URB.2009.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: URB.2009.00001
28. April 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12387)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
URB.2009.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.04.2010
Spruchkörper:
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Honorarentscheid
Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen Honorarverfügung des Verwaltungsgerichts
Bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung. Die Verwaltungskommission ist deshalb zum Entscheid berufen. Aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde (§ 206 i.V.m. §§ 108 ff. GVG) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offen steht (E. 1).
Auslegung von § 13 Abs. 1 GebV VGr: Wenn nach dieser Bestimmung neben dem notwendigen Zeitaufwand, der nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen Zeitaufwand" zu bestimmen. Dabei sind mit "Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint, die dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger festgesetzt hat (E. 2.1).
Kognition: Obwohl die Verwaltungskommission wie jede erste Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, ihre Überprüfungsbefugnisse voll auszuschöpfen, hat sie sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung zuständige Instanz alle Umstände kennt, die bei der Bemessung der Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (E.2.2).
Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwands (E. 3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
HONORAR
HONORARRECHNUNG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENBESCHWERDE
NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWALTUNGSKOMMISSION
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 GebV VGr
§ 13 Abs. 2 GebV VGr
§ 7 Abs. 1 GeschV VGr
§ 108 GVG
§ 109 GVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
URB.2009.00001
Entscheid
vom 28. April 2010
Mitwirkend: Präsident Andreas Keiser, Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Generalsekretär Claude
Wetzel.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA
B,
2. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Honorarentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B wurde mit
Beschluss der 4. Kammer vom 8. Juli 2009 als unentgeltlicher
Rechtsbeistand von A für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 01
bestellt und aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde. Mit Honorarnote vom 3. August 2009 machte der
Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden à Fr. 250.-/h
sowie Barauslagen von Fr. 25.50 geltend, je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.
Ferner reichte er eine an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen adressierte
Honorarnote vom 18. Februar 2009 ein, womit er für die Zeit vom 26. Januar
bis 18. Februar 2009 11 Stunden à Fr. 250.-/h sowie Barauslagen von
Fr. 29.50 entschädigt haben wollte.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 7. September
2009.
sprach ihm der Vorsitzende der 4. Kammer für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'725.50 zu, zuzüglich 7,6%
Mehrwertsteuer (total Fr. 4'008.65). Dabei bestätigte er die geltend gemachten
Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 18 ½ Stunden und setzte den
Stundenansatz auf Fr. 200.- fest. Zur Begründung der Kürzung führte er
aus, dass der Rechtsvertreter nach Eintreffen des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids noch einen Aufwand von 2 ¼ Stunden gehabt habe, den es zwar zu
entschädigen gelte, wobei allerdings ein gleicher in der Honorarnote vom 18. Februar
2009.
nicht aufgeführter Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen
Beschlusses angefallen sein müsse, der sich nicht der Vertretung vor
Verwaltungsgericht zurechnen lasse. Die Entschädigung gemäss Honorarnote vom 18. Februar
2009.
verweigerte er mit der Begründung, der damit geltend gemachte Zeitaufwand
und die darin erwähnten Barauslagen liessen sich nicht der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren
zurechnen.
Gegen diese Verfügung gelangten A und RA B mit Beschwerde
vom 28. September 2009 an die Verwaltungskommission und beantragten, es
seien A die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vor der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen zu entschädigen, und die Entschädigung des
Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei auf
der Basis von 20 ¾ Stunden auf Fr. 4'150.- festzusetzen, zuzüglich
7,6 % Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'990.90),
"alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates".
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2009 wurde
dieses Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache
sistiert. Am 6. Januar 2010 wies das Bundesgericht die in der Hauptsache
erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es
darauf eintrat. Darauf wurde das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung
vom 25. Januar 2010 wieder aufgenommen und den Beschwerdeführern eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 zog A seine Beschwerde
zurück. RA B hielt an seinem Beschwerdeantrag fest. In seiner Stellungnahme vom
19.
März 2010 präzisierte der Vorsitzende der 4. Kammer seine Begründung
für die Kürzung des Zeitaufwands auf 18 ½ Stunden, worauf RA B mit Eingabe vom
17.
März 2010 im Wesentlichen geltend machte, die Auffassung, es handle
sich bei den gekürzten 2 ¼ Stunden um Aufwand, der im Rahmen des Rekursverfahrens
angefallen sein müsse, entbehre jeder tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage.
Darauf legte der Vorsitzende der 4. Kammer mit Eingabe vom 19. März 2010
erneut seine Auffassung dar. RA B liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:
1.
Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom
Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der
ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen.
Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um
Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im Verfahren vor
Verwaltungsgericht dessen Verwaltungskommission zuständig (§ 7 Abs. 1
der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Diese
ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Honorarfestsetzungsverfügung
berufen.
Aus Gründen der Vereinheitlichung der
Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung
der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde
(§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen
Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offensteht (Robert Hauser/Erhard
Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108
N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89
N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu § 108 N. 6b; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.). Gegen Honorarverfügungen des
Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen nach der Zustellung
schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen
Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit
109.
Abs. 1 und 2 GVG).
Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe der
Beschwerdeführer vom 28. September 2009 gewahrt.
Der Beschwerdeführer 2 ist vom Kostenentscheid unmittelbar
betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Hauser/Schweri,
§ 206 N. 16). Da seine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung
enthält, ist darauf einzutreten.
Der Beschwerdeführer 1 hat aufgrund des
Bundesgerichtsentscheids vom 6. Januar 2010 in der Hauptsache seine Beschwerde
vom 28. September 2009 am 1. März 2010 zurückgezogen. Das Verfahren
ist deshalb in diesem Umfang abzuschreiben.
2.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13 Abs. 1
Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997.
(GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts
entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden separat
entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht
nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht
rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen
festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom 11. Dezember
2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die Kammervorsitzende
beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin fest (Abs. 3).
2.1
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor
Verwaltungsgericht berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach
dem Zeitaufwand, dem indessen nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom
Gericht als notwendig erachtet wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem
Zeitaufwand, der "nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt"
wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen
sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten
Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei
dieser Auslegung erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit
"Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint sind, die
dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger zur
einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat (vgl. das Schreiben des
Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an
die Bezirksgerichte vom 13. März 2002).
2.2
Die Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll
auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den
Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle
Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3). Die Verwaltungskommission
hat sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen aber eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung
zuständige Instanz alle Umstände kennt, welche bei der Bemessung der
Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum
zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der Verwaltungskommission entspricht etwa jener
der Baurekurskommission bei der Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur
Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung, wo die Kontrolle der
Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie erfährt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren Beispielen).
Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand
für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und
kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass
der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund
der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig
gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der
Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe
für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die
Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser
Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil
der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder
eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so
lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung
einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die Verwaltungskommission
die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer 2 macht vor Verwaltungskommission einen Stundenaufwand
von 20 ¾ Stunden für anwaltliche Bemühungen in der Zeit vom 12. Mai bis 17. Juli
2009.
im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
geltend. Er hat diesen Stundenaufwand unter acht Positionen aufgeführt, wobei
er unter dem 12., 13. und 14. Mai 2009 für "Rechts- und Aktenstudium,
Verfassen [Verfassen/Einreichen] Beschwerde an Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich" insgesamt 17 ½ Stunden in Rechnung gestellt hat sowie unter dem 16. Juli
2009.
"Aktenstudium Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich;
interne Besprechung" eine Stunde, unter dem 17. Juli 2009 für
"Telefongespräch mit Verwaltungsgericht des Kantons Zürich;
Aktennotizen" ½ Stunde und für "Telefongespräch mit Klient betr.
Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Versand Entscheid an
Klient" ¾ Stunden, d.h. insgesamt 2 ¼ Stunden.
Der Vorsitzende der 4. Kammer hat in seiner
Präsidialverfügung vom 7. September 2009 erwogen, der geltend gemachte
Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden erscheine "als der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des Prozesses prinzipiell angemessen" und sei
"dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.- pro Stunde zu
entschädigen". Da aber dem Aufwand von 2 ¼ Stunden "ein gleicher
Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses angefallen
sein [müsse], der sich nicht der Vertretung vor Verwaltungsgericht zurechnen
[lasse], [… sei] der Aufwand um 2 ¼ Stunden auf 18 ½ Stunden zu kürzen".
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, diese Kürzung des
Aufwands sei willkürlich, widersprüchlich und stehe im Widerspruch zur Aussage
des Vorsitzenden der 4. Kammer, dass der gesamte Aufwand von 20 ¾ Stunden zu entschädigen
sei.
3.2
Die Begründung der Kürzung erscheint in der Tat widersprüchlich: Einerseits
hält der Vorsitzende der 4. Kammer den mit Honorarnote vom 3. August 2009
in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als "prinzipiell"
angemessen; anderseits gibt er durch die Kürzung um 2 ¼ Stunden zu verstehen,
dass der verrechnete Zeitaufwand nur im Umfang von 18 ½ Stunden notwendig gewesen
und folglich "tatsächlich" angemessen sei.
3.3
Nach dem vorstehend (unter E. 2.1) Gesagten bilden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien, um den
allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand
zu bestimmen. Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand für die
einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und kommt die
für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass der
verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund der
Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig
gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen (E. 2.2).
Der mit Honorarnote vom 3. August 2009 aufgeführte
Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden ist immerhin so nachvollziehbar aufgelistet, dass
der Vorsitzende der 4. Kammer in seiner Verfügung vom 7. September 2009
zum Schluss gelangte, dieser Zeitaufwand erscheine "als der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit prinzipiell angemessen". Die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses boten somit keine Grundlage,
um den notwendigen Zeitaufwand abweichend vom geltend gemachten zu bestimmen
und den Zeitaufwand zu kürzen. Für eine Schätzung des Zeitaufwands bleibt kein
Raum, wenn – wie hier – die Honorarnote rechtzeitig eingereicht wurde und
hinreichend detailliert bzw. nachvollziehbar ist, dass daraus auf die
Angemessenheit des verrechneten Zeitaufwands geschlossen werden kann. Es fragt
sich deshalb, ob die vorgenommene Kürzung gestützt auf einen in der Honorarnote
vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführten Zeitaufwand zulässig ist.
Das erscheint aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Zum
einen ist der Schluss des Vorsitzenden der 4. Kammer, weil der für die Lektüre
des Rekursentscheids und Meinungsbildung über dessen Weiterzug entstandene Aufwand
in der Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführt worden sei – der
Rekursentscheid wurde denn erst am 14. April 2009 zugestellt und konnte
diesen Aufwand deshalb nicht enthalten –, müsse dieser Aufwand in der Honorarnote
vom 3. August 2009 enthalten sein, nicht zwingend. Zum andern muss sich
der Beschwerdeführer 2 nur bei seiner Honorarrechnung vom 3. August 2009
behaften lassen; denn nur diese ist für die Beurteilung der Angemessenheit des
verrechneten Stundenaufwands massgebend. Hätte er die Honorarnote vom 18. Februar
2009.
nicht eingereicht, wäre angesichts der Würdigung des geltend gemachten
Stundenaufwands von 20 ¾ Stunden als "prinzipiell angemessen" wohl
kaum eine Kürzung erfolgt.
Dieser Zeitaufwand hält denn auch einer näheren
Überprüfung durchaus stand: Selbst wenn der Aufwand für das Rechts- und
Aktenstudium zu einem erheblichen Teil schon im Rekursverfahren angefallen sein
dürfte, erscheint der verrechnete Zeitaufwand von 17 ½ Stunden für das
ergänzende Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen bzw. das Einreichen der
16-seitigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht vertretbar. Erfahrungsgemäss
bildet das Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen der Rechtsschrift den
grössten Teil des Zeitaufwands, der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgerichts
zu erbringen ist. Aber auch der übrige verrechnete Zeitaufwand von 3 ¼ Stunden,
welcher neben dem Studium des Verwaltungsgerichtsentscheids und einem
Telefongespräch mit dem Gericht der Orientierung und Instruktionen des Beschwerdeführers
1.
diente, erscheint ebenfalls angemessen und somit notwendig.
3.4
Nach dem vorstehend Gesagten ist der gesamte Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden
zu entschädigen. Der Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich
Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben. Auf dieser Grundlage und
unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 25.20 beträgt die Entschädigung
Fr. 4'490.90.
Das führt zur Gutheissung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers
2.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten mit Bezug auf den
Beschwerdeführer 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl. auch Hauser/Schweri, § 206
N. 23) und mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 diesem aufzuerlegen, wobei
seinem Beschwerderückzug angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer
hat Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Verwaltungskommission:
1.
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird infolge Rückzugs des Rechtsmittels abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen. Er wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'150.-, zuzüglich 7,6 %
Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'490.90), entschädigt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 1 auferlegt und zu
4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Der
Beschwerdeführer 2 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- entschädigt.
6.
Mitteilung
an…