UH210444
Nichtanhandnahme
2. Mai 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH210444-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 2. Ma...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH210444-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler
Beschluss vom 2. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2021, C-9/2021/10029309 (Urkundenfälschung etc. Dossier 2)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A._____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiterer Delikte. In der Anzeige von C._____ (Beschwerdegegner 2) und von D._____ vom 24. August 2020 wurde ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Garten von C._____ geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen seien. Dies habe zu einem erheblichen finanziellen Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1 = Urk. 3/5 im vorliegenden Verfahren).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 und D._____ wegen unerlaubten Filmens und Nötigung (Urk. 11 D1/2). Am 7. September 2021 erstattete die Beschwerdeführerin sodann Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 sowie gegen den rapportierenden Polizeibeamten B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung und Amtsanmassung (Urk. 3/2 = Urk. 11 D2/2).
Mit zwei Verfügungen vom 13. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. den Beschwerdegegner 2 und D._____ nicht an die Hand (Urk. 11/8+9). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Anzeige vom 7. September 2021 betreffend Urkundenfälschung und Amtsanmassung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2, vgl. Urk. 11/10). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 zu eröffnen (vgl. Urk. 2).
Die mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– erfolgte fristgerecht (Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen.
Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6).
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand der Anzeige vom 7. September 2021
Die Beschwerdeführerin warf den Beschwerdegegnern 1 und 2 in der Anzeige vor, sie hätten auf dem Strafantrag "bestätigt", dass C._____ der Eigentümer des Gartensitzplatzes [an der E._____-strasse …] sei. C._____ sei jedoch nicht der Eigentümer, sondern der Miteigentümer an der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit hätten sich die Beschwerdegegner der "Urkundenverfälschung" strafbar gemacht. Sodann sei der Beschwerdegegner 1 am 30. September 2021 offenbar der Meinung gewesen, dass er nicht nur Stadtpolizist sei, sondern auch Grundbuchbeamter. Daher werde gegen den Beschwerdegegner 1 auch Anzeige wegen Amtsanmassung erstattet (Urk. 11 D2/2).
2.
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021
In der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, aufgrund der Funktionsbezeichnung "Eigentümer Gartensitzplatz" des Beschwerdegegners
2.
sei weder eine Bereicherungs- noch eine Schädigungs- oder eine Vorteilsabsicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass damit einzig aufgezeigt werden sollte, dass der Gartensitzplatz vom Beschwerdegegner 2 genutzt worden sei. Sodann sei beim Beschwerdegegner 1 keine rechtswidrige Absicht ersichtlich. Das Erstellen des Strafantrags habe sicherlich nicht der rechtlichen Klarstellung der Eigentumsverhältnisse der genannten Liegenschaft gedient (vgl. Urk. 11/9).
3.
Beschwerde
Mit der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiter daran fest, dass die Beschwerdegegner hätten vortäuschen wollen, dass der Beschwerdegegner 2 der Eigentümer des Gartens der Liegenschaft E._____-strasse … sei.
Dies sei falsch. Eine Schädigungsabsicht liege ebenfalls vor, weil der Beschwerdegegner 2 der Ansicht sei, dass ihm nicht nur der Garten gehöre, sondern die gesamte Liegenschaft und er alles bestimmen dürfe. Sodann sei der Beschwerdegegner 2 gar nicht strafantragsberechtigt und er sei als Schweizer Mann der Überzeugung, dass Frauen weder stimmberechtigt seien noch berechtigt seien, Liegenschaften oder Grundstücke zu besitzen. Die Beschwerdegegner seien nicht in der Lage, zwischen dem Eigentums- und dem Sonderrecht zu unterscheiden. Die Staatsanwaltschaft besitze aber nicht die Fachkompetenz, über deren Schuldfähigkeit zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantrage ein psychiatrisches Gutachten.
Sodann sei auch der Tatbestand der Amtsanmassung definitiv erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 sei ein Stadtpolizist und nicht ein Grundbuchbeamter. Er sei aufgrund dessen nicht berechtigt, sachlich und örtlich Auskünfte über die Eigentümerschaft von Liegenschaften im Kreis … zu geben (vgl. Urk. 2).
4.
Rechtliches
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt.
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Mit denselben Handlungen machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens nach Art. 317 StGB strafbar, ohne dass eine bestimmte Absicht verlangt ist. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei einer Falschbeurkundung nach beiden Bestimmungen ist für die Beweisfunktion zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthaltene Erklärung als solche beweist, d. h. ob sie lediglich beweist, dass die in ihr enthaltene Aussage gemacht wurde (im Falle der Unwahrheit blosse schriftliche Lüge), oder ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 83 zu Art. 251 StGB und N 5 zu Art. 317 StGB).
Art. 287 StGB bestimmt, dass mit Busse oder Gefängnis bestraft wird, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärischer Befehlsgewalt anmasst.
5.
Würdigung
Bei einem schriftlichen Strafantrag handelt es sich um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB. Sie dient zum Nachweis, dass eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vorwurf gegen eine andere Person erhoben hat und
diesen Vorwurf strafrechtlich verfolgt haben will. Ein Strafantrag ist aber nicht dazu gedacht, sämtliche darin enthaltenen Informationen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bezeichnet sich beispielsweise eine Person auf dem Strafantrag fälschlicherweise als Bundespräsident, wird sie dadurch weder zum Bundespräsidenten noch wird Dritten gegenüber damit bewiesen, dass diese Person die Funktion des Bundespräsidenten ausübt. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdegegner 2 als entgegennehmender Polizeibeamter den Strafantrag unterzeichnet. Damit wird die behauptete Funktion nicht amtlich beglaubigt. Vielmehr wird damit nur bewiesen, dass der Strafantragssteller diese Angabe auf dem Strafantragsformular machte, nicht jedoch, ob diese Angabe zutreffend ist.
Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall, wo bei der Funktion der geschädigten Person "Eigentümer Gartensitzplatz" eingetragen ist (vgl. Urk. 3/4). Dabei handelt es sich offenkundig um die eigene Angabe des Strafantragsstellers, welcher ein ausschliessliches Nutzungsrecht am Garten behauptet (Urk. 11 D1/4 F/A 12). Die Behauptung wurde durch die Unterzeichnung des Strafbefehls durch die Beschwerdegegner nicht wahr bzw. beglaubigt. Die Beweisfunktion des schriftlichen Strafantrags beschränkt sich wie erwähnt nur auf die Behauptung, welche eine Person vorbrachte, und den Zeitpunkt dieses Vorbringens. Der Strafantrag ist mit anderen Worten weder geeignet noch bestimmt, die vom Strafantragsteller behauptete Funktion "Eigentümer Gartensitzplatz" zu belegen.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Strafantrag halte etwas anderes fest, als der Beschwerdegegner 2 behauptet habe, oder dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber Dritten anstelle des Grundbuchamtes die Auskunft gegeben habe, der Beschwerdegegner 1 sei der Eigentümer am Garten.
Zusammenfassend liegt kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung oder für eine Amtsanmassung vor. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 2, jeweils unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10029309, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10029309, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 2. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler