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Entscheid

UH210314

Erstellen eines DNA-Profils

11. Januar 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210314-O/U/AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 11. Januar 2022 i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH210314-O/U/AHA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger

Beschluss vom 11. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Erstellen eines DNA-Profils

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2021

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 4. September 2021 dem Geschädigten B._____ unvermittelt ein Glas ins Gesicht geschlagen zu haben, als dieser versucht habe, zwei Frauen zu helfen, welche unter anderem vom Beschwerdeführer belästigt worden seien (vgl. Urk. 10).

2. Mit Verfügung vom 5. September 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils vom bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers an (Urk. 4 = Urk. 10/13/2).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2021 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Verfügung vom 5. September 2021 sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, ein DNA-Profil des Beschwerdeführers zu erstellen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

4. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung der Verfahrensakten gegeben (Urk. 6). Mit Schreiben vom 29. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ein Fristerstreckungsgesuch ein. In der Folge wurde ihr die Frist zur Stellungnahme bis und mit 14. Oktober 2021 erstreckt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. November 2021 liess der Beschwerdeführer seine Replik erstatten (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge ausdrücklich auf eine Duplik und liess mitteilen, dass das Verfahren aufgrund einer erfolgten Verfahrensabtrennung neu unter der Verfahrensnummer … bei der Staatsanwaltschaft geführt werde (Urk. 22).

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen sei es erforderlich, ein DNA-Profil zu erstellen, da der Beschwerdeführer früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendeiner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen gegeben habe. Es bestehe die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich an unaufgeklärten oder künftigen Verbrechen oder Vergehen beteiligt habe bzw. sich daran beteiligen werde (Urk. 4 S. 1). Ergänzend bzw. präzisierend führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sei zur Aufklärung der Anlasstat wie auch zur Identifikation der Täterschaft von (allfälligen weiteren) vergangenen oder künftigen Delikten erforderlich (Urk. 13 S. 1 f.).

2.

Die amtliche Verteidigung wendete mit ihrer Beschwerdeschrift und Replik ein, es sei keine forensisch-klinische Untersuchung der geschädigten Person durchgeführt worden. Bereits am 5. September 2021 sei klar gewesen, dass das Glas als angebliches Tatmittel nicht gefunden worden sei und keine DNA-Spuren vorhanden seien, welche einen Abgleich zuliessen. Hinsichtlich früher begangener oder künftiger Delikte habe der Beschwerdeführer keinerlei Aussagen gemacht, welche den Verdacht begründeten, dass er in unaufgeklärte Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Auch lägen keine anderweitigen Hinweise dafür vor. Erhebliche bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer mit künftigen Delikten zu rechnen wäre, bestünden nicht. Dass sich der Beschwerdeführer in der Clubszene bewege, finde in den Akten keine Stütze; die Jugendvorstrafen könnten dabei nicht als konkrete Anhaltspunkte qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer sei zudem stets geständig gewesen und die Erstellung eines DNA-Profils sei deshalb nicht erforderlich. Auch habe es sich bei diesen Delikten, welche sich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht allesamt in den letzten sechs Monaten verwirklicht hätten, nicht um Gewaltdelikte gehandelt. Der Beschwerdeführer habe sich fünf Wochen in Untersuchungshaft befunden und versuche seither, einen "besseren Weg" zu gehen. Seine persönliche Situation habe sich grundlegend verändert. Die verfügte Massnahme sei somit unnötig, untauglich und unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sei (Urk. 2 S. 1 ff. und Urk. 18 S. 1 ff.).

3.1

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es weiter erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen.

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, 1B_274/ 2017 vom 6. März 2018 E. 2.1, 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2 und 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

3.2

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Durch den Schlag des Beschwerdeführers ins Gesicht des Geschädigten mit einem Glas habe der Geschädigte B._____ eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue sowie eine Prellung unter dem linken Auge erlitten. Gemäss Angaben des Geschädigten gegenüber der Polizei sei ihm vom behandelnden Arzt des Universitätsspitals Zürich mitgeteilt worden, dass die Schnittwunde oberhalb der linken Augenbraue sehr tief gewesen sei und ziemlich sicher von einem Glas stamme (Urk. 10/1 S. 4). Am 7. September 2021 teilte der Geschädigte der Polizei zudem mit, dass die Sehkraft seines linken Auges eingeschränkt sei und es sein könne, dass dies nie mehr gut werde (Urk. 10/5 S. 1, Urk. 10/6/1/2 S. 1 f. und Urk. 10/9 S. 1; vgl. auch Urk. 10/1 S. 3, Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/6/1/1 S. 1 und Urk. 10/6/2/1 S. 1).

Der Beschwerdeführer ist geständig, mit einem Glas in der Hand auf der Tanzfläche gewesen zu sein; er gehe aber davon aus, dass er den Geschädigten mit der Faust geschlagen habe (Urk. 10/16/5 S. 3; vgl. Urk. 13 S. 2). Angesichts dieses (Teil-) Eingeständnisses des Beschwerdeführers und der dokumentierten tiefen Schnittwunde oberhalb der linken Augenbraue des Geschädigten (Urk. 10/5 S. 1) sowie gestützt auf die weiteren Ermittlungsergebnisse ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts für die Anlasstat ohne Weiteres zu bejahen.

