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Entscheid

UH130234

Einstellung

16. September 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

und 4 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt worden ist (Urk. 3), nachdem sich der Beschwerdegegner zur Beschwerde nicht geäussert (Urk. 5 bzw. Urk. 7) und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (Urk. 9), weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 8 Abs. 1 StPO in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB nach der Anklageerhebung keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens bildet, in solchen Fällen im gerichtlichen Verfahren vielmehr nur ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe möglich ist (Urteil vom 8. Juli 2013;6B_708/2012), da somit in Gutheissung des Eventualantrages der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl der Entscheid des Einzelgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen ist, wird beschlossen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2013 im Verfahren GB130044 aufgehoben, und das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdegegner (per Einschreiben) − den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme (per Einschreiben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) − die erste Instanz, unter Rücksendung der Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung)

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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber -- 3 of 3 --

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber -- 3 of 3 --

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