UK070123
Voraussetzungen für die Durchführung einer Personenkontrolle (Art. 10 BV, Art. 36 BV, § 74 GemG) sowie für die Zulässigkeit der Festnahme von 427 Personen zur Durchführung der Personenkontrolle im rüc
5. August 2008Deutsch142 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070123/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 5. August 2008 in Sachen A., sowie 60 weitere Geschädigte Rekurrenten vertreten durch Rechtsanwältin gegen
Erwägungen
1.
Staatsanwaltschaft,
2.
Z.,
3.
R.,
4.
J.,
5.
V.,
6.
E.,
7.
Sch.,
8.
U., Rekursgegner
2.
vertreten durch Rechtsanwalt
3.
vertreten durch Rechtsanwalt
4.
vertreten durch Rechtsanwalt
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5.
vertreten durch Rechtsanwalt
6.
vertreten durch Rechtsanwalt
7.
vertreten durch Rechtsanwältin betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen Das Gericht erwägt: A. Prozessgeschichte
1. Am 5. Dezember 2004 kam es im Vorfeld des Fussballspieles GC gegen den FC Basel am Bahnhof Zürich-Altstetten zu einer gross angelegten Polizeikontrolle von Benützern des Extrazuges von Basel nach Zürich, in deren Folge eine Massenfestnahme von 427 Personen (Urk. 18 HD 26/4) stattfand. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 reichte Rechtsanwältin S. im Namen und im Auftrag von 15 Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe etc. ein (Urk. 18 HD 1). In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin S. die Einsetzung eines ausserordentlichen Untersuchungsrichters. Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich diesen Antrag ab (Urk. 18 HD 2/1). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1. Am 5. Dezember 2004 kam es im Vorfeld des Fussballspieles GC gegen den FC Basel am Bahnhof Zürich-Altstetten zu einer gross angelegten Polizeikontrolle von Benützern des Extrazuges von Basel nach Zürich, in deren Folge eine Massenfestnahme von 427 Personen (Urk. 18 HD 26/4) stattfand. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 reichte Rechtsanwältin S. im Namen und im Auftrag von 15 Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe etc. ein (Urk. 18 HD 1). In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin S. die Einsetzung eines ausserordentlichen Untersuchungsrichters. Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich diesen Antrag ab (Urk. 18 HD 2/1). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
2. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe etc. gegen unbekannte Beamte der Stadt- und Kantonspolizei Zürich, wobei sich die Anzahl der Anzeigeerstatter bis dahin auf 96 erhöht hatte (Urk. 18/2/6). Nach der Durchführung um-- 2 of 91 -fangreicher Untersuchungshandlungen, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft die Akten in ein Haupt- sowie in zahlreiche Nebendossiers gliederte, stellte sie die Untersuchung gegen die Angeschuldigten Z., R., J., V., E., Sch. sowie unbekannte Beamte der Stadt- und Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. März 2007 ein (Urk. 2/1). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft auch die in Nebendossiers behandelten und durchgeführten Untersuchungshandlungen mit zwölf weiteren Verfügungen ein (Urk. 18 HD 37 - 46).
3. Gegen sieben Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 liessen 61 Geschädigte mit Eingabe vom 18. April 2007 durch Rechtsanwältin S. Rekurs erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Die Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft [...] sei anzuweisen, gegen die Angeschuldigten Anklage zu erheben.
2. Vor Erlass des Rekursentscheides seien die vier Polizeifilme, welche die Einfahrt des Extrazuges sowie die ersten 07 Minuten auf dem Perron des Bahnhofes Zürich-Altstetten (bis. 14.22 Uhr) zeigen, durch die Rekursinstanz zu visionieren;
3. Evt. sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zwecks Vornahme von ergänzenden Beweiserhebungen gemäss nachfolgender Rekursbegründung und gemäss abgewiesenem Beweisantrag vom....;
4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin S. sodann: "Es sei für die Ergänzung der Rekursbegründung eine angemessene Fristerstreckung von 20 Tagen, d.h. bis 08. Mai 2007, zu gewähren."
4. Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 reichte Rechtsanwältin S. sodann eine ergänzte Rekursschrift ins Recht und beantragte (Urk. 7): "1. Die Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft [...] sei anzuweisen, gegen die Angeschuldigten Anklage zu erheben;
2. Vor Erlass des Rekursentscheides seien die vier Polizeifilme, welche die Einfahrt des Extrazuges sowie die ersten 07 Minuten auf dem Perron des Bahnhofes Zürich-Altstetten (bis. 14.22 Uhr) zeigen, durch die Rekursinstanz zu visionieren;
3. Evt. sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zwecks Vornahme von ergänzenden Beweiserhebungen gemäss
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nachfolgender Rekursbegründung und gemäss abgewiesenem Beweisantrag vom 30. Januar 2007;
4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
5. Gleichentags reichte die Vertreterin der Rekurrenten ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von § 199 GVG ins Recht (Urk. 6).
6. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 19) wurde der Vorinstanz und den Angeschuldigten bis zum 10. September 2007 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 stellte der Vertreter von Z. (Rekursgegners 2) den Antrag, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten (Urk. 21). Am 26. Juli 2007 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ins Recht und hielt an den Ausführungen in den Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 fest (Urk. 22). Mit Eingabe vom 9. August 2007 liess Sch. (Rekursgegner 7) beantragen, der Rekurs sei abzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 23). Am 4. September 2007 und am 6. September 2007 beantragten V. (Rekursgegner 5) und R. (Rekursgegner 3) die Abweisung des Rekurses und verwiesen zur Begründung je auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 21. März 2007 (Urk. 24 und 25). Mit Eingabe vom 9. September 2007 beantragte sodann auch E. (Rekursgegner 6) die Rekursabweisung mit entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 26). Schliesslich liess auch J. (Rekursgegner 4) mit Eingabe vom 10. September 2007 die Abweisung des Rekurses beantragen (Urk. 27).
7. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Aktennotiz vom 9. Januar 2008 Stellung zu nehmen (Urk. 29). Innert Frist liess E. das Begehren um Fristerstreckung bis zum 29. Februar 2008 stellen (Urk. 33). Am 31. Januar 2008 stellte sodann auch Sch. ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 15. Februar 2008 (Urk. 32), welches genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 reichten die Rekurrenten und mit Schreiben vom 12. Februar 2008 Sch. ihre Stellungnahmen zur Aktennotiz ins Recht (Urk. 33 und Urk. 34). Am 3. März 2008 ging hierorts die vom 29. Februar 2008 datierte Stellungnahme von E. ein (Urk. 35).
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B. Fristwiederherstellungsgesuch Hinsichtlich des Begehrens der Rekurrenten um Fristwiederherstellung nach § 199 GVG (Urk. 6) kann vorliegend offen gelassen werden, ob dieses beim Gericht rechtzeitig eingegangen und materiell-rechtlich begründet ist, da man unabhängig davon, ob man auf die Ausführungen in der ursprünglichen (Urk. 1) oder in der ergänzten Rekursschrift (Urk. 7) abstellt, zum selben Ergebnis gelangt, wie folgenden Erwägungen zu entnehmen ist. C. Antrag auf Visionierung der sich bei den Akten befindenden DVD-, Videound CD-Aufnahmen Dem Antrag der Rekurrenten auf Visionierung des Beweismaterials der sich bei den Akten befindenden vier Polizeifilme bis um 14.22 Uhr wurde entsprochen. D. Hauptdossier: Materielles I. Sachverhalt
1. Den Untersuchungsakten ist zusammengefasst der folgende, teilweise strittige Sachverhalt zu entnehmen (Urk. 18 HD 1- 47 und ND 1-103): Am 5. Dezember 2004 fand in Zürich das Fussballspiel GC gegen den FC Basel statt. Bereits am Bahnhof in Basel waren die zuständigen Bahnbeamten darum bemüht, dass die Anhänger des FC Basel den nach Zürich fahrenden Extrazug benutzten. Während der Fahrt wurde reichlich Alkohol und Marihuana konsumiert, und während der Einfahrt des Extrazugs in Zürich-Altstetten um 14.15 Uhr flogen diverse Flaschen Richtung der am Bahnhof Altstetten wartenden Polizeibeamten (Urk. 18 HD 33/4 DVD „GC-BS 5.12.2004 Ka R“). Das ungefähre -- 5 of 91 -Ausmass an geflogenen Flaschen ist strittig. Nachdem die Zugsinsassen den Zug verlassen hatten, mussten sie auf dem Bahnhofsgelände verweilen und konnten dieses nur über einen Kontrollpunkt, die sog. Triagestelle, verlassen. Ziel dieser Kontrollstelle war es, im Rahmen einer Deanonymisierungsaktion mit Hilfe von Szenekennern aus Basel diejenigen Fans erkennungsdienstlich zu erfassen, welche als gewalttätig bekannt waren. Die Stadtpolizei Zürich rechnete mit etwa 30 solchen FCB-Anhängern (Urk. 18 HD 15/11 S. 1). Sodann beabsichtigte die Stadtpolizei Zürich, mit der Kontrolle der Anhänger einen sog. "Saubannerzug", welchen es anlässlich des Fussballspiels FC Zürich gegen den FC Basel am 31. Oktober 2004 gegeben hatte (Urk. 18 HD 15/1 S. 4), zu verhindern. Währenddem die Fans im Bahnhof Altstetten von der Polizei eingekesselt darauf warteten, die Triagestellung zu passieren, wurde die Stimmung aggressiver. Inwieweit dabei Flaschen und Eier gegen die Polizei geworfen wurden, Schlachtrufe erfolgten und Knallpetarden bzw. Rauchfackeln abgefeuert wurden, ist strittig. Die Polizei informierte die Fans zwar mittels Megaphon über die Personenkontrolle, doch ist unklar, ob diese Meldungen aufgrund der immer aggressiver werdenden Stimmung in der Masse (und entsprechendem Lärm) hörbar waren. Viele Fans bemängelten anlässlich ihrer Befragung, der Gang auf die Toilette sei nicht immer gewährleistet gewesen und sie hätten nicht gewusst, was vor sich ginge. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wann der Notarzt am Bahnhof Altstetten eingetroffen ist und ob die Polizeibeamten ihrerseits Schlagstöcke eingesetzt haben (vgl. Urk. 18 HD 15/12 S. 4 f. und Urk. 18 HD 25/6 [Bericht M.]). Bereits wenige Minuten nach Ankunft des Zuges entschied der Gesamteinsatzleiter Z. auf Antrag des Einsatzleiters Front (J.) und des Einsatzleiters Verhaftorganisation (R.), die Feintriage durch eine Grobtriage zu ersetzen, grundsätzlich alle Eingekesselten zu verhaften und in den rückwärtigen Raum zu führen. Ziel der Grobtriage war, Familien, Frauen, Kinder und friedliche Fans vor Ort zu entlassen und die übrigen FCB-Anhänger, darunter teilweise auch Jugendliche, mittels Kabelbinder festzunehmen (Hände mittels Kabelbinder gefesselt) und zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung in den rückwärtigen Raum bei der Kaserne zu bringen (Urk. 18 HD 22/31). Um ca. 14.44 Uhr kam es zu einem Ausbruchversuch durch FCB-Anhänger, welchen die Polizei mit Gummischrot abzuwehren versuchte. Dabei ist -- 6 of 91 -umstritten, aus welcher Entfernung die Beamten mit Gummischrot geschossen haben. Nach ihrer Festnahme wurden die FCB-Anhänger in die Haftstrasse bei der alten Kaserne überführt, wo sie erkennungsdienstlich erfasst wurden. Es wurden 427 Personen in die Haftstrasse gebracht, wobei die letzten diese erst nach Mitternacht wieder verlassen konnten.
2. Entsprechend dem Aufbau in der Einstellungsverfügung vom 21. März 2007 beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen zuerst auf das Hauptdossier. Anschliessend werden die zahlreichen Nebendossiers behandelt, sofern sie nicht in einem separaten Entscheid abgehandelt werden. II. Rechtmässigkeit der geplanten Personenkontrolle
1. Voraussetzungen zur Einstellung einer Untersuchung
1. Eine Strafuntersuchung ist definitiv einzustellen, wenn die zuständige Behörde zum Schluss gelangt, dass der Angeschuldigte aus dauernden, schlechterdings nicht zu behebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann, wobei ein Freispruch sicher oder aber mindestens wahrscheinlich sein muss (Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, S. 64). Der Zweck der Einstellung ist neben dem Schutz des Angeschuldigten vor ungerechtfertigter Versetzung in den Anklagezustand vor allem auch in der Erstrebung grösstmöglicher Prozessökonomie zu suchen. Den Gerichten soll eine unnütze Geschäftsbelastung und dem Staat somit Kosten erspart werden (Cloetta, a.a.O., S.63). In der Literatur wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, es sei keine Anklage zu erheben und die Untersuchung einzustellen, wenn sich der Tatverdacht gegenüber einem Angeschuldigten nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrechts, 6. Auflage, Basel 2005, § 78 N 9; Schmid, Strafprozessrecht,
4. Aufl., N 797; Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, S. 88; Cloetta, a.a.O., S. 75 f.). Es sollen mit anderen Worten keine Gerichtsverfahren durchgeführt werden, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. An den einschlägigen
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Literaturstellen wird indessen auch betont, bei der Beurteilung der Prozessaussichten sei die Anklagebehörde nicht ganz frei. Der Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe in diesem Verfahrensstadium nicht angewendet werden. Im Zweifelsfall solle das Urteil dem Gericht überlassen werden.
2. Für die entscheidende Frage der Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs sind in erster Linie objektive Gesichtspunkte massgebend, d.h. es ist darauf abzustellen, ob dem vernünftigen Ermessen eines sachverständigen Dritten diese Wahrscheinlichkeit ebenfalls einleuchten muss (Cloetta, a.a.O., S. 76). In diesem Sinne ist die Beweislage zunächst frei zu würdigen. Verbleiben bei objektiver Betrachtungsweise begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung des Angeschuldigten, so muss Anklage erhoben und der Entscheid dem Sachrichter überlassen werden. Andernfalls erscheint aber eine Einstellung der Untersuchung als gerechtfertigt.
3. Im Rekursverfahren hat der Richter zu prüfen, ob nach wie vor ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Weiterführung der Untersuchung als geboten erscheinen lässt. Dabei hat er unter anderem zu prüfen, ob eine zum Voraus erfolgte Beweiswürdigung richtig vorgenommen wurde und ob den belastenden wie entlastenden Tatsachen mit genügender Sorgfalt nachgegangen wurde (§ 31 StPO).
2. Träger der Verantwortung Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, handelten die einzelnen Polizeibeamten als Befehlsvollstrecker, weshalb eine Überprüfung der vorliegend im Raum stehenden Tatbestände einzig bezüglich der Einsatzleitung zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in: Bühler, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, Diss. Zürich 1976, S. 155 ). Gesamteinsatzleiter war Z., beim Einsatzleiter Front handelte es sich um -- 8 of 91 -J., als Einsatzleiter Verhaftorganisation waren R. und als Einsatzleiter Sicherheitsdienst V. im Dienst. Die Prüfung der vorgeworfenen Delikte erfolgt somit unter Berücksichtigung dieses Aspektes.
3. Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB
3.1. Objektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB
1. Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht [...].
2. Vorliegend steht primär die Frage der Unrechtmässigkeit der von der Polizei am Bahnhof Zürich-Altstetten geplanten Personenkontrolle im Vordergrund. Im Rahmen der Abklärung, ob das Festhalten der Fans unrechtmässig war, sind insbesondere Art. 10 und Art. 36 BV zu beachten, wonach das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit, welche insbesondere auch die Bewegungsfreiheit erfasst, lediglich bei folgenden Voraussetzungen eingeschränkt werden darf: - bei einer genügenden gesetzlichen Grundlage - bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie - bei einem verhältnismässigen Vorgehen.
3.1.1. Gesetzliche Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV
1. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die gesetzliche Grundlage für eine Personenkontrolle habe sich aus § 74 des Gemeindegesetzes (GemG), Art. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sowie aus Art. 1 der Vorschriften über die Stadtpolizei ergeben. Art. 5 APV sehe vor, dass sich jedermann auf Verlangen kontrollieren lassen müsse, und aus Art. 13 APV gehe hervor, dass das Abfeuern von Petarden, Krachern etc. grundsätzlich verboten sei. Da die geplante Personenkontrolle einen geringen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dargestellt hätte, hätte die vorerwähnte Verordnung als gesetzliche Grundlage genügt. Hinsichtlich derjenigen Personen, welche man vorübergehend hätte festnehmen -- 9 of 91 -wollen, hätte man sich auf § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO stützen können, da ein dringender Tatverdacht auf Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB und auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bestanden habe (Urk. 2/1 S. 12 f.).
2. Die Rekurrenten liessen bezüglich der Frage der gesetzlichen Grundlage zusammengefasst ausführen, es bestünde keine solche für die Durchführung einer Personenkontrolle zwecks Deanonymisierung. Eine Personenkontrolle zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei nicht geplant gewesen, weshalb diesbezügliche gesetzliche Grundlagen nicht massgebend seien (Urk. 7 S. 10 ff. [insb. S. 14]).
3.1. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob § 74 des Gemeindegesetzes (GemG), Art. 2, 3, 5 und 13 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) oder Art. 1 der Vorschriften über die Stadtpolizei entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft als gesetzliche Grundlage für die Personenkontrolle genügten. § 74 Abs. 1 Satz 2 GemG sieht vor, dass der Gemeinderat insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art sorgt. In § 74 Abs. 2 GemG wird die Gemeinde sodann zum Erlass einer Polizeiverordnung verpflichtet. § 74 Abs. 1 Satz 2 GemG schützt somit ausdrücklich die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen jeder Art und ermächtigt die Polizei nicht nur, sondern verpflichtet sie auch, bei Notwendigkeit einzugreifen, insbesondere auch Personenkontrollen durchzuführen (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000, §
74 Nr. 4). In dieser umfassenden Anweisung des Gesetzgebers ist auch die Kompetenz zur Mitnahme auf den Polizeiposten zwecks Personenkontrolle enthalten (ZR 87 [1988] Nr. 127).
3.2. Zweck der geplanten Personenkontrolle war vorliegend die Deanonymisierung. Aus dem Dienstbefehl der Stadtpolizei Zürich geht hervor, dass mit der Personenkontrolle beabsichtigt wurde, die Fans, welche bis anhin vor Sachbeschädigungen nicht zurückschreckten, aufgrund der Aufnahme ihrer Personendaten vor der weiteren Zerstörung von fremden Eigentum abzuhalten. Überdies -- 10 of 91 -war erklärtes Ziel, die Sicherheit in der Innenstadt und auf dem Anmarschweg zu gewährleisten, Ausschreitungen zu verhindern sowie Saubannerzüge aufzulösen (Urk. 18 HD 3/6). Entsprechend diesen Zielsetzungen äusserte sich Z. anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2005 dahingehend, die Personenkontrolle habe nicht nur die Deanonymisierung der FCB-Fans bezwecken, sondern zusätzlich den Schutz vor Ausschreitungen in der Innenstadt und am Weihnachtsmarkt gewähren sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 7; vgl. auch Urk. 18 HD 16/1 S. 3 [R.]). Eine Bestätigung dieser Zielsetzungen gegenüber den Medien erfolgte sodann durch die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich, E. M. (Urk. 18/33/3 Track 4). Mittelbare und beabsichtigte Folge der Kontrolle war somit die Verhinderung weiterer Sach- und Personenschäden durch gewaltbereite Fans, was durchaus unter den in § 74 GemG aufgeführten Begriff des Schutzes und der Sicherheit von Eigentum und Personen fällt. Dass effektiv eine Gefahr für fremdes Eigentum und für Personen bestand, ging nicht nur aus dem Verhalten der FCB-Fans anlässlich der bisherigen Fussballspiele hervor, sondern zeigte sich auch am 5. Dezember 2004 während der Anreise nach Zürich. Selbst festgenommene Personen sagten aus, es seien Fenster im Zug zerschlagen und nach der Ankunft in Zürich-Altstetten Flaschen geworfen worden (Urk. 18 HD 3/21, Urk. 18 HD 3/31 und Urk. 18 HD 3/72). Die Rüge der Rekurrenten, die Personenkontrolle habe nicht dazu gedient, die öffentliche Ruhe und Ordnung vor weiteren Delikten zu schützen, sondern das eigentliche Ziel sei eine Deanonymisierung der Fans gewesen, geht somit fehl. Unter diesen Umständen kann § 74 GemG als gesetzliche Grundlage (Gesetz im formellen Sinne) für den Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit im Sinne einer Personenkontrolle herangezogen werden (vgl. auch ZR 87 [1988] Nr. 127 E. 4b).
4. Die Allgemeine Polizeiverordnung, welche in Art. 5 die Pflicht des Identitätsnachweises regelt, stellt hingegen kaum eine genügende gesetzliche Grundlage für die Personenkontrolle dar. Für einen schweren Eingriff in ein verfassungsmässiges Recht braucht es gemäss herrschender Lehre ein Gesetz im formellen Sinn als gesetzliche Grundlage. Bei einem leichten Eingriff reicht hingegen eine Verordnung aus (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. Auflage, Zürich 2005, N 310). Die vorliegend beabsichtigte Personenkontrolle
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hätte zwar lediglich eine Überprüfung des Einzelnen von wenigen Minuten zur Folge haben sollen, doch dauerte der Entzug der Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen letztlich aufgrund der grossen Anzahl zu Kontrollierender und der dadurch entstandenen Wartezeit länger, weshalb der Eingriff wohl nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann (vgl. Strasser, Polizeiliche Zwangsmassnahmen, Dissertation, Zürich 1981, S. 38). Aufgrund der Tatsache, dass § 74 GemG als gesetzliche Grundlage ausreicht, muss diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden.
5. Hinsichtlich der gewaltbereiten Personen, welche von den sich vor Ort befindenden Szenekennern hätten herausgegriffen und einer eingehenden Kontrolle hätten unterzogen werden sollen, berief sich die Staatsanwaltschaft als zusätzliche gesetzliche Grundlage auf § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person festgenommen werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO gegeben ist. Die Rekurrenten rügen, für die Rechtmässigkeit der Kontrolle hätte ein dringender Tatverdacht gegen jede einzelne Person vorliegen müssen (Urk. 7 S. 15). Gemäss den Aussagen von R., welcher am 5. Dezember 2004 als Szenekenner am Bahnhof Zürich-Altstetten im Einsatz war, bestand seine Aufgabe in der Eruierung von Problemfans (Urk. 18 HD 24/2 S. 3). Mit Hilfe der Personenkontrolle sollten die Ermittlungen um die Vorfälle vom 31. Oktober 2004 vorangetrieben werden, indem durch die Spezialisten erkannte Täter ausführlicher zu den Vorkommnissen vom 31. Oktober 2004 hätten befragt werden sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 6 [Z.]). Es wären somit primär Personen, bei welchen der Verdacht auf die Begehung eines Deliktes am 31. Oktober 2004, namentlich Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB, Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB oder Tätlichkeit bzw. Körperverletzung nach Art. 126 bzw. 123 StGB bestanden hätte, einer ausführlichen Kontrolle unterzogen worden, weshalb der Tatverdacht bezüglich jedes Einzelnen von ihnen hätte bejaht werden können. Da bei den Auseinandersetzungen vom 31. Oktober 2004 eine polizeiliche Überprüfung der Tatverdächtigen nicht möglich bzw. nicht erfolgreich war, konnte am 5. Dezember 2004 der Haftgrund der -- 12 of 91 -Fluchtgefahr bejaht werden. Die Staatsanwaltschaft führte somit zu Recht aus, § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO könne insoweit als gesetzliche Grundlage beigezogen werden.
3.1.2. Öffentliches Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV
1. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Personenkontrolle bejahte die Staatsanwaltschaft aufgrund der teils schweren Ausschreitungen nach früheren Spielen. Um erneute Ausschreitungen zu verhindern und die begangenen Straftaten aufzuklären, habe die Polizei sogar handeln müssen (Urk. 2/1 S. 13).
2. Die Rekurrenten liessen im Wesentlichen ausführen, die Personenkontrolle sei nicht im öffentlichen Interesse erfolgt, zumal die Vorakten der Stadtpolizei Zürich von 2002, welche die Gefährlichkeit der FCB-Anhänger nachweisen sollten, blosse Stimmungsmache seien. Die meisten der zwölf darin wiedergegebenen Vorfälle hätten nach dem jeweiligen Fussballspiel stattgefunden. Im Extrazug nach Zürich seien keine Hooligans mitgefahren. Sodann hätte bereits die Umleitung des Zuges nach Altstetten genügt, um die Fans vom Hauptbahnhof und dem Weihnachtsmarkt fernzuhalten. Eine Personenkontrolle sei für die Verfolgung dieses Ziels nicht notwendig gewesen (Urk. 7 S. 12). Unzutreffend sei sodann, dass die Wartezeit von so kurzer Dauer gewesen sei, dass die meisten Besucher das Fussballspiel dennoch hätten besuchen können. Die Personenkontrolle sei absolut dilettantisch geplant worden. Man hätte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass eine waggonweise Kontrolle der Fans möglich gewesen wäre. Die Polizei habe nicht einmal abgeklärt, ob sie für die an die Fans gerichteten Informationen die Lautsprecher des Bahnhofs hätte benutzen können (Urk. 7 S. 13).
3.1. Im öffentlichen Interesse liegt nach der herrschenden Lehre all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Interessen. Einschränkungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen dienen dem Schutz der "öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie von Treu und -- 13 of 91 -Glauben im Geschäftsverkehr" (Häfelin/Haller, a.a.O., N 315; vgl. auch BGE 91 I 457, 460).
