Lexipedia

Entscheid

UH130106

Teilnahmerecht der beschuldigten Person an delegierten Einvernahmen von Auskunftspersonen.

24. Mai 2013Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.1

Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer demzufolge grundsätzlich das Recht, an den delegierten Einvernahmen von Auskunftspersonen teilzunehmen. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf den in Art. 146 StPO verankerten Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen beruft, -- 3 of 6 -kann ihr angesichts der klaren und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht gefolgt werden. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob sich die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht auf Art. 101 Abs. 1 StPO stützen kann, um den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Verteidigung von den polizeilichen Befragungen auszuschliessen, mithin sachliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Wortlauts von Art. 101 StPO liegen solche Gründe nicht nur vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, die beschuldigte Person demzufolge noch nicht einschlägig zur Sache befragt werden konnte, sondern überdies bei Vorliegen einer solchen Gefahr vor Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise.

2.2

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei nicht auszuschliessen, dass sich aus den Befragungen allenfalls Hinweise auf weitere Geschädigte, weitere strafbare Handlungen oder zumindest auf sachverhaltsrelevante Aspekte ergäben, womit sie implizit geltend macht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne ihm zur Last gelegte Straftaten noch nicht einschlägig befragt worden ist und ihm damit nicht umfassend Vorhalt der ihm vorgeworfenen Delikte gemacht werden konnte. Konkrete Hinweise, welche ihre Sichtweise untermauern, lässt die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung indessen vermissen. In den Akten findet die Argumentation der Staatsanwaltschaft ebenfalls keine Stütze, nachdem die polizeilichen Befragungen wie auch die Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vielmehr den Schluss nahe legen, dass der Beschwerdeführer so umfassend als möglich zur Sache befragt und ihm entsprechend Vorhalt von sämtlichen vorliegenden Belastungen gemacht worden ist (vgl. dazu die polizeilichen Einvernahmen vom 13. März 2013 und 11. April 2013 sowie die Einvernahme der Staatsanwaltschaft). Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass trotz der grundsätzlichen Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer einzelne deliktische Handlungen verschwiegen hat und sich aus den -- 4 of 6 -durchzuführenden Befragungen neue Vorhalte ergeben könnten. Diese theoretische Möglichkeit allein reicht jedoch nicht aus, um dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Befragungen zu verwehren. Ein Ausschluss des Teilnahmerechts unter sinngemässer Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO bedürfte vielmehr einer einlässlichen Begründung und überzeugender Hinweise darauf, dass die Befragungen neue, dem Beschwerdeführer bislang noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht brächten. Irrelevant ist zudem, ob die grundsätzlich teilnahmeberechtigte Person anlässlich ihrer ersten Einvernahme die Aussagen verweigert hat oder deren Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlaufen ist, so dass die Staatsanwaltschaft auch aus ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bis heute nicht überzeugend erklären können, was er mit dem gesamten deliktisch erlangten Geld in Höhe von über Fr. 900'000.-- gemacht habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art 101 N 3).

2.3

Die Staatsanwaltschaft stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass wichtigste Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden seien, insbesondere seien noch nicht alle Geschädigten befragt worden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es dabei, die zu befragenden Geschädigten, denen entsprechend ihren Ausführungen eine entscheidende Rolle im Verfahren zukommen soll, namentlich anzugeben oder zumindest näher zu umschreiben sowie im Einzelnen darzulegen, inwiefern es sich bei den angeführten Befragungen der Geschädigten um wichtigste Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handelt. Nicht zuletzt aufgrund der Geständigkeit des Beschwerdeführers erscheint es vorliegend zweifelhaft, ob den durchzuführenden Befragungen von Auskunftspersonen tatsächlich eine solche Bedeutung zugeschrieben werden kann. Auch die sehr allgemein gehaltene Argumentation der Staatsanwaltschaft, es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anpasse beziehungsweise revidiere, kann dabei nicht genügen, um ihn von den Befragungen auszuschliessen, nachdem das Bundesgericht befand, dass eine rein abstrakte 'Gefährdung des Verfahrensinteresses' durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen rechtfertige. Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher sich dazu -- 5 of 6 -noch in Haft befindet, allein durch seine Teilnahme an Befragungen von Geschädigten in der Lage wäre, die Wahrheitsfindung wirksam zu beeinträchtigen, liegt auch nicht auf der Hand. Zudem ist die Teilnahme eines Beschuldigten an einer Einvernahme eines Geschädigten vor dem Hintergrund potentieller Beeinflussungsmöglichkeiten und dem Interesse der Wahrheitsfindung weitaus unproblematischer als – wie in der zitierten Rechtsprechung – die Teilnahme des Beschuldigten an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten. Ohne in der Verfügung betreffend Einschränkung des rechtlichen Gehörs genau zu bezeichnen, welche entscheidenden Beweismittel noch zu beschaffen sind, ehe dem Beschwerdeführer das Teilnahmerecht eingeräumt werden kann, wird dem Beschwerdeführer zudem eine wirksame Kontrolle seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verunmöglicht. Auch unter diesem Aspekt sind die Vorbringen der Staatsanwaltschaft damit nicht geeignet, die Parteirechte des Beschwerdeführers zu beschränken.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nicht überzeugend darzutun vermag, dass der Beschwerdeführer noch nicht einschlägig zur Sache befragt worden ist oder wichtigste Beweismittel bislang nicht erhoben worden sind und mit der Gewährung von Teilnahmerechten im gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete Kollusionsgefahr einherginge. Damit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an den polizeilichen Befragungen auf der Grundlage von Art. 101 Abs.

1.

StPO einzuschränken und den Beschwerdeführer von der Teilnahme an den anstehenden Befragungen auszuschliessen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. …" Obergericht, III. Strafkammer Beschluss vom 24. Mai 2013, UH130106 (Mitgeteilt von MLaw D. Senn)

-- 6 of 6 --