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Entscheid

UH130368

Zulassung Verteidigung

15. November 2013Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (per E-Mail) − die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein)

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− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (vorab per E-Mail; gegen Empfangsbestätigung) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Wetli -- 4 of 4 --

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Wetli -- 4 of 4 --

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