3.2. Wie den Untersuchungsakten zu entnehmen ist, fanden während der in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten Fussballspiele in Zürich gegen den FC Basel immer wieder Ausschreitungen statt. Oft trafen sich Basler Hooligans mit militanten Fans der Zürcher Szene, lieferten sich Strassenkämpfe, zerstörten Autos und blockierten Verkehrswege sowie den öffentlichen Verkehr. Die Polizei musste mehrmals mit Gummischrot oder Wasserwerfern vorgehen und Sachbeschädigungen sowie Diebstähle verhindern (Urk. 18 HD 3/282 a-m [Berichte Stadtpolizei Zürich]; Urk. 18 HD 15/1 S. 4 [Z.]). M. C., Sprecher der Stadtpolizei Zürich, bestätigte gegenüber den Medien die schlimmen Zugsverwüstungen und Saubannerzüge in den letzten Jahren. Es seien unterschiedliche Strategien angewandt worden, wobei das Konzept wegen Erfolglosigkeit des bisherigen Vorgehens habe geändert werden müssen, mit der Folge, dass es zu einer Kontrolle am Bahnhof Zürich-Altstetten gekommen sei (Urk. 18 HD 33/3 Track 3).
3.3. Den massgebenden Berichten der Stadtpolizei Zürich kann ferner entnommen werden, dass bei jedem Spiel des FC Basels in Zürich während der letzten beiden Jahre vor dem Match am 5. Dezember 2004 ein militanter Kern von Baslern anwesend war, welcher jeweils bewusst die Konfrontation mit der Zürcher Szene suchte und die Bereitschaft zu Gewalt markierte (Urk. 18 HD 3/282a und b, 282f -282m). Die Ausschreitungen gipfelten schliesslich anlässlich des Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich vom 31. Oktober 2004 in einem Angriff gegen einen Verpflegungsstand, wobei mehrere Tausend Franken entwendet und eine Person verletzt wurde. Nach dem Spiel lieferten sich die militanten und sehr aggressiven Basler Fans sodann immer wieder von Neuem Auseinandersetzungen mit der Polizei, wobei mehrere Gummischrot- und Reizgaseinsätze notwendig waren (Urk. 18 HD 3/282m S. 3). Aufgrund dieser Vorfälle musste die Polizei auch für das Spiel vom 5. Dezember 2004 mit grösseren Ausschreitungen rechnen, weshalb sie nicht zuletzt wegen ihres gesetzlichen Auftrages, für Ruhe und Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, verpflichtet war, geeignete Vorkehrungen gegen die Ausschreitungen zu treffen. Gemäss dem Dienstbefehl war denn auch -- 14 of 91 -erklärtes Ziel, die Sicherheit in der Innenstadt und auf dem Anmarschweg zu gewährleisten (Urk. 18 HD 3/6), das heisst für Ruhe und Ordnung zu sorgen und diese aufrechtzuerhalten. Die geplante Personenkontrolle – mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Ausschreitungen sowie der Deanonymisierung Verdächtiger – lag somit im öffentlichen Interesse.
3.4. Dass die Ausschreitungen bei früheren Spielen – nach der Auffassung der Rekurrenten – mehrheitlich jeweils nach Spielende erfolgten, ändert nichts an der Tatsache, dass die Gewaltbereitschaft der Basler Szene gegenüber der Polizei und unbeteiligten Dritten sowie auch gegenüber fremden Eigentum während mehrerer Monate zunahm und sich die Polizei aufgrund dieser Situation – zu Recht – gezwungen sah, Massnahmen dagegen zu ergreifen. Ob die Ausschreitungen beim Spiel vom 5. Dezember 2004 vor dem Spiel, während desselben oder danach zu erwarten waren, war unter diesen Umständen für die Polizei nicht voraussehbar, weshalb der Einsatz vor dem Spiel durchaus gerechtfertigt war. Die Durchführung der Personenkontrolle nach Spielende wäre sodann aufgrund der örtlichen Begebenheiten viel schwieriger gewesen und hätte die übrigen friedlichen Matchbesucher in Gefahr gebracht.
3.5. Die Rekurrenten führten sodann aus, die Umleitung des Fanzugs nach Zürich-Altstetten hätte genügt, um die Fans vom Hauptbahnhof fernzuhalten. Dies ist nicht schlüssig, da sich die FCB-Anhänger bei einem allfällig vereinbarten Treffen mit militanten GC-Fans jederzeit von Altstetten zum Hauptbahnhof hätten begeben oder sich auf dem Weg zum Stadion hätten Kämpfe liefern bzw. Sachbeschädigung hätten vornehmen können. Allein die Ankunft in Zürich-Altstetten hätte allfällig geplante Ausschreitungen somit nicht verhindern können.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geplante Personenkontrolle im öffentlichen Interesse lag.
3.1.3. Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV
1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss neuerer Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen (Häfelin/Haller, a.a.O., N 321 f.; Strasser, a.a.O., S. 24 ff.):
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a) Eignung ("Geeignetheit"): Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. b) Erforderlichkeit ("geringstmöglicher Eingriff"): Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d.h., sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen. c) Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse): Im Allgemeinen wird die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn dahingehend definiert, dass zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen müsse. Diese Zweck-Mittel-Relation liegt jedoch den beiden bereits erwähnten Aspekten der Eignung und der Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels zugrunde. Im Grunde genommen geht es bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn um eine Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird.
2. Vorliegend war die geplante Personenkontrolle geeignet, den Schutz und die Sicherheit von unbeteiligten Dritten und fremden Eigentums zu gewährleisten. Ziel der Kontrolle war – wie erwähnt – zum einen, die Identität potentiell gewalttätiger bzw. eines Delikts verdächtigter Fans aufzunehmen und sie für eine eingehende Befragung, insbesondere über die Vorfälle vom 31. Oktober 2004, festzunehmen. Zum anderen war aber auch erklärtes Ziel der Personenkontrolle, die Fans aufgrund der Aufnahme ihrer Daten davon abzubringen, Sachbeschädigungen oder andere Schädigungen vorzunehmen, indem sie diese nicht mehr anonym aus der Masse heraus tun konnten (Urk. 18 HD 15/1 S. 7 und 9). Die Personenkontrolle war geeignet, diese Ziele zu verfolgen und insbesondere die öffentlichen Interessen, nämlich die Gewährung von Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit, zu wahren. Auch in Bezug auf die Örtlichkeit ist die Geeignetheit zu be-- 16 of 91 -jahen. Eine Kontrolle beim Stadion oder am Hauptbahnhof Zürich wäre gemäss der schlüssigen Darstellung des Gesamteinsatzleiters Z. aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungeeignet bzw. unmöglich gewesen. Der Bahnhof Altstetten hingegen sei ein günstiger Ort gewesen (Urk. 18 HD 15/30 S. 8 und Urk. 18 HD 15/1 S. 9). Diese Ausführungen sind insbesondere deshalb zutreffend, weil beim Bahnhof Zürich-Altstetten die Möglichkeit bestand, die Fans von den übrigen Passanten abzuschirmen, während bei einem Einsatz beim Stadion Anwohner, Matchbesucher, Passanten und der öffentliche Verkehr gestört worden wären.
3. In Bezug auf die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist festzuhalten, dass keine milderen Mittel als eine Personenkontrolle ersichtlich sind, welche Ausschreitungen hätten verhindern können. Die Fussballspiele in den Monaten zuvor hatten gezeigt, dass sich verschiedene Gruppierungen von Fans bei jedem Match Kämpfe lieferten und Sachbeschädigungen begingen. Davon, dass dies beim Spiel vom 5. Dezember 2004 anders hätte sein sollen, kann nicht ausgegangen werden. Ein Durchgreifen seitens der Polizei war somit erforderlich, wobei die bis anhin eingesetzten Mittel wie die bisherigen Ausschreitungen zeigten - offensichtlich ungenügend waren. Mit der geplanten Personenkontrolle bediente sich die Polizei eines neuen, aber eines milden Mittels. Die Rekurrenten rügten zwar, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei nicht beachtet und die Planung sei dilettantisch und sachfremd vorgenommen worden, doch vermochten sie nicht konkret darzulegen, welche milderen Mittel es zur Zielerreichung gegeben hätte. Der Einvernahme des Gesamteinsatzleiters Z. vom 26. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass mit der Planung des Einsatzes bereits Anfang November 2004 begonnen wurde und diverse Offiziere der Stadt- und Kantonspolizei sowie Hooligan-Experten daran teilgenommen hatten (Urk. 18 HD 15/1 S. 4 f.). Sodann wurde die Planung von der Abteilung Analyse, Planung und Einsatzunterstützung der Stadtpolizei Zürich unterstützt (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Es wurden verschiedene Handlungsvarianten gebildet, welche je nach Situation zum Zuge gekommen wären. So war das Vorgehen beim Bahnhof Altstetten nur eine von drei Varianten, nach welcher man vorzugehen plante, sofern es der Bahnpolizei in Basel gelingen sollte, die FCB-Anhänger mit dem Extrazug nach Zürich zu bringen. Falls dies nicht gelungen wäre, hätte man -- 17 of 91 -die Fans am Hauptbahnhof auf Gleis 18 empfangen und zum Hardturm Stadion begleitet (Urk. 18 HD 15/1 S. 7 f.). M. C., Sprecher der Stadtpolizei Zürich, bestätigte überdies gegenüber den Medien, es seien in den letzten Jahren verschiedene Strategien verfolgt worden, wobei sie nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätten, weshalb man die Strategie in Bezug auf das Fussballspiel vom 5. Dezember 2004 geändert und angepasst habe (Urk. 18/33/3 Track 3). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Rekurrenten, die Einsatzleitung sei sachfremd bzw. dilettantisch vorgegangen, nicht zutreffend.
4. Die Rekurrenten stellen sich sodann auf den Standpunkt, die eigentlichen Hooligans würden jeweils nicht mit dem Zug anreisen, weshalb die Personenkontrolle nicht zum gewünschten Ziel habe führen können (Urk. 7 S. 12). Gemäss den Aussagen von Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 war sich die Polizei bei der Einsatzplanung durchaus bewusst, dass die Hooligans nicht mit dem Zug anreisen würden. Die Polizei wollte jedoch die sog. „erlebnisorientierten“ und ebenfalls gewaltbereiten Fans kontrollieren, welche sich im Zug befanden (Urk. 18 HD 15/1 S. 9 f.). Ihre Gewaltbereitschaft demonstrierten diese FCB-Anhänger bereits vor der Abfahrt im Bahnhof von Basel, als sie den Regelzug nach Zürich stürmten, und während der Fahrt nach Zürich, als sie die Kondukteure durch aggressives Auftreten bei der Vornahme der Billettkontrolle behinderten (Urk. 18 HD 23/3 S. 3 und Urk. 18 HD 23/4 S. 3). Gemäss der Aussage von D., Gruppenleiter Bahnpolizei und damaliger Gruppenführer eines OD-Trupps, habe es sich bei zwei Dritteln der Mitreisenden um militante Fans gehandelt und das Gewaltpotential sei sehr gross gewesen (Urk. 18 HD 23/4 S. 4). Die Personenkontrolle richtete sich daher nicht primär gegen die Hooligans, sondern gegen die „erlebnisorientierten“, gewaltbereiten Fans, weshalb sie durchaus zweckbestimmt war.
5. Alsdann machen die Rekurrenten geltend, es sei voraussehbar gewesen, dass die Personenkontrolle sehr lange dauern würde (Urk. 7 S. 13 f.). Gemäss den Aussagen von Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 ging die Einsatzleitung davon aus, dass die Personenkontrolle bis zu Spielbeginn beendet sein würde (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Aufgrund der bisherigen Erfahrungen durfte -- 18 of 91 -die Polizei davon ausgehen, dass sich der anfängliche Unmut der eingekesselten Fans schnell legen würde und die Kontrolle in Ruhe durchgeführt werden könnte (Urk. 18 HD 15/1 S. 10 [Z.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 5 [J.]). Anlässlich der Personenkontrolle hätten nur die Personalien der potentiell gewalttätigen und „erlebnisorientierten“ Fans aufgenommen werden sollen. Alle übrigen Fans hätten die Triagestelle ohne Weiteres und ohne Personalienabnahme nacheinander durchgehen können (Urk. 18 HD 16/1 S. 11 [R.]; Urk. 18 HD 18/1 S. 6 [V.]; Urk. 18 HD 24/1 S. 2 f. [B.]; Urk. 18 HD 3/6 [Dienstbefehl]). Es handelte sich somit grundsätzlich ausschliesslich um eine Gesichtskontrolle, welche für jede einzelne Person nur von minimaler Dauer gewesen wäre und sich im langsamen Passieren der Triagestelle erschöpft hätte (vergleichbar mit einer Eingangskontrolle vor einem Konzert oder Ähnlichem). Hätten sich die Fans ruhig verhalten, hätte der grösste Teil der Fans das Fussballspiel nach den Aussagen des Gesamteinsatzleiters Z. rechtzeitig erreicht (vgl. Urk. 18 HD 15/1 S. 12 [Z.]). Dass diese Zeitangaben nicht völlig verfehlt sind, geht bereits daraus hervor, dass die Einkesselung bzw. der Sicherheitsring trotz Massenfestnahme gemäss dem Einsatzjournal um 17.24 Uhr beendet werden konnte (Urk. 18 HD 16/1 S. 14 [R.]). Eine blosse Gesichtskontrolle, die sich im Passieren der Triagestelle – grundsätzlich ohne Identitätsüberprüfung – erschöpft hätte, wäre wesentlich schneller durchführbar gewesen, weshalb die Aussage des Gesamteinsatzleiters Z., der grösste Teil der Fans wäre rechtzeitig zum Matchbeginn im Stadion gewesen, glaubhaft erscheint. Eine anderweitige, das gleiche Ziel verfolgende, mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Eine Kontrolle während der Zugsfahrt wäre aufgrund des teilweise grossen Gedränges in den einzelnen Waggons (Urk. 18 HD 23/1 S. 3) nicht durchführbar gewesen und eine solche nach Spielende hätte aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine grössere Gefährdung der übrigen Spielbesucher und Passanten mit sich gebracht. In Anbetracht der etlichen und teilweise schweren Ausschreitungen während der letzten Spiele und der Pflicht zur Aufklärung der bisherigen Straftaten sowie der Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die geplante Personenkontrolle verhältnismässig und erforderlich (vgl. auch Strasser, a.a.O., S. 28).
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6. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die mit der S-Bahn S9 und nicht mit dem Extrazug nach Zürich-Altstetten angereisten Basler Anhänger der geplanten Personenkontrolle hätten unterzogen werden sollen, die Unrechtmässigkeit der Personenkontrolle zu begründen. Die Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich zutreffend auf den Wahrnehmungsbericht von J. (Sicherheitsdienst, Abteilung Hooliganismus), gemäss welchem eine Gruppe von ca. 50 teils mit Schals, Mützen und Skibrillen vermummten Personen am Hauptbahnhof Zürich die S9 bestiegen hätte und nach Zürich-Altstetten gefahren sei (Urk. 18 HD 15/26). Aufgrund der Vermummung musste die Polizei von ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der „erlebnisorientierten“ Fans ausgehen, weshalb es gerechtfertigt war, diese gleichermassen wie die übrigen, direkt von Basel angereisten Fans zu behandeln.
7. Bezüglich des Vorwurfs der Rekurrenten, in Basel gezwungen worden zu sein, den Extrazug zu benutzen, ist festzuhalten, dass die Bahnpolizei von der Stadtpolizei Zürich gebeten wurde, die „erlebnisorientierten“ Fans in den Extrazug zu leiten, die „harmlosen“ Fans, beispielsweise Familien, indes durchaus im normalen Regionalzug zu belassen (Urk. 18 HD 15/1 S. 13 [Z.]; vgl. auch Urk. 18 HD 5/2b [Einsatzbefehl Bahnpolizei]). Aufgrund des Sturms auf den Regionalzug durch – teilweise vermummte – FCB-Anhänger in Basel gelang es der Bahnpolizei vorerst nicht, die „erlebnisorientierten“ Fans mit dem Extrazug nach Zürich zu bringen. Erst nach etlichen Durchsagen der Bahnpolizei und nachdem sich das Zugspersonal geweigert hatte, mit den Fans im Regionalzug nach Zürich zu fahren, kehrten die Fans in den Extrazug zurück (vgl. Aussagen V., Urk. 18 HD 23/1 S. 3; bzgl. der chaotischen Lage insgesamt: Urk. 18 HD 23/4 S. 3). Aufgrund der chaotischen Umstände am Bahnhof von Basel war es nicht möglich, die „normalen“ von den „erlebnisorientierten“ Fans im Einzelnen zu trennen und auf die verschiedenen Züge aufzuteilen (vgl. DVD-Aufnahme Urk. 18 HD 33/5). Z. erachtete dies jedoch zutreffend nicht als problematisch, zumal nur eine Personenkontrolle geplant war und diese nur von kurzer Dauer hätte sein sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Insoweit kann der Einsatzleitung kein Vorwurf gemacht werden.
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3.1.4. Schlussfolgerung bezüglich des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle auf einer gesetzlichen Grundlage basierte, im öffentlichen Interesse lag sowie verhältnismässig war. Die Personenkontrolle hatte somit keinen unrechtmässigen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit zur Folge, weshalb der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB nicht erfüllt wurde.
3.2. Subjektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB
1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 183 StGB vorsätzliches Handeln. Wissen und Willen des Täters müssen sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug als solchen beziehen, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit erstrekken.
2. Im vorliegenden Fall führte Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 aus, die Personenkontrolle wäre bis zum Spielbeginn um 16 Uhr beendet gewesen, hätten sich die Fans kooperativ verhalten. Lediglich ein kleiner Teil der Kontrollierten wäre zu den Ereignissen vom 31. Oktober 2004 näher befragt worden und hätte das Fussballspiel allenfalls verpasst (Urk. 18 HD 15/1 S. 8 und 12). In der Einvernahme vom 8. März 2007 fügte er an, nur jene Personen, die gefährliche Gegenstände mit sich geführt hätten und/oder durch Szenekenner als verdächtig bezüglich vorangegangener Vorfälle - insbesondere jener vom 31. Oktober 2004 - bezeichnet worden wären, hätten einer eingehenderen Kontrolle unterzogen werden sollen. Die Kontrolle hätte innert zwei Stunden durchgeführt werden können (Urk. 18 HD 15/30 S. 3 und 9). J. gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2006 ebenfalls zu Protokoll, man sei davon ausgegangen, dass die Kontrolle vor Matchbeginn beendet sein würde (Urk. 18 HD 17/1 S. 9). R. führte am 15. Januar 2007 aus, die Personenkontrolle wäre nur sehr kurz ausgefallen, indem lediglich kurz die Personalien auf die sog. grüne Karte aufgenommen worden wären. Es hätten nur jene Personen fotografiert werden sollen, die zur Befragung hätten festgenommen werden sollen (Urk. 18 HD 16/9 S. 6).
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3. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass keiner der Verantwortungsträger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich handelte. Alle gingen sie davon aus, ihr beabsichtigtes Handeln, d.h. die geplante Durchführung der Personenkontrolle, sei rechtmässig, weil sie nur von kurzer Dauer sei. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes würde damit wohl - würde der Tatbestand durch den Sachrichter geprüft - nicht erbracht werden können.
3.3. Schlussfolgerung bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB Aufgrund obiger Erwägungen kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB nicht erfüllt hat.
4. Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB
1. Wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB wird bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Missbrauch der Amtsgewalt liegt somit vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Trechsel, Schweizerischen Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, St. Gallen 1997, Art. 312 N 3; Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 392 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel etc. 2007, Art. 312 N 7). Amtsmissbrauch ist insbesondere bei der Anordnung einer Verhaftung durch einen Beamten zu bejahen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, § 105 1.2, S. 444).
2. Wie oben ausgeführt wurde, war die geplante Personenkontrolle nicht unrechtmässig, da die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf einer gesetzlichen
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Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war. Unter diesen Umständen wurde der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht erfüllt.
5. Schlussfolgerungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle weder einen unrechtmässigen Freiheitsentzug nach Art. 183 StGB noch Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB darstellte. III. Rechtmässigkeit der Festnahme von 427 FCB-Anhängern
1. Verantwortungsträger
1. Der Übergang von der Personenkontrolle zur Massenfestnahme mit Grobtriage wurde durch den Einsatzleiter Verhaftorganisation, R., sowie durch den Einsatzleiter Front, J., beantragt (Urk. 18 HD 16/1 S. 15; Urk. 18 HD 17/1 S. 10). Die Fällung des Entscheides erfolgte durch den Gesamteinsatzleiter Z. (Urk. 18 HD 15/1 S. 16). Andere Personen wirkten bei der Entscheidfindung nicht mit. Die Frage der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs richtet sich daher gegen Z., R. und J. als für den Entscheid verantwortliche Personen.
2. Bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten sind sodann weitere Verantwortliche auszumachen: der Zugführer OD Schwarz, Sp., für den Reizstoffeinsatz, der Zugführer OD Grün, Rh., für den Gummischroteinsatz sowie der Zugführer OD Rot, E., ebenfalls für den Gummischroteinsatz. Schliesslich ist der Einsatzleiter Sicherheitsdienst, welcher die Grobtriage durchführte, für allfällige durch diese Tätigkeit verursachten Verletzungen verantwortlich.
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2. Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB im Zusammenhang mit der Festnahme von 427 FCB-Anhängern
2.1. Objektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB
2.1.1. Standpunkte der Staatsanwaltschaft und der Rekurrenten
1.1.1. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB und begründete dies zusammengefasst wie folgt (Urk. 2/1 S. 52 ff.): Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stelle sich nur gegenüber den Entscheidträgern der Polizei, welche als Einsatzleiter die Festnahme angeordnet bzw. empfohlen hätten. Hierbei handle es sich um Z., R. und J. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung setze eine unrechtmässige Tathandlung voraus. Die Massenfestnahme habe auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden können. Insbesondere habe ein Notfall bestanden, der mangels vergleichbarer bisheriger Situationen unvorhersehbar gewesen sei. Die Polizei habe gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen davon ausgehen können, die Fans würden sich nach kurzer Zeit widerstandslos kontrollieren lassen. Dass sie derart massiv gegen die Polizei vorgehen würden, habe man nicht voraussehen können.
1.1.2. Die Festnahme sei sodann verhältnismässig gewesen, zumal die Menschenmenge verbal nicht erreichbar gewesen sei. Es habe kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die Aufrechterhaltung der Einkesselung, das Vornehmen der Grobtriage sowie das Abführen der nicht als friedlich eingestuften Fans. Die Aufhebung der Einkesselung sei keine Alternative gewesen, da es auf dem Weg zum Stadion mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Ausschreitungen gekommen wäre. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Festnahmen an einem Sonntag stattgefunden hätten, die Fans also nach dem Fussballspiel höchstens vereinzelt zur Arbeit hätten gehen müssen. Sodann seien die Fans für ein Fussballspiel im Freien gekleidet gewesen. Die Einsatzleitung sei beim Entscheid, zur Grobtriage zu wechseln, nicht von langen Wartezeiten der Verhafteten ausgegangen. Die öffentlichen Interessen an der Festnahme lägen vor allem in der Verhinderung von neuen Ausschreitungen auf dem Weg zum Stadion. Sodann habe die Sicherheit am Bahnhof Zürich-Altstetten gewährleistet werden müssen und schliesslich habe auch ein erhebliches Interes-- 24 of 91 -se daran bestanden, die ursprünglich geplante Kontrolle geordnet durchzuführen. Nicht zuletzt habe ein schützenswertes Interesse an der Aufklärung der am 31. Oktober 2004 und 5. Dezember 2004 begangenen Straftaten bestanden. Die Abwägung dieser Interessen ergebe, dass die öffentlichen Interessen die Individualinteressen überwiegen würden. In Bezug auf die Verhaftung von Jugendlichen sei auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verwiesen, wonach gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Massnahmen gegenüber Personen ab 12 Jahren vorgesehen seien (Art. 24a ff.). Dieses Gesetz sei vorliegend als lex mitior anwendbar. Zudem habe es sich bei über drei Vierteln der Verhafteten um Erwachsene gehandelt.
1.1.3. Schliesslich sei auch das Störerprinzip beachtet worden, zumal es aufgrund der unübersichtlichen Situation am Bahnhof Zürich-Altstetten nicht möglich gewesen sei, Störenfriede mit Sicherheit individuell von sich friedlich verhaltenden Personen zu unterscheiden. Fans hätten ausgesagt, dass die Masse in ihrer Gesamtheit gegen die Polizeiabsperrung gedrückt hätte, weshalb die Einsatzleitung ihren Entscheid über das weitere Vorgehen zu Recht auf die Menschenmenge in ihrer Gesamtheit abgestellt habe. Dem Störerprinzip sei soweit als möglich nachgelebt worden, indem nicht gewaltorientierte Fans mittels Grobtriage vor Ort entlassen worden seien. Dass aber dennoch friedliche Personen festgenommen worden seien, sei aufgrund der konkreten Umstände nicht vermeidbar gewesen. Es sei ein polizeilicher Notstand vorgelegen, welcher es zugelassen habe, auch gegen Nichtstörer vorzugehen. Da somit alle Voraussetzungen der Anwendung der polizeilichen Generalklausel erfüllt seien, liege objektiv keine unrechtmässige Festnahme nach Art. 183 StGB vor.
1.1.4. Überdies sei nicht zu beanstanden, dass das H.-Team der Bahnpolizei die Kontrollen bei der Triagestelle unterstützt hätte. Die Amtshandlung sei im Zuständigkeitsbereich der Bahnpolizei erfolgt, da sie direkt am Bahnhof stattgefunden habe. Aufgrund der Mithilfe der Bahnpolizei habe der ganze Ablauf beschleunigt werden können.
