Lexipedia

Entscheid

UK030051

Verteilung der Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens

13. März 2004Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

bb) Für die Anwendung der "Bruttomethode" spricht, dass beim Entscheid über das Begehren einer gerichtlichen Beurteilung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Das bedeutet, dass die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers erhöht, bzw. die Entschädigung herabgesetzt und auch die dem Verzeiger gemäss § 42 Abs. 1 StPO letzter Satz bzw. § 43 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegenden Kosten etc. erhöht werden können, selbst wenn der Verzeiger den Rechtsbehelf nach § 44 StPO nicht ergriff (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO). Ein Einsprecher läuft also, indem er ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, faktisch Gefahr, dass ihm auf Grund seiner Einsprache, der Einzelrichter eine niedrigere Entschädigung zuspricht, als dies die Untersuchungsbehörden getan haben. Somit steht faktisch nochmals die gesamte Entschädigungsforderung im Streit, was für die Anwendung der Bruttomethode sprechen würde. cc) Die Bruttomethode wird indessen der Praxis nicht gerecht, da die Einsprecher im Beurteilungsverfahren vor Gericht praktisch nie schlechter gestellt werden, als in den Einstellungsverfügungen der Untersuchungsbehörden, erhalten sie doch regelmässig keine tiefere, sondern eine mindestens ebenso hohe Entschädigung wie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen zugesprochen. Wendet man nun trotzdem die Bruttomethode an, so unterliegt die einsprechende Partei im Endresultat praktisch nie vollständig, denn sie erhält ja in aller Regel wenigstens denselben Betrag zugesprochen wie in der Untersuchung. Die Lösung der Bruttomethode widerspricht damit der ratio legis von § 64 ZPO, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist. Danach unterliegt die einsprechende Partei in dem Masse, wie sie - im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid - weniger zusätzlich zugesprochen erhält, als sie verlangt. Massgebend ist daher die Nettomethode.

bb) Für die Anwendung der "Bruttomethode" spricht, dass beim Entscheid über das Begehren einer gerichtlichen Beurteilung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Das bedeutet, dass die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers erhöht, bzw. die Entschädigung herabgesetzt und auch die dem Verzeiger gemäss § 42 Abs. 1 StPO letzter Satz bzw. § 43 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegenden Kosten etc. erhöht werden können, selbst wenn der Verzeiger den Rechtsbehelf nach § 44 StPO nicht ergriff (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO). Ein Einsprecher läuft also, indem er ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, faktisch Gefahr, dass ihm auf Grund seiner Einsprache, der Einzelrichter eine niedrigere Entschädigung zuspricht, als dies die Untersuchungsbehörden getan haben. Somit steht faktisch nochmals die gesamte Entschädigungsforderung im Streit, was für die Anwendung der Bruttomethode sprechen würde. cc) Die Bruttomethode wird indessen der Praxis nicht gerecht, da die Einsprecher im Beurteilungsverfahren vor Gericht praktisch nie schlechter gestellt werden, als in den Einstellungsverfügungen der Untersuchungsbehörden, erhalten sie doch regelmässig keine tiefere, sondern eine mindestens ebenso hohe Entschädigung wie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen zugesprochen. Wendet man nun trotzdem die Bruttomethode an, so unterliegt die einsprechende Partei im Endresultat praktisch nie vollständig, denn sie erhält ja in aller Regel wenigstens denselben Betrag zugesprochen wie in der Untersuchung. Die Lösung der Bruttomethode widerspricht damit der ratio legis von § 64 ZPO, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist. Danach unterliegt die einsprechende Partei in dem Masse, wie sie - im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid - weniger zusätzlich zugesprochen erhält, als sie verlangt. Massgebend ist daher die Nettomethode.

-- 2 of 3 --

dd) Der Rekurrent erhielt von der Untersuchungsbehörde Fr. 8'000.-Entschädigung zugesprochen. Mit der gerichtlichen Beurteilung verlangte er Fr. 14'978.20 (Urk. 1 S. 2) und erhielt von der Vorinstanz Fr. 9'500.-- zuerkannt. Dieser Entscheid ist hier auf Fr. 11'360.-- zu korrigieren. Der Rekurrent obsiegt damit im Beurteilungsverfahren mit Fr. 3'360.-- oder 48,15 %, bzw. gerundet 50 % des verlangten Mehrbetrages (Fr. 14'978.20./. Fr. 8'000.-- = Fr. 6'978.20). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren sind mithin zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anonymisiert am 26. März 2004 lic.iur. Hanhart -- 3 of 3 --