere Spielzeiten verpflichtet und bei der Besetzung der Stücke – soweit im vorliegenden Verfahren unbestritten – grundsätzlich auch seinem jeweiligen Pensum entsprechend berücksichtigt. Überdies konnte er seine Identität im Rahmen von Produktionen oder Projekten am Theater G._____ öffentlich thematisieren (vgl. E. III.2). Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, seine Chancen auf Wahrnehmung seien reduziert worden, wie es Prof. I._____ in seinem Rechtsgutachten festhielt (vgl. Urk. 31/2/22 S. 3). Bei den einzelnen Besetzungsentscheiden gelangte in Bezug auf den Beschwerdeführer und H._____ jeweils ein zusätzliches Ausschlusskriterium zur Anwendung, namentlich jenes der Vermeidung gemeinsamer Auftritte. Insofern räumen -- 18 of 24 -auch die Beschwerdegegner 1–4 eine gewisse Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Ensemblemitgliedern ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber der Kontext in die Beurteilung miteinzubeziehen, zumal auch kein Grund zur Annahme besteht, die Besetzungspraxis sei unter Auslassung eben der erwähnten Hintergründe öffentlich kommuniziert worden (vgl. dazu E. III.2). In diesem Sinne ist auch das Argument der Staatsanwaltschaft zu begreifen, wonach keine Praxis auszumachen sei, dass am Theater G._____ pauschal und unbesehen der konkreten Umstände keine oder nur eingeschränkt Juden oder israelische Staatsangehörige angestellt würden. Entsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, es genüge die Diskriminierung einer Einzelperson.

3.3.2. Ob der von den Verantwortlichen des Theaters G._____ gewählte Umgang mit der Situation gelungen oder alternativlos und insbesondere auch arbeitsrechtlich vertretbar war, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ihrem Vorgehen, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, die Bekundung der Minderberechtigung oder Minderwertigkeit des Beschwerdeführers als Israeli und Jude innewohnen sollte, geschweige denn liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine solche Interpretation ihres Handelns in Kauf genommen hätten. Den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer begründet seine entgegenstehende Auffassung insbesondere damit, dass die Beschwerdegegner 1–5 das «Boykottgesetz» zur Anwendung gebracht bzw. diesem am Theater G._____ zum Durchbruch verholfen hätten, wobei er wiederum den Ausführungen von Prof. I._____ in dessen Rechtsgutachten folgt (vgl. Urk. 31/2/22 S. 3). Auch solches widerspiegelt sich jedoch im besagten Besetzungsentscheid und dem gesamten Verhalten der Beschwerdegegner 1–5 nicht. Ihr Entscheid, den Beschwerdeführer am Theater G._____ zu engagieren und sich im Rahmen der Einsatzplanung um eine interne «Lösung» zu bemühen, bringt im Gegenteil erkennbar zum Ausdruck, dass die Verantwortlichen eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mit beiden Schauspielern anstrebten. Beim unbefangenen und mit den Hintergründen vertrauten Durchschnittsadressaten dürfte folglich primär der Eindruck entstanden sein, die mit dem «Boykottgesetz» mögli-- 19 of 24 -cherweise einhergehende Problematik werde einvernehmlich umschifft. Ob dies ein sinnvolles oder aus heutiger Warte falsches Vorgehen war, ist – wie bereits erwähnt – an dieser Stelle nicht entscheidend. Lässt sich allein damit doch nicht begründen, dass die damaligen Vorgänge von strafrechtlicher Relevanz waren, mit anderen Worten eine Nichtanhandnahme unzulässig wäre. Weshalb unter den konkreten Umständen sodann der Anschein entstanden sein soll, die Beschwerdegegner 1–

5 hätten das «Boykottgesetz» angewendet bzw. diesem in dem Sinne nachgelebt, dass sie sich der damit einhergehenden Diskriminierung ([eventual-]vorsätzlich) angeschlossen hätten, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar.

