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Entscheid

UK060203

Kassatorische Wirkung des Rekurses bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

9. März 2007Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 114.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Rekursgegner bzw. seine Rechtsvertreterin den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich unter Rücksendung seiner Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. Welti Anonymisiert am: 16. März 2007 von: lic.iur. Welti -- 4 of 4 --