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Entscheid

UH210144

Erstellen eines DNA-Profils

3. August 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Sie wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2021 und dem 1. April 2021 im Bereich der B._____-strasse in … Zürich diverse am Strassenrand parkierte Fahrzeuge zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp Fr. 60'000.– verursacht zu haben (vgl. Urk. 8/4).

2. Mit Verfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers an (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei auf die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten und die mittels Wangenschleimhautabstrichs erlangte DNA-Probe zu vernichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben, welche der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen seien (Urk. 2). Eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung wies die hiesige Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ab (Verfahren UP210018).

4. Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten – soweit den Parteien ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt werden kann – übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 12. Mai 2021 vernehmen (Urk. 7) und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist, kann auf eine Fortführung des Schriftenwechsels verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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5. Zufolge Ferienabwesenheiten ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wird. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er an, die Staatsanwaltschaft habe der Verteidigung am Tag der Beschwerdeerhebung per E-Mail mitgeteilt, dass "zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt" werde. Daher erfolge die Beschwerde in Unkenntnis der Verfahrensakten. Infolge dieser Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung wegen eines schwerwiegenden Formmangels aufzuheben. Sollte die Beschwerdeinstanz die Gehörsverletzung als heilbar erachten und der Verteidigung im Beschwerdeverfahren volle Akteneinsicht gewährt werden, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch bei einer Beschwerdeabweisung auf die Staatskasse zu nehmen, habe er – der Beschwerdeführer – wegen der fehlenden Akteneinsicht doch keine Möglichkeit gehabt, die Begründetheit der angefochtenen Verfügung auf derselben Aktengrundlage zu beurteilen wie die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 Rz. 2 ff.). Eine Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung geltend, indem er vorbringt, die Staatsanwaltschaft begründe nicht und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für seine Verwicklung in unaufgeklärte Delikte nicht benannt bzw. sie habe diese nicht einmal zeitlich oder inhaltlich eingegrenzt, womit ihm verborgen bleibe, worin die angeblichen, eine Zwangsmassnahme rechtfertigenden Anhaltspunkte bestehen sollen (Urk. 2 Rz. 5 und 9).

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2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz selbst bei schwerwiegenden Verletzungen abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

2.3

Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung einzig eine textbausteinartige Auswahlsendung mehrerer pauschal gehaltener Begründungsmöglichkeiten. Die Verfügung ist bis auf die Nennung des in Frage stehenden Straftatbestands (Sachbeschädigung) und die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe im laufenden Verfahren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen, rein textblockartig bzw. abstrakt gehalten. Das Verwenden von vorformulierten Textblöcken ist zwar nicht unzulässig, doch muss darüber hinaus hinreichend konkret ausgeführt werden, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme gegeben sind. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht, wird darin doch weder die Anlasstat hinsichtlich Tatzeitpunkt oder mittels kurzen Sachverhaltsbeschriebs konkret genannt, noch werden die Gründe für die Notwendigkeit der Erstellung des DNA-Profils für die Aufklärung dieser Straftat aufgezeigt. Ebenfalls nicht konkret aufgeführt sind die Umstände, welche nahe legen sollen, dass der Beschwerdeführer in andere, vergangene Delikte verwickelt sein oder solche in Zukunft begehen könnte. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft konkretisierte jedoch mit ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren (Urk. 7) die Gründe für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, -- 4 of 14 -der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, entscheidet doch die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition und kann die Sache in allen Sachverhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Da die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – gutzuheissen ist, erweist sich sodann der Antrag auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren (verbunden mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme) als obsolet.

3.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Es sei zur Aufklärung der Anlasstat, insbesondere zur Identifizierung der Täterschaft bzw. für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, da der Beschwerdeführer früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe. Dabei bestehe die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe resp. sich beteiligen werde, weil er im laufenden Verfahren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen habe (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme ergänzt bzw. präzisiert die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob, wann und wo er konkret Sachbeschädigungen begangen habe. Er habe zwar das Zerkratzen einiger Fahrzeuge eingestanden, jedoch könne er weder Ort, Datum noch genaue Anzahl, geschweige denn konkrete Fahrzeuge benennen, welche er beschädigt habe. Es sei daher zur Klärung der Anlasstat(en) notwendig, ein DNA-Profil zu erstellen, dies zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen. Weiter erscheine es auch infolge des durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens notwendig, ein DNA-Profil erstellen zu lassen, da aufgrund seiner Vorgehensweise, seiner Motivation (Frust) und seiner psychischen Verfassung die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) begehen werde, nachdem er mehrfach delinquiert habe (Urk. 7).