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1.2. In subjektiver Hinsicht könne den Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens nicht überzeugt gewesen seien. Es könne den Angeschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, sie hätten vorsätzlich zu Unrecht angenommen, die Festnahmen liessen sich auf § 54 Abs. 1 StPO stützen. Im Zeitpunkt der Festnahmen habe der Verdacht auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bzw. Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB bestanden. Sodann hätten zahlreiche Personen versucht, gemeinsam die Polizeisperre zu durchbrechen, was als Zusammenrottung nach Art. 285 Ziff. 2 StGB hätte betrachtet werden dürfen. Eine Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sei nicht notwendig gewesen, zumal die vorläufige Festnahme von Jugendlichen im Sinne von § 54 Abs. 1 StPO zulässig sei.
1.3. In Bezug auf die Frage der schikanösen Verweigerung des Zugangs zur Toilette führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, die Toilette habe ab 14.25 Uhr nicht mehr aufgesucht werden können, da der OD Zug Rot sich dort positioniert habe. Ein Rückzug dieses Zugs hinter die Toilettenanlage sei nicht in Frage gekommen, da sonst die Gefahr eines Ausbruchs bestanden hätte. Zudem habe sich dort ein Kiosk mit einer ungeschützten Glasfassade befunden. Der OD Zug Rot sei schliesslich von Gitterfahrzeugen abgelöst worden, wobei diese so positioniert worden seien, dass die Toilette wieder zugänglich gewesen sei. Von einer schikanösen Verweigerung des Zuganges könne somit nicht die Rede sein (Urk. 2/1 S. 66 f.).
1.4.1. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, der Gummischroteinsatz des OD Zugs Rot sei nach einem Ausbruchversuch der Fans erfolgt. Gemäss den Aussagen von Sch. und E. (Zugführer und Stellvertreter OD Zug Rot) habe eine Gruppe von ca. 40 vermummten und militanten Personen trotz mehrmaliger Abmahnungen mittels Megaphon versucht, die Sperre des OD Zugs Rot zu durchbrechen, indem sie die vor ihnen stehenden friedlichen Fans vor sich her in Richtung des OD Zugs Rot geschoben hätten. V. habe sodann ausgesagt, dass die vorgeschriebene Einsatzdistanz für Gummischrot aus seiner Sicht eingehalten worden sei bzw. sogar hätte unterschritten werden können, da eine Notwehrsitua-- 26 of 91 -tion vorgelegen sei. Filmmaterial, welches den Gummischroteinsatz des OD Zugs Rot aufzeige, bestehe keines. Unter diesen Umständen könne E. und Sch. ihren Aussagen Entgegenstehendes nicht nachgewiesen werden, weshalb der Einsatz von Gummischrot durch den OD Zug Rot gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2/1 S. 69 f.).
1.4.2. In Bezug auf den Einsatz von Reizstoff und Gummischrot durch die OD Züge Schwarz und Grün hielt die Staatsanwaltschaft fest, LUCA-Führer G. und die Filmenden der Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ hätten auf ein massives Drücken gegen die Absperrung vor dem Reizstoffeinsatz um ca. 14.44 Uhr hingewiesen. Auch der Zugführer Sp. des OD Zugs Schwarz habe ausgeführt, der Einsatz von Reizstoff sei befohlen worden, weil die eingekesselten Personen versucht hätten, auszubrechen. Im Film „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ sei sodann der Einsatz von Gummischrot ersichtlich, die Einsatzdistanz sei indes schwer abschätzbar. Sie könne durchaus über zehn Meter betragen haben. Der Zugführer des OD Zugs Grün, Rh., habe sodann ausgeführt, der OD Zug Grün habe sich nach dem Reizstoffeinsatz mangels Schutzmasken zurückziehen müssen, woraufhin einige Basler Fans versucht hätten, auszubrechen. Die Situation sei ausser Kontrolle geraten, weshalb der Einsatz von Gummischrot notwendig geworden sei. G. (Fanprojekt Basel) und B. (Bahnpolizist) hätten sodann beide ausgeführt, es sei zu einem Gummischroteinsatz gekommen, nachdem Fans einen Sturm auf die Absperrung stadtauswärts vorgenommen hätten. In Bezug auf die Einsatzdistanz von Gummischrot sei sodann festzuhalten, dass diese nicht – wie von einigen Geschädigten dargestellt – weniger als fünf Meter betragen habe. Bei einer solchen Einsatzdistanz hätte es gravierende Kopf- bzw. Gesichtsverletzungen gegeben, welche bei keinem der Geschädigten ersichtlich gewesen seien und auch von der Sanität nicht hätten bestätigt werden können. Dass auf die Fans durch die Polizei eingeschlagen worden sei, sei schliesslich auf keinem der Filme ersichtlich. Sodann treffe nicht zu, dass die Sanität erst rund zwei Stunden nach der Zugseinfahrt beim Bahnhof Zürich-Altstetten eingetroffen sei. Der Rettungswagen sei um 14.57 Uhr am Bahnhof gewesen. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass Gummischrot und Reizstoff erst eingesetzt worden seien, als die Fans massiv gegen die Absperrung gedrückt und auszubrechen -- 27 of 91 -versucht hätten. Eine kurze Einsatzdistanz von Gummischrot auf Kopfhöhe sei nicht nachweisbar (Urk. 2/1 S. 72 f.).
1.4.3. In rechtlicher Hinsicht hielt die Staatsanwaltschaft fest, es könne offen gelassen werden, ob Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten stattgefunden hätten. Solche wären nämlich aus folgenden Gründen gerechtfertigt gewesen: Die Absperrung des Bahnhofs zwecks Durchführung einer Personenkontrolle sei rechtmässig gewesen. Folglich habe es sich bei dem zu diesem Zweck erfolgten Einsatz von Reizstoff und Gummischrot um eine gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 14 StGB gehandelt. Sodann sei der Zwangsmitteleinsatz erst nach dem Ausbruchversuch erfolgt. Der Versuch, die Polizeisperren zu überrennen, gelte als rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB, zumal die Absperrung zwecks Personenkontrolle rechtmässig erfolgt sei. In den aktenkundigen Fällen von Reizstoff- und Gummischroteinsätzen seien Notwehrsituationen vorgelegen. Es seien keine milderen Mittel als die eingesetzten ersichtlich. Unter diesen Umständen sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht gegeben, da nicht von einer unrechtmässigen Zwangsanwendung gesprochen werden könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die den Einsatz von Gummischrot anordnenden OD-Zugführer nicht strafbar gemacht hätten. Dasselbe gelte bezüglich der einzelnen Schützen (Urk. 2/1 S. 76 f.).
1.5. Der Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB sei sodann unbegründet. Es könne der Einsatzleitung, insbesondere Einsatzleiter Front, J., nicht nachgewiesen werden, die Betreuung verletzter Personen vorsätzlich verhindert zu haben. Die Sanität sei ab 14.57 Uhr vor Ort gewesen. Verschiedene Zeugen hätten ausgeführt, sie hätten gesehen, wie verletzte Personen aus der Masse herausgeholt worden seien. Bestätigt worden sei dies durch den Hooliganismus-Spezialisten M., den OD Zugführer Grün, Rh., sowie den OD Zugführer Stellvertreter Blau, F. Der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einvernommene M. habe schliesslich keine Angaben darüber machen können, was mit einem von ihm betreuten Verletzten geschehen sei (Urk. 2/1 S. 78 f.).
2.1. Bezüglich der durchgeführten Massenverhaftung machen die Rekurrenten im Einzelnen geltend, eine gesetzliche Grundlage für die Festnahmen habe
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gefehlt. Die Frage, ob sich die Verhaftungen auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen vermögen, müsse zwingend durch ein Gericht beantwortet werden. Die Polizei habe dilettantisch, ohne genaue vorgängige Analyse gehandelt und das Chaos am Bahnhof selbst provoziert. Der Bahnhof Altstetten sei für eine solche Aktion ungeeignet. Es sei bei der Planung zu wenig beachtet worden, dass bereits bei der Anfahrt aus Basel Alkohol und Drogen konsumiert, Schlachtgesänge angestimmt und Rauch- und Knallpetarden gezündet worden seien. Der Verweis auf frühere Einsätze, z.B. auf die Nachdemonstration am 1. Mai, sei völlig verfehlt, da die Situationen überhaupt nicht vergleichbar seien. Der Notfall sei voraussehbar gewesen bzw. durch die Polizei selbst geschaffen worden. Sodann habe die Verhaftung nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen. Die Festnahme der Fans sei zur Herstellung von Ruhe und Ordnung nicht erforderlich gewesen. Die Situation sei weder bedrohlich noch chaotisch gewesen. Ferner müsse sich die Polizei ihre Fehleinschätzung, dass nur 250 Personen verhaftet würden, anrechnen lassen. Die Einsatzleiter hätten von der Anzahl der eingekesselten Fans (rund 550 bis 680) Kenntnis gehabt, weshalb sie sich hätten bewusst sein müssen, dass die Haftstrasse mit 300 Plätzen bei Weitem nicht ausreichen würde. In Bezug auf die Interessenabwägung halten die Rekurrenten schliesslich fest, die Sicherheit am Bahnhof Altstetten sei durch das polizeiliche Verhalten gefährdet worden. Weder die befürchteten Straftaten auf dem Weg vom Bahnhof Altstetten zum Stadion noch die Aufklärung der am 31.Oktober 2004 und 5. Dezember 2004 begangenen Straftaten hätten die Verhaftung aller Fans gerechtfertigt. Der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Bestimmungen des BWIS, welche sich teilweise gegen 12-Jährige richteten und als lex mitior einzubeziehen seien, sei unzutreffend, da diese Normen nur anwendbar seien, wenn dem Betroffenen vorgängig ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könne.
2.2. Sodann sei es aktenwidrig zu behaupten, es habe ein polizeilicher Notstand vorgelegen, welcher es gerechtfertigt habe, auch gegen Nichtstörer vorzugehen. § 54 StPO als gesetzliche Grundlage setze einen dringenden Tatverdacht voraus. Es habe lediglich ein kleiner Teil der Fans randaliert. Die übrigen Fans seien unfreiwillig im Kessel festgehalten worden, weshalb der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB ihnen gegenüber nicht zur Anwendung -- 29 of 91 -gelangen könne und auch sonst kein dringender Tatverdacht vorgelegen sei. Es dürfe nicht angehen, unfreiwillig Eingekesselten die willentliche Teilnahme an der Zusammenrottung zu unterstellen, wenn lediglich die Minderheit der Anwesenden gewalttätig gewesen sei und keine Entfernungsmöglichkeit bestanden habe. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer Massenverhaftung unverhältnismässig. In subjektiver Hinsicht sei vorsätzliches Handeln bezüglich der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs zu bejahen, zumal ein Sachverhaltsirrtum nicht begründbar sei. Allenfalls würde ein Rechtsirrtum vorliegen.
2.3. Der Zugang zu den Toiletten durch den OD Zug Rot sei sodann länger versperrt gewesen, als dies die Staatsanwaltschaft behauptet habe. Einzelne Fans seien sodann von den Polizisten beschimpft worden. Weiter sei G. durch den OD Zug Rot mit Gummischrot beschossen und an der Wange getroffen worden, als er die Toilette habe aufsuchen wollen. Dies könne von zahlreichen weiteren Fans bestätigt werden. Der Auffassung von Sch., es sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu einem Gummischroteinsatz gekommen, stehe entgegen, dass in der folgenden Sequenz der DVD-Aufnahme „GS-BS Ka R“ nach 14.19 Uhr auf dem Boden Gummigeschosse gut erkennbar seien. Damit sei der Gummischroteinsatz zu diesem Zeitpunkt erstellt. Dieser Einsatz sei nicht aufgrund einer Bedrohung erfolgt. Vielmehr hätten einzig einige unvermummte Fans die Toilette aufsuchen wollen. Sodann sei die Schussdistanz für Gummischrot nicht eingehalten worden. Es werde beantragt, K., F. und St. als Auskunftspersonen zu befragen und die Befragungen von G. und M. zu wiederholen.
2.4. Ferner sei der Gummischroteinsatz des OD Zugs Grün Folge des unnötigen Reizstoffeinsatzes des OD Zugs Schwarz gewesen. Dieser habe den „Ausbruchversuch“ und damit den Einsatz von Gummischrot ausgelöst. Die bei der Triagestelle stehenden Polizisten hätten unmöglich einen Überblick über das Geschehen auf dem Perron haben können. Aus ihrer eingeschränkten Warte heraus hätten einige wenige Fans durch Drücken bereits bedrohlich wirken können. Dieser Einsatz sei nicht rechtmässig gewesen. Der Reizstoffeinsatz sei unnötig gewesen und beim Gummischroteinsatz sei die notwendige Schussdistanz nicht eingehalten worden. Sowohl die Tatbestände der Körperverletzung bzw. Tätlich-- 30 of 91 -keit als auch des Amtsmissbrauchs seien erfüllt. Der Tatbestand der unterlassenen Nothilfe sei zu Unrecht nicht im Einzelnen abgeklärt worden (Urk. 7 S. 16 ff.).
2.1.2. Gesetzliche Grundlage für die Festnahmen (Art. 36 Abs. 1 BV)
1. Die Verhaftung einer Person bedarf aufgrund der Schwere der Handlung einer gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Es stellt sich vorab die Frage, ob § 54 StPO (vorläufige Festnahme) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festnahmen der 427 FCB-Anhänger darstellt.
2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden zur Thematik der Verhaftung von Teilnehmern einer Manifestation bzw. Versammlung geäussert. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um das Eingreifen der Polizei in eine (unbewilligte) Demonstration. Die dazu gemachten Ausführungen der Rechtsprechung sind indes vorliegend bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit sinngemäss zu berücksichtigen, da es sich bei den Eingekesselten ebenfalls um eine – zumindest teilweise – gewaltbereite Menschenansammlung handelte, die ihr Gedankengut durch Parolen gegen aussen kundgab und von welcher bis zur Einkesselung schon etliche Gewalt ausging, namentlich Sachbeschädigungen und Gewalt gegen Beamte (vgl. auch Lips, Sicherheit an Sportveranstaltungen aus polizeilicher Optik, in: Sport ohne Gewalt, Referate und Podiumsdiskussion der Tagung vom 8. September 2006, Konferenz der Städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren KSPD und dem Polizeidepartement der Stadt Zürich [Hrsg.], Band 4, Zürich 2007, S. 17, wonach sich die gleichen Probleme wie bei Sportveranstaltungen auch beispielsweise am 1. Mai stellten).
3.1. Das Bundesgericht hatte sich zum einen mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei welchem es in Zürich im Sommer und Herbst 1980 zu zahlreichen unbewilligten Demonstrationen mit diversen schweren Sachbeschädigungen und Störungen des öffentlichen und privaten Verkehrs gekommen war. Am 11. Oktober 1980 versammelte sich auf der Pestalozziwiese in Zürich erneut eine grössere Menschenansammlung und führte ein Strassentheater auf, wobei gewaltsame Ausschreitungen ausblieben. In der Folge wurde die Menschenan-- 31 of 91 -sammlung von der Polizei eingekreist und einer Personenkontrolle vor Ort unterzogen. Von den 322 Kontrollierten wurden 143 auf den Polizeiposten gebracht, wobei ihnen die mitgeführten Effekten in einem Plastiksack um den Hals gebunden wurden. Unter den Festgenommenen war der damalige Rechtsmittelkläger, welcher als unbeteiligter Passant an der Pestalozziwiese vorbeiging und in die Polizeiaktion geriet. Erst nach 21 Uhr wurde der Rechtsmittelkläger im Kriminalpolizeigebäude befragt und anschliessend entlassen.
3.2. Vor diesem Hintergrund führte das Bundesgericht aus, eine Festnahme könne sich nicht auf § 54 StPO stützen, wenn damit ausschliesslich allgemein polizeirechtliche Gründe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfolgt würden. Es habe vorliegend weder Klarheit darüber bestanden, ob ein Vergehen begangen worden sei, noch habe es sich um eine Zusammenrottung im strafrechtlichen Sinne gehandelt, wo nach der Rechtsprechung als Teilnehmer unter Umständen auch Zuschauer einbezogen würden, die sich nicht genügend von der Veranstaltung distanziert hätten. Von einem dringenden Tatverdacht gegenüber dem Rechtsmittelkläger könne keine Rede sein, weshalb die Festnahme rechtswidrig gewesen sei (Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 1987 in: ZBl 1988 S. 357 f.).
4. Als andersartig qualifizierte das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 f. den Fall, in dem es um eine nichtbewilligte Demonstration ging, anlässlich welcher verschiedene Personen vorübergehend in Gewahrsam genommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und nach vier bis sechs Stunden wieder entlassen wurden. Das Bundesgericht führte aus, bei der Prüfung des Vorliegens eines Tatverdachtes könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung objektiv darbieten würden. Der Richter müsse sich vielmehr in die Lage versetzen, in der sich die Organe der Strafuntersuchung und der Polizei im Zeitpunkt der umstrittenen Festnahme befunden hätten. Allein schon das Wort „Verdacht“ zeige, dass die Teilnahme an einer rechtswidrigen Handlung nicht nachgewiesen sein müsse, um eine Festnahme zu rechtfertigen. Die Festnahmen von Personen, die sich später als unschuldig erweisen würden, könnten somit nicht an sich -- 32 of 91 -schon rechtswidrig sein. Der Ausdruck „Verdacht“ schliesse nicht einmal ein ethisch vorwerfbares Verhalten in sich, sondern kennzeichne einzig eine Sachlage, wie sie sich der für die Festnahme verantwortlichen Person darbiete. Dafür, dass sich die Festnahme völlig unbeteiligter Personen in engen Grenzen halte, biete das Erfordernis zusätzlicher Haftgründe hinreichende Gewähr. Das Bundesgericht führte weiter aus, im Rahmen der Demonstration sei es zu Sachbeschädigungen gekommen und der Verdacht auf Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sei nahe gelegen, wobei freilich eine genaue rechtliche Analyse in jenem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei. Da sich die Beschwerdeführer im Bereich der Manifestation befunden hätten, hätten sie als tatverdächtig betrachtet werden dürfen, was nicht bedeute, dass ihnen ein Schuldvorwurf zu machen gewesen wäre. Die kantonale Behörde habe demnach mit sachlichen Gründen den Tatverdacht für gegeben erachten dürfen. In Bezug auf die Haftgründe führte das Bundesgericht aus, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf Flucht- und Kollusionsgefahr berufen. Es sei von der Situation auszugehen, wie sie sich den Polizeibeamten dazumal geboten habe. Die Mehrheit der beteiligten Demonstranten hätte die Polizei ohne die angeordnete Festnahme nicht aufgrund blosser Beobachtung erkennen können, mit der Folge, dass diese zu nächtlicher Stunde nach Hause verschwunden und nicht mehr auffindbar gewesen wäre. Bei den vorliegenden Gegebenheiten habe eine Kontrolle vor Ort nicht durchgeführt werden können und eine sofortige Entscheidung zwischen fluchtgefährlichen und anderen Verdächtigen sei praktisch ausgeschlossen gewesen. Aus diesem Grund hätten die Flucht- und die Kollusionsgefahr fürs erste für alle verdächtigen Personen bejaht werden dürfen. Das Bundesgericht betonte sodann, dass dies zwar für den einzelnen Unbeteiligten, welcher allenfalls ohne Verschulden von der Massnahme betroffen worden sei, hart erscheinen könne, dass dies aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter diesen besonderen Umständen in Kauf genommen werden müsse. Das Interesse des Staates an der Ermittlung der für Ausschreitungen verantwortlichen Personen überwiege in solchen Ausnahmesituationen die Unannehmlichkeiten, die darin bestünden, dass ein einer Straftat Verdächtigter eine verhältnismässig kurze Zeit in Polizeigewahrsam verbringen müsse.
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5. Ein Vergleich zwischen vorliegendem Fall und diesen beiden Entscheiden ergibt, dass hier wie in BGE 107 Ia 138 f. – wo es um eine unbewilligte, gewalttätige Demonstration zur nächtlichen Stunde ging, bei welcher ohne die Durchführung der Festnahmen die Gefahr bestand hätte, die Teilnehmer könnten unbemerkt verschwinden – die Zeit zur Durchführung der Kontrolle drängte. Zwar fuhr der Zug im Bahnhof Zürich-Altstetten bereits kurz nach zwei Uhr und damit bei Tageslicht ein, doch war es Dezember, und es dunkelte damit schon kurz nach vier Uhr ein. Aufgrund der Einkesselung durch eine Vielzahl von Polizeibeamten bestand zwar keine Gefahr, dass sich ein grosser Teil der Fans der Personenkontrolle unerkannt hätte entziehen können, doch verhinderten die zunehmend aggressive Stimmung und die chaotischen Umstände eine geordnete Kontrolle. Die chaotische Situation zeichnete sich bereits während der Zugsfahrt (Urk. 18 HD 23/8 S. 4 [E., Bahnpolizei]; Urk. 18 HD 23/4 S. 3 [D., Bahnpolizei]) sowie anschliessend beim Verlassen des Zugs ab, wo Schlachtgesänge gerufen wurden und durch beleidigende Äusserungen provoziert wurde (vgl. Videoaufnahme Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka R und M2“). Verschiedentlich wurden Sachbeschädigungen und Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz begangen und Gewalt gegen die Beamten angewendet. Trotz Megaphondurchsagen beruhigte sich die Situation nicht, und es kam mehrmals zu wellenförmigen Durchbruchversuchen (ca. 14.18 Uhr [vgl. Videoaufnahme Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“]). Die Polizeiverantwortlichen mussten unter diesen Umständen zu Recht mit einer Verschärfung der Situation rechnen, weshalb eine ähnliche und vergleichbare Situation wie in BGE 107 Ia 138 f. vorlag. Überdies wurde der Zugverkehr am Bahnhof Zürich-Altstetten gestört, weshalb die Polizei ein Interesse daran hatte, die Kontrolle vor Ort so schnell als möglich zu beenden bzw. in die Polizeiräumlichkeiten zu verlegen. Im Gegensatz dazu verlief die Manifestation im Globus-Fall (ZBl 1988 S. 357 f.) friedlich, namentlich wurden - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - keine Vergehen verübt.
6.1. Unter Berücksichtigung der eben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nunmehr im Einzelnen zu prüfen, ob sich die Massenfestnahme vorliegend auf § 54 StPO stützen liess. Nach § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sind die Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche nach ihrer eige-- 34 of 91 -nen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO gegeben ist.
6.2. In Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens kann den Akten, insbesondere den Fragebogen der Geschädigten, entnommen werden, dass diverse FCB-Anhänger bereits bei der Zugseinfahrt in Zürich-Altstetten Flaschen, Steine und andere Gegenstände aus den Zugsfenstern gegen die auf dem Bahnhofsgelände bereit stehenden Polizeibeamten warfen (Urk. 18 HD 33/4 DVD „5.12.2004 GC-BS Ka R [14.15 Uhr]“; Urk. 18 HD 33/4 DVD „5.12.2004 GC-BS Ka S“; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 und 31 [R.]; Urk. 18 HD 19/1 S. 6 [E.]; Urk. 18 HD 21/1 S. 3 [R.]; Urk. 18 HD 21/8 S. 4 [E.]; Urk. 18 HD 21/10 S. 3 [G.]; Urk. 18 HD 21/15 S. 2 f. [K.]). Es bestand somit der Verdacht auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bzw. Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB. Auf dem Video DVD „5.12.2004 GC-BS Ka S“ ist sodann um 15.23 Uhr (recte: 14.23 Uhr) eine beschädigte Scheibe im Zug ersichtlich (Urk. 18 HD 33/4). Hierbei handelt es sich um Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, welche ein Vergehen darstellt. Schliesslich fand rund 5-8 Minuten nach dem Eintreffen des Zuges eine Art Durchbruchversuch von eingekesselten Personen statt, welcher gemäss den Aussagen verschiedener Anwesenden - namentlich auch von Geschädigten selbst - gewaltsam erfolgte (Urk. 18 HD 15/1 S. 16 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 17 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 14 [J.]; Urk. 18 HD 18/1 S. 9 [V.]; Aussagen einzelner Geschädigter: Urk. 18 HD 21/1 S. 3 [R.: Zeitangabe stimmt nicht ganz überein], Urk. 18 HD 21/4 S. 4 [B.], Urk. 18 HD 21/10 S. 3 [G.], Urk. 18 HD 21/15 S. 4 [K.]). Dieses Verhalten fällt wiederum unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB, welcher ebenfalls ein Vergehen darstellt. Mit dem Bewerfen von Flaschen und anderen ähnlichen Gegenständen wurden überdies Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ausgeübt, welche als Übertretungen zur Verhaftung nach § 54 StPO nicht ausreichen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III,
8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, § 3 2.1, S. 33). Das Erfordernis des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens ist damit erfüllt.
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7.1. Im Weiteren setzt § 54 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist hierbei die Einschätzung der Situation durch die Polizei im Zeitpunkt der umstrittenen Festnahmen massgebend, und die Teilnahme an einer rechtswidrigen Handlung muss nicht nachgewiesen sein, um eine Festnahme zu rechtfertigen. Die Festnahme von Personen, die sich später als unschuldig erweisen, kann somit nicht an sich schon rechtswidrig sein (BGE 107 Ia 138 E. 2c). Das Bundesgericht hat in erwähntem Entscheid den dringenden Verdacht, dass Vergehen (Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch) begangen worden waren, bejaht. Im vorliegenden Fall standen ebenfalls die Tatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB bzw. der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB im Raum. Sodann bestand der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB. Hierauf ist im Folgenden etwas genauer einzugehen:
7.2. Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung einer grösseren, nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheinen. Dabei genügt es, dass eine zunächst friedliche Versammlung zu Gewalttätigkeiten führt, wobei die Gewalttätigkeiten nicht von allen Beteiligten ausgeübt werden müssen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 38 N 22 f.). Vorausgesetzt wird indes, dass die Anwesenden sog. Teilnehmer sind, das heisst, dass sie kraft ihres Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge stehen, dass sie für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheinen. Es genügt, dass sie sich nicht als bloss passive, von der Ansammlung distanzierte Zuschauer gebärden. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen oder journalistisch tätig sind, oder die als „unbeteiligt passives Zuschauertum“ angesehen werden müssen (Fiolka in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-- 36 of 91 --
392 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel etc. 2007, Art. 260 N 18; Trechsel, a.a.O., Art. 260 N 6; vgl. auch Bühler, a.a.O., S. 89 f.).
