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Entscheid

URB.2009.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: URB.2009.00001

28. April 2010Deutsch14 min

(URT.2010.12387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B wurde mit

Beschluss der 4. Kammer vom 8. Juli 2009 als unentgeltlicher

Rechtsbeistand von A für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 01

bestellt und aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde. Mit Honorarnote vom 3. August 2009 machte der

Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden à Fr. 250.-/h

sowie Barauslagen von Fr. 25.50 geltend, je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.

Ferner reichte er eine an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen adressierte

Honorarnote vom 18. Februar 2009 ein, womit er für die Zeit vom 26. Januar

bis 18. Februar 2009 11 Stunden à Fr. 250.-/h sowie Barauslagen von

Fr. 29.50 entschädigt haben wollte.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 7. September

2009.

sprach ihm der Vorsitzende der 4. Kammer für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'725.50 zu, zuzüglich 7,6%

Mehrwertsteuer (total Fr. 4'008.65). Dabei bestätigte er die geltend gemachten

Barauslagen, kürzte jedoch den Zeitaufwand auf 18 ½ Stunden und setzte den

Stundenansatz auf Fr. 200.- fest. Zur Begründung der Kürzung führte er

aus, dass der Rechtsvertreter nach Eintreffen des verwaltungsgerichtlichen

Entscheids noch einen Aufwand von 2 ¼ Stunden gehabt habe, den es zwar zu

entschädigen gelte, wobei allerdings ein gleicher in der Honorarnote vom 18. Februar

2009.

nicht aufgeführter Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen

Beschlusses angefallen sein müsse, der sich nicht der Vertretung vor

Verwaltungsgericht zurechnen lasse. Die Entschädigung gemäss Honorarnote vom 18. Februar

2009.

verweigerte er mit der Begründung, der damit geltend gemachte Zeitaufwand

und die darin erwähnten Barauslagen liessen sich nicht der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

zurechnen.

Gegen diese Verfügung gelangten A und RA B mit Beschwerde

vom 28. September 2009 an die Verwaltungskommission und beantragten, es

seien A die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vor der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen zu entschädigen, und die Entschädigung des

Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei auf

der Basis von 20 ¾ Stunden auf Fr. 4'150.- festzusetzen, zuzüglich

7,6 % Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'990.90),

"alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates".

Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2009 wurde

dieses Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache

sistiert. Am 6. Januar 2010 wies das Bundesgericht die in der Hauptsache

erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es

darauf eintrat. Darauf wurde das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung

vom 25. Januar 2010 wieder aufgenommen und den Beschwerdeführern eine

Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 1. März 2010 zog A seine Beschwerde

zurück. RA B hielt an seinem Beschwerdeantrag fest. In seiner Stellungnahme vom

19.

März 2010 präzisierte der Vorsitzende der 4. Kammer seine Begründung

für die Kürzung des Zeitaufwands auf 18 ½ Stunden, worauf RA B mit Eingabe vom

17.

März 2010 im Wesentlichen geltend machte, die Auffassung, es handle

sich bei den gekürzten 2 ¼ Stunden um Aufwand, der im Rahmen des Rekursverfahrens

angefallen sein müsse, entbehre jeder tatsächlichen wie rechtlichen Grundlage.

Darauf legte der Vorsitzende der 4. Kammer mit Eingabe vom 19. März 2010

erneut seine Auffassung dar. RA B liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

1.

Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit der ihm vom

Staat zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, steht ihm der

ordentliche Rechtsweg, der in der Hauptsache zu beschreiten wäre, nicht offen.

Denn bei der Festsetzung einer solchen Entschädigung handelt es sich nicht um

Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 51). Hierfür ist im Verfahren vor

Verwaltungsgericht dessen Verwaltungskommission zuständig (§ 7 Abs. 1

der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Diese

ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Honorarfestsetzungsverfügung

berufen.

Aus Gründen der Vereinheitlichung der

Verwaltungsrechtspflege mit der Zivil- und Strafrechtspflege sind zur Prüfung

der übrigen Eintrittsvoraussetzungen die Bestimmungen über die Kostenbeschwerde

(§ 206 in Verbindung mit § 108 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 [GVG]) heranzuziehen, welche unter anderem auch gegen

Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands und des amtlichen Verteidigers offensteht (Robert Hauser/Erhard

Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108

N. 24, § 206 N. 11; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89

N. 11 und 271 N. 26, Anhang II zu § 108 N. 6b; vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 90 N. 7 f.). Gegen Honorarverfügungen des

Verwaltungsgerichts kann mithin binnen 10 Tagen nach der Zustellung

schriftlich Beschwerde mit Antrag und Begründung an dessen

Verwaltungskommission erhoben werden (§ 108 Abs. 1 in Verbindung mit

109.

Abs. 1 und 2 GVG).

Die Rechtsmittelfrist ist mit der vorliegenden Eingabe der

Beschwerdeführer vom 28. September 2009 gewahrt.

Der Beschwerdeführer 2 ist vom Kostenentscheid unmittelbar

betroffen und daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Hauser/Schweri,

§ 206 N. 16). Da seine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung

enthält, ist darauf einzutreten.