3.3

Hinsichtlich der DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat macht die Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zunächst geltend, diese sei zum Zeitpunkt ihrer Anordnung (noch) benötigt worden. Der Beschwerdeführer habe zunächst jegliche Tatbeteiligung abgestritten; die Tatwaffe (das Glas) habe trotz weiterer Ermittlungen bis zuletzt nicht sichergestellt werden können. Die DNA-Profilerstellung sei ursprünglich notwendig gewesen, weil die Tatwaffe theoretisch im Rahmen der späteren Befragungen noch hätte sichergestellt bzw. abgegeben werden können (Urk. 13 S. 2).

Zwar trifft zu, dass die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung angesichts der dazumal noch gesuchten mutmasslichen Tatwaffe theoretisch noch der Aufklärung der Anlasstat hätte dienen können. Nachdem das gesuchte Glas als möglicher DNA-Träger trotz polizeilicher Suche nun offenbar definitiv nicht gefunden bzw. sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 13 S. 2), ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter begründet, inwiefern das DNA-Profil des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt noch der Aufklärung der Anlasstat dienen könnte (vgl. Urk. 13 S. 1 f.). Zu prüfen ist damit, ob sich die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung von allfälligen weiteren, noch nicht bekannten oder künftigen Delikten rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Erstellung eines DNA-Profils auch der Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte diene, wobei sie zur Begründung auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers (mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug, diverse Strassenverkehrsdelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung) hinwies. Weiter führt sie aus, dass sich die Anlasstat aus nichtigem Anlass ereignet habe und sich der Beschwerdeführer offensichtlich in der Clubszene bewege, in welcher es praktisch jedes Wochenende zu diversen körperlichen Auseinandersetzungen komme. Damit bestünden ohne Weiteres Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte (Urk. 13 S. 2).

3.4

Die Argumentation der Staatsanwaltschaft überzeugt. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorgehensweise (mutmasslicher Schlag mit einem Glas ins Gesicht aus nichtigem Anlass) auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeutet. Hinzu kommen die zahlreichen, allesamt in den Jahren 2019 bis 2021 erwirkten Vorstrafen des erst 19jährigen Beschwerdeführers (Urk. 10/17/1 S. 1 ff.) sowie die gemäss Vollzugsauftrag vom 25. Juni 2021 wegen nichtbezahlten Bussen [Fr. 150.– am 8. August 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Fr. 50.– am 12. Mai 2020 wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes] angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Urk. 10/1). Insbesondere diese aufgeführten Vorstrafen sind als weitere Anzeichen dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Deliktsbereitschaft vorliegt, verhält er sich doch nachweislich schon seit mehreren Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit nicht gesetzeskonform. Dass es sich dabei teilweise um Straftaten handelt, welche nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen waren, vermag daran – entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 2 S. 4) – nichts zu ändern. Zudem bestehen gewisse Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers (starke Betrunkenheit und Belästigung junger Frauen sowie Anrempeln anderer Gäste im Ausgang bereits vor dem fraglichen Vorfall [Urk. 10/

1.

S. 5 und Urk. 10/2 S. 2], eine längere psychiatrische Behandlung [Urk. 10/6/1/2 S. 5]). Damit liegen insgesamt, aber auch bereits angesichts der Vorstrafensituation, genügend erhebliche und konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in weitere vergangene oder zukünftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein resp. werden könnte. Die Erstellung eines DNA-Profils dient der Aufklärung dieser möglichen Delikte, woran – insbesondere hinsichtlich schweren Körperverletzungen, aber auch bei gewissen SVG-Delikten [Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (vgl. Urk. 10/17/1 S. 1 ff.)] – ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Ebenso erscheint die Hinterlegung seines DNA-Profils geeignet, den Beschwerdeführer präventiv von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und damit zum Schutz Dritter beizutragen, indem ihm bewusst gemacht wird, dass er im Falle der Beteiligung an künftigen Delikten anhand des bestehenden DNA-Profils leichter zu ermitteln wäre. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erstellung des DNA-Profils. Dieses erfolgt damit keineswegs routinemässig, sondern erweist sich als im konkreten Fall notwendig und verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, in Zukunft "einen besseren Weg" gehen zu wollen (Urk. 18 S. 3), ist dies selbstredend zu begrüssen und ist darauf hinzuweisen, dass ihn die Erstellung eines DNA-Profils an diesem Vorhaben nicht hindert, kann ein DNA-Profil doch auch dazu dienen, Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger zu verhindern.

4.

Zusammenfassend ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer zu Recht an. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

1.

Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Beachtung der Bemessungskriterien von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG

auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt wird dem Endentscheid überlassen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

 die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann (gegebenenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 11. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger