URB.2005.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: URB.2005.00001
3. Februar 2006Deutsch10 min
(URT.2007.9883)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
URB.2005.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.02.2006
Spruchkörper:
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Honorarentscheid
Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen Honorarverfügung des Verwaltungsgerichts
Bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung. Die Verwaltungskommission ist deshalb zum Entscheid berufen. Aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde (§ 206 i.V.m. §§ 108 ff. GVG) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht (E. 1).
Auslegung von § 13 Abs. 1 GebV VGr: Wenn nach dieser Bestimmung neben dem notwendigen Zeitaufwand, der nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen Zeitaufwand" zu bestimmen. Dabei sind mit "Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint, die dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger festgesetzt hat (E. 2.1).
Kognition: Obwohl die Verwaltungskommission wie jede erste Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, ihre Überprüfungsbefugnisse voll auszuschöpfen, hat sie sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt, die bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (E.2.2).
Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwands (E. 3.1).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
HONORAR
HONORARRECHNUNG
HONORARVERFÜGUNG
KOGNITION
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENBESCHWERDE
NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWALTUNGSKOMMISSION
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 GebV VGr
§ 13 Abs. 2 GebV VGr
§ 7 Abs. 1 GeschV VGr
§ 108 GVG
§ 109 GVG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 35
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom
11. Mai 2005 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2004.00448 bestellt und
aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde. Mit Honorarnote vom 30. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter einen
Zeitaufwand von 20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 196.- geltend,
zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.
II.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm der
Vorsitzende der 4. Kammer eine Entschädigung von Fr. 2'596.-,
zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (total Fr. 2'793.30), zu. Dabei bestätigte
er die geltend gemachten Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 12 Stunden
und setzte den Stundenansatz auf Fr. 200.- fest.
III.
Gegen diese Verfügung gelangte der Rechtsvertreter mit
Beschwerde vom 13. Juni 2005 an die Verwaltungskommission mit dem Antrag,
die Entschädigung sei auf der Basis von 16 Stunden auf Fr. 3'396.-,
zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'654.10), festzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2005 wurde dieses
Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache sistiert. Am
22. November 2005 trat das Bundesgericht auf die in der Hauptsache
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, worauf das vorliegende
Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2005 wieder aufgenommen
wurde.
Der Beschwerdegegner verzichtete gleichentags auf
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die irrtümlich an ihn zurückgesandten
Akten dem Gericht am 15. Dezember 2005 wieder zukommen. Die beigezogenen
Akten des Migrationsamts gingen am 19. Dezember 2005 ein.
Die
Verwaltungskommission zieht in
Erwägungen
1.
Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom
Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der
ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen.
Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um
Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im
Verfahren vor Verwaltungsgericht deren Verwaltungskommission zuständig
(§ 7 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997). Diese ist daher ist zur Beurteilung der vorliegenden
Honorarfestsetzungsverfügung berufen.
Aus Gründen der Vereinheitlichung der
Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung
der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde
(§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche
unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht
(Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 108 N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans
Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3.
A., Zürich 1997, § 89 N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu
§ 108 N. 6b; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.).
Gegen Honorarverfügungen des Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen
nach der Zustellung schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen
Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit
109.
Abs. 1 und 2 GVG).
Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe des
Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 gewahrt. Weil dieser vom
Kostenentscheid unmittelbar betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert ist (vgl. Hauser/Schweri, § 206 N. 16) und da die Beschwerde
einen Antrag und eine Begründung enthält, ist darauf einzutreten.
2.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13
Abs. 1 Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des
Obergerichts entschädigt. Dabei wird die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden
separat entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem
Gericht nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht
rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen
festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom
11.
Dezember 2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die
Kammervorsitzende beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin
fest (Abs. 3).
2.1
Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Verwaltungsgericht berechnet
sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach dem Zeitaufwand, dem indessen
nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet
wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem Zeitaufwand, der "nach den
Ansätzen des Obergerichts entschädigt" wird, die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu
verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand
abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei dieser Auslegung
erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit "Ansätzen des Obergerichts"
die Stundenansätze gemeint sind, die dieses Gericht für die Entschädigung der
amtlichen Verteidiger zur einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat
(vgl. das Schreiben des Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte
des Obergerichts und an die Bezirksgerichte vom 13. März 2002).