Der Beschwerdeführer 1 hat aufgrund des

Bundesgerichtsentscheids vom 6. Januar 2010 in der Hauptsache seine Beschwerde

vom 28. September 2009 am 1. März 2010 zurückgezogen. Das Verfahren

ist deshalb in diesem Umfang abzuschreiben.

2.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 13 Abs. 1

Satz 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997.

(GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts

entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt (Satz 2). Barauslagen werden separat

entschädigt (Satz 3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht

nach Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen einzureichen. Reicht er diese Zusammenstellung nicht

rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen

festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr, in der Fassung vom 11. Dezember

2003). Die Höhe der Entschädigung setzt der oder die Kammervorsitzende

beziehungsweise der Einzelrichter oder die Einzelrichterin fest (Abs. 3).

2.1

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor

Verwaltungsgericht berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr nach

dem Zeitaufwand, dem indessen nur soweit Rechnung zu tragen ist, als er vom

Gericht als notwendig erachtet wird. Wenn nach dieser Bestimmung neben dem

Zeitaufwand, der "nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt"

wird, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses mitzuberücksichtigen

sind, so ist das so zu verstehen, dass die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien bilden, um den allenfalls vom verrechneten

Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand zu bestimmen. Bei

dieser Auslegung erscheint es von vornherein folgerichtig, dass mit

"Ansätzen des Obergerichts" die Stundenansätze gemeint sind, die

dieses Gericht für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger zur

einheitlichen Anwendung von § 15 Abs. 2 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 festgesetzt hat (vgl. das Schreiben des

Obergerichts an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an

die Bezirksgerichte vom 13. März 2002).

2.2

Die Verwaltungskommission ist, wie jede erste Rechtsmittelinstanz, nicht

nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll

auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den

Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle

Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3). Die Verwaltungskommission

hat sich bei der Überprüfung von Honorarverfügungen aber eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen, weil letztlich nur die für deren Festsetzung

zuständige Instanz alle Umstände kennt, welche bei der Bemessung der

Entschädigung abzuwägen waren und ihr deshalb ein gewisser Ermessensspielraum

zusteht. Die Überprüfungsbefugnis der Verwaltungskommission entspricht etwa jener

der Baurekurskommission bei der Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur

Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung, wo die Kontrolle der

Ermessensausübung Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie erfährt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19 ff., mit weiteren Beispielen).

Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand

für die einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und

kommt die für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass

der verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund

der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig

gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen, damit sich der

Vertreter mit Beschwerde an die Verwaltungskommission dagegen wehren und Gründe

für die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands vorbringen kann. Die

Verwaltungskommission prüft alsdann den notwendigen Zeitaufwand im Licht dieser

Vorbringen. Hat jedoch der notwendige Zeitaufwand geschätzt werden müssen, weil

der unentgeltliche Rechtsbeistand trotz Aufforderung keine Honorarrechnung oder

eine nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Rechnung eingereicht hatte, so

lässt sich dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch Einreichung

einer detaillierten Honorarrechnung heilen und überprüft die Verwaltungskommission

die Schätzung nur unter dem Blickwinkel der Willkür.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer 2 macht vor Verwaltungskommission einen Stundenaufwand

von 20 ¾ Stunden für anwaltliche Bemühungen in der Zeit vom 12. Mai bis 17. Juli

2009.

im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

geltend. Er hat diesen Stundenaufwand unter acht Positionen aufgeführt, wobei

er unter dem 12., 13. und 14. Mai 2009 für "Rechts- und Aktenstudium,

Verfassen [Verfassen/Einreichen] Beschwerde an Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich" insgesamt 17 ½ Stunden in Rechnung gestellt hat sowie unter dem 16. Juli

2009.

"Aktenstudium Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich;

interne Besprechung" eine Stunde, unter dem 17. Juli 2009 für

"Telefongespräch mit Verwaltungsgericht des Kantons Zürich;

Aktennotizen" ½ Stunde und für "Telefongespräch mit Klient betr.

Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Versand Entscheid an

Klient" ¾ Stunden, d.h. insgesamt 2 ¼ Stunden.

Der Vorsitzende der 4. Kammer hat in seiner

Präsidialverfügung vom 7. September 2009 erwogen, der geltend gemachte

Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden erscheine "als der Bedeutung der Streitsache

und der Schwierigkeit des Prozesses prinzipiell angemessen" und sei

"dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.- pro Stunde zu

entschädigen". Da aber dem Aufwand von 2 ¼ Stunden "ein gleicher

Aufwand nach Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses angefallen

sein [müsse], der sich nicht der Vertretung vor Verwaltungsgericht zurechnen

[lasse], [… sei] der Aufwand um 2 ¼ Stunden auf 18 ½ Stunden zu kürzen".

Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, diese Kürzung des

Aufwands sei willkürlich, widersprüchlich und stehe im Widerspruch zur Aussage

des Vorsitzenden der 4. Kammer, dass der gesamte Aufwand von 20 ¾ Stunden zu entschädigen

sei.

3.2

Die Begründung der Kürzung erscheint in der Tat widersprüchlich: Einerseits

hält der Vorsitzende der 4. Kammer den mit Honorarnote vom 3. August 2009

in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als "prinzipiell"

angemessen; anderseits gibt er durch die Kürzung um 2 ¼ Stunden zu verstehen,

dass der verrechnete Zeitaufwand nur im Umfang von 18 ½ Stunden notwendig gewesen

und folglich "tatsächlich" angemessen sei.

3.3

Nach dem vorstehend (unter E. 2.1) Gesagten bilden die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses Hilfskriterien, um den

allenfalls vom verrechneten Zeitaufwand abweichenden "notwendigen" Zeitaufwand

zu bestimmen. Wird in der eingereichten Honorarrechnung der Zeitaufwand für die

einzelnen Leistungen detailliert und nachvollziehbar aufgelistet und kommt die

für die Festsetzung des Honorars zuständige Instanz zum Schluss, dass der

verrechnete Aufwand in einzelnen Punkten oder insgesamt vor dem Hintergrund der

Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig

gewesen sei, hat sie die Kürzung im Einzelnen zu begründen (E. 2.2).

Der mit Honorarnote vom 3. August 2009 aufgeführte

Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden ist immerhin so nachvollziehbar aufgelistet, dass

der Vorsitzende der 4. Kammer in seiner Verfügung vom 7. September 2009

zum Schluss gelangte, dieser Zeitaufwand erscheine "als der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit prinzipiell angemessen". Die Bedeutung

der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses boten somit keine Grundlage,

um den notwendigen Zeitaufwand abweichend vom geltend gemachten zu bestimmen

und den Zeitaufwand zu kürzen. Für eine Schätzung des Zeitaufwands bleibt kein

Raum, wenn – wie hier – die Honorarnote rechtzeitig eingereicht wurde und

hinreichend detailliert bzw. nachvollziehbar ist, dass daraus auf die

Angemessenheit des verrechneten Zeitaufwands geschlossen werden kann. Es fragt

sich deshalb, ob die vorgenommene Kürzung gestützt auf einen in der Honorarnote

vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführten Zeitaufwand zulässig ist.

Das erscheint aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Zum

einen ist der Schluss des Vorsitzenden der 4. Kammer, weil der für die Lektüre

des Rekursentscheids und Meinungsbildung über dessen Weiterzug entstandene Aufwand

in der Honorarnote vom 18. Februar 2009 nicht aufgeführt worden sei – der

Rekursentscheid wurde denn erst am 14. April 2009 zugestellt und konnte

diesen Aufwand deshalb nicht enthalten –, müsse dieser Aufwand in der Honorarnote

vom 3. August 2009 enthalten sein, nicht zwingend. Zum andern muss sich

der Beschwerdeführer 2 nur bei seiner Honorarrechnung vom 3. August 2009

behaften lassen; denn nur diese ist für die Beurteilung der Angemessenheit des

verrechneten Stundenaufwands massgebend. Hätte er die Honorarnote vom 18. Februar

2009.

nicht eingereicht, wäre angesichts der Würdigung des geltend gemachten

Stundenaufwands von 20 ¾ Stunden als "prinzipiell angemessen" wohl

kaum eine Kürzung erfolgt.

Dieser Zeitaufwand hält denn auch einer näheren

Überprüfung durchaus stand: Selbst wenn der Aufwand für das Rechts- und

Aktenstudium zu einem erheblichen Teil schon im Rekursverfahren angefallen sein

dürfte, erscheint der verrechnete Zeitaufwand von 17 ½ Stunden für das

ergänzende Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen bzw. das Einreichen der

16-seitigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht vertretbar. Erfahrungsgemäss

bildet das Rechts- und Aktenstudium sowie das Verfassen der Rechtsschrift den

grössten Teil des Zeitaufwands, der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgerichts

zu erbringen ist. Aber auch der übrige verrechnete Zeitaufwand von 3 ¼ Stunden,

welcher neben dem Studium des Verwaltungsgerichtsentscheids und einem

Telefongespräch mit dem Gericht der Orientierung und Instruktionen des Beschwerdeführers

1.

diente, erscheint ebenfalls angemessen und somit notwendig.

3.4

Nach dem vorstehend Gesagten ist der gesamte Zeitaufwand von 20 ¾ Stunden

zu entschädigen. Der Stundenansatz von Fr. 200.-, zuzüglich

Mehrwertsteuer, ist zu Recht unbestritten geblieben. Auf dieser Grundlage und

unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 25.20 beträgt die Entschädigung

Fr. 4'490.90.

Das führt zur Gutheissung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers

2.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten mit Bezug auf den

Beschwerdeführer 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl. auch Hauser/Schweri, § 206

N. 23) und mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 diesem aufzuerlegen, wobei

seinem Beschwerderückzug angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer

hat Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die

Verwaltungskommission:

1.

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird infolge Rückzugs des Rechtsmittels abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen. Er wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'150.-, zuzüglich 7,6 %

Mehrwertsteuer und Fr. 25.50 Barauslagen (total Fr. 4'490.90), entschädigt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 680.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer 1 auferlegt und zu

4/5 auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Der

Beschwerdeführer 2 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- entschädigt.

6.

Mitteilung

an…