UH220108
Sistierung eines Entsiegelungsverfahrens
22. April 2022Deutsch6 min
Art. 13 lit. a und lit. b StPO Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Art. 380 StPO. Art. 393 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO § 47 lit. a GOG. § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG. Keine kantonale Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren....
Source gerichte-zh.ch
Art. 13 lit. a und lit. b StPO Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Art. 380 StPO. Art. 393 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO § 47 lit. a GOG. § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG. Keine kantonale Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren.
Die Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren ist ein Zwischenentscheid. Die Strafprozessordnung sieht jedoch erstens für Zwischenentscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Entsiegelungssachen keine Beschwerde vor (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Zweitens ist der materielle Entscheid in Entsiegelungssachen, wie ihn die Staatsanwaltschaft beantragte, wegen seiner Bezeichnung als endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) ebenfalls nicht mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 380 StPO), sondern mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Drittens können Zwischenentscheide in Entsiegelungssachen allenfalls auch beim Bundesgericht anfechtbar sein, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht. Eine spezielle Zuständigkeit des Obergerichts in Entsiegelungssachen besteht einzig in Verfahren der internationalen Rechtshilfe (§ 47 lit.
Durchsuchung diverser Geräte und Speichermedien, darunter die genannte externe Festplatte. Das Zwangsmassnahmengericht sistierte das Entsiegelungsverfahren mit Bezug auf diese Festplatte und setzte dem Bruder des Beschwerdegegners Frist, um schriftlich mitzuteilen, ob er an diesem Verfahren teilnehmen will, und um diesfalls zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung Stellung zu nehmen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die externe Festplatte respektive die darauf befindlichen Daten zu entsiegeln, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Festplatte umgehend fortzuführen.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 22. April 2022 nicht auf die Beschwerde ein.
(Aus den Erwägungen:)
„[…]
II. Voraussetzungen des Sachentscheids
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Staatsanwaltschaft, welche grundsätzlich rechtsmittellegitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO), macht mit Verweis auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO geltend, dies sei ein zulässiges Beschwerdeobjekt. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, als Rechtsmittel gegen die Sistierung in Dispositiv-Ziffer 1 angegeben. Die Zulässigkeit des Beschwerdeobjekts ist als Voraussetzung des Sachentscheids von Amtes wegen zu prüfen.
2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach Buchstabe c dieses Absatzes ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Bezeichnet die Schweizerische Strafprozessordnung einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO).
2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach Buchstabe c dieses Absatzes ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Bezeichnet die Schweizerische Strafprozessordnung einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO).
2.1. Die Vorinstanz ist das Zwangsmassnahmengericht in einem Entsiegelungsverfahren. Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats endgültig. Deshalb sind Entscheide über die Entsiegelung – im Gegensatz zum Beispiel zu Entscheiden über die Anordnung von Untersuchungshaft nach Art. 222 StPO – gemäss Art. 380 StPO nicht mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar. Gegen solche endgültigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts steht nur die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_428/2020 vom 3. Februar 2020 E. 1.1 und 1B_305/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.4).
2.2. Auf prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren tritt das Bundesgericht wegen eines fehlenden drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht ein. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichts 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid (bzw. Entsiegelungs-Teilentscheid) anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgerichts 1B_321/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2.1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen).
2.3. In internationalen Rechtshilfeverfahren bestimmt Art. 9 IRSG, dass für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Artikel 246–248 StPO sinngemäss gelten. Im Vorverfahren gilt daher ebenfalls Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, so dass sich die Zuständigkeit für Entsiegelungsgesuche nach dem einschlägigen kantonalen Recht richtet, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehörden mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens befasst sind. Ist die Bundesanwaltschaft mit der Durchführung der Rechtshilfe befasst, so sind aufgrund der im StBOG getroffenen Regelung die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen am Ort, wo jeweils das Verfahren geführt wird, zuständig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO 65 Abs. 1 und 2 StBOG; Glutz, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N 33 f. zu Art. 9 IRSG; vgl. bei anderen Bundesbehörden BGE 138 IV 40 E. 2.2.4). Das kantonale Recht sieht hierzu ausdrücklich vor, dass in Verfahren der internationalen Rechtshilfe ausnahmsweise nicht das Einzelgericht eines Bezirksgerichts als Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelung im Vorverfahren zuständig ist, sondern das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts (§ 47 lit. a 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG).
3. Die angefochtene Sistierungsverfügung ist ein Zwischenentscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren. Nicht einschlägig ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, weil es sich bei der Vorinstanz nicht um ein erstinstanzliches Gericht im Sinne der StPO handelt (vgl. Art. 13 lit. a und lit. b StPO). Massgebend ist wie dargelegt Buchstabe c der genannten Bestimmung. Die Strafprozessordnung sieht jedoch erstens für Zwischenentscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Entsiegelungssachen keine Beschwerde vor. Zweitens ist der materielle Entscheid in Entsiegelungssachen wegen seiner Bezeichnung als endgültig ebenfalls nicht mit Beschwerde bei der angerufenen Kammer anfechtbar. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Zwischenentscheiden in Entsiegelungssachen geht drittens hervor, dass diese beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar sein können, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung, sondern auch die Entsiegelung der streitgegenständlichen externen Festplatte und damit einen materiellen Entscheid in der Sache selbst. Dies ist jedoch wie erwähnt ohnehin ausgeschlossen, weil die angerufene Kammer als kantonale Beschwerdeinstanz nicht zuständig ist, materiell über Entsiegelungen in einem schweizerischen Strafverfahren zu entscheiden. Eine spezielle Zuständigkeit des Obergerichts in Entsiegelungssachen besteht einzig in Verfahren der internationalen Rechtshilfe.
4. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung kein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 393 StPO. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.“
[Gericht] Obergericht des Kantons Zürich [Kammer] III. Strafkammer [Beschluss, Verfügung, etc.] Beschluss vom 22. April 2022 [Prozessnummer] UH220108-O (Mitgeteilt von Dr. iur. D. Hasler)