7.3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich bereits im Bahnhof Basel ein Teil der später in Zürich Eingekesselten zusammenfand und den Regionalzug nach Zürich stürmte. Ebenso wird nicht bestritten, dass die obgenannten Sachbeschädigungen und die gewaltsamen Angriffe gegen die Polizei, namentlich das Bewerfen der Polizei mit Gegenständen bei der Zugseinfahrt sowie der kurz nach dem Eintreffen in Zürich-Altstetten gescheiterte Durchbruchversuch, durch einen Teil der Basler Fans begangen wurden. Bei diesen sich in der Masse befindenden Personen handelt es sich um eine als vereinte Macht erscheinende Menschenansammlung, welche den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllte. Diejenigen FCB-Fans, welche zwar keine Gewalt ausübten, sich aber vom deliktischen Verhalten der anderen nicht distanzierten, sondern sich aggressiv verhielten, Schlachtgesänge anstimmten oder sich auch bloss in Mitten der Menschenmenge aufhielten, sind aufgrund der fehlenden Distanzierung ebenfalls als Teilnehmer zu qualifizieren, weshalb auch sie den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllten. Ihnen stand nämlich die Möglichkeit offen, sich innerhalb des eingekesselten Raums von der Masse soweit als möglich zu entfernen (Urk. 18 HD 17/1 S. 15 [J.]). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten D.P. war ein Teil des eingekesselten Raums frei von Personen, weshalb man sich dorthin hätte zurückziehen und insoweit distanzieren können (Urk. 18 HD 22/22). Einzig jene Anhänger, welche sich im Rahmen des Möglichen von der aggressiven und aufgebrachten Menschenmenge distanzierten und sich in den hinteren Bereich des eingekesselten Raums begaben, sind als passive unbeteiligte Dritte zu qualifizieren und fallen nicht unter den Tatbestand nach Art. 260 StGB.
7.4. In subjektiver Hinsicht muss der Beteiligte wissen, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilzunehmen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst wird (Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 34; BGE 124 IV 269). Diejenigen FCB-Anhänger, welche sich vorliegend von den gewaltbereiten Fans nicht genügend distanzierten, nahmen - soweit sie den Charakter der Ansammlung er-- 37 of 91 -kannten - zumindest eine Teilnahme an der Zusammenrottung in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand gegeben ist.
7.5. Folglich ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes auf Landfriedensbruch lediglich bezüglich desjenigen Teils der Eingekesselten, der sich im Rahmen des Möglichen von den gewaltbereiten Fans distanziert hatte, zu verneinen.
7.6. Wie ausgeführt, erwog das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 f., aufgrund der grossen Menschenansammlung sei es unmöglich gewesen, die Vergehen bereits vor Ort den einzelnen Individuen zuzuordnen. Für die Annahme eines Tatverdachts sei dies aber auch nicht notwendig gewesen, zumal das Verweilen im Bereich der Manifestation genügte, um den Tatverdacht zu bejahen (Erwägung 4c). Es ist fraglich, ob es sich vorliegend rechtfertigt, diese Überlegungen – insbesondere die Tatsache, die Bejahung des Tatverdachts setze keine Individualisierung des Verdächtigen voraus – ohne Weiteres zu übernehmen, zumal sich vorliegender Sachverhalt doch insofern von dem durch das Bundesgericht zu behandelnden unterscheidet, als sich nicht alle FCB-Anhänger freiwillig im Bereich der Einkesselung aufhielten und teilweise in Basel angewiesen wurden, den Extrazug zu benutzen. Im Unterschied zum besagten Bundesgerichtsentscheid war es vorliegend demnach einzelnen Fans nicht möglich, sich von der gewaltbereiten Masse zu entfernen, da sie – zumindest teilweise – bereits unfreiwillig im Extrazug nach Zürich fuhren und den Kessel als Miteingekesselte anschliessend nur über die Triagestelle verlassen konnten. Es ist daher fraglich, ob man den Tatverdacht vorliegend entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen damit begründen kann, die Fans hätten sich im Bereich der Manifestation bzw. der Einkesselung aufgehalten. Insofern unterscheiden sich die beiden Fälle doch erheblich, weshalb es an der Grenze des Zulässigen liegt, alle Eingekesselten als Tatverdächtige zu bezeichnen. Folgt man indes der Ansicht des Bundesgerichtes, das Verweilen im Bereich der Manifestation genüge, könnte der Tatverdacht bejaht werden, weshalb im Folgenden das Erfordernis des Haftgrundes zu prüfen ist.
8.1. Bezüglich des Haftgrundes kann festgehalten werden, dass vorliegend Kollusionsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu bejahen ist. Die Kollusion oder
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Verdunkelung besteht in der unzulässigen Beeinflussung des Ergebnisses des Strafverfahrens durch den Angeschuldigten. Dies kann insbesondere durch Veränderung, Unterdrückung oder Vernichtung von sachlichen Beweismitteln wie Deliktsgut, Tatwerkzeug und durch Beeinflussung von Personen, welche als persönliche Beweismittel in Frage kommen, geschehen. Dass vom Angeschuldigten Kollusionsgefahr ausgeht, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Des Weiteren müssen sich die befürchteten Kollusionshandlungen auf Tatsachen oder Personen beziehen, die im betreffenden Verfahren sinnvollerweise überhaupt zur Beweisführung herangezogen werden können (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich März 1996, § 58 N 37 ff.).
8.2. Aus den polizeilichen Videoaufnahmen geht hervor, dass einzelne Fussballanhänger versuchten, andere Fans zu beeinflussen. Obwohl die Polizei nicht erkennen konnte, was zwischen den Fans im Detail besprochen wurde, musste sie aufgrund der – auf den DVD-Aufnahmen deutlich erkennbaren – zunehmenden aggressiven Stimmung und der steigenden Zahl Vermummter davon ausgehen, dass die FCB-Anhänger unter anderem aufgefordert wurden, sich zu vermummen und an einem Ausbruchsversuch teilzunehmen (vgl. Urk. 18 HD 33/4: DVD „5.12.2004 GC-BS Ka M2 [14.18 Uhr]“; Urk. 18 HD 23/2 S. 4 [Bahnpolizist B.]). Sodann fand die Polizei diverses pyrotechnisches Material, welches die Fans vor dem Durchgang durch die Kontrollstelle auf dem Bahngelände, wohl in Kenntnis dessen, dass dessen Verwendung gesetzeswidrig war, versteckt hatten (vgl. Urk. 15/8 und 9, Urk. 18 HD 23/3 S. 3 [D., Bahnpolizei]).
8.3. Des Weiteren musste die Polizei im Zeitpunkt der Entscheidung um
14.22 Uhr (Urk. 18 HD 17/7 S. 5 [Einsatzjournal]), von der Feintriage zur Grobtriage mit einer Massenfestnahme zu wechseln, von Fluchtgefahr ausgehen, zumal sich die Menge zuvor sehr aggressiv verhalten und Ausbruchsversuche angedeutet hatte. Diese manifestierten sich in wellenförmigen Bewegungen mit Druck gegen die Polizisten (Urk. 18 HD 33/4: DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 M2“ [14.18 Uhr]) und erforderten einen Gummischroteinsatz (vgl. Urk. 18 HD 19/1 S. 9 [E.]). Schliesslich versuchten einige Fans, unter dem Zug hindurch zu krie-- 39 of 91 -chen (Urk. 18 HD 23/2 S. 3 [Bahnpolizist B.]). Sodann musste die Polizei damit rechnen, dass sich die Delinquenten beim Absehen von einer Personenkontrolle mit anschliessender Verhaftung vom Bahnhof Zürich-Altstetten ohne Überprüfung hätten entfernen können. Entsprechend dem in BGE 107 Ia 138 f. zugrundeliegenden Fall war auch vorliegend eine sofortige Entscheidung zwischen fluchtgefährlichen und anderen Verdächtigen nicht möglich und war eine Kontrolle vor Ort nicht durchführbar, weshalb Fluchtgefahr fürs erste hinsichtlich aller verdächtigen Personen bejaht werden durfte. Aufgrund der grossen Anzahl Eingekesselter und der chaotischen Umstände durfte die Polizei somit von Kollusions- und Fluchtgefahr ausgehen.
9. Folgt man der Ansicht des Bundesgerichts und geht man davon aus, dass dessen Ausführungen bezüglich unbewilligter Demonstrationen, namentlich die Erwägungen betreffend den Tatverdacht, auch für den vorliegenden Fall massgebend sind, könnte für die Eingekesselten § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage zur Massenfestnahme darstellen.
10. Verschiedene Autoren vertreten indes eine vom Bundesgericht abweichende Ansicht. Nach Donatsch liegt ein dringender Tatverdacht nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, der Verdächtige habe das betreffende Verbrechen oder Vergehen begangen. Insbesondere ist die Ergreifung gestützt auf eine Schilderung des Tathergangs durch den unmittelbaren Tatzeugen nur zulässig, wenn die verdächtige Person hinreichend präzis umschrieben wird (Donatsch-Kommentar, a.a.O., § 54 N 22). Ähnlich begründete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihren Entscheid vom 4. Juli 1986, in welchem es um eine Personenkontrolle mit anschliessenden Festnahmen ging (ZR 87 [1988] Nr. 127). Sie führte aus, die strafprozessualen Normen über die Verhaftung seien als Basis des im betreffenden Fall zur Diskussion stehenden polizeilichen Handelns (Passantenkontrolle und Identitätsfeststellung mit Verhaftungen) wenig geeignet, sofern keine Strafuntersuchungen eröffnet worden seien. Erfolge eine freiheitsbeschränkende oder –entziehende Massnahme ausschliesslich im Interesse der sicherheitspolizeilich motivierten Personenkontrolle, sei vielmehr zu fragen, ob andere -- 40 of 91 -Rechtsgrundlagen ein solches Vorgehen rechtfertigten. Sodann führte das Obergericht in genanntem Entscheid aus, die sicherheitspolizeilich motivierte Verhaftung im Rahmen einer Passantenkontrolle könne auf § 74 GemG, aber auch auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Auch Strasser erwägt, dass es dogmatisch und sachlich richtiger sei, die Identitätsfeststellung als polizeiliche Massnahme zu bezeichnen und die Befugnisse für die mit der Personenfeststellung verbundenen Eingriffe nicht aus den strafprozessualen Bestimmungen über die vorläufige Festnahme und Verhaftung herzuleiten (Strasser, a.a.O., S. 42). Gleicher Meinung ist schliesslich Schubarth, nach welchem die vorläufige Festnahme nach § 54 f. StPO einen dringenden Tatverdacht voraussetze, welcher bei der bloss theoretischen Möglichkeit, der Betroffene könnte eine Straftat begangen habe, nicht gegeben sei (Schubarth, Festnahme zum Zwecke der Photokonfrontation in: recht 1983 Nr. 1 S. 114).
11. Ob im vorliegenden Fall entsprechend diesen Lehrmeinungen § 54 StPO als ungenügende gesetzliche Grundlage angesehen werden müsste, oder ob § 54 StPO analog den Ausführungen des Bundesgerichtes gerade noch ausreichte, kann offen gelassen werden, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – mit § 74 GemG bzw. der polizeilichen Generalklausel eine polizeiverwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage gegeben ist, welche die Massenfestnahme rechtfertigte.
12.1. Die polizeiliche Generalklausel wird im Kanton Zürich durch geschriebene Bestimmungen, namentlich § 74 GemG und § 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung [OS 551.15], festgehalten (Thalmann, a.a.O., § 74 4.1). § 74 GemG enthält – wie bereits ausgeführt – unter anderem das Recht des Gemeinderates zur Besorgung der Ortspolizei. Der Gemeinderat besitzt insoweit die umfassende Kompetenz auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei und kann in diesem Bereich Verordnungen erlassen (vgl. auch § 1 der obgenannten Verordnung, wonach die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auch polizeiliche Massnahmen bei Demonstrationen, Umzügen, Streiks und die Bewachung von öffentlichen Liegenschaften umfasst. Sodann auch Bosshart, Demon-- 41 of 91 -strationen auf öffentlichem Grund, Dissertation, Zürich 1973, S. 204; Thalmann, a.a.O., § 74 Nr. 4.1). Die Personenkontrolle gilt als sicherheitspolizeiliche Massnahme. Folglich kann die Befugnis der Stadtpolizei Zürich zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auch die Vornahme von Personenkontrollen mit anschliessenden Festnahmen, grundsätzlich auf § 74 GemG abgestützt werden.
12.2. Bei der polizeilichen Generalklausel handelt es sich somit um den geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtssatz, welcher die zuständige Behörde ermächtigt, polizeiliche Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen (BGE 128 I 327 E. 3.2.; Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Dissertation, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 159). Die Generalklausel kann nur bei zeitlicher Dringlichkeit angerufen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2467). Nicht herangezogen werden kann die Polizeigeneralklausel für Situationen, die voraussehbar sind und immer wieder vorkommen (Reinhard, a.a.O., S. 161).
12.3. In seinem Entscheid vom 13. Juli 1990 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob die polizeiliche Generalklausel eine genügende gesetzliche Grundlage sei bei Festnahmen nach einer Demonstration. Im Konkreten ging es darum, dass am frühen Morgen des 21. Juni 1988 das Gelände der alten Stadtgärtnerei in Basel von der Polizei geräumt wurde, wobei es zwischen der Polizei und den Demonstranten zu Auseinandersetzungen mit Sachbeschädigungen kam. Am Vormittag des 22. Juni 1988 – als die Demonstration nicht mehr im Gange war – wurde G.H. gestützt auf eine Weisung, sich zu nahe bei der Stadtgärtnerei aufhaltende und dort verweilende Personen zu verhaften, festgenommen. Obwohl er sich ausweisen konnte, wurde er auf den Polizeiposten gebracht und erkennungsdienstlich behandelt. Das Bundesgericht führte im Rahmen der Frage der gesetzlichen Grundlage aus, es sei zulässig, die sicherheitspolizeiliche Festnahme von G.H. auf die Generalklausel zu stützen. Nachdem in der vorangehenden Nacht schwere Ausschreitungen bei der alten Stadtgärtnerei zu verzeichnen gewesen seien, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass am darauffol-- 42 of 91 -genden Vormittag im Falle einer erneuten Menschenansammlung bei der Gärtnerei eine Gefahr für öffentliche und private Rechtsgüter bestünde, weshalb es sich rechtfertige, die Festnahmen auf die Polizeigeneralklausel zu stützen (ZBl 1991
272 E. 3c).
12.4. Das Obergericht des Kantons Zürich führte in seinem Entscheid vom 4. Juli 1986 aus, die sicherheitspolizeilich motivierte Verhaftung im Rahmen einer Personenkontrolle sei gestützt auf § 74 GemG, aber auch gestützt auf die polizeiliche Generalklausel zulässig und gelte nicht als ungesetzlich, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werde. Ferner erwog es, die Stadtpolizei Zürich sei aufgrund von § 74 Abs. 1 GemG berechtigt und verpflichtet, alle Vorkehren zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und öffentlicher Sicherheit zu treffen und insbesondere auch Personenkontrollen durchzuführen. In dieser umfassenden Anweisung des Gesetzgebers sei auch die Kompetenz zur Mitnahme auf den Posten zwecks Personenkontrolle enthalten. Die Mitnahme von Passanten auf den Polizeiposten rechtfertige sich jedoch nur dann, wenn sich der Betroffene nicht ausweisen könne oder wolle, wenn anderweitige Schwierigkeiten, z.B. punkto Witterung oder Sichtverhältnisse bestünden, wenn Verkehrsstockungen zu befürchten seien, wenn umstehende Personen eine feindselige Haltung einnähmen etc. (ZR 87 [1988] Nr. 127; vgl. auch Strasser, a.a.O., S. 53).
12.5. Nach einer Lagebeurteilung durch den Gesamteinsatzleiter Z. wurde es vorliegend aufgrund der Stimmung als zu gefährlich erachtet, die Personenkontrolle vor Ort weiterzuführen. Die am Entscheid, von der Feintriage zur Grobtriage mit Massenfestnahmen zu wechseln, beteiligten Einsatzleiter Z., R. und J. sagten alle übereinstimmend aus, dass im Zeitpunkt dieses Entscheides die Sicherheit in der Innenstadt und auf den Anmarschwegen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre und es durchaus einen Saubannerzug hätte geben können, weshalb sie sich für die Konzeptänderung ausgesprochen hätten (Urk. 18 HD 15/1 S. 16; Urk. 18 HD 16/1 S. 16; Urk. 18 HD 17/1 S. 10). Wie bereits ausgeführt, präsentierte sich die Situation während der Fahrt nach Zürich und bei der Einfahrt im Bahnhof Zürich-Altstetten äusserst aggressiv. Bereits während der Zugsfahrt wurden immer wieder Gegenstände wie Flaschen, Büchsen und Eier aus dem -- 43 of 91 -fahrenden Zug geworfen, Sachbeschädigungen – namentlich Schädigungen an Fenstern und Verursachung eines Brandes - verübt und die Kontrolleure an der Durchführung der Billettkontrolle gehindert (Urk. 18 HD 23/1 S. 4; vgl. auch Geschädigtenaussagen Urk. 18 HD 3/101/103/180/192 etc.). Dieser Sachdarstellung widersprechen die Aussagen einzelner Geschädigter, welche geltend machten, während der Zugsfahrt sei es in den Waggons ruhig gewesen, nicht (Urk. 18 HD 3/68 und Urk. 18 HD 21/6). Die Bahnpolizei bestätigte, dass es in einzelnen Zugsabteilen ruhig gewesen sei, während in anderen Chaos geherrscht habe (Urk. 18/23/1 S. 5).
12.6. Die Polizei sah sich teilweise stark alkoholisierten und vermummten Personen gegenüber, welche immer aggressiver zu werden schienen. Gut erkennbar ist diese Entwicklung auf diversen DVD-Aufzeichnungen, die zeigen, wie beim Verlassen der Zugswaggons minutenlang Schlachtrufe gesungen, Flaschen zerschlagen und Knallpetarden gezündet werden (Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS
5.12.2004 Ka R, H und S“; vgl. auch die Aussage von R., wonach die Mehrheit Gegenstände geworfen habe und es zu einer Massendynamik gekommen sei [Urk. 18 HD 24/2 S. 4]). Die äusserst aufgebrachte Stimmung wird auch durch eine grosse Anzahl Geschädigtenaussagen – namentlich durch die Geschädigten N., R., S. und R. - bestätigt, welche zu Protokoll gaben, es seien Flaschen, Eier und Steine geworfen worden, es habe im Zug gebrannt und bei der Schleuse Radau gegeben (Urk. 18 HD 3/180/192/198/219 etc.). Diese Aussagen und die Filmdokumentationen über die Situation vor Ort decken sich mit den Angaben diverser Einsatzleiter, welche von einer chaotischen Lage und einer grossen, noch nie da gewesenen Gewaltbereitschaft sprachen (vgl. Urk. 18 HD 15/1 S. 16 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 [R.]; Urk. 18 HD 23/1 S. 4 [V.]).
12.7. Vorliegend stellte nicht nur die Behinderung des Zugverkehrs am Bahnhof sowie die immer aggressiver werdende Stimmung der eingekesselten Personen ein Problem für die Verantwortlichen der Personenkontrolle dar, sondern auch die kalte Witterung und das frühe Eindunkeln. Dies erforderte eine schnelle Entscheidung. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen durfte die Grosskundgebungen erprobte Einsatzleitung sodann davon ausgehen, dass sich die -- 44 of 91 -Situation allmählich beruhigen würde. An der Aktion waren verschiedene Einsatzleiter beteiligt, welche schon über langjährige Erfahrungen bei gleichartigen Kundgebungen verfügten (Urk. 18 HD 15/1 S. 3 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 3 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 2 [J.]). Diese sagten übereinstimmend aus, die chaotische Situation habe sich bis anhin immer beruhigt, sobald man realisiert habe, dass man von der Polizei eingekesselt worden sei. Dies sei sogar jeweils bei den Ausschreitungen am 1. Mai der Fall gewesen (Urk. 18 HD 15/1 S. 27 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 5 [J.]). Hinweise dafür, dass sich die Fans bei der Personenkontrolle am Bahnhof Zürich-Altstetten nicht gleichermassen verhalten würden, das heisst sich ohne Probleme kontrollieren liessen, bestanden im Vorfeld der Kontrolle keine, weshalb die Einsatzleiter aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen nicht damit rechnen mussten. Die Situation am Bahnhof Zürich-Altstetten war damit so, wie sie sich der Polizei nach dem Verlassen des Zugs aus Basel präsentierte und entwickelte, nicht voraussehbar. Der Chef der Bahnpolizei Ost, V., sprach von einem während seiner 10-jährigen Tätigkeit als Einsatzleiter beim Ordnungsdienst der Kantonspolizei Zürich noch nie gesehenen Gewaltpotential (Urk. 18 HD 23/1 S. 3 f.). Gleichermassen äusserte sich der sich vor Ort aufhaltende Szenekenner R., welcher überrascht war, dass sich die Fans entgegen früherer Erfahrungen zum ersten Mal nicht beruhigen liessen (Urk. 18 HD 24/2 S. 3).
12.8. Um 14.44 Uhr gipfelte die explosive Stimmung schliesslich in einem Ausbruchversuch, welchen die Polizei nur mit einem Gummischrot- und Reizstoffeinsatz zu verhindern vermochte. Einzelne der Polizeibeamten befanden sich offensichtlich in einer äusserst gefährlichen Situation, welche nur mit dem Einsatz der vorerwähnten Mittel abgewendet werden konnte (Urk. 18 HD 16/1 S. 27 [R.]). Vor der Anordnung der Massenfestnahme versuchte die Polizei vergeblich, mittels Megaphondurchsagen die Fans zu ruhigem Verhalten zu bewegen. Die Polizei setzte alles daran, um die Fans zu beruhigen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei die Lage als bedrohlich einstufen und eine schwere und unmittelbare Gefährdung für öffentliche und private Güter durch die Masse bejahen, zumal die Polizei den weiteren Ablauf und das Verhalten der Masse nicht vorhersehen konnte und aufgrund des bisherigen Verlaufs der Kontrolle auch nicht annehmen -- 45 of 91 -durfte, die Masse liesse sich noch beruhigen. Der Entscheid der Einsatzleitung musste aufgrund der stetig zunehmenden Aggressionen der Fans innert Minuten gefällt werden, weshalb auch das Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit bejaht werden kann. Dieses Ergebnis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es zulässig sei, sich in Fällen, in denen öffentliche Ausschreitungen in grösserem Ausmass und chaotischen Zuständen drohten, auf die Generalklausel zu berufen (BGE 92 I 24 ff.; vgl. auch Reinhard, a.a.O., S. 160).
13.1. In Bezug auf die Rüge der Rekurrenten, es seien auch Minderjährige von der Massenfestnahme betroffen gewesen, kann – entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung – festgehalten werden, dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft getreten ist. In Art. 24e BWIS ist vorgesehen, dass gegen eine Person der Polizeigewahrsam verfügt werden kann, wenn konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, sie werde sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen (lit. a) und dies die einzige Möglichkeit sei, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern (lit. b). Nach Art. 24f BWIS kann der Polizeigewahrsam gegen Personen, welche das 15. Altersjahr vollendet haben, verfügt werden. Die übrigen in Art. 24a – d BWIS geregelten Massnahmen wie Aufnahme in die Datenbank, Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflage sind bereits gegenüber Personen anwendbar, die das
12. Altersjahr vollendet haben.
13.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sei vorliegend als lex mitior anwendbar, weil die darin aufgezählten Massnahmen grösstenteils gegenüber 12 –Jährigen zulässig seien. Gemäss der Aufstellung der Staatsanwaltschaft waren
88 Festgenommene zwischen 15 und 18 Jahre und elf Festgenommene unter
15 Jahre alt (Urk. 18 HD 26/6). Aus der Botschaft zum BWIS geht die genaue Definition des Polizeigewahrsams nicht hervor. Strasser versteht unter dem Begriff des Polizeigewahrsams die Festnahme von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören (vgl. Strasser, a.a.O., S. 110). Da es -- 46 of 91 -sich bei der vorliegend durchgeführten Aktion um eine Personenkontrolle im rückwärtigen Raum handelte, kann sie nicht dem Polizeigewahrsam gleichgesetzt werden, auch wenn eine genaue Definition desselben fehlt. Die Grenze der Zulässigkeit der Anordnung liegt deshalb nicht - entsprechend jener des Polizeigewahrsams - beim vollendeten 15. Altersjahrs, sondern beim vollendeten
12. Altersjahr.
13.3. Weiter sind unabhängig von den Bestimmungen des BWIS die strafprozessualen Bestimmungen, namentlich § 367 Abs. 3 StPO und § 380 StPO, zu beachten. Nach § 367 Abs. 3 StPO, welcher sich mit der am 5. Dezember 2004 geltenden Regelung in § 367 Abs. 3 alt StPO deckt, sind beim Fehlen von besonderen Bestimmungen für Kinder und Jugendliche diejenigen über das Verfahren gegen Erwachsene massgebend, namentlich auch § 72 StPO, in welchem Zwangsmassnahmen wie Pass- oder Schriftensperre, Rayonverbot oder Meldepflicht geregelt sind. Als Kinder galten im Zeitpunkt der Einkesselung Personen, die das 7. Altersjahr zurückgelegt hatten, als Jugendliche solche, welche das
15. Altersjahr vollendet hatten. Nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (SR 311.1) fallen sodann Kinder ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr unter das Jugendstrafgesetz. Weiter war die im Dezember 2004 geltende und hier im Sinne einer Richtlinie zu berücksichtigende Bestimmung von § 380 Abs. 3 alt StPO zu beachten, welche mit dem heutigen § 380 Abs. 3 StPO identisch ist, wonach auch für Kinder und Jugendliche Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet werden konnte. Folglich war und ist die Festnahme zur Feststellung der Identität auf dem Polizeiposten mangels Möglichkeit der Durchführung vor Ort grundsätzlich auch gegenüber unter 15-jährigen Personen zulässig.