3.3.3. Wie erwähnt, hat Prof. I._____ im Rahmen seines Rechtsgutachtens, die rechtliche Situation bezogen auf den konkreten Fall anders beurteilt. Ungeachtet des Status von Prof. I._____ als Fachexperte, handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkte (Urk. 3/1 S. 5) – um ein vom Beschwerdeführer der Strafanzeige beigelegtes und mithin um ein Privatgutachten. Dieses gründete auf seinen einseitigen Sachverhaltsschilderungen bzw. auf seiner subjektiven Wahrnehmung (vgl. Urk. 31/2/22 S. 1 ff.). Für sich genügt das Privatgutachten jedenfalls nicht, um vor dem Hintergrund der hier gegebenen tatsächlichen Umstände von einer rechtlich derart strittigen Situation auszugehen, dass eine Untersuchung und letztlich gerichtliche Beurteilung angezeigt erschiene.

4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft angesichts der konkreten Hintergründe des Handelns der Beschwerdegegner 1–5 das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen einer möglichen Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [erster Satzteil] StGB verneinte. Der Entscheid liegt im Rahmen des ihr hinsichtlich der Handhabe des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermessens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf

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Fr. 2300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

2.2. Die obsiegenden Beschwerdegegner 1–5 haben grundsätzlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdegegner 2–5 haben keine Entschädigungsbegehren gestellt. Ihr persönlicher Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Einladung zur (freigestellten) Stellungnahme zur Beschwerde erscheint zudem nicht ausserordentlich (vgl. Urk. 9 und Urk. 20–27 sowie Urk. 34) und ist daher ohnehin nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten und verlangt eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers, verzichtete jedoch auf eine Bezifferung (Urk. 16 S. 1 und S. 10). Grundsätzlich ist die Frage der Entschädigung von Amtes wegen zu prüfen, wobei der Ansprecher zur Bezifferung aufgefordert werden kann (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Die entschädigungspflichtigen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihres Rechtsvertreters liegen auf der Hand und bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Letzterer verfasste namentlich eine (inklusive Rubrum und Anträge) knapp zehnseitige Beschwerdeantwort (Urk. 16). Folglich kann eine Festsetzung von Amtes wegen erfolgen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung auf Fr. 2000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wird nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

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In Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 auszurichten.

2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 IV 47) trifft die Privatklägerin als unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren eine Entschädigungspflicht der obsiegenden, erbeten verteidigten beschuldigten Person nur bei Antragsdelikten und bei Offizialdelikten nur für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7). Im Übrigen geht die Entschädigungspflicht bei Offizialdelikten zu Lasten der Staats- bzw. Gerichtskasse. Massgebendes Kriterium hierfür ist, dass bzw. inwieweit die Privatklägerschaft mit ihrer Beschwerde ein «latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse» mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Ein solches fehlt insbesondere da, wo die Beschwerde der Privatklägerschaft etwa infolge fehlender Legitimation oder mangels Begründung aussichtslos war. Wie dargelegt, wehrte sich der Beschwerdeführer seiner Beschwerdebegründung zufolge einzig gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen «Diskriminierung und Aufruf zu Hass» im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB und mithin wegen eines Offizialdeliktes (vgl. E. II.1), wobei es ihm jedoch bezüglich der ersteren Tatbestandsvariante (Art. 261bis Abs. 2 StGB) an der Beschwerdelegitimation fehlt bzw. er eine solche in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dartut. Ihn trifft daher nach den dargelegten Grundsätzen eine Entschädigungspflicht hinsichtlich des in diesem Zusammenhang spezifisch generierten Aufwands der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihres Rechtsvertreters. Angesichts des Umfangs der hierzu in dessen Rechtsschrift gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 16 S. 9 f.) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Zehntel bzw. im Umfang von Fr. 200.– aufzuerlegen. Im Übrigen bzw. im Umfang von Fr. 1800.– geht die Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Der Beschwerdeführer hat für allfällige Prozesskosten eine Kaution von Fr. 2500.– geleistet (vgl. Urk. 5-8). Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr sowie die ihm

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auferlegte, dem Rechtsvertreter auszurichtende, anteilsmässige Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 sind von der Kaution zu beziehen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.– zu entschädigen.

4. Im Übrigen wird Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1800.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sowie die dem Beschwerdeführer auferlegte anteilsmässige Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihres Rechtsvertreters gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.

6. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 37 f. und Urk. 42 f. in Kopie (per Einschreiben)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 37 f. und Urk. 42 f. in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 2–5, unter Beilage von Urk. 37 f. und Urk. 42 f. in Kopie (je per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung).

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7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer -- 24 of 24 --