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Entscheid

URB.2005.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: URB.2005.00001

3. Februar 2006Deutsch10 min

(URT.2007.9883)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom

11. Mai 2005 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2004.00448 bestellt und

aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde. Mit Honorarnote vom 30. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter einen

Zeitaufwand von 20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 196.- geltend,

zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.

II.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm der

Vorsitzende der 4. Kammer eine Entschädigung von Fr. 2'596.-,

zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (total Fr. 2'793.30), zu. Dabei be­stätigte

er die geltend gemachten Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 12 Stunden

und setzte den Stundenansatz auf Fr. 200.- fest.

III.

Gegen diese Verfügung gelangte der Rechtsvertreter mit

Beschwerde vom 13. Juni 2005 an die Verwaltungskommission mit dem Antrag,

die Entschädigung sei auf der Basis von 16 Stunden auf Fr. 3'396.-,

zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'654.10), festzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2005 wurde dieses

Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache sistiert. Am

22. November 2005 trat das Bundesgericht auf die in der Hauptsache

erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, worauf das vorliegende

Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2005 wieder aufgenommen

wurde.

Der Beschwerdegegner verzichtete gleichentags auf

Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die irrtümlich an ihn zurückgesandten

Akten dem Gericht am 15. Dezember 2005 wieder zukommen. Die beigezogenen

Akten des Migrationsamts gingen am 19. Dezember 2005 ein.

Die

Verwaltungskommission zieht in

Erwägungen

1.

Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom

Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der

ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen.

Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um

Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im

Verfahren vor Verwaltungsgericht deren Verwaltungskommission zuständig

(§ 7 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997). Diese ist daher ist zur Beurteilung der vorliegenden

Honorarfestsetzungsverfügung berufen.

Aus Gründen der Vereinheitlichung der

Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung

der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde

(§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche

unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht

(Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 108 N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans

Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3.

A., Zürich 1997, § 89 N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu

§ 108 N. 6b; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.).

Gegen Honorarverfügungen des Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen

nach der Zustellung schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen

Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit

109.

Abs. 1 und 2 GVG).

Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe des

Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 gewahrt. Weil dieser vom

Kostenentscheid unmittelbar betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels

legitimiert ist (vgl. Hauser/Schweri, § 206 N. 16) und da die Beschwerde

einen Antrag und eine Begründung enthält, ist darauf einzutreten.

2.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13

Abs. 1 Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des

Obergerichts entschädigt. Dabei wird die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden

separat entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem

Gericht nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht

rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen

festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom

11.

Dezember 2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die

Kammervorsitzende beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin

fest (Abs. 3).

2.1

Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Verwaltungsgericht berechnet

sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach dem Zeitaufwand, dem indessen

nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet

wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem Zeitaufwand, der "nach den

Ansätzen des Obergerichts entschädigt" wird, die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu

verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand

abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei dieser Auslegung

erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit "Ansätzen des Obergerichts"

die Stundenansätze gemeint sind, die dieses Gericht für die Entschädigung der

amtlichen Verteidiger zur einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat

(vgl. das Schreiben des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte

des Obergerichts und an die Bezirksgerichte vom 13. März 2002).

2.2

Die

Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt,

sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei

unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches

Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 3). Die Verwaltungskommission hat sich bei der Überprüfung

von Honorarverfügungen aber eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil

letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt,

welche bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein

gewisser Ermessensspielraum zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der

Verwaltungskommission entspricht etwa jener der Baurekurskommission bei der

Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung,

wo die Kontrolle der Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie

erfährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren

Beispielen).

Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand

für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und

kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass

der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund

der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig

gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der

Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe

für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die

Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser

Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil

der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder

eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so

lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung

einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die

Verwaltungskommission die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür.

3.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungskommission einen

Stundenaufwand von 16 Stunden geltend, wobei er die Notwendigkeit des

Zeitaufwands für die einzelnen Leistungen im Einzelnen begründet. Da bereits

die Honorarrechnung vom 30. Mai 2005 einen hinreichenden

Detaillierungsgrad aufwies, ist nach dem vorstehend (unter E. Ziff. 2.2) Gesagten der notwendige Aufwand im

Licht der Beschwerdevorbringen neu zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hat sich

dazu nicht vernehmen lassen.

3.1

Der

geltend gemachte Zeitaufwand von zwei Stunden für die Erstinstruktion und von

80.

Minuten für die zweite Instruktion erweist sich aufgrund der

glaubwürdig geschilderten Leistungen (Aktenbeizüge und vollständige Sichtung

der umfangreichen Akten und Aufklärung der Klientin über die Folgen des

regierungsrätlichen Entscheids) als notwendig, ebenso der von vier auf drei

Stunden reduzierte Zeitaufwand für das Studium der fortlaufend eingehenden

Akten sowie die Korrespondenz und telefonischen Kontakte mit der früheren

Wohnsitzbehörde in X (ausserkantonal) und mit der eidgenössischen Behörde in

der Zeit vom 30. September bis 14. Oktober 2004. Das Gleiche gilt

auch hinsichtlich des unter dem 14. Oktober 2004 mit 140 Minuten

verrechneten und nunmehr auf zwei Stunden reduzierten Zeitaufwands für die

sorgfältig redigierte und auf das Wesentliche beschränkte zwölfseitige

Beschwerdeschrift mit zehn Beilagen, die der Vertreter der fremdsprachigen

Klientin überdies erläutern musste. Ausserdem hatte er diese für den Antrag um

unentgeltliche Prozessführung und um Bewilligung des Kantonswechsels infolge

der inzwischen ausreichenden finanziellen Mittel zu diesen Verhältnissen zu

befragen und die Akten an das Migrationsamt zurückzusenden. Ausgewiesen ist

auch der Stundenaufwand von einer Stunde unter dem 17. Oktober 2004 für

die Durchsicht der Unterlagen, die Kurzinstruktion und der Versand diverser

Unterlagen an die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Begleitbrief. Der

von ursprünglich 160 Minuten auf 100 Minuten reduzierte Zeitaufwand

für die Instruktionen der Klientin sowie Orientierung der Kantonspolizei Y und

des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um einstweilige

Anordnung (in der Zeit vom 21. Oktober bis 10. November 2004) ist

unter dem Gesichtswinkel der Notwendigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden und

durchaus nachvollziehbar. Das trifft auch zu hinsichtlich des Zeitaufwands von

insgesamt 200 Minuten für die Durchsicht des Briefs des Kammervorsitzenden

vom 1. Dezember 2004 an das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und

Auswanderung zur Frage der Anwendbarkeit des Niederlassungs- und

Handelsvertrags mit Russland auf die Ukraine und für die kommentierte

Weiterleitung an die Klientin sowie für die Stellungnahmen zur Antwort des

Bundesamts für Migration und zur Vernehmlassung der Staatskanzlei vom

20.

Januar 2005 mit Orientierung der Klientin. Als notwendig zu würdigen

ist schliesslich auch der unter dem 18. und 24. Mai 2005 mit

100.

Minuten ausgewiesene Zeitaufwand für das Studium des Endentscheids des

Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2005 und die Instruktion der Klientin.

3.2

Das ergibt

einen nachgewiesenen Zeitaufwand von 16 Stunden. Der Stundenansatz von

Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben.

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Barauslagen von

Fr. 196.- beträgt die Entschädigung des Beschwerdeführers

Fr. 3'654.10.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl.

auch Hauser/Schweri, § 206 N. 23).

Demgemäss

beschliesst die Verwaltungskommission:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Rechtsanwalt A wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 3'396.-, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total

Fr. 3'654.10), entschädigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung

an …