13.4. Schliesslich sei erwähnt, dass die Ausführungen der Rekurrenten, die hier massgebenden Bestimmungen des BWIS seien nur anwendbar, wenn dem Einzelnen vorgängig ein konkretes (z.B. strafbares) Verhalten nachgewiesen worden sei (Urk. 7 S. 21), so nicht zutreffen. In Art. 24e BWIS wird beispielsweise ausdrücklich festgehalten, die Anordnung von Polizeigewahrsam sei möglich, -- 47 of 91 -wenn sich die Person an Gewalttätigkeiten beteiligen werde. Eine solche muss somit nicht bereits erfolgt sein.
14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Staatsanwaltschaft als gesetzliche Grundlage der Massenfestnahme zu Recht auf die Polizeigeneralklausel bzw. § 74 GemG stützte. Die Frage, ob sich eine Festnahme zudem auf § 54 StPO hätte stützen lassen, kann aufgrund der anderweitig bestehenden gesetzlichen Grundlagen offen gelassen werden.
15. Weitere Voraussetzungen für eine polizeiliche Massnahme sind neben der gesetzlichen Grundlage das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie die Einhaltung des Störerprinzips.
2.1.3. Öffentliches Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV
1. Als Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, kommen ausschliesslich Handlungen, welche dem Schutz der Polizeigüter dienen, in Frage. Hierbei wird zwischen repressiven und präventiven Massnahmen unterschieden. Letztere sollen das Entstehen polizeiwidriger Zustände verhindern wie beispielsweise die Kontrolle von Teilnehmern auf gefährliche Gegenstände an Grossveranstaltungen wie Fussballspielen, Konzerten und Demonstrationen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2473 f.). In der Lehre wird festgehalten, dass es im öffentlichen Interesse liege, Personen vor Grossveranstaltungen zu kontrollieren, sofern die Gefahr der Mitnahme von gefährlichen Gegenständen oder auch anderweitige Gefahr wegen deliktsrelevanten Verhaltens bestehe. Sei eine Kontrolle vor Ort aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, könnten die zu Kontrollierenden auf den Polizeiposten mitgenommen werden (vgl. Strasser, a.a.O., S. 51 f.).
2.1. Wie im Rahmen der Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Personenkontrolle ausgeführt (vgl. vorstehend: II.3.1.2./3.2), bestand vorliegend das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Personenkontrolle zum einen in der Verhinderung weiterer Saubannerzüge und Strassenverwüstungen. Zum anderen bestand ein öffentliches Interesse an der Deanonymisierung der gewaltbereiten -- 48 of 91 -Fans zwecks Verhinderung weiterer Ausschreitungen sowie zur Aufklärung der bisherigen Delikte.
2.2. Überdies lag auch der Wechsel zur Massenfestnahme im öffentlichen Interesse. Bereits während der Zugsfahrt und der Einfahrt am Bahnhof Zürich-Altstetten herrschte ein sehr hohes Aggressionspotential und grosse Gewaltbereitschaft. Bis zum Entscheid, die FCB-Anhänger festzunehmen, erfolgte eine Zuspitzung der Situation. Es wurden Schlachtgesänge gerufen, in grossen Mengen Alkohol konsumiert und herum gepöbelt (vgl. Urk. 18 HD 33/4 DVD-Aufnahmen „GC-BS 5.12.2004 Ka R, H und S“). Da sich die mehreren hundert Fans nicht beruhigen liessen, und die Kontrolle infolgedessen vor Ort nicht durchführbar war, bestand ein Interesse daran, die Überprüfung der Personalien in den rückwärtigen Raum zu verlegen, zumal der Verdacht von deliktischem Verhalten (vorn im Einzelnen dargestellt) und der Gefährdung der Polizeigüter (Ruhe und Sicherheit im öffentlichen Bereich wie Strassen etc., Schutz von fremdem Eigentum) im Raum stand. Die Massenfestnahme erfolgte somit unabhängig davon, ob sie randalierende und gewaltbereite ("erlebnisorientierte") Fans betraf oder nicht, im öffentlichen Interesse. Die Polizei konnte nämlich zu diesem Zeitpunkt weder erkennen, wer im Einzelnen Straftaten verübt hatte, noch wusste sie, wer alles bereit zur Verübung von Straftaten war und wer nicht, weshalb die Festnahme aller Fans mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Grobtriage vor Ort entlassenen werden konnten, im öffentlichen Interesse lag.
2.1.4. Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV
1. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Festnahme hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sich die Festnahme auf § 54 StPO oder § 74 GemG bzw. auf die polizeiliche Generalklausel stützt (Donatsch-Kommentar, a.a.O., § 54 N 9; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2479 f.). Im Rahmen der Prüfung sind insbesondere die Umstände der Festnahmen zu berücksichtigen. Zum einen hat die Polizei alles ihr Zumutbare vorzukehren, damit eine Massenfestnahme ausbleiben kann. So ist insbesondere eine genügend grosse Zahl von Beamten aufzubieten, die für derartige Einsätze geeignet sind. Überprüfte Personen, gegen die nichts vorliegt, sind unverzüglich wieder freizulassen. Zum anderen kann die Kontrolle -- 49 of 91 -nur in den rückwärtigen Raum verlegt werden, wenn die Identitätsfeststellung nicht an Ort und Stelle durchgeführt werden kann, namentlich wegen schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen, wegen durch die Kontrolle verursachter Verkehrsstockungen oder feindseliger Haltungen umstehender Personen (Strasser, a.a.O., S. 52 und 53).
2. Zum Erfordernis der Eignung gilt es vorliegend im Einzelnen festzuhalten, dass die Festnahme eines grossen Teils der FCB-Anhänger zur Deanonymisierung der gewaltbereiten Fans sowie zur Aufklärung der verübten Delikte geeignet war. Im rückwärtigen Raum konnten die Festgenommenen erkennungsdienstlich erfasst und befragt werden. Damit wurden die Ziele der Polizeiaktion, im Speziellen die Deanonymisierung, erreicht. Die offensichtlich nicht gewaltbereiten FCB-Anhänger versuchte man soweit als möglich vor Ort herauszugreifen und zu entlassen. Zudem war die Massenfestnahme geeignet, Ruhe und Sicherheit vor, während und nach dem Fussballspiel zu gewährleisten, indem sich die Fans währenddessen teilweise noch auf dem Polizeiposten oder auf der Heimreise befanden. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht von M. kam es am 5. Dezember 2004 nach Spielende zu keinen Ausschreitungen (Urk. 18 HD 22/10).
3.1. In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit, nach welchem die Massnahme nicht über das Notwendige hinaus gehen darf, kann festgehalten werden, dass aufgrund der grossen Unruhe und Gewaltbereitschaft der eingekesselten Menge die Personenkontrolle nicht vor Ort durchgeführt werden konnte. Hierfür wäre eine gewisse Kooperationsbereitschaft durch die Eingekesselten notwendig gewesen, welche jedoch trotz diverser Beruhigungsversuche seitens der Polizei nicht vorhanden war. Die Polizei versuchte die Eingekesselten insbesondere mittels Megaphondurchsagen über das weitere Vorgehen aufzuklären und verhielt sich mit Ausnahme der Tätigkeit bei der Triagestelle generell zurückhaltend und abwartend (vgl. Urk. 18 HD 15/22 [Wahrnehmungsbericht Rh.]). Aufgrund des grossen Lärmpegels in der Menge waren die Megaphondurchsagen zwar nicht überall verständlich. Hätten sich die Eingekesselten jedoch beruhigen lassen und zugehört, hätten sie die Informationen durchaus wahrnehmen können, weshalb der Polizei insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann. Die vorhandene -- 50 of 91 -Gewaltbereitschaft geht aus den diversen audiovisuellen Aufnahmen sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der Einsatzleiter hervor (Urk. 18 HD 16/1 S. 14 [R.]; Urk. 18 HD 19/1 S. 5 [E.]; Urk. 18 HD 15/1 S. 16 [Z.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 10 [J.]; Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ [ab 14.15 Uhr], „Ka M2“ [ab
14.17 Uhr], „Ka S“ [ab 15.13 Uhr]). Beispielhaft sei auf die Aussage der Bahnpolizei verwiesen, wonach die Stimmung bereits während der Anreise überdurchschnittlich aggressiv gewesen sei (Urk. 18 HD 23/6 S. 6 [L. Bahnpolizei]). Die Vornahme der Kontrolle wäre bei den gegebenen Umständen, das heisst in Mitten von fliegenden Gegenständen, abgefeuerten Knallpetarden und der von hinten drückenden militanten Fans für die Eingekesselten zu gefährlich gewesen. Da die Polizei die Menge trotz Aufklärung über Megaphon nicht zu beruhigen vermochte, musste sie mit der Zuspitzung der Situation rechnen.
3.2. Als mögliche „Alternative“ wäre einzig die Aufhebung der Einkesselung und das Ziehenlassen aller Eingekesselten in Frage gekommen. Dabei hätte es sich aber nicht um eine effektive Alternative gehandelt, da sie zur Erreichung des Zwecks – der Deanonymisierung und der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung sowie der Aufklärung bereits früher begangener Straftaten – ungeeignet gewesen wäre. Überdies wäre es bei einer Freilassung aufgrund der grossen Aggressivität in der Menge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen gekommen, was die Polizei gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag gerade zu verhindern hatte (vgl. die Ausführungen des Bahnpolizisten B., gemäss welchem die Fans während der Anreise von einem geplanten Saubannerzug durch Zürich gesprochen hätten [Urk. 18 HD 23/2 S. 3]). Die Freilassung der Eingekesselten war somit keine geeignete Alternative. Andere Möglichkeiten als diejenige der Überführung in den rückwärtigen Raum bestanden keine. Die Polizei milderte die Massnahme der Massenfestnahme insoweit, als sie die gewaltbereiten und festzunehmenden Fans mittels Grobtriage und mit Hilfe von speziellen Szenekennern von den auf den ersten Blick nicht gewaltbereiten Fans separierte. Letztere konnten den Bahnhof nach dem Passieren der Triagestelle verlassen. Bei den Szenekennern handelte es sich einerseits um Kenner der Basler Szene, welche für das Spiel von Basel nach Zürich gekommen waren, und andererseits um Kenner der Zürcher Szene. Aufgrund der früheren Tätigkeit einiger Spezialisten beim Jugenddienst -- 51 of 91 -waren sie insbesondere im Umgang mit Jugendlichen geschult (Urk. 18 HD 18/1 S. 10). Da es aufgrund der aufgeheizten Stimmung und der Unruhe schwierig war, im Detail abzuklären, wer gewaltbereit war und wer nicht, erfolgte die Kontrolle anhand von verschiedenen Kriterien, so dass bestimmte Personengruppen wie Kinder, Familien und Eltern, vor Ort entlassen wurden. Gemäss dem Chef des Sicherheitsdienstes, V., konnten durch ihn und seine Mitarbeiter mittels Grobtriage rund 180 Personen direkt vor Ort entlassen werden (Urk. 18 HD 18/1 S. 11/12). Schliesslich fuhr die Polizei die Festgenommenen mit Blaulicht in den rückwärtigen Raum und beschleunigte dadurch die Rückführung. Mit diesem Vorgehen beschränkte die Einsatzleitung die Festnahmen auf das Notwendige, weshalb das Kriterium der Erforderlichkeit als gegeben erachtet werden kann.
4.1. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind – wie oben ausgeführt – die privaten und die öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. In Bezug auf die Problematik der Festnahme von friedlichen Fans führte das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 E. 4h aus, eine solche Massnahme möge dem Bürger, der möglicherweise ohne Verschulden von ihr betroffen werde, als hart und unangemessen erscheinen, doch müsse sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter den besonderen Umständen, wie sie im betreffenden Fall vorgelegen seien, in Kauf genommen werden. Das Interesse des Staates an der Ermittlung der für Ausschreitungen verantwortlichen Personen überwiege in solchen Ausnahmesituationen die Unannehmlichkeiten, die darin bestünden, dass ein einer Straftat Verdächtigter eine verhältnismässig kurze Zeit in Polizeigewahrsam verbringen müsse. Dem widersprechen Häfelin/Müller/Uhlmann, welche die Ansicht vertreten, ein zu weit gefasster Personenkreis der Betroffenen, z.B. die Festnahme aller Demonstranten statt nur der randalierenden Demonstrationsteilnehmer, gehe zu weit und sei unverhältnismässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2480).
4.2. Wie bereits erwähnt, können die Ausführungen im Zusammenhang mit Demonstrationen vorliegend sinngemäss angewendet werden, zumal sich auch die Fussballanhänger vor dem Match jeweils formieren – vorliegend bereits für die
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Anreise nach Zürich, vereint durch die Strassen zum Stadion ziehen, dabei Schlachtrufe bzw. –gesänge anstimmen und teilweise Sachbeschädigungen begehen. Es handelt sich somit um vergleichbare Situationen, wobei in beiden Fällen beabsichtigt ist, die eigene Meinung kundzutun.
4.3.1. Das private Interesse der Eingekesselten bestand primär in der Wahrung ihres verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV sowie an einer zeitlichen Beschränkung der dieses Recht einschränkenden Personenkontrolle im rückwärtigen Raum, welche zwangsweise mit einer vorübergehenden Festnahme verbunden war. Demgegenüber bestand das öffentliche Interesse in der Festnahme der gewalttätig gewordenen Fans sowie der gewaltbereiten Fans, zumal damit weitere gewalttätige Handlungen in der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Hin – und Rückweg vom Bahnhof zum Stadion, und dadurch Schädigungen an Dritteigentum verhindert werden konnten. Aufgrund der an solchen Fussballspielen gemachten bisherigen Erfahrungen musste die Einsatzleitung für das Spiel vom 5. Dezember 2004 von erneuten Ausschreitungen ausgehen. Überdies verhinderte die Massenfestnahme die Durchführung eines Saubannerzuges durch die Strassen von Zürich sowie die bisher zunehmenden Beschädigungen des Fussballstadions.
4.3.2. Im Rahmen der Abwägung dieser beiden im Raum stehenden Interessen ist die Frage der weiteren Entwicklung der Lage vor, während und nach dem Spiel ohne Durchführung einer Polizeikontrolle bzw. Massenfestnahme miteinzubeziehen. Aufgrund der diversen Ausschreitungen anlässlich der Spiele vom 31. Oktober 2004, 17. März 2004, 9. November 2003, 14. September 2003, 31. August 2003 etc. zwischen dem FC Basel und den Grasshoppers bzw. dem FC Zürich in Zürich muss davon ausgegangen werden, dass es auch am 5. Dezember 2004 wieder zu Krawallen gekommen wäre, hätte die Polizei die gewaltbereiten Fans nicht vorübergehend festgenommen. Die Polizei war – nur schon aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages, für Ruhe und Ordnung zu sorgen – verpflichtet, auf die bisherigen Provokationen der Fans zu reagieren. Die an früheren Fussballspielen eingesetzten Mittel vermochten die FCB-Anhänger vor weiteren Krawallen offensichtlich nicht abzuhalten, weshalb es einer Änderung des -- 53 of 91 -Konzeptes bedurfte. Wie im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit bereits festgestellt, standen keine anderen milderen Mittel und Wege zur Verfügung, um zum selben Ziel zu gelangen. Die Einkesselung und Massenfestnahme verhinderten den Mann-zu-Mann-Kampf, bei welchem die Gefahr von Verletzungen erheblich grösser gewesen wäre. Die einzig mildere Massnahme, die Kontrolle am Bahnhof Zürich-Altstetten vor Ort, welche ursprünglich vorgesehen war, war aufgrund der grossen Tumulte in der Menge nicht (mehr) möglich und kam daher auch nach etlichen Beruhigungsversuchen der Polizei mittels Megaphondurchsagen nicht mehr in Frage. Die Eingriffe in die Freiheitsrechte hielt die Polizei insofern in Grenzen, als sie friedliche Fans im Rahmen des Möglichen aussonderte und gehen liess. Dabei wurde sie massgeblich von Szenekennern, also von Fachkräften, unterstützt. Mit der Hilfe der Szenekenner konnte die Polizei die Aktion auf die gewaltbereiten Fans beschränken und entliess gezielt Frauen und Kinder sowie offensichtlich nicht zur gewaltbereiten Szene Zugehörige noch vor Ort am Bahnhof Zürich-Altstetten (Urk. 18 HD 24/1 S. 2 und 4 [B.]; Urk. 18 HD 24/2 S. 2 und 4 [R.]; Urk. 18 HD 22/17 S. 7 [N.]; Urk. 18 HD 22/20 [Wahrnehmungsbericht N.]; Urk. 18 HD 23/2 S. 5 [Bahnpolizist B.]; Urk. 18 HD 22/9 S. 3 [M., Kontrolleur bei der Triagestelle]; Urk. 18 HD 25/3 S. 5 [vor Ort anwesender Staatsanwalt L.]). Mittels Grobtriage konnten von den rund 650 eingekesselten Personen über 200 Personen vor Ort entlassen werden, was von den Rekurrenten nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 7). Mit der Grobtriage wurde dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit wirksam Rechnung getragen. Sobald man in den Eingekesselten Jugendliche erkannte, wurden diese zudem prioritär behandelt, indem sie vor den übrigen Fans aus der Menge genommen und kontrolliert sowie nach den Eltern gefragt wurden (Urk. 18 HD 22/15 S. 6 [G.]). Aufgrund der angespannten Situation musste die Kontrollstelle jedoch schnell passiert und die Kontrolle zügig durchgeführt werden, was zweifelsohne zu Fehlentscheiden bezüglich der Feststellung des Alters und bezüglich der Gewaltbereitschaft führte. Es war indes unmöglich, die einzelnen gewalttätigen Fans vor Ort aus dem Pulk heraus zu identifizieren, weil die Menge zu gross und zu unruhig war. Es flogen aus allen Richtungen Wurfgeschosse, und es war kaum möglich, herauszufinden, woher die Gegenstände im Einzelnen geworfen wurden (vgl. Urk. 18 HD 24/1 S. 3 [Szenekenner -- 54 of 91 -B.]). Die gewaltbereiten Fans verfolgten die Strategie, sich unter die friedlichen Fussballanhänger zu mischen und aus dem Pulk heraus Gewalt auszuüben (Urk. 18 HD 23/1 S. 8). Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die aggressive und aufgeheizte Stimmung von einem Teil der Fans selbst verschuldet war, überwogen die öffentlichen Interessen die Individualinteressen der (friedlichen) Fans und war die Kontrolle mit den anschliessenden Festnahmen gerade noch verhältnismässig. Eine weitergehende Kontrolle als die Grobtriage war vor Ort aufgrund der chaotischen Umstände realistischerweise nicht durchführbar. Trotzdem ist aber durchaus nachvollziehbar, dass sich die friedlichen Fans durch die Festnahme stark schikaniert fühlten, und es ist zu betonen, dass das Vorgehen der Einsatzleitung der Stadtpolizei Zürich an der Grenze dessen liegt, was noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Die Verhältnismässigkeit der Massenfestnahme kann vor allem deshalb - gerade noch - bejaht werden, weil die Einsatzleitung aufgrund ihrer an Grossveranstaltungen gesammelten bisherigen Erfahrungen davon ausgehen konnte und durfte, dass sich die bei der Zugseinfahrt pöbelnden und aggressiv verhaltenden Fans nach wenigen Augenblicken besinnen und ruhig verhalten würden. Das dem vorliegend nicht so sein würde, konnte die Einsatzleitung – nach dem vorstehend Gesagten – nicht voraussehen, weshalb sie den Entscheid über das weitere Vorgehen unter zeitlichem Druck fällen musste.
4.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Massenfestnahme gerade noch verhältnismässig war.
5.1. Weiter stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, der OD Zug Rot habe um ca. 14.19 Uhr Gummischrot gegen die Toilette aufsuchende FCB-Fans eingesetzt. Auf den Aufnahmen „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ seien zwei Knalle zu hören und auf dem Boden seien Gummigeschosse gut erkennbar. Die minimale Schussdistanz sei bei Weitem nicht eingehalten worden (Urk. 7 S. 28).
5.2. Dem Einsatzjournal (Urk. 18 HD 17/7) kann für die Zeit zwischen 14.18 Uhr und 14.21 Uhr (und auch zu einem späteren Zeitpunkt) nichts bezüglich eines Einsatzes von Gummischrot durch den OD Zug Rot entnommen werden, obwohl dieser bei der Einsatzleitung hätte gemeldet werden müssen. Auf den DVD-
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Aufnahmen „GC-BS 5.12.2004 Ka S und Ka R“ ist hingegen ein lauter Knall zu hören, wobei nicht zu erkennen ist, woher dieser stammt und durch was er ausgelöst wurde (Urk. 18 HD 33/4).
5.3. Sch., Stellvertreter Zugführer OD Rot, bestätigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Einsatz von Gummischrot durch den OD Zug Rot 16, konnte aber den genauen Zeitpunkt nicht mehr eruieren. Der Einsatz sei jedoch nach 14.21 Uhr erfolgt (Urk. 18 HD 20/1 S. 10, HD 20/8 S. 6). Die beiden auf dem Video „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ zu hörenden Knalle würden keinesfalls von einem Gummischroteinsatz stammen, dies töne anders. Ebenso wenig vermochte E., Zugführer der Truppe Rot, den auf obgenannter Filmaufnahme hörbaren Knall einem Gummischrotschuss zuzuordnen (Urk. 18 HD 19/11 S. 5). Er gab indes an, einen Gummischroteinsatz durch Rot 16 angeordnet zu haben. Vor der Schussabgabe habe er die gegen die Polizisten drückende Menge per Megaphon immer wieder aufgefordert, auf Distanz zu bleiben und sich ruhig zu verhalten und habe mit dem Einsatz von Gummischrot gedroht (Urk. 18 HD 19/1 S. 9; vgl. auch Urk. 18 HD 20/1 S. 6/7 [Sch.]). Mittels Megaphondurchsagen sei es ihm anfänglich gelungen, die Vordersten zu stoppen. Der Gummischroteinsatz sei erst nach etlichen Abmahnungen und nachdem er erkannt habe, dass die Megaphondurchsagen keine Wirkung zeigten und er die Masse nicht mehr zurückhalten könne, erfolgt, wobei diese Massnahme die mildest Mögliche gewesen sei (Urk. 18 HD 19/1 S. 9 f.).
5.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass auf der DVD „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ (Filmstandort auf Perron Richtung stadtauswärts) eine Stimme mit folgenden Worten zu hören ist: „Ein Schuss Gummi lade“ (14.18 Uhr) und anschliessend, „M. chum zrugg“ (14.19 Uhr). Es ist zwar kein Ausbruchversuch erkennbar, doch bewegen sich ein paar Fans ohne erhobene Hände gezielt Richtung Absperrung der Polizei. Anschliessend ist ein Knall zu hören, wobei hiervon keine Aufnahmen bestehen (Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 KA R“, ab 14.19 Uhr). Erkennbar ist einzig, dass die sich in der Nähe des OD Zugs Rot aufhaltenden Fans nicht zusammenzucken. Um 14.20 Uhr ertönt ein zweiter Knall, wobei sich dieselben Personen sehr erschrecken. Auf der DVD „GC-BS 5.12.2004 Ka S“, -- 56 of 91 -welche zwischen der Triagestelle und den Gittern gemachte Filmaufnahmen enthält, hört man um 14.19 Uhr einen Knall, wobei sich die Blicke der Fans danach nach vorne Richtung Standort OD Zug Rot drehen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass zumindest der zweite Knall aus der Richtung des OD Zugs Rot kam. Dies, obwohl auf der DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ um
14.21 Uhr eine Stimme zu hören ist, welche die Polizisten auffordert, bei der nächsten Annäherung der Fans Gummischrot einzusetzen. Die Vermutung, dass bereits um 14.19 Uhr Gummischrot eingesetzt wurde, erhärtet sich dadurch, dass auf derselben DVD-Aufnahme nach dem zweiten Knall auf dem Boden liegende kleine schwarze Bällchen zu sehen sind, welche ohne Weiteres Gummischrotteile sein könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der OD Zug Rot um
14.20 Uhr Gummischrot einsetzte. Unter diesen Umständen kann von einer Einvernahme von K., F. und St. als Auskunftspersonen sowie auf eine Wiederholung der Einvernahmen von G. und M. abgesehen werden.
