UH220275
Nichtwiederaufnahme
19. April 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH220275-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 19. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtwiederaufnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juli 2022, C-3/nsa/2022/10009904
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Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2006 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen "Betruges bzw. strafbarer Handlungen gegen das Vermögen". Nachdem er seine Strafanzeige am 13. Dezember 2006 zurückgezogen hatte, reichte er am 2. Mai 2007 Ergänzungen zu seiner Strafanzeige vom 12. Dezember 2006 ein und erklärte, dass er nach wie vor an dieser festhalte, worauf die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) formell ein Verfahren eröffnete (Urk. 14/4 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 14/4 S. 3). Der vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 12. August 2009 abgewiesen. In dessen Erwägungen wurde festgehalten, dass die hiesige Kammer an den rechtskräftigen Entscheid der Zivilgerichte (wonach die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen als gültige Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 OR zu qualifizieren seien) gebunden sei, es sich zudem bei den Parteivorbringen im Zivilverfahren um blosse Behauptungen handle und es offensichtlich sei, dass nicht ein arglistig täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 die Zivilgerichte dazu veranlasst habe, die Verträge als Darlehen zu qualifizieren (Urk. 14/3 S. 2). Am 30. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges etc., worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 eine Untersuchung nicht an Hand nahm bzw. eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ablehnte (Urk. 14/3 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 erneut sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 beantragt und auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen hatte, nahm diese mit Verfügung vom 4. September 2017 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 14/2 S. 2). In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2022 nahm der Beschwerdeführer einleitend auf "die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Verfügung -- 2 of 6 -betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme" Bezug (Urk. 14/1 S. 1) und beantragte sinngemäss erneut eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. Juli 2022 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 3/2 S. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 21. September 2022 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer erfolgt der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt.
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2006 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen "Betruges bzw. strafbarer Handlungen gegen das Vermögen". Nachdem er seine Strafanzeige am 13. Dezember 2006 zurückgezogen hatte, reichte er am 2. Mai 2007 Ergänzungen zu seiner Strafanzeige vom 12. Dezember 2006 ein und erklärte, dass er nach wie vor an dieser festhalte, worauf die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) formell ein Verfahren eröffnete (Urk. 14/4 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 14/4 S. 3). Der vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 12. August 2009 abgewiesen. In dessen Erwägungen wurde festgehalten, dass die hiesige Kammer an den rechtskräftigen Entscheid der Zivilgerichte (wonach die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen als gültige Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 OR zu qualifizieren seien) gebunden sei, es sich zudem bei den Parteivorbringen im Zivilverfahren um blosse Behauptungen handle und es offensichtlich sei, dass nicht ein arglistig täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 die Zivilgerichte dazu veranlasst habe, die Verträge als Darlehen zu qualifizieren (Urk. 14/3 S. 2). Am 30. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges etc., worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 eine Untersuchung nicht an Hand nahm bzw. eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ablehnte (Urk. 14/3 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 erneut sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 beantragt und auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen hatte, nahm diese mit Verfügung vom 4. September 2017 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 14/2 S. 2). In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2022 nahm der Beschwerdeführer einleitend auf "die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Verfügung -- 2 of 6 -betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme" Bezug (Urk. 14/1 S. 1) und beantragte sinngemäss erneut eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. Juli 2022 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 3/2 S. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 21. September 2022 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer erfolgt der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt.
2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es gehe offenbar wieder um den identischen Sachverhalt, welchen der Beschwerdeführer bereits in seinen Strafanzeigen vom 12. Dezember 2006 und vom 30. September 2012 vorgebracht habe. Die Staatsanwaltschaft verfüge gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt würden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprächen und sich nicht aus früheren Akten ergäben. Hierzu sei erforderlich, dass neue Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen würden, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall gewesen sei. In seiner Eingabe vom 13. März 2022 habe der Beschwerdeführer weder neue Beweismittel eingereicht noch habe er neue Tatsachen mitgeteilt, die in Abkehr vom Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2012 einen Tatverdacht begründen würden. Der Beschwerdeführer verweise in seiner Eingabe vom 13. März 2022 lediglich wiederholt auf seine bereits eingereichten Unterlagen und auf die früheren Akten, die von den -- 3 of 6 -Strafbehörden bereits mehrfach geprüft worden seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass betreffend die Vorwürfe des Betruges (Verjährung nach 15 Jahren) und der falschen Anschuldigung (Verjährung nach 7 Jahren) am 13. Dezember 2021 bzw. am 1. Oktober 2019 ohnehin die Verjährung eingetreten sei (Urk. 3/2 S. 1 f.).
3. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a); wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (lit. b); wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (lit. c). Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (wie im Falle des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB), und in 7 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (wie im Falle der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. d StGB; Art.
70 Abs. 1 lit. b und c aStGB). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Verjährung sei im vorliegenden Fall hinfällig, weil der Beschwerdegegner 1 am 16. Juli 2003 ein Pfändungsbegehren eingereicht habe, der Pfändungsvollzug am 26. September 2003 stattgefunden habe und die Pfändungsurkunde die Verjährung um 20 Jahre verlängere (Urk. 2 S. 3). Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend, weil im Gegensatz zum schweizerischen Zivilrecht im geltenden schweizerischen Strafrecht bezüglich der Verjährung keine Unterbrechungsgründe vorgesehen sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher in zutreffender Weise ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2022 (Urk. 3/1) noch in seiner Eingabe vom 27. September 2022 (Urk. 10) neue Beweismittel und Tatsachen vorgebracht hat, die zu einer anderen (als der im Rahmen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2007 vorgenommenen) Beurteilung der relevanten Umstände führen würden.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 800.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 1'000.–) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-3/nsa/2022/10009904, (gegen Empfangsbestätigung)
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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-3/nsa/2022/10009904, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler -- 6 of 6 --