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4.

Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, weshalb es zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich sei, ein DNA-Profil zu erstellen. Er habe bereits in der polizeilichen Einvernahme die ihm zur Last gelegten Sachbeschädigungen zugegeben. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2021 die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet, insbesondere um nach "GPS-Daten, welche Aufschluss betr. Standorte/Tatorte des Beschuldigten geben können", zu suchen. Eine (die Verfahrenskosten weiter in die Höhe treibende) DNA-Analyse sei vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Zudem gehe die Verteidigung (auch aufgrund der verweigerten Akteneinsicht) davon aus, dass an den beschädigten Fahrzeugen keine DNA-Spurensicherungen vorgenommen worden seien, sodass eine Aufklärung der Anlasstat(en) per DNA-Analyse von vornherein nicht möglich sei. Die Staatsanwaltschaft behaupte sodann, er (der Beschwerdeführer) habe "früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben." Die von der Rechtsprechung geforderten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in unaufgeklärte Delikte verwickelt sein könnte, benenne die Staatsanwaltschaft nicht. Es lägen keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für frühere oder künftige Delikte vor. Er habe die ihm angelasteten Anlasstaten auf Anhieb gestanden. Die Frage, ob er noch an anderen Strassen Beschädigungen begangen habe, habe er spontan mit ja beantwortet und die entsprechenden Angaben gemacht. Er habe das Unrecht seiner Handlungen eingesehen und reinen Tisch gemacht. Er sei 44 Jahre alt, nicht vorbestraft, werde vom Sozialamt betreut und habe einen geregelten Tagesablauf. In seiner Lebensweise unterscheide er sich nicht von der Mehrheit seiner Geschlechtsgenossen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb bei ihm mit einer substantiell höheren Wahrscheinlichkeit einer schweren Delinquenz zu rechnen wäre (Urk. 2).

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5.

5.1

Die Art. 255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt im Übrigen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz bezweckt dieses Gesetz insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem (a) mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen:

1.

verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, und 3. die Beweisführung unterstützt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3;1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1).

5.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Dabei war – gemäss bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung – von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht of-- 7 of 14 -fen gelassen, ob von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2). Einschränkungen von Grundrechten müssen – nebst dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) – durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn – neben der gesetzlichen Grundlage (lit. a; vgl. dazu die Ausführungen im obigen Abschnitt) – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

5.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Dabei war – gemäss bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung – von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht of-- 7 of 14 -fen gelassen, ob von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2). Einschränkungen von Grundrechten müssen – nebst dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) – durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn – neben der gesetzlichen Grundlage (lit. a; vgl. dazu die Ausführungen im obigen Abschnitt) – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

5.3. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.2 m.H.). Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

6. Bei den in Frage stehenden Sachbeschädigungen handelt es sich um einen Vergehenstatbestand (Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit um mögliche Anlasstaten nach Art. 255 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe grundsätzlich geständig, wenngleich er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angab, sich nicht mehr an die einzelnen Vorfälle erinnern zu können (Urk. 8/7). Aufgrund des Geständnisses des Beschwerde-- 8 of 14 -führers liegt in Bezug auf die in Frage stehenden Anlasstaten ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor.

7. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. Urk. 2 Rz. 5 f.), dass die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Klärung der Anlasstaten, der mehrfachen Sachbeschädigung, weder erforderlich noch nützlich ist, und zwar ungeachtet des Umstands, dass er nicht im Einzelnen anzugeben vermochte, wann, wo und wie viele Fahrzeuge er insgesamt beschädigt habe (Urk. 8/7 S. 6 ff.). Den Untersuchungsakten sind zum einen keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass an den mutmasslichen Tatorten tatsächlich eine Spurensicherung (insbesondere von Fingerabdrücken) für einen möglichen DNA-Abgleich vorgenommen worden wäre (Urk. 8). Dies legt denn auch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dar, wenngleich sie argumentiert, die DNA-Profilerstellung sei zwecks Spurenvergleichs ab den Fahrzeugen nötig (Urk. 7). Ohnehin erscheint vorliegend fraglich, inwiefern sich an den betreffenden Fahrzeugen überhaupt DNA-Spuren des Beschwerdeführers finden könnten, hat doch dieser nach eigenen Angaben die Fahrzeuge jeweils mithilfe eines Schlüssels zerkratzt (Urk. 8/7 S. 7 ff.). Zum anderen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er sich hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe unumwunden geständig gezeigt hat und zudem die Staatsanwaltschaft zur näheren Abklärung des Sachverhalts die Durchsuchung seines Mobiltelefons angeordnet hat, um Aufschluss über seine jeweiligen Standorte bzw. seine Anwesenheit an den mutmasslichen Tatorten zu erhalten (Urk. 8/9/4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter im Nachtragsrapport vom 7. April 2021 ausdrücklich festgehalten hat, die DNA-Profilerstellung sei – angesichts des Tatvorgehens und der Häufigkeit von Sachbeschädigungen – im Hinblick auf allfällige künftige ähnliche Delikte des Beschwerdeführers vorzunehmen. Von einer Aufklärung der Anlasstat mittels DNA-Spuren ist hingegen keine Rede (Urk. 8/4 S. 5). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend dienlich und darüber hinaus auch erforderlich sein sollte, um die Anlasstaten aufzuklären.