5.5. Auf der DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka R, 14.18 Uhr “ ist sodann ersichtlich, dass zwischen der Polizei und den Fans fünf bis sechs Bodenplatten liegen, welche eine Länge von durchschnittlich drei Metern aufweisen (vgl. Aktennotiz vom 9. Januar 2008 [Urk. 28]). Die Schussdistanz betrug damit rund
18 Meter. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Anfrage einer Kantonsrätin in der Sitzung vom 21. August 2002 festgehalten, die Mindestdistanz bei Gummischroteinsätzen müsse grundsätzlich 20 Meter betragen, bei Handeln in Notwehr oder Notwehrhilfe könne diese Distanz indes unterschritten werden (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, KR-Nr. 169/2002, www.kantonsrat.zh.ch). Auf den DVD-Aufnahmen „GC-BS 5.12.2004 Ka R“ ist ersichtlich, dass kurz vor den Schüssen (insbesondere ab 14.17 Uhr) eine sehr aggressive Stimmung herrschte und Flaschen zu Bruch gingen. Es wurden insbesondere Parolen wie „du scheiss Wixer oder scheiss Bullen“ gerufen. Die Situation war somit – entsprechend den Aussagen des OD Zugführers Rot, E. – hoch explosiv und unberechenbar, was auch aus der DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ hervorgeht, auf welcher um 14.18 Uhr eine Art Ausbruchversuch in Richtung Standort OD Zug Grün ersichtlich ist (Urk. 18 HD 33/4). Unter diesen chaotischen und hoch explosiven Umständen erscheint ein Gummi-- 57 of 91 -schroteinsatz auch bei einer minimalen Unterschreitung der 20 Meter-Richtlinie – was indes von Sch. und E. ausdrücklich bestritten wird (Urk. 18 HD 20/1 S. 7; Urk. 18 HD 19/1 S. 9) – als angemessen und verhältnismässig.
6.1. Weiter können auch der Reizstoffeinsatz des OD Zugs Schwarz sowie der Gummischroteinsatz des OD Zugs Grün um 14.44 bzw. 14.47 Uhr noch als verhältnismässig betrachtet werden. Sie waren die Reaktion auf ein starkes Gedränge und Drücken bzw. anschliessend auf einen Ausbruchsversuch eines Teils der Fans (Urk. 18 HD 22/7 S. 4 [Rh.]; Urk. 18 HD 22/1 S. 4 [Sp.]). Gemäss den Aussagen von J. waren die Polizeibeamten stark unter Druck geraten. Es habe Auseinandersetzungen Mann gegen Mann gegeben und die Fans hätten derart gedrückt, dass man die Situation einzig mit dem Einsatz dieser Mittel unter Kontrolle habe halten können (Urk. 18 HD 17/1 S. 14 f.). Der Einsatzleiter Verhaftorganisation, R., führte aus, der Ausbruchversuch habe für die Beamten eine äusserst gefährliche Situation dargestellt, die sie so noch nie erlebt hätten, nicht einmal bei 1. Mai-Demonstrationen. Es habe sich um eine eigentliche Notwehrsituation zugunsten der bedrängten Beamten gehandelt (Urk. 18 HD 16/1 S. 27). Auch der Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes, V., schilderte die Situation zur Zeit des Ausbruchversuchs als äusserst aggressiv, für alle Anwesenden gefährlich und schwer einschätzbar (Urk. 18 HD 15/13 S. 2).
6.2. Diese Aussagen decken sich in den wesentlichen Punkten und stimmen mit den Aussagen von Geschädigten (Urk. 18 ND 6/3 [A.]; Urk. 18 ND 8/3 S. 3 [B.]) überein, weshalb sie glaubhaft erscheinen und bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf sie abzustellen ist. Auch bezüglich der Frage der Distanz beim Einsatz von Gummischrot ist sich R. über den genügend grossen Abstand sicher (Urk. 18 HD 16/1 S. 28 [R.]; gleicher Meinung: V., Urk. 18 HD 23/1 S. 8). Diese Aussage erscheint ebenfalls glaubhaft.
6.3. Die Rekurrenten machen geltend, der Ausbruchversuch und der Einsatz von Gummischrot durch den OD Zug Grün sei durch den unnötigen Reizgaseinsatz des OD Zugs Schwarz ausgelöst worden (Urk. 7 S. 29). Gemäss den Aussagen des Zugsführers OD Zug Schwarz, Sp., ist der Befehl zum Einsatz von Reizgas erst während des Ausbruchversuchs erteilt worden (Urk. 18 HD 22/1 S. 4).
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Der Zugführer von OD Grün, Rh., führte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus, sein Zug sei von den Eingekesselten stark bedrängt worden, weshalb der OD Zug Schwarz einen Handwurfkörper eingesetzt habe. Darauf hin hätten sich viele Polizisten seines Zugs zurückziehen müssen, da die Wirkungen des Tränengases unerträglich gewesen seien. Auch die Basler Fans seien auseinandergestoben. Aufgrund der dadurch entstandenen Lücke im Dispositiv hätten einige Eingekesselte versucht auszubrechen, worauf der OD Zug Grün Gummischrot eingesetzt habe (Urk. 18 HD 22/7 S. 5). Die von den Rekurrenten angeführte DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ zeigt um 14.47 Uhr ein grosses Gedränge von Basler Fans gegen die Polizeisperre des OD Zugs Grün. Sowohl der Zugführer Schwarz als auch der Zugführer Grün stuften die Situation als gefährlich ein, und Rh. erwog, aufgrund des „enormen Drucks des auf dem Perron befindlichen Pulks gegen die beim Durchgang stehenden OD-Kräfte“ Verstärkung anzufordern (Urk. 18 HD 22/7 S. 4; Urk. 18 HD 22/8 [Wahrnehmungsbericht Rh.]). Es trifft somit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten sowie der Videodokumentationen und entgegen den Ausführungen der Rekurrenten nicht zu, dass erst der Reizstoffeinsatz den Ausbruchversuch ausgelöst hat. Vielmehr drückten die Basler vorher gegen die Polizeibeamten, welche dadurch in schwere Bedrängnis gerieten, und versuchten, die entstandene Lücke nach dem Reizstoffeinsatz zur Flucht auszunützen (gleichermassen Urk. 18 HD 22/15 S. 5/6 [G.]). Aufgrund des enormen Drucks und der grossen Bedrängnis musste die Distanz von 20 Metern beim Gummischroteinsatz nicht eingehalten werden.
7.1. In Bezug auf den Vorwurf, über längere Zeit keinen Zugang zu den Toiletten gehabt zu haben, sagte Sch. aus, der Zugang zu den Toiletten sei vorübergehend durch dort positionierte Polizisten gesperrt worden, da die Fans die Anlagen zum Verstecken von pyrotechnischem Material missbraucht hätten. Zudem seien die Toiletten verstopft gewesen, so dass sie nicht mehr hätten benutzt werden können (Urk. 18 HD 20/1 S. 4). Gleiches gab der Einsatzleiter der uniformierten Kräfte, zuständig für die Billettkontrollen im Zug, E., anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll. Der Toilettengang sei einzig wegen eines OD-Zuges sowie etwas später für rund 3 Minuten wegen des dort -- 59 of 91 -positionierten Gitterwagens vorübergehend unmöglich gewesen. Ansonsten sei die Toilette frei zugänglich gewesen (Urk. 18 HD 23/8 S. 6). Die Verweigerung des Zugangs zur Toilette dauerte gemäss dem Dachverband M. länger, nämlich rund eine Stunde (Urk. 18 HD 25/6 [Bericht Dachverband M.]). Dem Funkjournal kann hingegen entnommen werden, dass der Zug OD Rot um 14.50 Uhr Unterstützung von OD Zug Gelb 1 und Kapo-Zug K. erhielt (Urk. 18 HD 17/7 S. 7). Schliesslich wurde der OD Zug Rot vom Gitterwagen des Zugs Gelb abgelöst (Urk. 18 HD 22/4 [Wahrnehmungsbericht S.]). Der Zugang war somit erwiesenermassen nur vorübergehend, etwas mehr als eine halbe Stunde, versperrt. Eine Zutrittsverweigerung von dieser Dauer ist nicht unverhältnismässig.
7.2. Wie E. sodann zu Recht ausführte, befand sich in der Nähe der Toilette der Kiosk mit einer Glasscheibe sowie eine Erhöhung, von welcher man ca. drei Meter in die Tiefe hätte fallen können (Urk. 18 HD 19/1 S. 8). Unter Berücksichtigung der aggressiven Stimmung und der stark alkoholisierten Fans wäre es in der Tat gefährlich gewesen, diesen Bereich frei zu geben. Das Risiko, dass Scheiben in Brüche gegangen wären und einzelne Eingekesselte von der Erhöhung hätten hinunter fallen können, war zu gross. Die Interessen der Polizei überwogen somit die Interessen der Fans auf unbeschränkten Toilettenzugang.
8.1. Die Rekurrenten machen sodann geltend, die Polizei habe den Zusammenstoss mit den Demonstranten selbst gesucht. Aufgabe der Polizei ist es, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Mit ihrem Einsatz vom 5. Dezember 2004 versuchte sie, diesem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. Kommt es bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu Zusammenstössen, kann ihr nicht vorgeworfen werden, diese gesucht zu haben. Bereits vor der Abfahrt des Sonderzuges in Basel verhielt sich ein Teil der Basler Fans auffällig und stürmte den Regionalzug nach Zürich. Während der Zugsfahrt wurde sodann randaliert, es wurden insbesondere Fensterscheiben beschädigt, die Billettkontrolle erschwert und schliesslich wurden vor allem bei der Durchfahrt von Bahnhöfen Flaschen und andere Gegenstände aus den Fenstern geworfen (Urk. 18 HD 23/1 S. 3 f. [V.]). Auch bei der Einfahrt und beim Verlassen des Zuges herrschte eine äusserst aggressive Stimmung, wobei es zu gewalttätigen Handlungen gegenüber -- 60 of 91 -den Beamten und Sachbeschädigungen kam. Insbesondere wurde der Velounterstand am Bahnhof Zürich-Altstetten in Brand gesteckt und ein Feuerwerkskörper unter ein Polizeiauto geworfen.
8.2. Ein Teil der mit dem Sonderzug angereisten Fans verhielt sich somit bereits vor und während der Zugsfahrt aggressiv und griff die am Bahnhof Zürich-Altstetten wartenden Polizeibeamten grundlos an. Die Polizei übte sich in Zurückhaltung, indem sie sich abwartend verhielt und erst mit härteren, aber verhältnismässigen Mitteln eingriff, als es die Situation tatsächlich erforderte. Der von der Polizei durchgeführte Reizstoff- und Gummischroteinsatz um ca. 14.44 Uhr erfolgte erst als Reaktion auf das immer aggressiver werdende Verhalten der FCB-Anhänger. Ziel der Polizei war in jedem Zeitpunkt, deeskalierend auf die Fans einzuwirken (Urk. 18 HD 15/1 S. 17 [Z.]). Unter diesen Umständen kann der Polizei nicht vorgeworfen werden, die „Unruhen“ mit ihrem Verhalten ausgelöst zu haben.
9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schutz der Sicherheit, die Wahrung von Ruhe und Ordnung sowie die Durchführung einer Deanonymisierung von gewaltbereiten Personen der Erbringung des Opfers, sich einer Personenkontrolle im rückwärtigen Raum zu unterziehen – welche indes nur nötig wurde, weil sich die zu Kontrollierenden vor Ort nicht beruhigen liessen – vorgeht. Der Grosseinsatz der Polizei war aufgrund der nach den bisherigen Erfahrungen zu erwartenden erheblichen Ausschreitungen, der angespannten Situation sowie der Ungewissheit, wie sich die Menge im Verlaufe des Abends verhalten würde, gerechtfertigt. Die Bevölkerung, vor allem die Anwohner der Strassen zum Stadion, war bei den bisherigen Fussballspielen immer wieder in Mitleidenschaft gezogen worden und hatte ein berechtigtes Interesse an der Eindämmung der Saubannerzüge und der Sachbeschädigungen. Weiter war auch der Gummischrot- und Reizgaseinsatz verhältnismässig, da sich die Situation von Minute zu Minute zuspitzte und chaotisch war. Gleiches gilt für die vorübergehende Einschränkung des Toilettengangs, welcher wegen der Sicherheit der Eingekesselten und aus taktischen Gründen erfolgte. Schliesslich war auch die Festnahme von Minderjährigen gesetzeskonform und verhältnismässig.
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2.1.5. Störerprinzip
1.1. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besagt das Störerprinzip, dass sich die polizeiliche Massnahme nur gegen den unmittelbaren Störer richten darf, das heisst nur gegen den unmittelbaren Verursacher der Gefahr oder Störung. Als Störer gelten die sog. Verhaltensstörer, Zustandsstörer oder Zweckveranlasser. Verhaltensstörer sind namentlich Personen, welche durch ihr eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stören oder gefährden, beispielsweise randalierende Demonstranten (Haefelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2488 f.; Reinhard, a.a.O., S. 175 f.).
1.2. Vom Störerprinzip kann einzig im Falle einer Notstandssituation abgewichen werden. In einem solchen Fall darf die Behörde zur Behebung einer akuten Gefahr unbeteiligte Dritte heranziehen, falls sie der Notstandssituation weder durch Inanspruchnahme des Störers noch durch Einsatz eigener Mittel begegnen kann (Haefelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2520; Reinhard, a.a.O., S. 195 f.).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, kann eine solche Notlage vorliegend bejaht werden. Es war der Polizei nicht möglich, vor Ort eine genaue Unterscheidung zwischen Störern und friedlichen Fans vorzunehmen. Die Fans standen dicht gedrängt beieinander und die Angriffe gegenüber den Polizeibeamten erfolgten aus allen Richtungen aus dem Pulk bzw. der anonymen Masse heraus (Urk. 18 HD 23/1 S. 8 [V.]; Urk. 18 HD 18/2 [Wahrnehmungsbericht V.]; Urk. 18 HD 22/5 S. 3 [U.]; Urk. 18 HD 22/15 S. 3 [G.]). Eine individuelle Zuteilung der begangenen Straftaten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der grossen Unruhe und der angespannten Lage nicht möglich und die Festnahme von friedlichen Fans unvermeidbar. Es ist zwar verständlich, dass sich die nicht gewaltbereiten Fans durch die Festnahme in ihren Rechten stark betroffen fühlten, doch wäre es nicht realistisch zu behaupten, bei einer derart aggressiven Stimmung hätte genau eruiert werden können, woher die Wurfgeschosse geflogen kamen und welche Personen im Einzelnen genau delinquierten. Die Delikte erfolgten aus der anonymen Masse heraus. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten ist zur Bejahung einer Notstandssituation nicht notwendig, dass die Gesamtheit der Eingekessel-- 62 of 91 -ten gegen die Polizeiabsperrung gedrückt hätte. In diesem Fall hätte es sich bei jedem Einzelnen um einen Störer gehandelt, weshalb das Vorliegen einer Notstandssituation gar nicht mehr zu prüfen gewesen wäre. Indem ein Teil der Fans mehrmals gegen die Absperrung drückte und sich deliktisch verhielt, wurde die Situation chaotisch und unüberschaubar. Unter diesen Umständen war die Feststellung der einzelnen Delinquenten nicht mehr möglich und es lag aufgrund der explosiven Stimmung eine Notstandssituation vor, weshalb die Polizei berechtigt war, nicht nur gegen die randalierenden Fans als sog. Verhaltensstörer vorzugehen, sondern aufgrund der Notlage und der gebotenen Eile auch gegen die sich friedlich verhaltenden Fussballanhänger.
2.1.6. Fazit bezüglich des objektiven Tatbestandes von Art. 183 StGB Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Polizei bei der Massenfestnahme auf § 74 GemG bzw. die polizeiliche Generalklausel stützen konnte, der Eingriff im öffentlichen Interesse lag und gerade noch verhältnismässig war. Ob sich die Festnahme allenfalls auf § 54 StPO hätte stützen können, kann offen bleiben, da mit § 74 GemG bzw. der polizeilichen Generalklausel eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Die Massenfestnahme kann damit nicht als unrechtmässig im Sinne von Art. 183 StGB qualifiziert werden, weshalb der objektive Tatbestand der erwähnten Bestimmung nicht gegeben ist.
2.2. Subjektiver Tatbestand von Art. 183 StGB
1. Da bereits der objektive Tatbestand von Art. 183 StGB nicht erfüllt ist, erübrigt sich grundsätzlich eine Überprüfung des subjektiven Tatbestandes. Hierauf sei deshalb nur kurz eingegangen.
2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 183 StGB, dass der Täter den Freiheitsentzug wollte und sich über die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges bewusst war.
3. Die Rekurrenten machen geltend, die Verantwortlichen der Massenfestnahme könnten sich nicht auf den Standpunkt stellen, sie hätten gemeint, bei der grossen Mehrheit der Fans habe ein dringender Tatverdacht bestanden. Ange-
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sichts der Videoaufnahmen, aus denen klar hervorgehe, dass die Gewaltakte nur von einer nicht repräsentativen Minderheit der Fans ausgegangen sei, sei es schwierig, einen Sachverhaltsirrtum plausibel zu machen. Ein allfälliger Rechtsirrtum wäre sodann nicht zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 25 f.).
4. Der Entscheid, von der Personenkontrolle zur Massenfestnahme überzugehen, erfolgte durch den Gesamteinsatzleiter Z. auf Antrag des Einsatzleiters Verhaftorganisation, R., und des Einsatzleiters Front, J. Es ist daher bei der Prüfung des Vorsatzes primär auf das Wissen und den Willen des Gesamteinsatzleiters Z. abzustellen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer vorübergehenden Festnahme die tatsächlichen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten der Polizeibeamten sowie die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Auszugehen sei vom im Zeitpunkt ex ante aufgrund pflichtgemässen Ermessens erkennbaren Sachverhalt sowie der einem Polizeibeamten möglichen Subsumtion, weshalb die Festnahme eines Unschuldigen nicht in jedem Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstelle (vgl. Donatsch-Kommentar, a.a.O., § 54 N 8). Z. stützte sich bezüglich der Festnahmen auf § 54 StPO (strafprozessuale Zwangsmassnahme). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8. März 2007 führte er aus, er habe vor der Entscheidung zum Wechsel zur Massenfestnahme eine Güterabwägung vorgenommen (Urk. 18 HD 15/30 S. 5). Eine grundlose präventive Massenverhaftung wäre verantwortungslos gewesen, weil das schweizerische Recht eine solche nicht kenne. Er habe die Massenfestnahme vor allem angeordnet, weil es zu qualifizierten Gewalt- und Drohungstatbeständen gekommen sei (Urk. 18 HD 15/30 S. 11). Aufgrund der schlüssigen Äusserung von Z., für eine grundlose präventive Festnahme hätte es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, muss davon ausgegangen werden, dass Z. im Zeitpunkt der Anordnung der Massenfestnahme vom Bestehen einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen ist. Vorliegend standen die Delikte der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bzw. des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) im Raum. Z. ordnete die Massenfestnahme aufgrund der bestehenden Verdachtsmomente an, weshalb der Nachweis einer wissentlich unrechtmässigen Freiheitsberaubung -- 64 of 91 -– zumindest in Bezug auf die randalierenden Fans – nicht gelingt. Ob Z. als ausgebildeter Jurist und langjähriger Mitarbeiter der Polizei in Bezug auf die sich friedlich verhaltenden Fans tatsächlich von der Zulässigkeit einer strafprozessualen Festnahme ausging, das heisst die allfällige Unrechtmässigkeit der Festnahme nicht in Betracht zog, ist fraglich. Es würde sich hierbei um einen Rechtsirrtum handeln, der aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung von Z. wohl nicht unvermeidbar wäre (vgl. Art. 21 StGB) und damit einzig eine Strafmilderung begründen würde. Zugunsten von Z. ist indes immerhin festzuhalten, dass selbst das Bundesgericht – wie vorangehend erwähnt – die vorläufige Festnahme von Demonstranten unabhängig davon, ob sie im Konkreten gewalttätig waren oder nicht, gestützt auf § 54 StPO als zulässig erachtete. Einer abschliessenden Beantwortung dieser Frage bedarf es vorliegend aufgrund des nicht erfüllten objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB indes nicht, weshalb sie insoweit offen gelassen werden kann.
5. R. gab anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2005 ebenfalls zu Protokoll, es seien die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Raum gestanden. Deshalb habe man die Festnahme angeordnet (Urk. 18 HD 16/1 S. 30). J. führte am 24. Januar 2006 aus, die Polizei habe den Generalauftrag, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und die öffentlichen Güter zu schützen. Hätte sie nichts unternommen, wäre sie wohl mit massiven Vorwürfen aus der Öffentlichkeit konfrontiert gewesen (Urk. 18 HD 17/1 S. 21). In der Einvernahme vom 2. Februar 2007 führte er schliesslich aus, er sei Polizist und müsse dem Gesetz zur Durchsetzung verhelfen (Urk. 18 HD 17/12 S. 4).
6. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass weder R. noch J. in subjektiver Hinsicht vorsätzlich handelten. Auch sie gingen wohl davon aus, ihr Handeln, d.h. die Festnahme und der Transport in den rückwärtigen Raum, sei aufgrund des vorgängig deliktischen Verhaltens der FCB-Anhänger rechtmässig gewesen und basiere auf einer gesetzlichen Grundlage. Unter diesen Umständen fehlen Indizien, dass sich die Verantwortungsträger über die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs bewusst gewesen wären und diese in -- 65 of 91 -Kauf genommen hätten. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes würde wohl - würde der Tatbestand durch den Sachrichter geprüft - nicht erbracht werden können.
3. Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB
1. Hierzu führte die Staatsanwaltschaft aus, die Anordnung der Festnahme sei rechtmässig gewesen, weshalb das Erfordernis des unrechtmässigen Zwanges und damit der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht gegeben sei. In subjektiver Hinsicht lasse sich nicht nachweisen, dass die Verhaftaktion aus schikanösen Gründen erfolgt sei. Vielmehr gebe es triftige sachliche Gründe für das gewählte Vorgehen der Polizei. Schliesslich sei auch eine unrechtmässige Absicht der Angeschuldigten nicht nachweisbar. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB sei somit nicht erfüllt (Urk. 2/1 S. 65 f.).
2. Die Rekurrenten liessen diesbezüglich ausführen, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB sei ebenfalls erfüllt, da die verantwortlichen Polizeioffiziere mindestens 300 – 500 Personen unrechtmässig hätten festnehmen lassen (Urk. 7 S. 25 f.).
3.1. Zur Definition des Amtsmissbrauchs kann auf II.4. verwiesen werden.
3.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Polizeiverantwortlichen mit der Anordnung der Massenfestnahme unrechtmässig Zwang ausgeübt haben. Dies ist zu bejahen, wenn ein Beamter zwar legitime Zwecke verfolgt, dafür aber unzulässige oder unverhältnismässige Mittel benützt (Donatsch/Wohlers, a.a.O., § 105 1.2, S. 445; Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 11). Als Einsatz unverhältnismässiger Mittel gilt insbesondere die widerrechtliche Festnahme.
3.3. Wie im Rahmen der Prüfung der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB ausgeführt, basierte die Massenfestnahme auf einer gesetzlichen Grundlage bzw. auf der Polizeigeneralklausel und war gerade noch verhältnismässig. Unter diesen Umständen kann der Einsatz mangels Widerrechtlichkeit nicht als
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unverhältnismässig qualifiziert werden, weshalb kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vorliegt.
4. Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten nach Art. 123, Art. 125 bzw. Art. 126 StGB
1. Hinsichtlich der im Raum stehenden Tatbestände der Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten beruft sich die Staatsanwaltschaft vorliegend auf rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB.
2. Die Rekurrenten liessen diesbezüglich ausführen, im Rahmen der Gummischrot- und Reizstoffeinsätze sei es zu unrechtmässigen Körperverletzungen gekommen.
3.1. Die Frage von allfälligen Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten stellt sich primär im Zusammenhang mit den Gummischrot-, Reizstoff- und Pfeffersprayeinsätzen. Von der Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Stadtpolizei Zürich kann abgesehen werden, sofern dieses im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt war.
3.2. Da die Strafuntersuchung mit G. als Geschädigten in einer separaten Verfügung eingestellt wurde, beziehen sich die folgenden Ausführungen nicht auf allfällige Verletzungen von G. Deren Abhandlung erfolgt in einem separaten Beschluss.
4. Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr mit der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches neu in Art. 15 StGB geregelt wurde, er inhaltlich indes jenem von Art. 33 aStGB entspricht, weshalb folgende Ausführungen unabhängig von der Frage, ob das neue oder das alte Recht zur Anwendung gelangt, gelten.
5. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Art. 15
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StGB setzt somit voraus, dass sich die Attacke gegen ein beliebiges persönliches Rechtsgut (Individualrechtsgut) richtet und widerrechtlich ist. Notwehr ist auch dann zu bejahen, wenn der Bedrohte selber durch schuldhaftes Verhalten zum rechtswidrigen Angriff Anlass gegeben hat, sofern er die Situation nicht direkt provoziert hat (BGE 104 IV 53 E. 2a; BGE 102 IV 228 E. 2; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, § 19 2.1, S. 217 f.). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff sodann unmittelbar drohen oder bereits im Gange sein. Die Notwehrhandlung muss schliesslich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität sowie der Proportionalität erfolgen (Donatsch/Tag, a.a.O., § 19 5.2, S. 225). In subjektiver Hinsicht muss der sich auf Notwehr Berufende in Kenntnis der Notwehrlage zum Zwecke der Abwehr tätig werden (Donatsch/Tag, a.a.O., § 19 S. 222).