2.2
Die
Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches
Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 3). Die Verwaltungskommission hat sich bei der Überprüfung
von Honorarverfügungen aber eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil
letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt,
welche bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein
gewisser Ermessensspielraum zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der
Verwaltungskommission entspricht etwa jener der Baurekurskommission bei der
Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung,
wo die Kontrolle der Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie
erfährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren
Beispielen).
Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand
für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und
kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass
der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund
der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig
gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der
Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe
für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die
Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser
Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil
der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder
eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so
lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung
einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die
Verwaltungskommission die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür.
3.
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungskommission einen
Stundenaufwand von 16 Stunden geltend, wobei er die Notwendigkeit des
Zeitaufwands für die einzelnen Leistungen im Einzelnen begründet. Da bereits
die Honorarrechnung vom 30. Mai 2005 einen hinreichenden
Detaillierungsgrad aufwies, ist nach dem vorstehend (unter E. Ziff. 2.2) Gesagten der notwendige Aufwand im
Licht der Beschwerdevorbringen neu zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hat sich
dazu nicht vernehmen lassen.
3.1
Der
geltend gemachte Zeitaufwand von zwei Stunden für die Erstinstruktion und von
80.
Minuten für die zweite Instruktion erweist sich aufgrund der
glaubwürdig geschilderten Leistungen (Aktenbeizüge und vollständige Sichtung
der umfangreichen Akten und Aufklärung der Klientin über die Folgen des
regierungsrätlichen Entscheids) als notwendig, ebenso der von vier auf drei
Stunden reduzierte Zeitaufwand für das Studium der fortlaufend eingehenden
Akten sowie die Korrespondenz und telefonischen Kontakte mit der früheren
Wohnsitzbehörde in X (ausserkantonal) und mit der eidgenössischen Behörde in
der Zeit vom 30. September bis 14. Oktober 2004. Das Gleiche gilt
auch hinsichtlich des unter dem 14. Oktober 2004 mit 140 Minuten
verrechneten und nunmehr auf zwei Stunden reduzierten Zeitaufwands für die
sorgfältig redigierte und auf das Wesentliche beschränkte zwölfseitige
Beschwerdeschrift mit zehn Beilagen, die der Vertreter der fremdsprachigen
Klientin überdies erläutern musste. Ausserdem hatte er diese für den Antrag um
unentgeltliche Prozessführung und um Bewilligung des Kantonswechsels infolge
der inzwischen ausreichenden finanziellen Mittel zu diesen Verhältnissen zu
befragen und die Akten an das Migrationsamt zurückzusenden. Ausgewiesen ist
auch der Stundenaufwand von einer Stunde unter dem 17. Oktober 2004 für
die Durchsicht der Unterlagen, die Kurzinstruktion und der Versand diverser
Unterlagen an die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Begleitbrief. Der
von ursprünglich 160 Minuten auf 100 Minuten reduzierte Zeitaufwand
für die Instruktionen der Klientin sowie Orientierung der Kantonspolizei Y und
des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um einstweilige
Anordnung (in der Zeit vom 21. Oktober bis 10. November 2004) ist
unter dem Gesichtswinkel der Notwendigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden und
durchaus nachvollziehbar. Das trifft auch zu hinsichtlich des Zeitaufwands von
insgesamt 200 Minuten für die Durchsicht des Briefs des Kammervorsitzenden
vom 1. Dezember 2004 an das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung zur Frage der Anwendbarkeit des Niederlassungs- und
Handelsvertrags mit Russland auf die Ukraine und für die kommentierte
Weiterleitung an die Klientin sowie für die Stellungnahmen zur Antwort des
Bundesamts für Migration und zur Vernehmlassung der Staatskanzlei vom
20.
Januar 2005 mit Orientierung der Klientin. Als notwendig zu würdigen
ist schliesslich auch der unter dem 18. und 24. Mai 2005 mit
100.
Minuten ausgewiesene Zeitaufwand für das Studium des Endentscheids des
Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2005 und die Instruktion der Klientin.
3.2
Das ergibt
einen nachgewiesenen Zeitaufwand von 16 Stunden. Der Stundenansatz von
Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben.
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Barauslagen von
Fr. 196.- beträgt die Entschädigung des Beschwerdeführers
Fr. 3'654.10.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl.
auch Hauser/Schweri, § 206 N. 23).
Demgemäss
beschliesst die Verwaltungskommission:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Rechtsanwalt A wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'396.-, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (total
Fr. 3'654.10), entschädigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung
an …