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8.

8.1. Zu prüfen bleibt somit, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere bereits begangene Delikte bestehen oder mit künftigen Delikten zu rechnen ist, welche die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche "gewisse Schwere" aufweisen. Nur dann wäre die Profilerstellung rechtmässig.

8.2. Als Indizien für die Involvierung des Beschwerdeführers in weitere, ähnlich gelagerte Delikte führt die Staatsanwaltschaft an, dieser habe im laufenden Verfahren mehrfach und serienmässig Sachbeschädigungen begangen (Urk. 3/1 = Urk. 8/12/4). In ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft sodann auf die Vorgehensweise, die Motivation (Frust) sowie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers, aufgrund welcher Umstände ihrer Ansicht nach die erhöhte und sehr konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftig weitere solche Delikte (Vergehen) begehen werde, nachdem er bereits mehrfach delinquiert habe (Urk. 7).

8.3. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht von erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Soweit die Staatsanwaltschaft sich in diesem Zusammenhang auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesbezüglich bislang keine nähere sachverständige Abklärung stattgefunden hat, aus welcher sich eine entsprechende Schlussfolgerung ziehen liesse. Allein die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf weitere Delinquenz begünstigend erscheine, reicht zur Begründung entsprechender konkreter Anhaltspunkte nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Nichts anderes gilt für die vorgebrachte Vorgehensweise und das vom Beschwerdeführer für sein Handeln angegebene Motiv (Frust). Auch die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte serienmässige Begehung von Sachbeschädigungen durch den Beschwerdeführer vermag sodann nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich dieser ohne Umschweife geständig gezeigt hat und die inkrimi-- 10 of 14 -nierten Tatvorwürfe – wie sich aus den Akten ergibt – darüber hinaus offenbar allesamt in engem Zusammenhang mit der eingestandenermassen gegenwärtig schwierigen Situation des Beschwerdeführers stehen, welcher nach eigenen Angaben einen Suizidversuch hinter sich hat und mit weiteren persönlichen Schwierigkeiten kämpft. Diesbezüglich nimmt der Beschwerdeführer offenbar Hilfe in Form von ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung in Anspruch (Urk. 8/7 S. 2). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer keine generelle Neigung zur Begehung entsprechender Delikte attestiert bzw. auf künftiges oder vergangenes gleichartiges Vorgehen geschlossen werden.

8.4. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist sodann bloss die dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu entnehmen. Ansonsten ist der Beschwerdeführer bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (Urk. 8/12/1).

8.5. Nach dem Gesagten fehlt es insgesamt betrachtet an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für allfällige weitere Straftaten des Beschwerdeführers. Somit und da eine routinemässige Erstellung eines DNA-Profils nicht erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5), erweist sich die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils als nicht rechtmässig.

7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, wäre es zu vernichten und der allfällige entsprechende Eintrag im Informationssystem unverzüglich zu löschen. Die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs erfolgte einzig zwecks DNA-Profilerstellung. Da die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend nicht zulässig ist, ist der abgenommene Wangenschleimhautabstrich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

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III.

1. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Da er um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ersucht (vgl. Urk. 2 S. 2 im parallelen Verfahren UP210018), ist die Entschädigung direkt dem Anwalt auszurichten. Das Gesuch ist insofern gegenstandslos.

3. Die Höhe der Entschädigung der Verteidigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Das Beschwerdeverfahren bereitet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV).

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

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1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2021 (…) aufgehoben. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem ist zu verzichten. Ein allenfalls erstelltes DNA-Profil ist zu vernichten bzw. ein bereits vorgenommener Eintrag im Informationssystem ist unverzüglich zu löschen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte -- 14 of 14 --

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