6.1. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, erfolgte der Einsatz von Gummischrot des OD Zugs Rot erst, als sich eine Gruppe von Jugendlichen trotz vorgängigen Megaphonaufforderungen, den Abstand zur Polizei zu wahren und sich ruhig zu verhalten, den Polizisten näherte. Bereits während der Zugseinfahrt und auch in den ersten Minuten der Einkesselung wurden die Polizisten aus der Menge heraus mit Gegenständen beworfen und beschimpft. Es war eine grosse Aufregung, Rauchpetarden wurden gezündet und Glas ging in Brüche. Um
14.18 Uhr erfolgte schliesslich ein wellenförmiger Ausbruchversuch Richtung stadtauswärts (Urk. 18 HD 33/4 DVD „GC-BS Ka M2“). Unter diesen Umständen war es schwierig einzuschätzen, was die sich der Polizei nähernde Gruppe beabsichtigte. Dass die Einsatzleitung zu diesem Zeitpunkt befürchtete, die Fans würden wiederum versuchen, die Polizeisperre zu durchbrechen, ist nachvollziehbar. Da die gesamte Situation vor Ort um 14.19 Uhr äusserst aggressiv und aufgebracht war und die eingekesselten Fans ihre Gewaltbereitschaft immer wieder von Neuem demonstrierten – sei es über eine Art Ausbruchsversuch, sei es über das Bewerfen der Polizisten mit diversen Gegenständen –, kann der Gummischroteinsatz der Polizei durchaus als Abwehrhandlung gegen die Angriffe seitens der Fans qualifiziert werden. Der Gummischroteinsatz erfolgte sodann erst, nachdem die Fans unzählige Male über Megaphon abgemahnt worden waren. Der Einsatz von Pfefferspray wäre aufgrund der zu grossen Distanz zwischen Fans und Poli-- 68 of 91 -zei nicht geeignet gewesen (Urk. 18 HD 19/1 S. 10/11 [E.]), weshalb Gummischrot als nächst schärferes Abwehrmittel verhältnismässig war.
6.2. Auch der Gummischroteinsatz um 14.44 Uhr erfolgte aufgrund eines Ausbruchsversuchs, das heisst aufgrund eines Angriffs seitens eines Teils der Eingekesselten (Urk. 18 HD 33/4 DVD „GC-BS Ka M2“). Dass kurz vor dem Ausbruchversuch durch die Polizei ein sog. Frosch (= Reizstoff-Wurfkörper) in die Menge geworfen worden war, vermag an der Rechtmässigkeit des Gummischroteinsatzes nichts zu ändern, zumal der Ausbruchversuch nicht als Reaktion auf den Reizstoff-Wurfkörper erfolgte. Vielmehr versuchten die Fans die aufgrund des Reizstoffeinsatzes bei den bei der Triagestelle stehenden Polizisten entstandene Lücke auszunützen und sich der Kontrolle zu entziehen. Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, der Angriff der Fans sei durch das Verhalten der Polizei, namentlich durch den Reizstoffeinsatz, provoziert worden. Der Reizstoffeinsatz wiederum erfolgte aufgrund eines grossen Gedränges gegen die Polizeiabsperrungen (Urk. 18 HD 15/19 [Z.]; Urk. 18 HD 15/22 [Rh.]; Urk. 18 HD 22/15 S. 5 [G.]), was auch von den Geschädigten B., G., K. und W. bestätigt wurde (Urk. 18 HD 21/4 S. 3; Urk. 18 HD 21/10 S. 3; Urk. 18 HD 21/15 S. 4; Urk. 18 HD 21/17 S. 4). Unter diesen Umständen können sowohl der Gummischrot- als auch der Reizstoffeinsatz als abwehrende Handlungen im Sinne von Art. 15 StGB qualifiziert werden.
6.3. Schliesslich erfolgte auch der Pfeffersprayeinsatz gegen eine eingekesselte Person um ca. 14.25 Uhr erst nach erfolglosen Mahnungen, sich aufgrund der Personenkontrolle ruhig zu verhalten, und erst nachdem sich diese dennoch der Polizei genähert hatte (vgl. Urk. 18 HD 33/4 DVD „GC-BS Ka M2“). Gemäss den Aussagen von M., Kontrolleur bei der Triagestelle, wurde die kontaminierte Person sodann aus der Einkesselung genommen und betreut (Urk. 18 HD 22/23 S. 6).
6.4. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Einsatz dieser Mittel im Wissen um die bedrohlichen und gefährlichen Situationen und zum Schutze der Polizeibeamten erfolgte.
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7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allfällige Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten an den Fans durch den Einsatz von Gummischrot oder Reizgas Abwehrhandlungen der Polizei im Sinne von Art. 15 StGB darstellten und als solche geeignet, erforderlich und angemessen waren.
5. Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB
1. Nach Art. 128 StGB macht sich wegen Unterlassung der Nothilfe strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die Verursachung einer Verletzung nach Art. 123 StGB reicht hierzu aus, der Betroffene muss die Hilfe des Täters indes überhaupt benötigen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verletzte die Hilfe ablehnt, wenn er sich ohne Weiteres selber zu helfen vermag oder wenn er bereits von anderen Personen die nötige Betreuung erhält (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., § 4 2.11, S. 50). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 128 StGB eventualvorsätzliches Handeln. Der Täter muss also wenigstens mit der Möglichkeit rechnen, dass er jemanden verletzt hat und der Betroffene seiner Hilfe bedarf, und sich dann dennoch entschliessen, diese nicht zu erbringen.
2. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend kann festgehalten werden, dass – sofern es in objektiver Hinsicht überhaupt zu Fällen der Unterlassung der Nothilfe kam – keine Indizien für ein vorsätzliches Vorgehen durch die Einsatzleiter und die Zugführer der verschiedenen OD Züge bestehen. Der durch Pfefferspray kontaminierte F. gab selbst an, es sei ihm ermöglicht worden, seine Augen auszuwaschen (Urk. 18 ND 36/3).
3. Ga., welcher sich aufgrund des Tränengases übergeben musste, sagte sodann aus, er habe keine Hilfe benötigt (Urk. 18 HD 21/10 S. 4). Weiter haben B. und Ga. einen Eingekesselten mit einer Platzwunde oberhalb des Auges bzw. einen Fans mit einer geschwollenen Backe gesehen. Sie gaben aber nicht zu Protokoll, diese beiden Verletzten hätten Hilfe benötigt und diese nicht erhalten (Urk. 18 HD 21/6 S. 4; Urk. 18 HD 21/10 S. 4). Bei dem an der Wange verletzten -- 70 of 91 -Fan handelt es sich um G. Über das Ausmass von dessen Verletzung wird in einem separaten Beschluss befunden, weshalb an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen gemacht werden, sondern auf die separate Abhandlung verwiesen wird.
4. Der für den Reizstoffeinsatz verantwortliche OD Zugführer Schwarz, Sp., führte sodann aus, nach dem Einsatz des Handwurfkörpers seien jene Personen, welche Tränen gehabt hätten, aus der Menge herausgenommen worden (Urk. 18 HD 22/1 S. 4). Rh., Zugführer des OD Grün, bestätigte die Angaben von Sp.; diejenigen Fans, welche typische Symptome von Tränengas aufgewiesen hätten, habe man aus der Menge geholt (Urk. 18 HD 22/7 S. 6). Diese Äusserungen dekken sich auch mit den Wahrnehmungen von G., welcher sich dahingehend äusserte, drei von ihm wahrgenommene Verletzte seien von der Polizei aus der Menge herausgeholt worden (Urk. 18 HD 25/12 S. 4). Unter diesen Umständen kann den für die Verletzungen verantwortlichen Zugführern und Einsatzleitern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich Verletzten wissentlich und willentlich nicht angenommen. Vielmehr geht aus obigen Ausführungen eindeutig hervor, dass sich die Polizei um die verletzten Personen kümmerte und diese bei Bedarf betreute. Unter diesen Umständen erfolgte die Einstellung der Untersuchung mangels tatbestandsmässigen Verhaltens zu Recht.
6. Schlussfolgerungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Festnahme von 427 FCB-Anhängern zur Personenkontrolle im rückwärtigen Raum weder eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, noch Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellte. Überdies kann den Verantwortungsträgern nicht nachgewiesen werden, sich einer Körperverletzung bzw. Tätlichkeit nach Art. 123/125 bzw. Art. 126 StGB oder der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB schuldig gemacht zu haben.
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IV. Dauer und Bedingungen der Haft im rückwärtigen Raum
1.1. Zum Vorwurf der zu langen und unverhältnismässigen Haftdauer führte die Staatsanwaltschaft aus, R. habe bestritten, die entstandenen Verzögerungen vorsätzlich verursacht zu haben. Nach dem Entscheid zur Massenfestnahme habe man zusätzliches Personal aufgeboten und sei um einen raschen Abtransport (mittels Blaulicht und Sirene) der Festgenommenen besorgt gewesen. Man sei logistisch an die Grenzen gestossen, da es in der Stadt Zürich nie zuvor zu einer Festnahmeaktion von diesem Ausmass gekommen sei (Urk. 2/1 S. 81 ff.).
1.2. Den Akten könne sodann entnommen werden, dass die Festgenommenen nach der Effektenabnahme und Personendurchsuchung sowie dem Erstellen von Lichtbildern in Massenzellen mit Toiletten und Trinkwasser gebracht worden seien. Minderjährige habe man bevorzugt behandelt. Man habe versucht, die Eltern zu kontaktieren. Es sei möglich, dass Jugendliche in der grossen Warteschlange in den Hintergrund gedrängt worden seien. Die Ausscheidung aller Jugendlichen bereits am Bahnhof Zürich-Altstetten sei aufgrund der fehlenden Möglichkeiten einer verlässlichen Identitätsabklärung und von Registerabfragen keine Option gewesen. Nachdem R. bis 17.24 Uhr am Bahnhof Zürich-Altstetten, danach an einer Lagebesprechung mit dem Gesamteinsatzleiter und anschliessend auf einem Detektivposten gewesen sei, sei er um 20 Uhr in der Haftstrasse eingetroffen und habe sofort Beschleunigungsmassnahmen angeordnet.
1.3. Im Rahmen der Würdigung der Beweislage führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, die Ausführungen von R. würden mit der übrigen Aktenlage übereinstimmen. Die schriftlichen protokollarischen Befragungen seien nach dem Eintreffen von R. in der Haftstrasse durch handschriftliche Befragungen ersetzt worden. Lediglich in 57 Fällen (= 13.3 % aller Festgenommenen) seien förmliche protokollarische Befragungen durchgeführt worden. Im Übrigen habe es sich um handschriftliche Befragungen gehandelt. Ein früheres Eingreifen durch R. hätte nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Haftzeit geführt, da diverse Funktionäre zuvor von sich aus zu den handschriftlichen Fragebögen gewechselt hätten. Der Einsatz des Polizeigefängnisses der Kantonspolizei als Alternative sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
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1.4. In tatsächlicher Hinsicht könne der Einsatzleitung somit keine vorsätzliche Unterlassung von Beschleunigungsmassnahmen vorgeworfen werden.
1.5. Die Auswertung der Haftdaten habe weiter eine durchschnittliche Haftdauer der Festgenommenen von 7 ½ Stunden ergeben. Bei den unter 15Jährigen habe sie im Durchschnitt 6 ½ Stunden betragen. Die Geschädigten L. und Z. hätten die bevorzugte Behandlung von Jugendlichen bestätigt. Unter diesen Umständen könne nicht nachgewiesen werden, dass Anstrengungen zur beschleunigten Behandlung von Jugendlichen unterlassen worden seien. Obwohl § 380 Abs. 3 StPO die getrennte Unterbringung von jugendlichen Häftlingen vorsehe, bestehe vorliegend trotz gemeinsamer Haft mit Erwachsenen während einigen Stunden keine Verletzung der vorerwähnten Bestimmung. § 380 Abs. 3 StPO regle einzig die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, indes nicht die höchstens
24 Stunden dauernde vorläufige Festnahme.
1.6. In rechtlicher Hinsicht könne offen gelassen werden, ob der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB gegeben sei. Denn selbst wenn man die Haftdauer als unverhältnismässig einstufen würde, sei in subjektiver Hinsicht nicht erstellt, dass die Angeschuldigten mit Wissen und Willen unrechtmässig gehandelt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass die Einsatzleitung von strafprozessualen Haftgründen nach § 54 StPO ausgegangen sei. Dann aber habe die Haftentlassung frühestens nach der protokollarischen Befragung des Arrestanten, nach dessen erkennungsdienstlichen Behandlung sowie nach der Durchsuchung seiner Effekten nach Beweismitteln erfolgen können. Die in § 57 StPO vorgesehene Maximalhaftdauer von 24 Stunden sei bei Weitem nicht erreicht worden. Der Verzicht auf eine vorzeitige Entlassung der Fans, um den letzten Zug nach Basel nehmen zu können, wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Der Tatbestand von Art. 183 StGB sei somit nicht erfüllt. Ebenso falle der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB mangels Vorsatzes ausser Betracht.
1.7. Die Warteschlange im Freien sei sodann durch die logistischen Gegebenheiten der Haftstrasse „Militärkaserne“ bedingt gewesen und habe dem Dienstbefehl entsprochen, weshalb sich kein strafbares Verhalten nachweisen lasse. In Bezug auf den Vorwurf der zu starken Fesselung sei festzuhalten, dass
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diese nur bei einzelnen Personen habe festgestellt werden können. Da die zu straffe Fesselung durch die einzelnen Polizisten erfolgt sei und eine Eruierung derselben nicht mehr möglich sei, sei das Verfahren gegen Unbekannt mangels Beweisen einzustellen. Auch der verantwortlichen Einsatzleitung könne insoweit kein Vorwurf gemacht werden.
2. Die Rekurrenten liessen bezüglich der Haftdauer und – bedingungen im Wesentlichen ausführen, es sei allen bekannt gewesen, dass die Haftstrasse eine maximale Kapazität von 300 Personen aufweise. Aufgrund dessen hätten die Verantwortlichen die zu lange und unzumutbare Haftdauer erkennen müssen. Es sei unbestritten, dass R. erst bei seinem Eintreffen in der Kaserne um 20 Uhr Beschleunigungsmassnahmen angeordnet habe. Insbesondere seien sechs Tische in den Gängen aufgestellt worden, wobei man dadurch mindestens eine viertel Stunde Weg pro Person habe einsparen können. Hätte man dies von Beginn weg gemacht, hätte die Verhaftdauer signifikant weniger lange gedauert. Die Anordnung einer solchen Massenverhaftung rechtfertige sich nur bei Vorliegen eines tatsächlichen Notstandes. Ein solcher habe indes nicht bestanden, zumal es sich nicht um Terroristen, sondern um Fussballfans gehandelt habe. Da das Fussballspiel bewilligt gewesen sei, könne man diese Situation nicht mit unbewilligten Demonstrationen vergleichen. Wer trotzdem eine Verhaftung angeordnet habe, habe Haftdauer und Haftbedingungen in Kauf genommen. Verantwortlich dafür seien nicht nur der Einsatzleiter Verhaftorganisation, sondern all jene, die bei der Planung des Einsatzes mitgewirkt hätten. Es treffe nicht zu, dass man sich auf § 54 und § 57 StPO abstützen könne, zumal gegen niemanden im Speziellen ein konkreter Anfangsverdacht bestanden habe (Urk. 7 S. 30 f.).
3. Vorab stellt sich wiederum die Frage der Verantwortlichen für die Vorgänge im rückwärtigen Raum. Die Verantwortung für eine rasche und effiziente Behandlung der Festgenommenen lag beim Einsatzleiter Verhaftorganisation, R. (Urk. 18 HD 16/1 S. 21 und 29). Der Einsatzleiter Front, J., war für den Transport in die Kaserne zuständig, weshalb er insofern als Mitverantwortlicher gilt. Schliesslich war Z. als Gesamteinsatzleiter für den ordentlichen Ablauf im rückwärtigen Raum ebenfalls mitverantwortlich (Urk. 18 HD 15/1 S. 19).
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4. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 26. Juli 2005 führte der Gesamteinsatzleiter Z. aus, man habe versucht, den Ablauf für die Festnahmen und polizeilichen Befragungen zu beschleunigen. Es seien fünf Kastenwagen sowie weitere reguläre Dienstfahrzeuge eingesetzt worden. Im rückwärtigen Raum habe man zwei Haftstrassen eingerichtet, Kinder bis 15 Jahre seien so weit als möglich bevorzugt behandelt worden, gegen 19 Uhr habe man eine Hotline aufgeschaltet und sodann mit Kurzbefragungen ohne PC gearbeitet (Urk. 18 HD 15/1 S. 19 f.). Eine Aufteilung der Personenkontrolle auf den Bahnhof Zürich-Altstetten und die Haftstrasse sei aufgrund des erhöhten Bedarfs an Einsatzkräften nicht möglich gewesen. Es sei zwar eine Infrastruktur am Bahnhof Zürich-Altstetten vorhanden gewesen, diese hätte indes nur in Betrieb genommen werden können, wenn sich die Fans kooperativ verhalten hätten (Urk. 18 HD 15/1 S. 26 f.). Eine vorzeitige Entlassung der Fans bei der Erkenntnis, dass die Kontrolle länger dauern würde als geplant, sei nicht in Frage gekommen, da dies ein grosses Gefahrenpotential bedeutet hätte. Zelte seien aufgrund der Kleidung der Fans für den Fussballmatch im Freien nicht als notwendig erachtet worden. Schliesslich sei die Anzahl der befragenden Polizeibeamten nach der Erkenntnis, mehr FCB-Anhänger als geplant verhaftet zu haben, auf 45 bis 50 erhöht worden (Urk. 18 HD 15/1 S. 21 und 28).
5.1. Der Einsatzleiter Verhaftorganisation, R., äusserte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2005 dahingehend, sie hätten für den Transport in die Kaserne alle zur Verfügung stehenden Arrestantentransportfahrzeuge eingesetzt. Die Festgenommenen seien mit Blaulicht zur Kaserne gebracht worden. Für eine zusätzliche Haftstrasse am Bahnhof hätte das Personal nicht ausgereicht. Zudem wäre dies aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes problematisch gewesen. Eine vorzeitige Aufhebung der Kontrolle sei aufgrund der vorhandenen Aggressivität nicht in Frage gekommen. Es treffe zu, dass ein Teil der Fans mehrere Stunden lang draussen vor der Kaserne hätte warten müssen. Jugendliche seien bei der Aufnahmestelle in der Kaserne mit einem „B“ versehen und direkt der Befragung zugeführt worden. Zudem sei ein Mitarbeiter zum Eingang der Arrestantenstrasse geschickt worden, wo er versucht habe, die Namen von Jugendlichen auszurufen. Aufgrund des enormen Lärmpegels sei dieser Versuch jedoch -- 75 of 91 -misslungen. In der Regel sei bereits vor seiner Anordnung zur Durchführung von Kurzbefragungen übergegangen worden. Zudem habe man zur Durchführung der Kurzbefragungen sechs Tische in der räumlichen Verlängerung der Haftstrasse aufgestellt. In 11 ½ Stunden seien 427 festgenommene Personen befragt worden, was eine beträchtliche Zahl darstelle. In den Massenzellen seien schliesslich Toiletten und eine separate Trinkgelegenheit (Wasser) vorhanden gewesen (Urk. 18 HD 16/1 S. 20 f., 25).
5.2. Eine Aufstockung der Mitarbeiter hätte sodann nicht weitergeholfen, zumal das Problem bei der Infrastruktur gelegen sei. Die Arrestantenwege zwischen den Gemeinschaftszellen und den jeweiligen Befragungsbüros seien viel zu lange, man benötige rund 15 Minuten für den Hin- und Rückweg. Zum Vorwurf, das „Schnellverfahren“ sei erst relativ spät angeordnet worden, führte R. aus, er habe noch diversen anderen Aufgaben nachkommen müssen. So hätten sich bei einem von Eltern der Fans belagerten Detektivposten Probleme ergeben, zudem sei er permanent telefonisch kontaktiert worden (Urk. 18 HD 16/1 S. 33 f.). Der Vorwurf, die letzten Fans nach der Entlassung aus der Haftstrasse nicht geschützt zu haben, gehe fehl, da er persönlich eine sicherheitspolizeiliche Patrouille zum Schutze der Fans an den Hauptbahnhof beordert habe (Urk. 18 HD 16/1 S. 36).
6. Der Einsatzleiter Front, J., führte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Januar 2006 aus, er habe sich darum bemüht, so viele Kastenwagen wie möglich aufzubieten. Sie hätten nicht mit einer derart grossen Menge von Festgenommenen gerechnet. Eine weitere Triage am Bahnhof selbst wäre nicht sinnvoll gewesen, da bereits die geplante Triage nicht durchführbar gewesen sei (Urk. 18 HD 17/1 S. 23).
7. Der Geschädigte Ga. sagte aus, er habe während des Wartens in der Schlange vor der Kaserne an die Wand urinieren müssen, da ihm der Toilettenzugang nicht gewährt worden sei. Es sei unangenehm gewesen, zwei Stunden lang draussen in der Kälte auszuharren (Urk. 18 HD 21/10 S. 4). Auch der Geschädigte H. wies darauf hin, es sei äusserst unangenehm gewesen, mit Kabelbindern gefesselt in der Kälte zu warten (Urk. 18 HD 21/12 S. 6). Der Geschädigte B. beanstandete sodann ebenfalls die Kälte während des stundenlangen Wartens -- 76 of 91 -bei der Kaserne. Schliesslich bemängelte er die Fahrt in den überfüllten Kastenwagen (Urk. 18 HD 21/4 S. 7).
8.1. Vorliegend steht unbestritten fest, dass die durchschnittliche Haftdauer rund 7 ½ Stunden betrug. Die letzten FCB-Anhänger wurden nach rund 11 ½ Stunden um 2 Uhr früh entlassen. So wie im Entscheid des Bundesgerichts, BGE
107 Ia 138 f., konnte die Einsatzleitung auch vorliegendenfalls aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung nicht voraussehen, dass es anstelle der Personenkontrolle zu einer Massenfestnahme von 427 Personen kommen würde. Die Einsatzleiter – alle Beamte mit langjährigen Erfahrungen, namentlich an diversen 1. Mai-Demonstrationen – führten übereinstimmend und glaubhaft aus, die bisherigen Einkesselungen hätten gezeigt, dass sich die Fans nach einigen Minuten beruhigten und die Kontrolle ohne Störungen über sich ergehen liessen (Urk. 18 HD 15/1 S. 3 und 10 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 3 und 27 [R.]). Dies sei am 5. Dezember 2004 erstmals nicht der Fall gewesen, weshalb die Personenkontrolle habe abgebrochen und durch eine Massenfestnahme habe ersetzt werden müssen. Gleich wie im besagten Bundesgerichtsentscheid war der Wechsel zur Massenfestnahme vorliegend somit weder geplant noch vorhersehbar, was bei der Würdigung der Haftdauer und den Haftbedingungen zu berücksichtigen ist. Weiter war die genaue Zahl der Arrestanten lange Zeit nicht ermittelbar, weshalb der Ablauf im rückwärtigen Raum erst den Umständen entsprechend und immer wieder von Neuem angepasst, das heisst beschleunigt, werden musste. Die Einrichtung einer zweiten Haftstrasse vor Ort am Bahnhof Zürich-Altstetten war den schlüssig erscheinenden Aussagen von Z. und R. folgend aufgrund der aggressiven Stimmung nicht möglich, was den Transport in den rückwärtigen Raum zwingend notwendig machte. Dieser wurde soweit als möglich optimiert, indem man alle vorhandenen Dienstfahrzeuge einsetzte und zwischen Bahnhof und Kaserne mit Sirene und Blaulicht fuhr. Sodann wechselte ein grosser Teil der in der Kaserne die Befragung durchführenden Polizeibeamten relativ schnell zu den handschriftlichen Kurzbefragungen, was den Ablauf ebenfalls beschleunigte. Dass ein kleiner Teil der Beamten erst um ca. 20 Uhr – nach der Anordnung durch R. – von den ausführlicheren Befragungen zu den Kurzbefragungen wechselte, war in der Tat nicht optimal, hätte indes – aufgrund deren durchschnittlichen Dauer von -- 77 of 91 --
20 Minuten – nicht zu einer wesentlichen Verkürzung der durchschnittlichen Haftdauer geführt. Zur Beschleunigung trug sodann die Beschaffung von sechs zusätzlichen Tischen bei, welche im Anschluss an die Haftstrasse aufgestellt wurden. Damit konnte der Transportweg von den Zellen zu den Befragungszimmern erheblich verkürzt werden. Sodann standen den Arrestanten Toiletten und Wasser zur Verfügung.
8.2. Zu bemängeln ist jedoch, dass es die Einsatzleitung unterlassen hatte, während der rund 11 ½ -stündigen Aktion für Verpflegung zu sorgen. Auch wenn es sich um einen Sonntagabend handelte und die Besorgung von Sandwiches oder ähnlichem gewisse Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, hätte sie sich zumindest darum bemühen müssen, den Arrestanten ein Minimum an Nahrung zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist auch die fehlende Bemühung der Einsatzleitung um eine Rückfahrgelegenheit nach Basel für die nach Mitternacht aus der Haftstrasse entlassenen Fans zu beanstanden. Den Akten kann entnommen werden, dass sich unter den zuletzt Entlassenen auch junge, teilweise minderjährige FCB-Anhänger befanden (vgl. Urk. 18 HD 3/205, 217 und 245), welchen die Organisation der Rückfahrt nicht zumutbar war. Die Einsatzleitung diskutierte zwar den Rücktransport nach Basel, verwarf ihn indes aus grundsätzlichen präjudiziellen Überlegungen wieder (Urk. 18 HD 15/1 S. 20 [Z.]).
