UH210044
Erstellen eines DNA-Profils
3. Juni 2021Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210044-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Stadler Beschluss vom 3. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 -- 1 of 6 --
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Diebstahls etc. Dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen wird insbesondere vorgeworfen, in Zürich am frühen Morgen des 10. Januar 2021 einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Namentlich sollen sie ein schräg gestelltes Fenster einer Liegenschaft aufgehebelt und in die fragliche Wohnung eingedrungen sein, woraus sie schliesslich diverse Gegenstände im Gesamtwert von rund CHF 2000.- entwendet haben sollen (Urk. 9/Dossier 1/1.12.6; ferner Urk. 9/Dossier 1/1.1.1; Urk. 9/Dossier 1/1.1.2; Urk. 9/Dossier 1/1.1.3).
2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an (Urk. 3/1 = Urk. 9/Dossier 1/1.13.3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2021 durch seinen amtlichen Verteidiger – fristgerecht (Urk. 3/1 und Urk. 3/2 i.V.m. Urk. 5) – Beschwerde erheben. Darin beantragte er, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und entsprechend auf die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten sei, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuhalten sei, eine Aktenkopie zu erstellen, damit die Untersuchung ohne Verzug fortgeführt werden könne, abgewiesen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, unter Einreichung der Untersuchungsakten, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 2. März 2021 (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2021 auf Duplik (Urk. 16).
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Erwägungen
II.
1.
Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 25. Januar 2021 angefochten, mit welcher zwecks Aufklärung der Anlasstat die Erstellung eines DNA-Profils seiner Person angeordnet wurde (Urk. 2 S. 1 ff.). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schon ein anderweitiges DNA-Profil des Beschwerdeführers bestanden hat. Ebenso ist mit diesem Profil bereits ein – erfolgreicher – Abgleich mit Tatortspuren erfolgt (vgl. zum Ganzen das IRM-Gutachten vom 4. Februar 2021, Urk. 9/Dossier 1/1.7.7 S. 2 f. m.w.H.; vgl. im Übrigen auch das spätere IRM-Gutachten vom 19. Februar 2021, Urk. 12 S. 3). Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert und dementsprechend beschwerdelegitimiert, wird doch eine neue Profilerstellung in einem anderen Verfahren unter einer neuen PCN-Nr. erfasst (vgl. hier Urk. 9/Dossier 1/1.7.11), was sich im Übrigen auch mit Blick auf die unterschiedlichen Löschungsfristen (vgl. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz) rechtfertigt (BGer 1B_244/2017 vom 7.8.2017 E. 2.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers damit, dass diese zur Aufklärung des mutmasslichen Einbruchdiebstahls, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft, erforderlich sei, zumal davon auszugehen sei, dass tatortrelevante DNA-Spuren vorliegen würden (Urk. 3/1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die DNA-Profil-Erstellung werde vorliegend gar nicht mehr benötigt und sei im Übrigen unverhältnismässig (Urk. 2 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 11 S. 1 f.).
2.2
Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Erstellung eines DNA-Profils kann nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Be-- 3 of 6 -deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).
2.3.1
Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. I.1 vorstehend), wird dem Beschwerdeführer insbesondere ein Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestritt sämtliche Vorwürfe bzw. verweigerte die Aussage (Urk. 9/Dossier 1/1.2.1; Urk. 9/Dossier 1/1.2.2; Urk. 9/Dossier 1/1.2.3; sodann Urk. 9/Dossier 1/1.2.1/Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2021). Es konnte allerdings festgestellt werden, dass eine Sohle wie die des rechten Winterschuhs aus dem Besitz des Beschwerdeführers eine der am Tatort sichergestellten Schuhabdruckspuren verursacht haben könnte (Urk. 9/Dossier 1/1.7.2 S. 1 ff.). Beim Beschwerdeführer wurden zudem – kurz nach der Tat – diverse Gegenstände sichergestellt, welche dem Einbruchsdiebstahl zugeordnet werden konnten (Urk. 9/Dossier 1/1.6.1 S. 11 ff.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von einem Mitbeschuldigten mehrfach als Mittäter belastet (Urk. 9/Dossier 1/1.4.1 S. 1 ff.; Urk. 9/Dossier 1/1.4.2 S. 1 ff.; sodann Urk. 9/Dossier 1/1.2/Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2021 S. 2 ff.). Damit kann in Bezug auf den Einbruchdiebstahl ein hinreichender Tatverdacht ohne Weiteres bejaht werden.
2.3.2
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund der ausgewerteten Schuhabdruckspuren am Tatort sei die fragliche Tat "scheinbar bereits aufgeklärt", weshalb die Erstellung eines DNA-Profils nicht notwendig (gewesen) sei (Urk. 2 S. 5 f.), geht dies an der Sache vorbei. Wie die Staatsanwaltschaft treffend vorbringt, wird nicht im Vorverfahren darüber entschieden, was an Beweisen für einen Schuld- oder Freispruch notwendig ist. Ebenso wenig wird im Vorverfahren abschliessend über Schicksal und Würdigung der gesammelten Beweise befunden (vgl. zum Ganzen auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., Art. 255 N 7a). Zumal am Tatort – namentlich am Einstiegsfenster – diverse DNA-Spuren sichergestellt werden konnten (Urk. 9/Dossier 1/1.7.1 sowie 1.7.2), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat ein weiteres Beweismittel erheben wollte. Dies gilt umso mehr, als ein DNA-Profil gerade Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern kann (vgl. nur schon BGE -- 4 of 6 -145 IV 263 E. 3.3; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 255-259 N 5). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 1 f.) wurde die DNA-Profilerstellung somit nicht "auf Vorrat" angeordnet. Soweit er im Übrigen geltend machte, es hätten andere, mildere Spuren in Form von Fingerabdrücken ausgewertet werden können (Urk. 2 S. 6), geht aus den vorliegenden Akten ohnehin nicht hervor, dass solche sichergestellt werden konnten. Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich die DNA-Profilerstellung aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (vgl. bereits Ziff. I.1 vorstehend) schliesslich auch als verhältnismässig.
3.
Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
III.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Regelung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bleibt dem Endentscheid vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Regelung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
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4. Schriftliche Mitteilung an: RA MLaw X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw M. Stadler -- 6 of 6 --