8.3. Der Standpunkt der Rekurrenten, man sei sich von Anfang an über die zu geringen Platzverhältnisse in der Haftstrasse bewusst gewesen, weshalb man von einer Massenfestnahme hätte absehen müssen, überzeugt nicht. Die Einsatzleitung war sich über das Ausmass und die Dauer der Befragungen im rückwärtigen Raum anfänglich gerade nicht bewusst: R. führte anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2005 aus, sie seien von höchstens 150 bis 200 Arrestanten ausgegangen (Urk. 18 HD 16/1 S. 20). Z. äusserte sich dahingehend, er habe um 20.30 Uhr die Meldung erhalten, man gehe von 350 Arrestanten aus und die Hälfte sei bereits entlassen, und um 20.43 Uhr die Meldung, bis Mitternacht sei die Kontrolle abgeschlossen. Unter diesen Umständen habe er sich nicht veranlasst gesehen, weitere Verhaftzellen zu organisieren (Urk. 18 HD 15/1 S. 20 f.). Die Einsatzleitung verkannte somit anfänglich das Ausmass der Massenfestnah-- 78 of 91 -me, ordnete indes wichtige – obgenannte – Beschleunigungsmassnahmen an, als sie dieses erkannte. Der Vorwurf der Rekurrenten, die Infrastruktur sei für eine derartige Kontrolle nicht geeignet gewesen, mag zwar in einzelnen Bereichen zutreffen. Es gilt hier indes zu beachten, dass die Einsatzleitung eine Massenfestnahme gar nicht geplant hatte und eine solche dementsprechend nicht vorbereitet wurde. Dass einzelne Abläufe optimierungsfähig waren, wurde daher grundsätzlich erst während der Kontrolle vor Ort ersichtlich. Die Einsatzleitung und die einzelnen Polizeibeamten vor Ort bemühten sich indes um die Behebung der Schwachstellen. Als Beispiel sei hier auf den bereits erwähnten Wechsel zu Kurzbefragungen verwiesen. Tatsächlich erfolgte die Anordnung der Aufstellung von Tischen in den Gängen durch den Einsatzleiter Verhaftorganisation, R., zwischen
20 und 22 Uhr erst relativ spät, und gingen dadurch – gemäss R. – pro Befragung je 15 Minuten verloren. Durch eine vorzeitige Anordnung, Tische in den Gängen aufzustellen, hätte man somit wertvolle Minuten einsparen können, doch war R. aufgrund anderer Aufgaben wie der Beruhigung aufgebrachter Eltern auf einem Detektivposten zuvor gar nicht in der Kaserne anwesend und konnte somit die Notwendigkeit von Beschleunigungsmassnahmen weder erkennen noch solche anordnen.
8.4. Bezüglich der Behandlung von Jugendlichen kann im Einzelnen festgehalten werden, dass sich die Polizeibeamten darum bemühten, diese bevorzugt zu überprüfen. So wurden sie bereits bei der Triagestelle – sofern als Jugendliche erkannt - bevorzugt kontrolliert. Bei der Haftstrasse wurden sie sodann mit einem „B“ bezeichnet und sofort zu den Befragungsbüros geführt. Zeitweise versuchte man, Jugendliche in der Warteschlange auszurufen, was indes aufgrund des hohen Lärmpegels misslang (Urk. 18 HD 16/1 S. 23). Gemäss den Aussagen von Z. wurde sodann um 19 Uhr eine Hotline eingerichtet, auf welche besorgte Eltern anrufen konnten (Urk. 18 HD 15/1 S. 20). Der Einsatzleitung und den einzelnen Polizeibeamten kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht versucht, die Jugendlichen bevorzugt zu behandeln. Ebenso wenig kann ihnen eine Verletzung von § 380 Abs. 3 StPO, wonach jugendliche Häftlinge von Erwachsenen zu trennen sind, vorgeworfen werden. Diese Bestimmung bezieht sich primär auf die Untersuchungshaft, weshalb die wenige Stunden dauernde gemeinsame Arretie-- 79 of 91 -rung mit Erwachsenen in den Massenzellen keinen Verstoss gegen § 380 Abs. 3 StPO darstellte.
8.5.1. Schliesslich kann der Rüge der Rekurrenten, die in § 57 StPO erwähnte Haftdauer von 24 Stunden sei vorliegend nicht massgebend, nur beschränkt gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Bestimmungen nach § 54 ff. StPO über die vorläufige Festnahme wohl – zumindest nach der Mehrheit der Lehre – keine gesetzliche Grundlage für die Verhaftung darstellten und damit nicht massgebend sind, doch ist § 57 StPO im Sinne einer Höchstgrenze zu berücksichtigen. In BGE 107 Ia 138 wurde bezüglich der Frage der Haftdauer festgehalten, die Dauer der Festnahme von vier bis sechs Stunden sei gegen die Grenze dessen gegangen, was den Ermittlungsorganen für eine Identitätskontrolle und allenfalls eine summarische Einvernahme habe zugebilligt werden können. Es müsse jedoch beachtet werden, dass Staatsanwaltschaft und Polizei die Ausschreitungen in jener Nacht nicht hätten voraussehen können, weshalb die für die Einvernahme einer grösseren Zahl von Personen erforderlichen Beamten zunächst hätten aufgeboten werden müssen. Es leuchte ein, dass auch nach diesem Aufgebot von zusätzlichen Beamten jeweils nur wenige der festgenommenen Personen gleichzeitig hätten befragt werden können. Stelle man all diese Umstände in Rechnung, erscheine die Massnahme hinsichtlich der Dauer nicht als verfassungswidrig (E. 4h). Im Bundesgerichtsentscheid vom 13. Juli 1990 (Unruhen bei der Stadtgärtnerei Basel) erwog das Bundesgericht, die Haftdauer habe im konkreten Fall rund zwölf Stunden betragen. Da es sich nicht um eine strafprozessuale Festnahme gehandelt habe, habe die Haft nur solange dauern dürfen, als eine konkrete Gefahr bestanden habe. Die kantonale Behörde habe das Bestehen einer solchen Gefahr nach der Mittagszeit am 22. Juni 1988 – der Betroffene wurde am 22. Juni 1988 zwischen sieben und acht Uhr festgenommen – nicht mehr behauptet. Vielmehr habe sie die Haftdauer einzig mit der starken Beanspruchung der Polizei begründet. Die übermässige Beanspruchung der Polizei rechtfertige eine Haftdauer von rund zwölf Stunden, das heisst bis 19.45 Uhr, indes nicht (ZBl 90/1991 S. 273). Strasser stellte sich schliesslich im Rahmen seiner Ausführungen zur Anordnung von polizeilichem Gewahrsam, das heisst bezüglich der Festnahme von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden -- 80 of 91 -oder stören, auf den Standpunkt, dieser sei bis zu 24 Stunden statthaft (Strasser, a.a.O., S. 110). Obwohl es sich vorliegend zwar nicht um die Anordnung von polizeilichen Gewahrsam handelt, können diese Ausführungen im Folgenden berücksichtigt werden. In Bezug auf die Mitnahme auf den Polizeiposten im Rahmen einer Personenkontrolle führte er einzig aus, diese daure in der Regel weniger als
24 Stunden (Strasser, a.a.O., S. 122).
8.5.2. Nicht allein die Zeitdauer ist massgebend dafür, ob eine Festnahme und Arretierung unverhältnismässig ist. Vielmehr sind die konkreten Umstände massgebend. Im Unterschied zum letzterwähnten Bundesgerichtsentscheid, wo insgesamt 50 Demonstranten verhaftet wurden und der Betroffene G.H. für zwölf Stunden in Haft gesetzt wurde, wurden im vorliegenden Fall 427 Personen festgenommen. Es handelte sich somit vorliegend – verglichen mit dem erwähnten Entscheid – um das fast Zehnfache an Festgenommenen. Unter diesen Umständen kann nur in beschränktem Masse von einem ähnlichen Fall gesprochen werden. Überdies bestand im Zeitpunkt der Entlassung der letzten Festgenommenen nach Mitternacht immer noch die Gefahr von Auseinandersetzungen mit Zürcher Fans (vgl. Urk. 18 HD 21/12 S. 5, wonach sich sogar die Geschädigten selbst vor Angriffen seitens der Zürcher Fans fürchteten), weshalb die beiden Sachlagen auch insoweit nicht direkt vergleichbar sind. Unter den gegebenen Umständen kann somit festgehalten werden, dass eine maximale Haftdauer von 11 ½ Stunden nicht – entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. Juli 1990 – als absolut unverhältnismässig qualifiziert werden kann. Vielmehr geht aus dem in BGE 107 Ia 138 f. behandelten Fall die grundsätzliche Zulässigkeit einer Haftdauer von über sechs Stunden hervor, wobei es auch hier auf die konkreten Umstände ankommt. Im vorliegenden Fall betrug die durchschnittliche Haftdauer rund 7 ½ Stunden und nur wenige Festgenommene wurden erst nach über elf Stunden Arretierung entlassen. Die Haftdauer von durchschnittlich rund 7 ½ Stunden kann wegen der besonderen Umstände, das heisst der Tatsache, dass eine solche Aktion zum ersten Mal durchgeführt wurde, sie nicht geplant und das Ausmass daher nur schwer abschätzbar war, gerade noch als gerechtfertigt und als verhältnismässig betrachtet werden, wobei die über elf-stündige Haftdauer von nur wenigen Betroffenen als absolute Ausnahme im Rahmen der gesamten Operation -- 81 of 91 -mit 427 Festgenommenen im Hinblick auf alle unvorhersehbaren Situationen noch toleriert werden kann. Es ist aber zu betonen, dass diese Haftdauer an der Grenze des Verhältnismässigen liegt. Auch hinsichtlich der Haftbedingungen hätten die Verpflegung der Arrestanten sowie die Rückreisemöglichkeiten von spät aus der Haftstrasse entlassenen FCB-Anhängern besser organisiert werden müssen; deren Unterlassen liegt ebenfalls an der Grenze des Verhältnismässigen. Die Tatsache, dass nach dem 5. Dezember 2004 durch die Polizei wichtige Beschleunigungsmassnahmen wie die Beschaffung eines weiteren Computers für die Erstellung einer Arrestantenliste, von Heizstrahlern für kalte Witterungsverhältnisse, eines separaten Sorgentelefons, der Einsatz eines spezialisierten Mitarbeiters für Jugendliche sowie die Errichtung von weiteren Befragungsbüros bei der Haftstrasse getroffen wurden (Urk. 18 HD 16/1 S. 30 und 33), zeigt indessen, dass die Einsatzleitung die Haftbedingungen gestützt auf ihre Erfahrungen am 5. Dezember 2004 verbessert und den Ablauf – auch in zeitlicher Hinsicht – optimiert hat. Aufgrund der gesamten Situation – vor allem des Umstandes, dass eine Massenfestnahme nicht geplant und nicht voraussehbar war und die Einsatzleitung um Beschleunigungs- und Verbesserungsmassnahmen bemüht war – können die Haftbedingungen sowie die Haftdauer insgesamt gerade noch als verhältnismässig bezeichnet werden. Nicht zuletzt sei sodann erwähnt, dass es ebenso wenig zweckmässig gewesen wäre, nur die Personalien aller 427 Arrestanten aufzunehmen und die Einvernahmen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Dies hätte für die Polizei wie auch für die Arrestanten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt.
8.6. Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, dass sich die Haftdauer gemäss den Ausführungen des Bundesgerichtes und der Lehrmeinungen nicht allgemein festlegen lässt, sondern sich nach den gegebenen Verhältnissen zu richten hat, wobei sie so kurz als möglich zu halten ist. Im konkreten Fall kann die Haftdauer von durchschnittlich 7 ½ Stunden und von maximal 11 ½ Stunden gerade noch als verhältnismässig bezeichnet werden. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass eine Haftdauer von über elf Stunden bei künftigen Einsätzen kaum mehr dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspräche, nachdem die -- 82 of 91 -Polizei nun Erfahrungen mit der Kontrolle einer grossen Anzahl von Fussballfans gemacht hat und die damit zusammenhängenden Probleme ersichtlich wurden.
9. In rechtlicher Hinsicht erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB auch, wer den Freiheitsentzug im Sinne des Aufrechterhaltens einer bereits bestehenden Unmöglichkeit der Ortsveränderung unrechtmässig verlängert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beamte der Strafverfolgung einen Untersuchungsgefangenen nach Wegfall der Haftgründe nicht freilässt (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., § 53 1.2, S. 378 f.). Da die Haftbedingungen und die Haftdauer – wie ausgeführt – gerade noch verhältnismässig waren, entfällt der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung mangels unrechtmässigen Verhaltens. Unter diesen Umständen kann von einer Prüfung des subjektiven Tatbestandes, also der Frage des vorsätzlichen Handelns, abgesehen werden.
10. Ebenfalls ist Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB zu verneinen, zumal die Haftdauer und die Haftbedingungen nicht unverhältnismässig und damit nicht rechtswidrig waren. V. Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlungen
1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Frage der Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung aus, es stünden die Tatbestände der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB im Raum. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung handle es sich um eine Zwangsmassnahme, weshalb bei deren Unrechtmässigkeit die obgenannten Tatbestände erfüllt worden sein könnten.
1.2. Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, per 1. Januar 2006 sei die hier massgebende Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung revidiert worden. Während die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäss der am 5. Dezember 2004 geltenden Version der Verordnung fraglich erscheine, sei sie gestützt auf die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Verordnung klar zu bejahen. Es stelle sich somit die Frage, welche der beiden -- 83 of 91 -Versionen vorliegend zum Zuge komme. Nach ausführlichen Erwägungen kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei aufgrund des hier anwendbaren Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB auf die per 1. Januar 2006 revidierte Version abzustellen. Diese sehe neu die Zulässigkeit von erkennungsdienstlichen Massnahmen unabhängig vom Alter des zu Überprüfenden vor. Massgeblich sei die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei vorliegendenfalls zum Nachweis der begangenen Straftaten sowie präventiv zur Deanonymisierung geeignet und erforderlich gewesen. Mildere Mittel als die gemachten Personenfotografien hätte es keine gegeben. Alternativen wie DNA-Abnahmen sowie Blutentnahmen hätten einen grösseren Eingriff dargestellt. Das öffentliche Interesse habe sodann in der Aufklärung der Straftaten sowie in der Verhinderung weiterer Ausschreitungen bestanden. Könne die Verhältnismässigkeit aufgrund dieser Ausführungen bejaht werden, entfalle die Unrechtmässigkeit nach Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 181 (Nötigung), weshalb das Untersuchungsverfahren einzustellen sei (Urk. 2/1 S. 90 f.).
2. Die Rekurrenten stimmten den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu, wonach bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts die geltende Verordnung für die Angeschuldigten milder sei und daher zur Anwendung komme. Es stelle sich aber die Frage, ob die neue Verordnung eine erkennungsdienstliche Behandlung von Personen erlaube, gegen welche keinerlei konkreter dringender Tatverdacht bestehe. Im vorliegenden Fall sei ein Anfangsverdacht nicht gegeben gewesen, weshalb die erkennungsdienstliche Behandlung auch gestützt auf das geltende Recht nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. 7 S. 32).
3.1. In Bezug auf das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für erkennungsdienstliche Massnahmen führte das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 E. 5 aus, eine strafprozessuale Bestimmung, im betreffenden Fall § 63 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, welche die körperliche Untersuchung als zulässig vorsehe, sei analogieweise und nach dem Grundsatz „in maiore minus“ auch auf die fotografische Aufnahme anzuwenden. Beim heutigen Stand der Kriminalistik sei es undenkbar, erkennungsdienstliche Massnahmen gegenüber allen -- 84 of 91 -Verbrechern auszuschliessen (vgl. auch BGE 120 Ia 147 E. 2c). Würde man die Zulässigkeit von erkennungsdienstlichen Massnahmen nicht auf die Bestimmung der Strafprozessordnung über die körperliche Untersuchung stützen können, würde sich die Frage über Gewohnheitsrecht stellen. Das Bundesgericht bejahte somit die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne von Fotoaufnahmen.
3.2. Im Kanton Zürich wird die körperliche Untersuchung von Angeschuldigten in § 156 StPO für zulässig erklärt. Lehre und Rechtsprechung betrachten diese Bestimmung auch als gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung von Angeschuldigten (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, § 156 N 54; BGE 120 Ia
147 E. 2c). Als klassische Zwangsmassnahme erfordert die körperliche Untersuchung einen dringenden Tatverdacht, ein öffentliches Interesse an der Anordnung sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Schmid-Kommentar, a.a.O., § 156 N 3). Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts kann bei denjenigen Festgenommenen, welche sich während der ganzen Polizeiaktion ruhig verhielten und bei denen kein Verdacht auf Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB oder auf ein anderes Delikt bestand, nicht bejaht werden. Es stellt sich daher die Frage nach einer anderweitigen gesetzlichen Grundlage, namentlich der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (OS 551.112; EDB-Vo).
3.3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich vorliegend zum einen einig, dass die vorerwähnte Verordnung eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt. Die Rekurrenten fügen diesbezüglich einzig an, die erkennungsdienstliche Behandlung könne nur bei Vorliegen eines dringenden Anfangsverdachts auf die Verordnung abgestützt werden. Ein solcher bestehe vorliegend nicht bezüglich aller Arrestanten. Zum anderen stimmen die Parteien überein, dass vorliegend aufgrund des Grundsatzes der lex mitior (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) die per 1. Januar 2006 in Kraft getretene Version der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen massgebende gesetzliche Grundlage für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Massnahmen sei.
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3.4. Martin Schubarth erachtete im Rahmen seiner Ausführungen zum Thema „Festnahme zum Zwecke der Photokonfrontation“ die obgenannte Verordnung nicht als genügende gesetzliche Grundlage. Vielmehr bedürfe es eines Gesetzes im formellen Sinne (Schubarth, a.a.O., S. 113 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid überzeugend ausführte, handelt es sich beim Fotografieren eines Festgenommenen nicht um einen schweren Eingriff (Erwägung 5d; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 72 N 21; Schmid-Kommentar, a.a.O., § 156 N 53), weshalb eine Verordnung als gesetzliche Grundlage ausreicht.
3.5. § 1 der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen schreibt die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, und § 4 derselben erlaubt die erkennungsdienstliche Behandlung unter anderem gegenüber Verdächtigen (lit. a), vorläufig Festgenommenen, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist (lit. b), gegenüber von Straftaten Geschädigten und Dritten zur Abklärung der Identität (lit. c) oder gegenüber aufgrund von Verwaltungsverfügungen Festgenommenen (lit. d).
3.6. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, konnte die erkennungsdienstliche Behandlung vorliegend auf § 4 lit. d EDB-Vo gestützt werden. Anordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die zuständige Verwaltungsbehörde in Form der Verfügung (Polizeinotverfügung) oder der Verordnung (Polizeinotverordnung) erlassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2467). Eine auf die Polizeigeneralklausel gestützte polizeiliche Festnahme fällt als Verwaltungsverfügung unter § 4 lit. d EDB-Vo, weshalb eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung zu Recht bejaht wurde. Überdies liessen sich die Fotoaufnahmen der (sich ruhig verhaltenden, nicht gewalttätigen) Arrestanten auch auf § 4 lit. c EDB-Vo stützen, zumal dort neu explizit vorgesehen ist, zur Abklärung strafbarer Handlungen die erkennungsdienstliche Erfassung bei Geschädigten und Dritten vornehmen zu können (vgl. auch Schmid-Kommentar, a.a.O., § 156 N 55).
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3.7. Das Vorgehen bei der erkennungsdienstlichen Behandlung entsprach sodann dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. In § 2 der Verordnung sind die zulässigen Massnahmen aufgelistet. Nebst den Bildaufnahmen sind zulässig: die objektive Beschreibung des Signalements, Abnahme von Fingerabdrücken etc., Abnahme von Schriftproben, Blutentnahme und Abnahme von Urin, Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen sowie Spurensicherung am Körper oder auf Materialien (§ 2 lit. a-g). Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass die vorliegend gemachten Bildaufnahmen und Kurzbefragungen eine der am Wenigsten einschneidenden Massnahmen darstellten. Als solche waren sie verhältnismässig, zumal sie für die verfolgten Zwecke der Aufklärung der Straftaten vom 5. Dezember 2004 und vom 31. Oktober 2004, der Gewährung von Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zürich sowie der Deanonymisierung geeignet und – wie ausgeführt – erforderlich waren. Das öffentliche Interesse an der erkennungsdienstlichen Erfassung bestand in der Deanonymisierung der gewaltbereiten Fans als Massnahme zur Verhinderung von weiteren Ausschreitungen sowie an der Aufklärung der im Rahmen von Fussballspielen erfolgten Straftaten. Bei dieser Sachlage war es zulässig und nicht unverhältnismässig, die festgenommenen Personen zu fotografieren und sie einer Kurzbefragung zu unterziehen.
3.8. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung der Arrestanten den in der hier massgebenden Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen aufgeführten Erfordernissen entsprach und somit rechtmässig war, weshalb den Angeschuldigten diesbezüglich kein deliktisches Verhalten – namentlich Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB oder Nötigung nach Art. 181 StGB – vorgeworfen werden kann. VI. Verhalten der Polizei nach der Entlassung der Festgenommenen Zur Frage des Verhaltens der Polizei nach der Entlassung der FCB-Fans aus der Haftstrasse liessen die Rekurrenten ausführen, es lägen keine rechtsgenügenden Beweise für die Bedrohung der FCB-Anhänger durch GC- und FCZ-- 87 of 91 -Fans vor, weshalb von einer Anfechtung der Einstellungsverfügung in diesem Punkt abzusehen sei (Urk. 7 S. 33). Unter diesen Umständen kann auf die Zusammenfassung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie auf weitere Erwägungen verzichtet werden. VII. Schlussfolgerungen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die geplante Personenkontrolle noch die Massenfestnahme von 427 FCB-Anhängern einen unrechtmässigen Eingriff in die persönliche Freiheit jedes einzelnen Fans darstellten. Ebenso wenig kann den verantwortlichen Personen bezüglich der Haftdauer bzw. Haftbedingungen und der erkennungsdienstlichen Behandlung ein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Unter diesen Umständen muss von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Freispruches in einem gerichtlichen Verfahren ausgegangen werden, weshalb der Rekurs bezüglich des Hauptdossiers vollumfänglich abzuweisen ist. E. Nebendossiers A. / S. / O. / G. / F. / D.
1. Die Vertreterin der Rekurrenten führte in der Rekursschrift aus, der Rekurs richte sich nur insoweit gegen die in separaten Verfügungen behandelten Einstellungen, als die dort aufgeführten Geschädigten in der Rekursschrift genannt würden bzw. die in ihren Anträgen gerügten Sachverhalte Eingang in die Begründung gefunden hätten oder das gerügte fehlbare Verhalten eines unbekannten Beamten den Angeschuldigten als Einsatzleiter angerechnet werden könne (Urk. 7 S. 33).
2.1. Die Rechtsvertreterin der Rekurrenten unterlässt es, im Einzelnen auf die Einstellungsverfügungen [...] einzugehen und darzulegen, weshalb die Einstellungen der Strafuntersuchungen zu Unrecht erfolgten. Vielmehr verweist sie
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diesbezüglich auf die – allenfalls gemachten – Ausführungen in der Rekursschrift zum Hauptdossier.
2.2. Es stellt sich somit die Frage der ausreichenden Substantiierung nach § 405 StPO durch die Rekurrenten. Gemäss § 405 StPO muss der Rekurs mit Angabe der Gründe schriftlich eingereicht werden, d.h. er muss nebst dem Rekurswillen und einem Rekursantrag auf Änderung eines oder mehrerer Dispositiv-Punkte, insbesondere auch eine entsprechende Begründung enthalten (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 405 N 1). In der Begründung hat der Rekurrent schlüssig zu behaupten, dass ein Anfechtungsgrund (ein Rechtsanwendungsfehler, ein Fehler der tatsächlichen Entscheidungsbasis oder ein Ermessensfehler) vorliege, und hat dazu seine Beweisgründe darzutun. Dabei dürfen zwar an die Begründung nicht sehr strenge Anforderungen gestellt werden, sie muss aber immerhin Anhaltspunkte enthalten, die einen Schluss darauf gestatten, worin der behauptete Fehler liegen soll. Die Rekursbegründung muss in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung aus sich heraus verständlich sein und muss sich mit dem Entscheid der Vorinstanz, gegen den sich der Rekurs richtet, kritisch auseinandersetzen. Es fehlt daher etwa an der für eine Begründung notwendigen Substantiierung, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einfach bestritten wird (Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 139 f.). Diesen Anforderungen an eine Rekursbegründung vermag die vorliegende Rekursschrift mit dem blossen Verweis auf allfällige Ausführungen zum Hauptdossier nicht ohne Weiteres zu genügen. Die Frage der genügenden Substantiierung kann indes offen gelassen werden, da der Rekursschrift zum Hauptdossier hinsichtlich der Geschädigten A., S., O., G., F. und D. ohnehin keine Ausführungen entnommen werden können, aus welchen die Anfechtung der Einstellungsverfügungen hervorginge.
2.3. Einzig bezüglich des Geschädigten G. machte die Rechtsvertreterin detaillierte Ausführungen, welche es in einem separaten Beschluss zu überprüfen gilt.
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F. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 396a StPO).
2. Die Rekurrenten sind sodann solidarisch zu verpflichten, den Rekursgegnern 2 bis 5 für das Rekursverfahren je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.zuzüglich 7.6 % MwSt. und den Rekursgegnern 6 und 7 je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 7.6 % MwSt. zu bezahlen. Demnach beschliesst das Gericht:
1. Der Rekurs gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2007 (A-4/2004/752/Hauptdossier) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.-.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Rekurrenten werden solidarisch verpflichtet, den Rekursgegnern 2 bis 5 für das Rekursverfahren je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 430.40 zu bezahlen. Sodann werden die Rekurrenten solidarisch verpflichtet, den Rekursgegnern 6 und 7 für das Rekursverfahren je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 538.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Vertreterin der Rekurrenten, 61-fach, für sich und zuhanden der Rekurrenten die Staatsanwaltschaft den Vertreter des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 2 den Vertreter des Rekursgegners 3, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 3 -- 90 of 91 -den Vertreter des Rekursgegners 4, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 4 den Vertreter des Rekursgegners 5, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 5 den Vertreter des Rekursgegners 6, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 6 die Vertreterin des Rekursgegners 7, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 7
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
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